Datum: 23.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Turnhalle der Grundschule Wenzenbach
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:03 Uhr bis 20:17 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 20:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 05.10.2021
2 Beschlussfassung über die aktuelle Bedarfsplanung zu Kindertagesstätten in der Gemeinde Wenzenbach (DS 21/13)
3 Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) "Sandstraße II" - Behandlung der eingegangenen Anregungen, Einwendungen und Bedenken durch die Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
3.1 Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" - Beschlussfassung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB - Nr. 21.14
3.2 Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" - Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB - Nr. 21.15
3.3 Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss - Nr. 21.16
4 Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)
4.1 Beschlussfassung über die Aufhebung der Stellplatzsatzung vom 06.02.2017, zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.10.2020 - Nr. 21.17
4.2 Beschlussfassung über den Erlass der Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStS) - Nr. 21.18
5 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 05.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderates genehmigten die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 05.10.2021 mit 16:0 Stimmen. Gemeinderatsmitglied Prof. Dr. Waldherr enthielt sich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Beschlussfassung über die aktuelle Bedarfsplanung zu Kindertagesstätten in der Gemeinde Wenzenbach (DS 21/13)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 2

Beschluss

Der Gemeinderat Wenzenbach beschließt die im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 23.11.2021 vorgestellte Bedarfsplanung zu Kindertagesstätten in der Gemeinde Wenzenbach und erkennt den darin genannten Bedarf zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze für den Prognosezeitraum 2022/2023 bis einschließlich 2028/2029 an. Die darin genannten und zusätzlich benötigten Kinderbetreuungsplätze sollen im Rahmen der zeitlichen Bedarfe vollständig und fristgerecht geschaffen werden. Die Bedarfsplanung ist als Grundlage entsprechender Planungs- und Förderangelegenheiten anzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) "Sandstraße II" - Behandlung der eingegangenen Anregungen, Einwendungen und Bedenken durch die Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 3
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3.1. Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" - Beschlussfassung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB - Nr. 21.14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 3.1

Beschluss

Die Stellungnahme vom Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 29.03.2021 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt abgewogen:

Zu regenerative Energien:
Die erforderliche Berücksichtigung des Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG) wird als ausreichend erachtet.

Zu Gartengestaltung (Schottergärten):
Es wird folgende Regelung aufgenommen:
"Flächen, die nicht durch bauliche Anlagen, Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen überbaut sind, sind dauerhaft zu begrünen. Schotterflächen (Schottergärten) sind nur bis zu einer Fläche von max. 10 m² zulässig und bei der Berechnung der überbauten Flächen zu berücksichtigen".

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.2. Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" - Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB - Nr. 21.15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 3.2

Beschluss

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat stimmt den vorbezeichneten einzelnen Abwägungsvorschlägen zu den eingegangenen Stellungnahmen zur Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.3. Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss - Nr. 21.16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 3.3

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf zur Einbeziehungssatzung "Sandstraße II" mit den eingearbeiteten Änderungen/Ergänzungen in der Fassung vom 23.11.2021 und beauftragt die Verwaltung die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.1. Beschlussfassung über die Aufhebung der Stellplatzsatzung vom 06.02.2017, zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.10.2020 - Nr. 21.17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 4.1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Stellplatzsatzung vom 06.02.2017, zuletzt geändert mit Beschluss vom 20.10.2020, aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4.2. Beschlussfassung über den Erlass der Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStS) - Nr. 21.18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer neuen Stellplatzsatzung mit den erfolgten Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 23.11.2021.


Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Wenzenbach. Sie gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen davon abweichende Bestimmungen bestehen.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen

  1. Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO). 

  2. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze, die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO). 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

  1. Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stellplatzbedarf ist rechnerisch auf zwei Stellen nach dem Komma zu ermitteln und durch Aufrunden auf eine ganze Zahl festzustellen. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Rundung zu ermitteln und zu addieren; diese Zahl ist unter Zugrundelegung der Rundungsregel gemäß Satz 2 auf eine ganze Zahl festzustellen.

  1. Für Verkehrsquellen, die in der Richtzahlliste nicht ausdrücklich genannt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln. 

  1. Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesene Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze ausgewiesen werden. 

  2. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

  3. Werden Anlagen errichtet, geändert, oder in ihrer Nutzung geändert, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind auch die insoweit erforderlichen Stellflächen für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Fahrräder, Kleinkrafträder) nachzuweisen. Die Zahl richtet sich nach Art und der Zahl der zu erwartenden Benutzer und Besucher der jeweiligen Anlage.

  4. Werden Anlagen auf dem Baugrundstück verschiedenartig genutzt, so ist der Stell-platzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung im Ermessen der Gemeinde Wenzenbach möglich. 

  5. Notwendige Garagen und Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Zufahrten von Garagenstellplätzen können nicht als Stellplätze angerechnet werden.

§ 4 Möglichkeiten zu Erfüllung der Stellplatzpflicht

  1. Stellplätze können als nicht überdachte Stellplätze, als Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) oder als Einstellplätze in Garagen gem. § 1 der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze“ (GaStellV) hergestellt werden. 

  2. Die notwendigen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO). 

  3. Die notwendigen Stellplätze können auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

  1. Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück im Sinne des Absatzes 3 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.  

  1. Die Stellplätze müssen mit der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlage oder mit der Nutzungsänderung der baulichen Anlage zur Verfügung stehen. 






§ 5 Beschaffenheit, Anordnung und Gestaltung von Stellplätzen

  1. Stellplätze müssen entsprechend ihrer Ausrichtung zur Fahrgasse folgende Mindestmaße haben:

Senkrechtparker        Länge 5,50 m        Breite 2,50 m        Fahrgasse 6,00 m
Schrägparker 45 Grad        Länge 5,50 m        Breite 2,50 m        Fahrgasse 4,00 m
Schrägparker 60 Grad        Länge 5,50 m        Breite 2,50 m        Fahrgasse 3,00 m
Parallelparker         Länge 6,00 m        Breite 2,20 m        Fahrgasse 3,00 m

  1. Es ist eine ausreichende Ausführung der Zufahrten vorzusehen. Die Flächen der Stellplätze sind unversiegelt oder mit wassergebundener Decke (z. B. Rasengittersteine, Schotter- oder Pflasterrasen, Sicker-/Ökopflaster) anzulegen.

  1. Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. Soweit diese durch Tiefgaragenstellplätze nachgewiesen werden, sind Hinweisschilder anzubringen.

  1. Stellplätze für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Beherbergungsbetriebe sind so anzuordnen, dass sie leicht auffindbar sind. Auf sie ist durch entsprechende Beschilderung hinzuweisen.

  1. Die Entwässerung von Stellplätzen darf weder über öffentliche Verkehrsflächen, noch über Nachbargrundstücke erfolgen.

§ 6 Barrierefreie Stellplätze

  1. Für je angefangene 50 notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist für Menschen mit Behinderung ein zusätzlicher Stellplatz auf dem Grundstück gemäß den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nachzuweisen.

  1. Behindertenstellplätze müssen entsprechend ihrer Ausrichtung die Mindestmaße für Länge und Fahrgasse gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, jedoch immer mit einer Mindestbreite von 
    3,50 m, unabhängig von der Ausrichtung.

  1. Absatz 1 gilt nicht, wenn in Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayBO (Sonderbauverordnung) entsprechende Regelungen getroffen werden.

§ 7 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer Stellplätze entgegen dieser Satzung nicht, oder entgegen den Geboten und Verboten dieser Satzung errichtet.

§ 9 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 03.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Wenzenbach über Stellplätze vom 
06.02.2017, sowie die 1. Änderung, in Kraft getreten am 01.12.2020, außer Kraft.





Wenzenbach, den 24.11.2021
Gemeinde Wenzenbach 

                (Siegel)
                               




Koch


Erster Bürgermeister



__________________________________________________________________________

Bekanntmachungsnachweis:

Die Satzung wurde am 23.12.2021 im Rathaus der Gemeinde Wenzenbach, Zimmer 1.10 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde mit Anschlag an der Amtstafel, sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach in der Ausgabe vom Freitag, 24.12.2021 hingewiesen.



Anlage 1 zu § 3 zur Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (GaStS)

Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze 
hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
1
Wohngebäude


1.1
mit bis zu 2 Wohnungen, auch Doppelhaushälften (geteilt od. ungeteilt) oder Reihenhäuser
bis 40 m²
über 40 m²



1 Stellplatz je Wohnung
2 Stellplätze je Wohnung
-




1.2 
mit mehr als 2 Wohnungen
bis 40 m²
über 40 m²

1 Stellplatz je Wohnung
2 Stellplätze je Wohnung
10

1.3
Gebäude mit Senioren-wohnungen (betreutes Wohnen)
1 Stellplatz je Wohnung
20
1.4
Wochenend- und Ferienhäuser
1 Stellplatz je Wohnung
-
1.5
Studentenwohnheime
1 Stellplatz je angefangene 5 Betten
10
1.6
Kinder-, Schüler-, Jugendwohnheime
1 Stellplatz je angefangene 15 Betten, mindestens 2 Stellplätze
75
1.7
Schwestern-/ Pflegerwohnheime
1 Stellplatz je angefangene 2 Betten, mindestens 3 Stellplätze
10
1.8
Altenwohnheime
1 Stellplatz je angefangene 15 Betten, mindestens 3 Stellplätze
50
1.9
Tagespflegeeinrichtungen
1 Stellplatz je angefangene 10 Betten, mindestens 3 Stellplätze
50
1.10
Arbeitnehmerwohnheime
1 Stellplatz je angefangene 3 Betten, mindestens 3 Stellplätze
20
1.11
Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
1 Stellplatz je angefangene 30 Betten, mindestens 3 Stellplätze
10
2
Gebäude mit Büro, Verwal-tungs- und Praxisräumen?? Nutzfläche nach DIN 277


2.1
Büro- und Verwaltungsräume allgemein
1 Stellplatz je 
angefangene 30 m² Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze



20
Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze 
hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
2.2
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter- und Abfertigungs- oder Beratungs-räume, Arztpraxen u. dgl.)
1 Stellplatz je 
angefangene 25 m² Nutzfläche, mindestens 4 Stellplätze
75
3
Verkaufsstätten?? Der Nutzung dienende Lagerflächen sind nach Nr. 5.2 zu berechnen.


3.1
Läden
1 Stellplatz je 
angefangene 40 m² Verkaufsnutzfläche, mindestens 1 Stellplatz
75
3.2
Waren- und Geschäftshäuser (einschl. Einkaufszentren und großflächigen Einzel-handelsbetrieben)
1 Stellplatz je 
angefangene 30 m² Verkaufsnutzfläche
75
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe


4.1
Gaststätten
1 Stellplatz je 
angefangene 10 m² Gastraumfläche, mindes-tens 2 Stellplätze
75
4.2
Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe
1 Stellplatz je angefangene 4 Betten, mindestens 2 Stell-plätze?? Für zugehörigen Restaurantbetrieb ist ein Zuschlag nach 4.1 zu berechnen.
75
4.3
Spiel- und Automatenhallen und sonstige Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken, Tanzlokale)
1 Stellplatz je 
angefangene 20 m² Hauptnutzfläche, mindestens 2 Stellplätze
90
5
Gewerbliche Anlagen


5.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 Stellplatz je angefangene 70 m² Hauptnutzfläche, mindestens 2 Stellplätze
10
5.2
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze
1 Stellplatz je angefangene 100 m² Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze
-
5.3
Kraftfahrzeugwerkstätten
6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand
-
5.4
Tankstellen
mind. 2 Stellplätze. Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil)

-
Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze 
hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
5.5
Automatische Kraftfahrwaschanlage
5 Stellplätze je Waschanlage, zusätzlich Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge
-
5.6
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung
2 Stellplätze je Waschplatz
-
6
Schulen, Tageseinrichtungen für Kinder, Einrichtungen der Jugendförderung


6.1
Grund-, Haupt- und Realschulen,
Gymnasien und Förderschulen
1,5 Stellplätze je Klasse, mindestens 3 Stellplätze
-
6.2
Sonstige Schulen (Berufsschulen und Berufsfachschulen)
8 Stellplätze je Klasse, mindestens 5 Stellplätze
10
6.3
Tageseinrichtungen f. Kinder,
Kindergärten und -krippen
3 Stellplätze je Gruppe, mindestens 4 Stellplätze
-
6.4
Jugendfreizeitheim und dergleichen
1 Stellplatz je angefangene 
15 Besucherplätze
-
6.5
Berufsbildungswerke, Ausbil-dungsstätten und dergleichen
1 Stellplatz je angefangene
10 Auszubildende
-
6.6
Hochschulen
1 Stellplatz je
angefangene
10 Studierende
-
7
Versammlungsstätten, Kirchen


7.1
Versammlungsstätten (z. B.
Mehrzweckhallen, Konzert-
hallen, Lichtspielhäuser)
1 Stellplatz je angefangene
10 Sitzplätze, mindestens 5 Stellplätze
90
7.2
Gemeindekirchen
1 Stellplatz je angefangene
20 Sitzplätze, mindes-tens 5 Stellplätze
90
8
Sportstätten?? Für zugehörigen Restaurantbetrieb ist ein Zuschlag nach 4.1 zu berechnen.


8.1
Sportplätze
ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je angefangene 300 m² Sportfläche, mindestens 5 Stellplätze

mit Besucherplätzen
-





90
8.2
Turn- und Sporthallen
ohne Besucherplätze
1 Stellplatz je angefangene 50 m² Hallenfläche, mindestens 3 Stellplätze
mit Besucherplätzen
-




90
Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze 
hiervon zusätz-lich für Besucher in Vonhundert-sätzen
8.3
Tennisplätze, Squashanlagen
ohne Besucherplätze
2 Stellplätze je Spielfeld

mit Besucherplätzen
-


90
8.4
Minigolfplätze
8 Stellplätze
-
8.5
Kegel-, Bowlingbahnen
4 Stellplätze je Bahn, mindestens 2 Stellplätze

8.6
Fitnesscenter
1 Stellplatz je 
angefangene 40 m² Sportfläche, mindestens 2 Stellplätze

8.7
Freibäder
1 Stellplatz je 
angefangene 300 m² Grundstücksfläche, min-
destens 3 Stellplätze
-
8.8
Hallenbäder
1 Stellplatz je angefangene 10 Umkleideschränke
-
9
Verschiedenes


9.1
Kleingartenanlagen
1 Stellplatz je 2
Kleingärten
-
9.2
Friedhöfe
1 Stellplatz je angefangene 1500 m² Grundstücksfläche,
mindestens 10 Stell-plätze
-

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 17. Sitzung des Gemeinderates 23.11.2021 ö beratend 5
Datenstand vom 23.12.2021 10:50 Uhr