Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung "Naring, Zur Obermühle" für die Grundstücke Fl.Nrn. 1573/1 und 1573/2 der Gemarkung Holzolling in Naring; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 09.09.2024 ö beratend 1
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2024 ö 5

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Von Bürgern wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen hat auf die Wahrung landwirtschaftlicher Belange aufmerksam gemacht, die in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden. 
Stellungnahme des Landratsamts Miesbach, - Untere Naturschutzbehörde -, Rosenheimer Straße 1-3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 28.08.2024:
Mit der Ausführung unter 4.3.2.4 zur Ausgleichsregelung besteht leider kein Einverständnis. Die Aussage, dass es sich nur um geringfügige Bebauung handelt kann in diesem Fall nicht als Begründung herangezogen werden, sodass die Eingriffsregelung nicht abgearbeitet werden müsste. In spezifischen Fällen kann dies gemacht werden, wenn es a) bereits eine Satzung oder einen Bebauungsplan gibt (ist hier nicht der Fall) und b) die Eingriffe in einer Satzung oder einem Bebauungsplan durch eine vorgegebene GRZ in Verbindung mit einem bereits abgeleisteten Ausgleich für eine entsprechende GRZ so abgearbeitet worden sind, dass es hier zu keiner nennenswerten Änderung kommt (ist hier auch nicht der Fall).
Die Eingriffsregelung ist demnach abzuarbeiten (in einem kommenden Einzelbauverfahren). Mit dem Eingriff an sich und verbundenen kleineren Gehölzfällungen im Bereich des geplanten Wohnhauses besteht grundsätzlich Einverständnis.
Für die Bilanzierung ist ein qualifizierter Freiflächengestattungsplan ((i. d. R. anzufertigen durch ein geeignetes Landschaftsplanungs- oder Landschaftsarchitekturbüro) samt Abarbeitung der Eingriffsregelung nach BayKompV darzulegen. Die vom [Eigentümer] vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sind naturschutzfachlich leider nicht zielführend. Eine Abstimmung zwischen Planungsbüro und der unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen.
Im Lageplan ist eine „Freihaltezone für Erschließung u. Wendemöglichkeif sowie eine „Zone f. Nachweis notwendiger Stellplätze i. Freibereich" verortet. Diese Fläche überlappt mit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bay* NatSchG sowie S 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen. Es handelt sich dabei um Feldgehölze bzw. Gewässerbegleitgehölze. Laut Eigentümer sollen die Gehölzflächen jedoch nicht überplant werden. Es wird gebeten, dass dies im Plan klargestellt wird.
Bei einer Ortseinsicht wurde der Eigentümer angetroffen. Laut seinen Aussagen soll die Flurnr. 1573/1 geteilt werden.
Eingrünung: Unter 4.3.2.2. wird verwiesen, dass die bestehende Ortsrandeingrünung im Westen, Süden und Osten erhalten bleiben kann. Dies wird aus naturschutzfachlicher Sicht begrüßt.
Die sehr alte Eiche sowie die zweistämmige Hainbuche sind unbedingt zu erhalten und laut Aussage des Eigentümers sollen diese auch stehen bleiben.
Es wird gebeten, dass diesbzgl. in den Unterlagen eine (verwaltungsrechtlich) verbindliche Aussage getroffen wird, sodass die Eingrünung insbesondere in südlicher Richtung - erhalten bleibt, auch wenn Flurnummer geteilt werden.“In der Aussprache äußerten einige Mitglieder des Gemeinderats ihr Unverständnis über die Stellungnahme der UNB, die zur Kostensteigerung und Zeitverzögerung führen und sämtliche Beteiligten belaste. Man vermisse Augenmaß und Verhältnismäßigkeit bei den Stellungnahmen der UNB und das sei inzwischen ein wiederkehrendes Problem. Angeregt wurde auch, ob man durch eine Baumschutzverordnung und frühzeitige Ortstermine mit der UNB die Situation verbessern könnte.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses nahm der Gemeinderat Kenntnis von der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde und beauftragte die Verwaltung, eine weitere Klärung mit der UNB vorzunehmen und den Vorgang dem Bauausschuss wieder vorzulegen.
Weiterhin wurde die Verwaltung ermächtigt, erforderlichenfalls einen Grünordnungsplaner unter Übernahme der Kosten durch den Bauwerber zu beauftragen, sofern der Bauherr nicht selbst eine Planung beibringe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2024 07:16 Uhr