Datum: 17.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:03 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 20. Dezember 2016
2 Billigungsbeschluss Bebauungsplan "Böhmerwaldstraße - Gonnersdorf" (Ingenieure Norgauer, Ott und Staufer von BBI sind geladen)
3 Beschlussfassung über den Erlass der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
4 Verschiedenes

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1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 20. Dezember 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 33. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2017 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Billigungsbeschluss Bebauungsplan "Böhmerwaldstraße - Gonnersdorf" (Ingenieure Norgauer, Ott und Staufer von BBI sind geladen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 33. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2017 ö beschließend 2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gonnersdorf-Böhmerwaldstraße“ in der von der Fa. BBI Ingenieure GmbH vorgelegten Fassung vom 17.01.2017 mit folgenden Änderungen:

-        Parzelle 20 wird aufgelöst und auf die benachbarten Grundstücke verteilt
-        Der Gehweg wird nach außen verlegt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird festgelegt, die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Gemeinderatsmitglied Mißlbeck möchte zu Protokoll geben, dass verschiedene Ablehnungen des Beschlussvorschlags nicht gegen das Baugebiet an sich sprechen würden, sondern lediglich die Variante einer Lärmschutzwand favorisieren würden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

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3. Beschlussfassung über den Erlass der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 33. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2017 ö beschließend 3

Beschluss

Aufgrund von Art. 81 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Wenzenbach. Abweichende Stellplatzfestsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen gelten jedoch vorrangig. 


§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

(1)        Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

(2)        Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO).


§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1)        Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)        Für Verkehrsquellen, die in der Richtzahlliste nicht ausdrücklich genannt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3)        Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesene Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze ausgewiesen werden.

(4)        Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5)        Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z.B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6)        Werden Anlagen auf dem Baugrundstück verschiedenartig genutzt, so ist der Stell-platzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.


§ 4 Möglichkeiten zu Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1)        Stellplätze können als nicht überdachte Stellplätze, als Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) oder als Einstellplätze in Garagen gem. § 1 der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze“ (GaStellV) hergestellt werden.

(2)        Die notwendigen Stellplätze können auf dem Baugrundstück hergestellt werden Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO.

(3)        Die notwendigen Stellplätze können auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO.

(4)        Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück im Sinne des Absatzes 3 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen. 

(5)        Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde liegt. Der Ablösungsbetrag wird vom Gemeinderat Wenzenbach durch Beschluss festgelegt.

(6)        Die Stellplätze müssen mit der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlage oder mit der Nutzungsänderung der baulichen Anlage zur Verfügung stehen.


§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder ähnliches gewählt werden. Die Entwässerung ist so anzulegen, dass dadurch weder öffentliche Verkehrsflächen noch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden.


§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.


§ 7 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 06. Februar 2017.


Anlage zu § 3 zur Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (GaStS)
Nr.
Verkehrsquelle
Zahl der Stellplätze
Hiervon für Besucher
1.0.        
Wohngebäude


1.1
Einfamilienhäuser
das sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit 1 WE (Wohneinheit)
2 Stellplätze

1.2
Einliegerwohnung in Einfamilienhäusern bis zu einer Größe von 40 m² Wohnfläche, wenn mehr
als  40 m² Wohnfläche der Einliegerwohnung

1 Stellplatz


2 Stellplätze

1.3
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen
ab 40 m²
2 Stellplätze pro Wohnung
ab 6 Wohneinheiten (FN.1)
1.4
Gebäude mit Seniorenwohnungen (betreutes Wohnen)
1 Stellplatz pro Wohnung
1 Stellplatz je angefangene
3 Wohnungen
1.5
Wochenend- und Ferienhäuser
1 Stellplatz je Wohnung

1.6
Wohnheime
1 Stellplatz je Bewohner
1 Stellplatz je 10 Bewohner
2
Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und Praxisräumen


2.1.
Büro und Verwaltungsräume allgemein
1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens
2 Stellplätze
1 Stellplatz je angefangene 150 m² Nutzfläche
2.2.
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter- und Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.)
1 Stellplatz je 20 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 4 Stellplätze
1 Stellplatz je angefangene 30 m² Nutzfläche
3
Verkaufsstätten


3.1.
Läden, Waren- und Geschäftshäuser
1 Stellplatz je
1,5 Beschäftigten
1 Stellplatz je 30 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden (Fn.2)
3.2.
Verbrauchermärkte, Einkaufszentren
1 Stellplatz je 1,5 Beschäftigen
1 Stellplatz je 10 m² Verkaufsnutzfläche (Fn.3)
4
Gaststätten


4.1
Gaststätten
1 Stellplatz je 1,5 Beschäftigen
1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche
4.2.
Hotels, Pensionen  und ähnliche Beherbergungsbetriebe
1 Stellplatz je 1,5 Beschäftigten
1 Stellplatz je 2 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb, Zuschlag nach 4.1
4.3.
Diskotheken, Tanzlokale
1 Stellplatz je 1,5 Beschäftigen
1 Stellplatz je
2 Sitzplätze
4.4.
Vergnügungsstätten i.S. von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Spielothek, Spielhalle
1 Stellplatz je 1,5 Beschäftigten
1 Stellplatz je 5 m² Nutzfläche
5
Gewerbliche Anlagen


5.1
Handwerks- und Industriebetriebe
1 Stellplatz je 50 m² Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte (Fn.4)
1 Stellplatz je angefangene 100 m² Nutzfläche
5.2.
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze
1 Stellplatz je 80 m² Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte (Fn.4)

5.3.
Kraftfahrzeugwerkstätten
6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand

5.4.
Tankstellen mit Pflegeplätzen
8 Stellplätze je Pflegeplatz

5.5.
Automatische Kraftfahrwaschanlage
5 Stellplätze je Waschanlage, zusätzlich Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge

5.6.
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung
3 Stellplätze je Waschplatz





1.        Wenn alle Stellplätze in festen Garagen oder Tiefgaragen angeordnet sind, ist bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten, je 6 angefangene Wohneinheiten, ein Besucherstellplatz auf der Freifläche zu errichten.
2.        Ist die Lagerfläche größer als 10 % der Verkaufsnutzfläche, so ist für die Mehrfläche ein Zuschlag nach Ziff. 5.2. zu berechnen.
3.        Ist die Lagerfläche größer als 10 % der Verkaufsnutzfläche, so ist für die Mehrfläche ein Zuschlag nach Ziff. 5.2. zu berechnen.
4.        Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverständnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

Begründung:

Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung, können die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen.

Die Gemeinde Wenzenbach trifft eine abweichende Regelung von der Garagen- und Stellplatzverordnung, um die örtlichen Begebenheiten und Erfordernisse zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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4. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 33. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2017 ö beschließend 4
Datenstand vom 24.02.2017 09:32 Uhr