Der Erste Bürgermeister führte dazu aus:
Aufgrund neuer Messbescheide des Finanzamtes müssen auch die Hebesätze der Gemeinde geprüft und ggf. angepasst werden. Die Messbescheide werden vom Finanzamt festgelegt, darauf hat die Gemeinde keinen Einfluss. Es fehlen auch noch einige Bescheide. Ebenso sind vielfach Rechtsmittel eingelegt, so dass die Gemeindeverwaltung hier nur eine unscharfe Prognose hinsichtlich des künftigen Aufkommens abgeben kann, welche Unwägbarkeiten enthält. Im Ergebnis könne man es erst genau sagen, wenn alle Bescheide des Finanzamtes rechtskräftig geworden sind. Ggf. muss die Gemeinde bei Änderungen der Messbescheide auch wieder Rückzahlungen leisten.
In Hoheit der Gemeinden liege es nun, den Hebesatz festzulegen. Dieser ist der prozentuale Multiplikator des vom Finanzamt festgelegten Messbetrages (d.h. mit Hebesatz 300 werden beispielsweise 300 Prozent des Messbetrages angesetzt; hier: Rechnung = Messbetrag Finanzamt x 3).
Die wesentliche Änderung ist die Grundsteuer B für Bauland und bebaute Grundstücke.
Hier wurde in Bayern ein Systemwechsel von einer Besteuerung, die Bodenrichtwerte bzw. Ertragswerte enthält, zu einem flächenbezogenen Festsetzungsmodell gewählt.
Bei der Grundsteuer B führt die Neuberechnung der Messbescheide zu deutlichen individuellen Verschiebungen (Erhöhungen oder Verringerungen teilweise bis zum Faktor 4), auf die die Gemeinde keinen Einfluss hat.
Bei Grundsteuer A ist durch die Änderung kaum Dynamik zu verzeichnen.
Seitens des Finanzministeriums wurde empfohlen, die Änderung in der Gesamtsumme einerseits möglichst aufkommensneutral zu gestalten. Andererseits weist der Bayer. Gemeindetag darauf hin, dass für die Gemeinde dies nicht verbindlich sei und die Gemeinden hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes bezüglich ihrer finanziellen Anforderungen frei seien.
Die letzte Grundsteueränderung im Jahr 2013 erhöhte den Hebesatz B auf 380 Prozent.
Die Kämmerin Frau Altenweger führte an, dass das Landratsamt die Gemeinde für einen Ausgleich stets zu einer Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes anmahne. Allein der finanzielle Aufwand für die Kinderbetreuung seitens der Gemeinde sei erheblich gestiegen, z.B. von 2013: 369.352,34 € bis 2023 auf 846.020,71 €. Das sei eine Steigerung von 229 % bei den Betriebskosten ohne Investitionen bzw. Unterhalt der Liegenschaften. Ständig würden den Gemeinden neue Aufgaben aufgebürdet, die nicht oder unvollständig gegenfinanziert seien. Frau Altenweger empfahl deshalb, vor dem Hintergrund einer angespannten gemeindlichen Finanzlage Mehreinnahmen zu generieren.
Der Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung vom 16.10.2024 anhand der vorliegenden Messbescheide ausführlich diskutiert und eine Empfehlung zur Neufestlegung abgegeben.
Verlauf im Finanzausschuss und Begründung für die folgenden Entscheidungen:
Nachdem mit dem Ausbau der Kinderbetreuung und den anstehenden Aufgaben (Stichwort: Ganztagsbetreuungspflicht für Grundschulkinder) die finanzielle Belastbarkeit der Gemeinde inzwischen erreicht ist, wurde diskutiert, ob der Hebesatz für die Grundsteuer B nicht unverändert bei 380 belassen werden solle, um durch die dadurch bedingten steuerlichen Mehreinkünfte sowohl einen Inflationsausgleich zu bekommen, als auch den künftigen Herausforderungen gewachsen zu sein. Im Tenor wurde jedoch nach gründlicher Abwägung aufgrund individueller Betroffenheiten von allen Mitgliedern des FA die Senkung des Hebesatzes Grundsteuer B trotzdem als zielführend erachtet, um die Belastungen nicht zu groß werden lassen.
Zum Breitband war von der Verwaltung anzumerken, dass die Abfinanzierung des Breitbandes aufgrund des fortlaufenden Ausbaus noch über ein Jahrzehnt dauern werde, insofern wecke das frühere Versprechen einer Steuersenkung bei Grund- und Gewerbesteuer bei den Bürgern einen nicht erfüllbaren Erwartungshorizont. Für die Fortführung des Ausbaus in den Jahren 2025 ff. sind bereits 750.000 € an Gemeindemitteln für Glasfaserhausanschlüsse in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen. Dies sei entsprechend der Empfehlung der Verwaltung bei der Neufestlegung der Grundsteuer B zu berücksichtigen. Ebenso solle Abstand von pauschalen Versprechungen zur Senkung von Steuern Abstand genommen werden. Steuererhöhungen und -senkungen sollten vielmehr ausschließlich unter den aktuellen finanzpolitischen Erfordernissen entschieden werden. Dies wurde vom Finanzausschuss ebenfalls so gesehen.
Seitens der Verwaltung wurde auf die Frage, warum die Steigerungen bei den Einnahmen (z.B. Einkommenssteueranteil) nicht die gesteigerten Kosten auffangen, erläutert:
Die Kostensteigerung verursachen neben der Inflation
- Kinderbetreuung (Kindergärten und Schule) mit ständig anwachsenden Betreuungszeiten
- Unterhalt des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Baukosten und Kosten für Straßenunterhalt sind erheblich über der durchschnittlichen Preissteigerung gestiegen), neue Vorgaben nach Gebäudeenergiegesetz
- Kreisumlage (52 % maßgeblicher Einnahmen gehen an den Landkreis)
- Dienstleistungen für die vorgeschriebene Digitalisierung
- Verrechtlichung der Verwaltungshandelns mit vermehrter Rechtsberatung
- Versicherungen steigen durch hohe Schadensdichte (Unwetter)
- Unvorhergesehenes wie z.B. im Jahr 2024 MZH – Sanierung Umkleiden (Sanierungsinvest in letzten Jahren ca. 650.000 € allein für MZH) aber auch viele Kleinigkeiten
- Dienst- und Schutzkleidung, Digitalisierung (höhere Anforderung bei Feuerwehr und Bauhof)
- Auflagen Gebäude, Feuerwehranbauten zum verbesserten Brandschutz usw.
Der Erste Bürgermeister erläuterte, dass zum Hebesatz B mehrere Abstimmungen im Finanzausschuss stattgefunden hatten; ein höherer Hebesatz als 300 % fand jedoch keine Mehrheit. Auch die Empfehlung zur Senkung auf 300 % sei nicht einstimmig gewesen. 10 Hebesatzpunkte entsprächen einem Steueraufkommen von rund 15.000 €.
Eine Prognose mit den vorliegenden Zahlen bei einem Hebesatz von 300 % ergab Einnahmen von 463.283,37 €, die sich wegen offener Bescheide noch etwas erhöhen werden. Aus dieser Zahl resultiert ein Puffer von 79.115,90 €, der u.a. bei Einnahmensausfällen durch Widersprüche der Steuerzahler sowie zur Stärkung des Gemeindehaushalts eingesetzt werden könne.
In der Gemeinderatssitzung kommt erneut eine Diskussion auf:
Gemeinderat Albert Zinsbacher führte an, dass der Hebesatz B noch weiter gesenkt werden und die Gemeinde stattdessen künftig mehr sparen sollte. Die Gemeinderäte Leonhard Stielner sprachen sich ebenfalls für eine weitere Senkung des Hebesatzes B bis herunter auf 280 % aus. Allerdings wurde auch auf zukünftige Aufgaben und die angespannte finanzielle Situation hingewiesen. Häufige Änderungen des Hebesatzes sollten wegen des großen Verwaltungsaufwandes zudem vermieden werden. Der Satz von 300 % beinhalte einen Puffer für die Ausfälle durch Widerspruchsverfahren und eine im Verhältnis zum Haushaltsvolumen geringe Verbesserung der gemeindlichen Einnahmen erwarten lassen. Eine Senkung beim Hebesatz B um 80 Punkte sei auch ein gutes Signal.
Im Bereich der Grundsteuer A (Landwirtschaft) gibt es wenig Veränderung der Messbeträge, sodass hier vom Finanzausschuss empfohlen wurde, den alten Hebesatz 250 weiterhin beizubehalten. Für Grundsteuer B wurde mehrheitlich der Hebesatz 300 empfohlen.
Der Finanzausschuss schlug dem Gemeinderat folgende Änderung der Haushaltssatzung zum 01.01.2025 vor:
Haushaltssatzung
der Gemeinde Weyarn für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Weyarn im Vorgriff auf den noch folgende Haushaltsplan 2025 folgende neuen Hebesätze:
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 250 v.H. (unverändert)
- für die Grundstücke (B) 300 v.H. (alt 380 v. H.)
2. Gewerbesteuer 360 v.H. (unverändert)
Der Gemeinderat folgte der Empfehlung des Finanzausschusses mehrheitlich und änderte § 4 der Haushaltssatzung 2025 schon im Vorgriff auf die Haushaltssatzung 2025 mit Wirkung ab dem 1.1.2025 wie folgt:
1. Grundsteuer für die Grundstücke (B) 300 v.H.
Die übrigen Hebesätze bleiben unverändert.