Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Wohnhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1539 sowie 1539/2 der Gemarkung Holzolling, Im Goldenen Tal, 83629 Naring.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.11.2020

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Bauausschuss hatte sich bereits in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 mit einer An­frage zur Errichtung eines Doppelhauses auf der Teilfläche der Fl.Nr. 1539, Gemarkung Holzolling, befasst.
Die Grundstückseigentümer wollten nun formelles Baurecht mittels Einreichung eines Vorbescheidsantrages mit folgenden Kriterien klären: Errichtung von 2 Wohnhäusern in Naring, Im Goldenen Tal 13, Flur Nr. 1539 und 1539/2.
Der Bauausschuss hat zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Der Gemeinderat kann sich grundsätzlich zwei zusätzliche Wohngebäude im Rahmen der Nachverdichtung vorstellen.
Zur Situierung der Gebäude wurde festgestellt, dass das nördlich geplante Gebäude gedreht werden sollte, um die Firstrichtung der östlichen Bebauungen aufzunehmen. Für das nördlich geplante Gebäude sei ein Doppelhaus denkbar.
Als nördliche Baulinie wäre in etwa die Fluchtlinie der Anwesen „Birkenweg 3 und 5“ aufzunehmen.
Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung in das Hanggrundstück wurde eine dichte Bauweise des Kellers empfohlen.
Es sollte daran gedacht werden, dass im Falle einer Grundstücksaufteilung bei einem Abbruch des bestehenden Anwesens „Im Goldenen Tal 13“ der erweiterte Grenzabstand zur Ortsstraße eingehalten werden könne.
Die geplante Erschließung für das südöstliche Gebäude mit zwei tiefergelegenen Gara­gen­gebäuden wurde als Gefahrenpunkt gesehen. Aus den Garagen könnte nur rückwärts in unüber­sicht­licher Stelle auf die Straße gefahren werden. Dies ergebe ein nicht akzep­tables Gefahren­potenzial. Aus diesem Grund wurde an dieser Stelle statt des erwünschten Doppelhauses maximal ein Einfamilienhaus für vertret­bar gehalten. Das Garagengebäude sei so zu situieren, dass auch auf dem Grundstück eine Wendemög­lich­keit bestehe. Das Einfamilienhaus sei deshalb mit einer Größe von max. 9,50 m x 14 m vorstellbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2020 14:41 Uhr