Datum: 14.09.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle der Grundschule Wenzenbach
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:03 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:50 Uhr bis 21:54 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 22.06.2021
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27.07.2021
3 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Westumfahrung mit Nahversorgungs- (SO) und Wohngebiet (WA)" - Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB - Feststellungsbeschluss (Vertreter des Planungsbüros BBI wurden geladen)
4 Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in Wenzenbach auf den Fl.Nrn. 884, 885 und 890/2, Gemarkung Grünthal I (nähe Thanhof) - (Ingenieur Trummer von der Voltgrün Energie GmbH und Landschaftsarchitekt Neidl vom gleichnamigen Architekturbüro wurden geladen)
4.1 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren - Änderungsbeschluss - Nr. 21.9
4.2 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung "Photovoltaik-Freiflächenanlage Wenzenbach / Thanhof" - Aufstellungsbeschluss - Nr. 21.10
5 Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Frauenholzstraße - Erweiterung West" (Herren Goß und Thies von der THIES Grundbesitz GmbH sowie Herr Reich vom Ingenieurbüro Wöhrmann wurden geladen)
5.1 Aufstellungsbeschluss - Nr. 21.11
5.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss - Nr. 21.12
6 Beratung über den Erlass der Vergaberichtlinie für die im Vorfeld im Einheimischenmodell bestimmten Baugrundstücke im Bereich des künftigen Baugebietes "Wenzenbacher Zell" mit anschließender Beschlussfassung
7 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 22.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderates genehmigten die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 22.06.2021 mit 19:0 Stimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Westumfahrung mit Nahversorgungs- (SO) und Wohngebiet (WA)" - Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB - Feststellungsbeschluss (Vertreter des Planungsbüros BBI wurden geladen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 3

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 8

Beschluss 2

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.07.2021 bis 09.08.2021 Anregungen, Einwendungen und Bedenken vorgebracht wurden, die keine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanentwurfs erfordern. Die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge sind im vorbezeichneten Sachverhalt aufgeführt und Bestandteil dieses Beschlusses. 

Ferner wird angemerkt, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Äußerungen zur Planung vorgetragen wurden, die ebenfalls keiner Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanentwurfs bedürfen. Die Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge sind im vorbezeichneten Sachverhalt aufgeführt und Bestandteil dieses Beschlusses. 

Damit wird der Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 14.09.2021 mit Begründung und Umweltbericht festgestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die festgestellte 12. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Bestandteile dem Landratsamt Regensburg zur Genehmigung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 8

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4. Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in Wenzenbach auf den Fl.Nrn. 884, 885 und 890/2, Gemarkung Grünthal I (nähe Thanhof) - (Ingenieur Trummer von der Voltgrün Energie GmbH und Landschaftsarchitekt Neidl vom gleichnamigen Architekturbüro wurden geladen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 4

Beschluss

  1. Für die geplante Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in Wenzenbach wird das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Bestandteile (Landschaftsplan, Umweltbericht) gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung umfasst die Flurnummern 884, 885 und 890/2, jeweils Gemarkung Grünthal I, und ergibt sich zudem aus dem beiliegenden Plan vom 14.09.2021, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen anstelle der bisherigen Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen entsprechende Flächen für ein Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt werden. 

  1. Für den vorbezeichneten räumlichen Geltungsbereich wird auf Antrag der Voltgrün Energie GmbH der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Wenzenbach / Thanhof“ gemäß § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Das Aufstellungsverfahren erfolgt mit der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und für die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4.1. 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren - Änderungsbeschluss - Nr. 21.9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 4.1
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4.2. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung "Photovoltaik-Freiflächenanlage Wenzenbach / Thanhof" - Aufstellungsbeschluss - Nr. 21.10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 4.2
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5. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Frauenholzstraße - Erweiterung West" (Herren Goß und Thies von der THIES Grundbesitz GmbH sowie Herr Reich vom Ingenieurbüro Wöhrmann wurden geladen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 5
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5.1. Aufstellungsbeschluss - Nr. 21.11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 5.1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Frauenholzstraße – Erweiterung West“ in der Fassung vom 14.09.2021 im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB). 

Der Geltungsbereich beinhaltet zum Zeitpunkt des Fassungsdatums die Flurstück-Nrn. 414, 415 und 417/2 und Teilflächen der Flurstück-Nrn. 413, 414/6, 416, 417 und 418, jeweils Gemarkung Grünthal I. 

Der Umgriff des Bebauungsplanes definiert sich durch die bezeichneten Flurstücke und ist begrenzt:

  • Im Nordosten durch die bestehende Wohngebietsbebauung entlang der Ortsstraße „Frauenholzstraße“
  • Im Südosten durch den Wirtschaftsweg als Verlängerung der Ortsstraße „Frauenholzstraße“
  • Im Südwesten durch die Flurstücksgrenzen der Flurstück-Nrn. 413, 414 und 415, jeweils Gemarkung Grünthal I
  • Im Norden mit dem topographischen Hochpunkt.

Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss - Nr. 21.12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 5.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Frauenholzstraße – Erweiterung West“ in der Fassung vom 14.09.2021. 

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, für den Bebauungs- und Grünordnungsplan die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Beratung über den Erlass der Vergaberichtlinie für die im Vorfeld im Einheimischenmodell bestimmten Baugrundstücke im Bereich des künftigen Baugebietes "Wenzenbacher Zell" mit anschließender Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beschließend 6

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt nachfolgende Richtlinie:


Richtlinie über die Vergabe von Baugrundstücken 
im Bereich des allgemeinen Wohngebietes „Wenzenbacher Zell“

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

I.        Bewerbungsverfahren
Die Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen zur Bewerbung auf Zuteilung eines einzelnen Grundstücks erfolgen gemäß den nachfolgenden Festlegungen.

  1. Bewerbungsberechtigung
Bewerbungsberechtigt sind Einzelpersonen (Alleinerziehende, Alleinstehende), Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften sowie unverheiratete Paare, die gemeinsam in einem Haushalt gemeldet sind. Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und unverheiratete Paare gelten als ein Bewerber und erwerben jeweils 50 % der Eigentumsverhältnisse. Die Bewerber müssen volljährig und geschäftsfähig sein. 
Von einer Bewerbung ausgeschlossen sind Personen, 
  1. die im Gemeindegebiet Wenzenbach über bebauten oder bebaubaren Grundbesitz für Wohnraum (Baugrundstück, Eigenheim, Eigentumswohnung, Miteigentumsanteil, zu Wohnzwecken geeignetes Erbbaurecht oder ein vergleichbares Recht) verfügen; konkrete Verfügungsrechte/Belastungen sind hierbei ohne Belang.
Diese Ausschlussregelung gilt nicht bei Eigentumswohnraum, wenn dieser für die Familienverhältnisse nicht mehr ausreichend ist. Eigentumswohnraum gilt dann als ausreichend, wenn für einen Vier-Personen-Haushalt 105 qm Wohnfläche vorhanden sind. Bei abweichender Personenzahl ist diese Bemessungsgrundlage pro Person um 15 qm zu erhöhen bzw. zu vermindern. 
oder 
  1. die bereits in der Vergangenheit in einem Baugebiet ein vergünstigtes gemeindliches Grundstück erworben haben. 

  1. Bewerbung, Bewerbungsfrist und Ausschlussgründe
Die Bewerbungen für ein Baugrundstück sind schriftlich innerhalb des von der Gemeinde Wenzenbach bekanntgegebenen Bewerbungszeitraums einzureichen. 
Der Bewerber hat das auf der Internetseite der Gemeinde Wenzenbach hinterlegte Bewerbungsformular zu verwenden und dieses gut leserlich sowie vollständig (inkl. geforderter Nachweise) ausgefüllt und unterschrieben innerhalb des Bewerbungszeitraums einzureichen.
Die Bekanntgabe des Bewerbungszeitraums erfolgt mit dem Tag des Versands einer Benachrichtigungsemail an alle vorgemerkten Interessenten sowie durch taggleiche Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde Wenzenbach. 
Als Nachweis der Fristenwahrung gilt das Datum des Eingangs bei der Gemeinde Wenzenbach (Eingangsstempel der Poststelle) bzw. bei elektronischer Übermittlung des Antrages das Eingangsdatum der E-Mail. Bei Übermittlung per E-Mail ist die Nachreichung der kompletten Originalunterlagen auf Grund der notwendigen eigenhändigen Unterschrift, binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der E-Mail, zwingend erforderlich. Erst dann wird die Bewerbung per E-Mail als fristwahrend anerkannt.
Die Gemeinde Wenzenbach kann jederzeit in angemessenem Umfang vom Bewerber weitere Unterlagen und Erklärungen sowie die Erstellung notwendiger Gutachten auf dessen Kosten fordern. Ändern sich nach Abgabe der Bewerbung, jedoch noch vor Ablauf des Bewerbungszeitraums Umstände (z.B. pers. Verhältnisse etc.), die Auswirkungen auf die Beurteilung der Bewerbung haben, so ist der Bewerber verpflichtet, diese der Gemeinde bis zum Bewerbungsfristende in Textform (z.B. per E-Mail) mitzuteilen. 
Bei Unterlagen, die außerhalb des Bewerbungszeitraums vom Bewerber nachgereicht werden, behält sich die Gemeinde Wenzenbach vor, diese bei der Bewertung der Bewerbung zu berücksichtigen. Ein Anspruch des Bewerbers auf Berücksichtigung von verspätet eingereichten Unterlagen besteht aber nicht. 
Der Bewerber kann seine Bewerbung jederzeit zurücknehmen. 
Der Bewerber muss insbesondere alle Personen angeben, die künftig in dem zu errichtenden Gebäude wohnen werden und entsprechende Nachweise dazu beibringen. 
Eine Bewerbung ist vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Bewerber die Geltung der Vergabekriterien nicht anerkennt, die Bewerbung unvollständig ist oder verspätet eingeht, Unterlagen oder Erklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden, der Bewerber vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder für das Vergabeverfahren erhebliche Tatsachen verschweigt.

  1. Zugangsvoraussetzungen für das Vergabeverfahren
Für die Zuteilung von Baugrundstücken ist bewerbungsberechtigt, wer die nach diesen Vergabekriterien festgesetzten Einkommens- und Vermögensobergrenzen nicht überschreitet. Die Ermittlung erfolgt:

    1. Einkommen – Obergrenze, Nachweis
Als Einkommensobergrenze (EOG) für das Gesamteinkommen des antragstellenden Haushalts in Wenzenbach (Gesamtbetrag der Einkünfte aller künftig im Haushalt lebenden Personen) werden bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und unverheirateten Paaren 102.000 € jährlich bzw. bei Einzelpersonen 51.000 € jährlich zuzüglich eines Freibetrags gem. § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 8.388 € für jedes unterhaltspflichtige Kind der Bewerber, festgelegt.
Für die Berechnung des Gesamteinkommens des antragstellenden Haushalts im Rahmen der Einkommensobergrenze gilt das durchschnittliche Einkommen gem. § 2 Abs. 3 EStG (Gesamtbetrag aller Einkünfte) der Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 aller künftig im Haushalt lebenden Personen. Eventuelle, im Rahmen der Einkommensberechnung gem. § 2 Abs. 3 EStG anrechenbare negative Einkünfte bleiben hier jedoch unberücksichtigt. 
Der Nachweis ist durch Vorlage der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide zu erbringen. 
Die Bewerber, deren anzurechnendes Gesamteinkommen die ermittelte Einkommensobergrenze übersteigt, sind vom Bewerbungsverfahren auszuschließen. Die Ausschlussentscheidung wird dem Bewerber schriftlich, nach Auswertung aller fristgerecht eingegangenen Bewerbungen, bekanntgegeben. 

3.2        Vermögen – Obergrenze, Nachweis
Die Vermögensobergrenze (VOG) entspricht dem Grundstückswert der im Baugebiet „Wenzenbacher Zell“ im Einheimischenmodell zu veräußernden Grundstücke, entsprechend des Leitlinienkompromisses für Einheimischenmodelle vom 22.02.2017 (Leitlinien für Gemeinden bei der vergünstigten Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des sog. Einheimischenmodells - Zwischen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und der Bayerischen Staatsregierung im Verhandlungswege erzielte Einigung).
Maßgebend ist das Gesamtvermögen aller künftig im Haushalt lebenden Personen. 
Zum Gesamtvermögen zählen (Aufzählung nicht abschließend): jegliches vorhandene Grundeigentum auch außerhalb des Gemeindegebiets, Eigentumswohnraum, wenn dieser nicht ohnehin zum Ausschluss führt, Miteigentumsanteile an Immobilien, Bargeld, Bankguthaben sowie sonstiges Vermögen wie z.B. Wertpapiere, Aktiendepots bzw. Fonds, Bausparer, Lebensversicherung usw. 

Kredite oder Schulden vermindern das zu ermittelnde Vermögen nicht, es sei denn, es handelt sich um einen nachweis- und prüfbaren Immobilienkredit, mit dem ein vorhandenes Immobilienvermögen unterhalb der Vermögensobergrenze finanziert wurde.  
Im Vergabeverfahren sind neben erläuternden Unterlagen und Belegen im Rahmen der Selbstauskunft (Bewerbungsbogen) ausführliche, vollständige, wahrheitsgemäße und der Richtigkeit entsprechende Angaben zu leisten. 
Übersteigen die Vermögenswerte des Bewerbers die Vermögensobergrenze, ist die Bewerbung vom Vergabeverfahren auszuschließen und dies dem Bewerber schriftlich, nach Auswertung aller fristgerecht eingegangenen Bewerbungen, bekanntzugeben. 

II.        Vergabezuteilung 
Die Bewerber, deren Einkommen und Vermögen, die nach der Vorprüfung gem. Ziffer I. genannten Grenzen nicht überschreiten, sind potenziell Berechtigte.
Die sich aus dem Bewertungsbogen ergebende Punktzahl anhand des nachfolgenden Punktesystems sichert den gleichbehandelnden, diskriminierungsfreien und bestimmbaren Verwaltungsvollzug. Ungeachtet dessen müssen die Bewerber die Zugangsvoraussetzungen nach Ziffer I. erfüllen. 
Für die Vermögens- und Einkommensberechnung wird gem. Ziffer I. Nr. 3 das jeweilige gesamte Vermögen bzw. Einkommen berücksichtigt. 
Die Reihenfolge der potenziell berechtigten Bewerbungen ergibt sich aus der jeweiligen Gesamtpunktzahl, die jede Bewerbung nach der in Ziffer II. Nr. 2 abgebildeten Punktetabelle erreicht hat. Die Bewerbung mit der höheren Gesamtpunktzahl hat dabei den Vorrang vor der nächstniedrigen Punktzahl.  
Der maßgebliche Stichtag für die Berechnung der Vergabepunkte ist das Ende des Bewerbungszeitraums gem. Ziffer I. Nr. 2.
Nach abschließender Reihung der Bewerber erfolgt die Zuteilung des konkreten Baugrundstücks unter Einbeziehung ihrer Wünsche durch geeignete Losentscheide. Begonnen wird mit dem ersten Rang.  
Jeder Bewerber gem. Ziffer I. kann nur ein Grundstück erwerben.


  1. Ermittlung der Vergabepunkte
Von den maximal zu erreichenden 160 Gesamtpunkten verteilen sich die Auswahlkriterien und ihre punktebasierte Gewichtung mit 
  • 80 Punkte auf soziale Kriterien

  • 80 Punkte auf Kriterien mit Ortsbezug

Die Vergabepunkte bei der Einkommensberechnung reichen von fünf Punkten bis zu maximal 45 Punkten bei der Einkommensberücksichtigung. Je größer die Unterschreitung der jeweiligen Einkommensgrenze aufgrund des tatsächlichen Einkommens ist, desto mehr Punkte erhält der jeweilige Bewerber. 
Die Punkte für das Kriterium Schwerbehinderung bzw. Pflegebedürftigkeit erhalten die Bewerber, wenn eine Schwerbehinderung mit mindestens 50 % Behinderungsgrad bzw. eine Pflegebedürftigkeit mit Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher vorliegt und nachgewiesen wird. Eine Gleichstellung erfüllt dieses Kriterium nicht und wird nicht anerkannt. 
Die Punktevergabe für die aufgeführten Kriterien mit Ortsbezug bzw. der Ortsgebundenheit erfolgt in Abhängigkeit von der verstrichenen Zeitdauer seit Begründung des Hauptwohnsitzes bzw. der beruflichen Tätigkeit in der Gemeinde Wenzenbach (vgl. im Detail, die unter Ziffer II. Nr. 2 aufgeführte Tabelle mit Kriterien). Bei der Vergabe der Punkte, werden diese nur einmal nach der am höchsten erreichten Punktzahl vergeben.
  1. Punktetabelle nach Kriterien

Soziale Kriterien        max. 80 Punkte

  1. Einkommen

Hinweis:
ausschlaggebend ist das Gesamteinkommen aller künftig im Haushalt lebenden Personen 



bei Einzelpersonen

bis    37.800 €
bis    39.100 €
bis    40.500 €
bis    42.000 €
bis    43.600 €
bis    45.300 €
bis    47.100 €
bis    49.000 €
bis    51.000 €
über 51.000 €

bei Ehepaaren, eingetragene Lebenspartnerschaft 
und unverheiratete Paare

bis     72.800 €
bis     76.100 €
bis     79.500 €
bis     83.000 €
bis     86.600 €
bis     90.300 €
bis     94.100 €
bis     98.000 €
bis   102.000 €
über 102.000 €



45 Punkte
40 Punkte
35 Punkte
30 Punkte
25 Punkte
20 Punkte
15 Punkte
10 Punkte
  5 Punkte 
Ausschluss
 



45 Punkte
40 Punkte
35 Punkte
30 Punkte
25 Punkte
20 Punkte
15 Punkte
10 Punkte
 5 Punkte
Ausschluss



max. 45 Punkte













max. 45 Punkte



  1. Kinder



  • jedes Kind von   0 bis 14 Jahre
  • jedes Kind von 15 bis 17 Jahre

10 Punkte
  5 Punkte

max. 25 Punkte 


  1. Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit


  • Schwerbehinderung mit einem Behinderungsgrad  von mindestens 50 %
oder
  • Pflegebedürftigkeit Pflegegrad 2 oder höher einer künftig im Haushalt lebenden Person

5 Punkte 
        
             
5 Punkte  
       

max. 10 Punkte




Ortsbezugskriterien        max. 80 Punkte


Hinweis:
die volle Punktzahl erhält man bei 8 Jahren
(Berücksichtigt werden nur ununterbrochene Ganzjahreszeiträume); Eine Summierung der Zeiten von beiden Bewerbern ist nicht möglich. 

  • Wenzenbacher/in ist, wer in Wenzenbach mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

oder

  • Einpendler
(berufliche Tätigkeit / mindestens 20 Stunden bzw. Vollzeittätigkeit)






10 Punkte
je Jahr;

oder
 
10 Punkte je Jahr;


Vergabe bei Punktegleichheit
Bei Gleichheit der Vergabepunkte von Bewerbungen wird gem. nachfolgender Reihung sortiert:
  1. nach dem niedrigeren Einkommen nach Ziffer I. Nr. 3.1, sofern weiter Gleichstand besteht weiter mit 2.

  1. das geringere festgestellte Vermögen nach Ziffer I. Nr. 3.2, sofern weiter Gleichstand besteht weiter mit 3. 

  1. Bewerber, deren Familienangehörige (Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern) über bebauten und unbebauten Grundbesitz verfügen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erbfolge bereits entsprechend geregelt ist. 

Sofern weiterhin Punktegleichheit besteht, entscheidet das Losverfahren über den Rang.

III.        Vergabekriterien, Verkaufspreis, Finanzierung

  1. Vergabekriterien und Verkaufspreis
Die Vergabekriterien sowie die Verkaufspreise wurden vom Gemeinderat festgelegt.

  1. Finanzierung
Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen ist der Gemeinde Wenzenbach eine qualifizierte Finanzierungsbestätigung vorzulegen, die den Eigenkapitalanteil gegenüber der Investitionssumme widerspiegelt. Die Investitionssumme definiert sich aus den Kosten des Grundstücks zuzüglich der Baukosten für das Gebäude.
Die Gemeinde Wenzenbach hat das Recht, vom Käufer die Vorlage ggf. weiterer erforderlicher Unterlagen und begründender Belege zur Finanzierung zu verlangen.

IV.        Ergänzende Verkaufsbedingungen

Im notariellen Kaufvertrag werden folgende Bedingungen vereinbart:  

  1. Bauverpflichtung
Mit dem Bau des Wohngebäudes und den dazugehörigen Garagen ist innerhalb von drei Jahren ab Besitzübergang zu beginnen. Sie sind spätestens innerhalb von sieben Jahren ab Fertigstellung der Erschließungsanlagen bezugsfertig bzw. benutzbar zu errichten.

  1. Eigennutzung
Die Eigennutzung wird gemeinsam mit der Bauverpflichtung mit einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Gemeinde Wenzenbach an dem Vertragsgrundstück im Grundbuch gesichert. 
  1. Der Käufer verpflichtet sich, das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren als Familienheim selbst zu bewohnen (Hauptwohnsitz). Eine Vermietung oder wirtschaftlich vergleichbare Nutzungsüberlassung innerhalb der Mindestzeit von zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit des Wohngebäudes ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Wenzenbach möglich. Ausgenommen hiervon ist die Vermietung einer sog. Einliegerwohnung, wenn diese nicht mehr als 50% der Gesamtwohnfläche übersteigt.

  1. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde Wenzenbach, das Grundstück, auch in Teilen, nicht innerhalb von zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit an andere Personen als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder an einen Käufer, der in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt, verschwägert ist, zu veräußern. Die Bestellung eines Erbbaurechts bzw. die Einräumung einer Stellung für einen Dritten, die diesem ermöglicht wie ein Eigentümer über den Grundbesitz zu verfügen, steht dem vorgenannten gleich. 

  1. Finanzierungsgrundpfandrechte
Finanzierungsgrundpfandrechten wird vor den Rechten der Gemeinde Wenzenbach der Vorrang nur bis zu 90% der Investitionssumme eingeräumt, wenn sichergestellt ist, dass die Finanzierungsmittel ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs bzw. der Bebauung verwendet werden. Die Investitionssumme definiert sich aus den Kosten des Grundstücks zuzüglich der Baukosten für das Gebäude.


V.        Vertragsverletzungen / Sicherungen

  1. Vertragsverletzungen und Vertragsstrafe
Verletzungen von (vor-)vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer liegen vor, wenn der Käufer
  1. gegen die Bauverpflichtung und Eigennutzung gem. Ziffer IV. Nr. 1 und/oder Ziffer IV. Nr. 2 verstößt,

  1. vor Vertragsabschluss der Gemeinde Wenzenbach gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, die mitentscheidend für den Vertragsabschluss waren, oder 

  1. Tatsachen verschwiegen hat, bei deren Kenntnis durch die Gemeinde Wenzenbach das Vertragsgrundstück nicht an ihn verkauft worden wäre.

Eine Vertragsstrafe wird von der Gemeinde Wenzenbach erhoben, wenn ein oder mehrere der o.g. Punkte erfüllt sind bzw. weitere im Kaufvertrag näher definierte Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Die endgültige Regelung der Vertragsstrafe wird im notariellen Kaufvertrag enthalten sein.

  1. Wiederkaufsrecht
Die Gemeinde Wenzenbach behält sich bei Vertragsverletzungen im Sinne von Ziffer V. Nr. 1 das Recht zur Rückübertragung des verkauften Grundstücks nach §§ 456 ff. BGB für zehn Jahre vor.
Der Wiederverkaufspreis entspricht
  1. dem im Kaufvertrag vereinbarten Gesamtkaufpreis für das Grundstück ohne Zinsen

  1. zzgl. den vom Käufer bezahlten Kosten für die Ver- und Entsorgungsanlagen bzw. Anschluss- und Erschließungskosten sowie Vorausleistungen.

Sollte das Grundstück bereits bebaut sein, ist für die ganz oder teilweise hergestellten baulichen Anlagen der Wert insoweit zu ersetzen, als hierdurch der Grundstückswert objektiv und nachhaltig erhöht ist. Höchstens jedoch werden die nachgewiesenen Verwendungen i.S. von § 459 BGB ersetzt. Können sich die Parteien nicht über die Höhe des Rückkaufspreises oder den Wert der baulichen Anlagen einigen, so ist der durch den Gutachterausschuss des Landratsamtes Regensburg (§ 192 BauGB) festzustellende Verkehrswert maßgebend. Das Gutachten ist auf Kosten des Käufers zu erstellen. 

Die mit der Ausübung des Wiederkaufsrechtes verbundenen Kosten und Steuern hat der Käufer zu tragen.
Die endgültige Formulierung des Wiederkaufsrechtes wird im notariellen Kaufvertrag enthalten sein.

  1. Bodenwertaufzahlung
Die Gemeinde Wenzenbach ist berechtigt, bei Vertragsverletzungen gem. Ziffer V. Nr. 1 anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes eine Bodenwertaufzahlung zu verlangen.
Die endgültige Formulierung der Bodenwertaufzahlung wird im notariellen Kaufvertrag enthalten sein.


VI.        Definition

  1. Bewerber, Käufer

Bewerber sind die Personen, die ein Grundstück erwerben möchten. 

Käufer sind die Personen, die das Grundstück im Rechtssinn erwerben. 

  1. Partner/Partnerschaft

Partner sind Ehepartner, Lebenspartner nach dem LPartG oder die beiden Personen, die gemeinsam in einem Haushalt gemeldet sind.

  1. Kind/Familie

Ein Kind ist, soweit in diesen Vergabekriterien nicht anders geregelt, jedes unterhaltsberechtigte, leibliche oder adoptierte Kind der Bewerber, welches am gleichen Hauptwohnsitz gemeldet ist und auch das künftige Gebäude bewohnen wird. 

Familie ist ein Ehepaar bzw. eine Partnerschaft mit einem oder mehreren Kindern. 

  1. Alleinstehender

Als Alleinstehender wird eine erwachsene Person bezeichnet, die ohne feste soziale Bindung einen Partner sowie ohne minderjährige Kinder im Haushalt lebt.

Alleinerziehender ist eine Person, die ohne Hilfe einer anderen erwachsenen Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren großzieht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 14.09.2021 ö beratend 7
Datenstand vom 31.01.2022 10:08 Uhr