Datum: 30.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:03 Uhr bis 19:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14.12.2017
2 Beratung des Entwurfs der Haushaltssatzung samt Haushaltsplan für das Jahr 2018 (DS 18 / 02)
3 Beschlussfassung über die generelle Verwendung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung von Kinderkrippenplätzen
4 Beschlussfassung über die Genehmigung der überplanmäßigen Ausgaben des Jahres 2017 auf den Haushaltsstellen 0.6300.51000 (Straßenunterhalt, Straßenreparaturen, Winterdienst) und 0.9000.81000 (Gewerbesteuerumlage)
5 Beschlussfassung über den Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der GFN zur Verlängerung der RVV-Linie 8
6 Verschiedenes (öffentlicher Teil)

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1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 14.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 30.01.2018 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Beratung des Entwurfs der Haushaltssatzung samt Haushaltsplan für das Jahr 2018 (DS 18 / 02)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 30.01.2018 ö beschließend 2
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3. Beschlussfassung über die generelle Verwendung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung von Kinderkrippenplätzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 30.01.2018 ö beschließend 3

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach reicht mit Wirkung zum 01.01.2018 erhaltene Bundesmittel zur Betriebskostenförderung von Kinderkrippenplätzen nicht mehr an die einzelnen Kinderkrippen weiter, sondern verwendet diese Mittel für die eigene Finanzierung der entstehenden Erstellungs- und Betriebsführungskosten von Kindertageseinrichtungen. Dieses Vorgehen ist konform mit der zu Grunde liegenden Förderrichtlinie. Das jährliche Einsparpotential liegt bei etwa 25.300,- Euro.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

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4. Beschlussfassung über die Genehmigung der überplanmäßigen Ausgaben des Jahres 2017 auf den Haushaltsstellen 0.6300.51000 (Straßenunterhalt, Straßenreparaturen, Winterdienst) und 0.9000.81000 (Gewerbesteuerumlage)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 30.01.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Die überplanmäßigen Ausgaben auf den Haushaltsstellen 0.6300.51000 und 0.9000.81000 im Jahr 2017 werden wie dargestellt genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Beschlussfassung über den Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der GFN zur Verlängerung der RVV-Linie 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 30.01.2018 ö beschließend 5

Beschluss

Die Gemeinde Wenzenbach schließt mit der Gesellschaft zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Regensburg mbH zur Verlängerung der RVV-Linie 8 nach Irlbach den nachfolgend präsentierten öffentlichen Dienstleistungsauftrag ab:

Präambel
Mit diesem Vertrag wird auf Wunsch der Gemeinde Wenzenbach die RVV-Linie 8 verlängert.
Der Landkreis Regensburg ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach Art. 8 Abs. 1 Bay. ÖPNV-Gesetz. Gemeinsam mit der Stadt Regensburg hat er als Gruppe von Behörden mit Kreistagsbeschluss vom 30.11.2009 und Stadtratsbeschluss vom 26.11.2009 eine Gruppe von Unternehmen bestehend au s der RVV GmbH, der RVB GmbH, der REBUS GmbH und der GFN GmbH mit der Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Gebiet von Stadt und Landkreis Regensburg einschließ­lich zu- und abgehender Verkehre betraut. Die Betrauung gilt vom 01.12.2009 – 30.11.2019. Innerhalb der Gruppe von Unternehmen ist die GFN für die Planung und Produktion des Regionalbusverkehrs zuständig, der RVV für den Tarif.

Die Gemeinde Wenzenbach gehört zum Nahverkehrsraum Regensburg, für den der am 01.11.2010 in Kraft getretene Nahverkehrsplan die Grundsätze der Entwicklung des ÖPNV festlegt.

Die RVV-Linie 8 verkehrt bisher bis Grünthal und soll mit diesem Vertrag auf Wunsch der Gemeinde Wenzenbach bis nach Irlbach verlängert werden.

Die Gemeinde Wenzenbach verlangt diese Linienverlängerung auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayÖPNVGesetz über den Landkreis Regensburg von der GFN.

§ 1 Gemeinwirtschaftliche Leistung
Auf Wunsch der Gemeinde Wenzenbach sorgt die GFN für die Verlängerung der Linie 8 über Grünthal hinaus bis nach Irlbach.

Die Fahrpläne liegen als Anlage bei. Änderungen können von beiden Parteien verlangt werden.

Eingeführt wird kein eigener Tarif. Es gilt der RVV-Tarif.

§ 2 Durchführung
Die bisher vorhandenen Fahrten des RVV werden weiterhin von der RVB in deren Verantwortung und in der Betriebsführung des RVV durchgeführt. Die verlängerten Fahrten werden ebenfalls von der RVB in deren Verantwortung und in der Betriebsführung des RVV durchgeführt.

Der RVV ist berechtigt, den Tarif anzupassen.

§ 3 Ausgleich der Kosten
Die Gemeinde zahlt der GFN den Ausgleich für die zusätzlichen Leistungen auf Grundlage der VO (EG) 1370/2007. Die Ausgleichsleistung genügt gemäß Art. 6 Abs. 1 gemäß VO (EG) 1370/2007 dem Anhang zur VO (EG) 1370/2007.

Die negativen finanziellen Auswirkungen der Leistungspflicht bestehen in den Kosten für die Beauftragung des Verkehrsunternehmers RVB hinsichtlich der zusätzlichen Fahrten. Außerdem werden die Kosten für das Marketing und die Regiekosten berücksichtigt. Weitere negative finanzielle Effekte werden derzeit nicht gesehen. Insofern kann jede der Seiten die Aufnahme von ergänzenden Verhandlungen verlangen.

Die positiven Auswirkungen der Leistungspflicht bestehen in den Fahrgastzuwächsen, die jedoch sich mit den Marketing- und Regiekosten aufheben.

Im Ergebnis besteht der finanzielle Nettoeffekt in der Vergütung, welche die GFN an die RVB zahlt.

§ 4 Abrechnung und Zahlung
Die GFN legt der Gemeinde Wenzenbach kalenderjährliche Jahresabrechnungen vor. Die Gemeinde prüft die Rechnung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist sind die Zahlun­gen fällig.

Die Höhe des Defizitausgleichs, den die Gemeinde an die GFN zahlt, liegt bei 70 % des finanziellen Nettoeffekts gemäß § 3. Daher gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass eine Überkompensation nicht möglich ist. Derzeit liegt die Jahressumme bei rund 50.000 Euro.

§ 5 Steuern und Genehmigung
Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungspflicht der GFN einerseits und die Zahlungen der Gemeinde andererseits nicht im Leistungsaustausch­verhältnis zueinander stehen, weshalb keine Umsatzsteuer anfällt. Nach überein­stimmender Auffassung handelt es sich um nichtsteuerbare echte Zuschüsse im Sinne von A 10.2 UStAE VII.

Sollte wider Erwarten eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, so besteht der aus­zugleichen­de Nettoeffekt auch in der Umsatzsteuernachzahlung.

Es ist Sache der GFN, ggf. notwendige Tarifgenehmigungen im Sinne des § 39 PBefG einzuholen bzw. Tarifänderungen anzuzeigen.
§ 6 Verbot der Überkompensation
Die Parteien gehen davon aus, dass die Parameter zur Berechnung der Ausgleichs­leistung in diesem Vertrag in objektiver und transparenter Weise niedergelegt sind (Art. 4 Verordnung (EG) 1370/2007). Die GFN ist verpflichtet, in einem beihilfe­rechtli­chen Verfahren den Nachweis zu erbringen, dass keine übermäßigen Ausgleichs­leistungen gezahlt werden.

§ 7 Vergaberechtliche Bestimmungen
Nachdem die GFN als Teil der Gruppe von Unternehmen von Stadt und Landkreis Regensburg mit dem Regionalbusverkehr betraut ist, kann die Gemeinde ihr Verlangen betreffend die Leistungs- und Tarifpflicht nur an die GFN richten. Insoweit sind die Vergabevorschriften (Art 5 VO (EG) 1370/2007) nicht einschlägig.

§ 8 Beginn des öffentlichen Dienstleistungsauftrags
Die Leistungs- und Tarifpflicht werden von der GFN zum Fahrplanwechsel am 03.07.2017 eingeführt.

§ 9 Laufzeit
Vereinbart ist zunächst ein Betrieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018. Anschließend verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr bis zum nächsten Fahrplanwechsel im Dezember des Folgejahres, wenn er nicht bis Ende Juli des betreffenden Jahres von einer der Parteien gekündigt wird.
Zum 30.11.2019 hat die GFN ein Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Monaten.

§ 10 Zustimmungsvorbehalte
Der Gemeinderat der Gemeinde Wenzenbach hat dem Abschluss dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrages in seiner Sitzung am 30.01.2018 zugestimmt. Der Verwaltungsrat der GFN hat der Maßnahme zugestimmt, zuletzt in seiner Sitzung am 30.05.2017.

§ 11 Schlussbestimmung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung richtig und vollständig ist. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Sollten sich einzelne Klauseln als unwirksam erweisen, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, in Verhandlungen einzutreten, um eine Vertragslücke zu schließen.

Gerichtsstand ist Regensburg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes (öffentlicher Teil)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 30.01.2018 ö beratend 6
Datenstand vom 07.03.2018 10:47 Uhr