Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 35 "Stürzlham Nordost" für das Grundstück Fl.Nr. 618/1 der Gemarkung Wattersdorf zur Errichtung eines Wohn- und eines Gewerbegebäudes; 83629 Weyarn.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 13.10.2022 ö 10

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hat sich letztmalig in seiner Sitzung vom 08.08.2019 mit einem ähnlich gelagerten Antrag befasst.
Folgender Sachverhalt/Protokollauszug lag hier zu Grunde:
„Der Bauausschuss hat zu diesem Tagesordnungspunkt am 05.08.2019 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es handelt sich hier um einen neuen Sachverhalt, da bisher lediglich eine Wohnbebauung beantragt wurde. Nun soll auf dem südlichen Grundstücksteil ein Gewerbebau entstehen sowie nördlich darüber ein Wohnhaus mit integrierter Tiefgarage. Das Bauvorhaben entspricht dem gemeindlichen Leitbild (Wohnen und Arbeiten am Ort) und deckt auch ein vorrangiges städtebauliches Ziel der Gemeinde ab. Der Antragsteller hat auf dem Grundstück mehrere Schnurgerüste ausgesteckt sowie ein Schaugerüst aufgestellt. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35 „Stürzlham Nordost“ (3. Änderung). Der südlich geplante Gewerbebaukörper ist mit Ausmaßen von 10 m x 15 m geplant. In dem Gewerbebau (Büro- und Lagerräume) möchte der Antragsteller seine beiden Gewerbe unterbringen. Im Bebauungsplan ist an dieser Stelle ein Bauraum für Nebengebäude festgesetzt. Nördlich auf dem Grundstück ist im Bebauungsplan ein Hauptgebäude mit Ausmaßen von 10 m x 15 m festgesetzt. Der Antragsteller würde gerne das Wohngebäude, entgegen des im Bebauungsplan festgesetzten Bauraumes, weiter in Richtung Norden verlagern. Hierzu hat er drei Varianten mittels eines Schnurgerüstes ausgesteckt mit Ausmaßen von jeweils 14 m x 17 m. Die Garagen sind unterirdisch, dem Wohnhaus geringfügig vorgesetzt, geplant. 
Eine Kostenübernahmeerklärung für ein Änderungsverfahren liegt seitens des Antragstellers bereits vor.
Bei der Aussprache wurde noch einmal darüber diskutiert, ob das Wohngebäude noch weiter nach Norden gerückt werden könne, um insbesondere den Abstand zur benachbarten Schreinerei zu vergrößern und die Lärmbelastung zu verringern. Mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung von Bauwerbern und auf die unbedingte Beachtung der Bebauungslinie, die dem Bauwerber bekannt ist, wurden vom Bauausschuss die beantragten weiteren Zugeständnisse abgelehnt. 
Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Bebauungsplan unter nachfolgenden Bedingungen zu ändern:
Der Errichtung des geplanten Gewerbebaus südlich auf dem Grundstück wird wie im Entwurf dargestellt und vor Ort ausgepflockt zugestimmt. 
Der Gemeinderat stimmt einer geringfügigen Verschiebung des Wohnhauses nach Norden in einem vertretbaren Rahmen zu. Gegen die Errichtung einer Tiefgarage mit Zufahrt im Osten bestehen keine Einwände. Der nördliche Teil des Wohnhauses soll in der Flucht vom westlichen Bestandsgebäude sowie dem genehmigten östlichen Wohnhaus (Fl.Nr. 760; 1. Änderung des Bebauungsplanes) errichtet werden. Die Länge des Wohnhauses wird auf max. 16 m x 12 m festgelegt. Die Errichtung unterirdischer Bauteile ist auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. 
Der Gemeinderat stimmt unter diesen Voraussetzungen einer Umplanung zu und fasst vorbehaltlich der Kostenübernahmeerklärung sowie vertraglicher Vereinbarungen zur Sicherung des Gewerbes durch den Antragstellenden einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss.“
Der Antragsteller hat die Planungen aufgrund Corona nicht weiterverfolgt. Nun möchte er jedoch zeitnah mit dem Bau beginnen. Hierzu hat er ergänzend zur bisherigen Beschlusslage einen erneuten Änderungsantrag gestellt. 
Aufgrund der mittlerweile erfolgten Bebauung des südwestlich gelegenen Nachbargrundstücks ist die neu vorgestellte Planung mit einem etwas versetzten Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten grundsätzlich denkbar. Hinsichtlich der Bauverpflichtung für die gewerbliche Einheit bleiben die bisherigen Festlegungen bestehen. Voraussetzung sind vertragliche Vereinbarungen, die die Schaffung von geändertem Baurecht ermöglichen. 
Auf die Schaffung ausreichender Stellplätze und eine angemessene Gebäudehöhe wurde hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.10.2022 08:22 Uhr