Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Bienenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 829 der Gemarkung Holzolling, Seestr. 3 in 83629 Großsseeham; hier Lagetektur


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 03.05.2021 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2021 ö beschließend 12

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller möchte gerne im südlichen Bereich seines Grundstückes ein Bienen­haus mit den Ausmaßen 9,00 m x 2,40 m in Pultdachform für 10 Bienenvölker errichten.
Das Bauvorhaben befindet sich gem. § 35 BauGB im Außenbereich. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass das Bauvorhaben privilegiert ist. Dies war seitens der Fachbehörden zu prüfen.
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 12.11.2020 mit dem Bauantrag befasst und dabei folgenden Beschluss gefasst:
„Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich in der Nähe eines Landschafts-schutz­ge­bietes und einer prägenden Aussicht zum Seehamer See. Insofern kann auch bei Vor­liegen einer Privilegierung im geplanten Standort auf freier Flur dem Vorhaben nicht zu­ge­stimmt werden. Es besteht die Möglichkeit, das geplante Bienenhaus bei entsprechender Privilegierung an das bestehende Wirtschaftsgebäude anzugliedern.“
Das Landratsamt Miesbach teilt nun mit, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist unter folgenden Auflagen:
  • Eine dauerhafte Besetzung des Bienenhauses mit 10 Bienenvölkern wird gefordert.
  • Bei Aufgabe der Bienenhaltung ist das Gebäude auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
Die Abteilung Fachlicher Naturschutz im Landratsamt fordert zum Ausgleich eine Eingrünung mittels Pflanzung von mindestens 4 heimischen Sträuchern entlang der Westseite des Bienenhauses.
Im Gemeinderat wurde der Standort nach wie vor als kritisch gesehen, da er weit entfernt vom Haus und nah am Seeufer liege.
Der Gemeinderat erteilte das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben sowie der Lage­tektur nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unter der Bedingung, dass eine dauerhafte Beset­zung des Bienenhauses mit 10 Bienenvölkern erforderlich sei. Bei Aufgabe der Bienen­haltung sei das Gebäude auf Kosten des Eigentümers zu entfernen. Als natur­schutz­fach­licher Ausgleich sind gemäß der Auflage der Fachstelle Fachlicher Naturschutz ent­lang der Westseite des Bienenhauses mind. 4 heimische Sträucher zu pflanzen.
Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass der südlich des Grundstücks verlaufende öffentliche Feld- und Waldweg Fl.Nr. 832 der Gemarkung Holzolling von den Anliegern selbst zu unterhalten sei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.05.2021 07:43 Uhr