Es wurden nur Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange abgegeben.
Diese wurden vom Bauausschuss detailliert abgewogen und dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht.
Im Wesentlichen sind von folgenden Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingegangen:
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Königstraße 19, 83022 Rosenheim, mit Schreiben vom 10.01.2025.
Vom Wasserwirtschaftsamt wurde auf das planreife Trinkwasser-Schutzgebiet hingewiesen, welches besondere Vorgaben macht und eines zusätzlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedarf.
Prüfung:
Es ist bekannt, dass sich die beplante Fläche im planreifen Schutzgebebiet (Zone III) der SWM München befindet. Die SWM wurden bereits mit der Planungsphase miteinbezogen. Hinsichtlich der Materialität und der Aufständerung wurden bereits wesentliche Aspekte aus dem Merkblatt als Festsetzung im B-Plan berücksichtigt. Darüber hinaus wird ein entsprechender Hinweis auf das erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren in der Satzung aufgenommen.
- Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, mit Schreiben vom 10.01.2025.
Die Regierung von Oberbayern stimmte dem Vorhaben besonders unter Beachtung der landschaftlichen Einbindung zu und setzt die enge Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach voraus.
Prüfung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abstimmung ist an einem Runden Tisch mit dem Landratsamt Miesbach bereits erfolgt.
In wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten wurde auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Bezug genommen.
- Landratsamt Miesbach, -Wasserrecht und Bodenschutz-, Rosenheimer Straße 4, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 21.01.2025.
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung. Jedoch wurde auf „Steinschlag/Blockschlag mit Walddämpfung" und „Gefahrenhinweis auf tiefreichende Rutschung" hingewiesen.
Prüfung:
Bei der Ausgestaltung der Anlage wurden entsprechende Abstände zum Waldrand zur Vermeidung des „Blockschlags mit Walddämpfung“ sowie zum Flurstück 1683 eingehalten. Der Abstand dürfte tiefergreifenden Rutschungen entgegenstehen. Im Übrigen sind durch das Rammverfahren von isolierten Aufständerungen die Auswirkungen eines Georisikos gegenüber festen Fundamenten wenig beeinträchtigt, sodass auch auf Georisiken Rücksicht genommen ist.
Ebenso wird vom LRA auf folgendes hingewiesen:
Wasserrecht:
Das Grundstück liegt im Bereich des planreifen WSG Thalham-Reisach-Gotzing (bisher noch nicht festgesetzt). Wir weisen auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/9 vom Januar 2013 hin. Hier insbesondere auf folgende Regelungen:
Nr. 3: Konflikte mit Anforderungen des Trinkwasserschutzes: Ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Anlagenwartung ist schon nach Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich verboten. Ein Verzicht auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Grünlandnutzung ist im Rundschreiben des Bayerischen Innenministeriums, Az.: IlB5411.79-037/09 vom 19.11.2009 vorgegeben; ggf. ist er nochmals im Bebauungsplan festzuschreiben.
Nr. 5.2.1 Der Einsatz synthetischer Reinigungsmittel ist verboten
Nr. 5.2.4 Die Verwendung von Trockentransformatoren wird empfohlen, Öltransformatoren sollen anstelle von Mineralöl mit natürlichem oder synthetischem Ester betrieben werden.
Prüfung:
Ein entsprechender Hinweis auf das LfU-Merkblatt wird aufgenommen. Im Übrigen befreit der Bebauungsplan nicht von den Verboten der Wasserschutzzone. Die geforderte wasserrechtliche Genehmigung wird im Übrigen alle Auflagen im Genehmigungsbescheid enthalten.
- Landratsamt Miesbach, -Untere Naturschutzbehörde-, Rosenheimer Straße 1-3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 27.01.2025.
Hinsichtlich der angegebenen Pflanzliste (siehe 6.4 in den Plan- und Textunterlagen) ist anzumerken, dass die Angaben verbindlich sein müssen und keine Empfehlung darstellen können (siehe auch S 40 Abs. 1 BNatSchG).
Hinweis:
Es wird gebeten, dass das in den Planunter!agen dargelegte Monitoring der unteren Naturschutzbehörde 5 Jahre nach Betriebsbeginn der PV-Anlage vorgelegt wird.
Bzgl. der in den Planunterlagen dargelegten Saatguteinbringung wird auf den hiesigen Landschaftspflegeverband als möglichen Ansprechpartner verwiesen (+49 8062 - 728 94 51, info@lpv-miesbach.de )
Prüfung:
Die Pflanzliste wird als verbindliche Festsetzung übernommen.
Die Vorlage des Monitoring wird im Durchführungsvertrag dem Vorhabensträger verbindlich auferlegt. Der Vorhabensträger wird über den LPV informiert.
- Bayerischer Bauernverband, Rudolf-Diesel-Ring 1 b, 83607 Holzkirchen, mit Schreiben vom 20.01.2025.
Für Ihre Planungen bitten wir Sie folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Dabei werden diese fruchtbaren Böden dringend benötigt, um auch in Zukunft Nahrungsmittel zu erzeugen. Gerade jetzt, wo die Produktion von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft angenommen hat, ist es unabdingbar, dass die wertvollen Flächen zukünftig weiter für die Produktion gesichert werden.
Nach § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigem Umfang umgenutzt werden.
Der Bayerische Bauernverband und auch wir im Kreisverband Miesbach sind grundsätzlich nicht gegen PV-Freiflächenanlagen. Uns allen ist bewusst, dass wir, um klimaneutral Strom zu erzeugen, die Nutzung von PV-Freiflächenanlagen nicht ausschließen können. Auch hier kann die Landwirtschaft Partner bei der Energiewende sein. Ebenso ist es uns wichtig, stets das Eigentum zu schützen. Die Nutzung soll den Eigentümern obliegen und zur wirtschaftlichen Ausrichtung des Betroffenen passen.
Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden.
Zu beachten und festzusetzen wäre hier, dass die betroffenen Flächen nach Ende der Nutzungsdauer durch das Vorhaben wieder vollumfänglich in die landwirtschaftliche Produktion und Nutzung zu überführen sind und bis auf den Ursprungszustand wieder nutzbar gemacht werden sollen.
Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung zu berücksichtigen.
Prüfung:
Auf die nachfolgende Prüfung zur Stellungnahme des AELF wird verwiesen.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Rudolf-Diesel-Ring 1 a, 83607 Holzkirchen, mit Schreiben vom 23.01.2025.
Bei den Planungen sind landwirtschaftliche Belange in besonderem Maße betroffen.
Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staats-ministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind PV-Freiflächenanlagen nicht auf allen Standorten zulässig. Als Ausschlussflächen werden unter anderem genannt:
- Landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bonität
Bei der Planung ist dies gegeben. Die überplante Fläche hat eine durchschnittliche Bonität von 52, der Landkreisschnitt liegt bei 40.
Die nachhaltige Erzeugung von Lebensmitteln stellt als „unverzichtbare Lebensgrundlage" (LEP Bayern 2021 7.1.1) und der damit verbundenen „besonderen Bedeutung die Böden der Region Oberland in Ihrer natürlichen Funktion als Lebensgrundlage für Menschen zu erhalten und zu pflegen" (Regionalplan Oberland 2020, Teil B 1 2.1.1) einen zu berücksichtigenden öffentlichen Belang dar.
Insbesondere aufgrund der Erfahrungen der letzten Zeit (Abhängigkeiten von einzelnen Exportländern, Lieferengpässe, Bedeutung fruchtbarer Standorte mit hoher Wasserspeicherfähigkeit für Ertragssicherheit) kommt diesem Belang besondere Bedeutung zu.
Fazit:
Da es sich bei der überplanten Fläche um eine Fläche mit deutlich überdurchschnittlicher Bonität handelt, ist diese eine Ausschlussfläche, die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage nicht zulässig.
Wir bitten um die Zusendung des Protokolls der Abwägungsbeschlüsse.
Prüfung:
Der Gemeinderat Weyarn hat beschlossen, dass er bilanziell mit auf Gemeindegebiet erzeugten Energien energieautark werden möchte. Dies entspricht im Übrigen auch der Zielsetzung des Landkreises Miesbach und nicht zuletzt auch der Bayerischen Staatsregierung.
Die Bundesregierung hat mit dem EEG 2023 das überragende öffentliche Interesse in der Schutzgüterabwägung auch gesetzlich bekundet:
Auszug aus dem EEG 2023:
„§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien:
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden."
Hierzu ist eine Vielzahl von technischen, fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu bewerten und zudem die landschaftliche Einfügung zu gewährleisten. So bleiben die zur Verfügung stehenden Flächen in der Summe der Anforderungen sehr knapp, zumal die Gemeinde Weyarn die Anforderungen der örtlichen Landwirtschaft als ein eigenes zusätzliches Prüfkriterium bereits für die Flächenauswahl festgelegt hat.
Die angeführten einzelnen Aspekte wurden wie folgt geprüft:
a) Erforderlichkeit und Alternativenprüfung:
Der Ausbau der geplanten Anlage würde gemäß Bedarfsuntersuchung der Gemeinde Weyarn dazu führen, dass die bilanzielle Eigenstromerzeugung auf Gemeindeflur von derzeit ca. 40,7 % auf 77,4 % des Verbrauches steigt. Deshalb ist diese Anlage erforderlich, um die energetischen Ziele der Gemeinde Weyarn zu erreichen. Eine nennenswerte Gewinnung größerer Strommengen wäre alternativ nur mit Windkraft möglich. Der Planungsverband 17 der Region Oberland (PV17) hat nach derzeitigen Planungsstand 2025 der Fortschreibung der Regionalplanung Windkraft auf Weyarner Gemeindeflur keine Vorrangfläche Windkraft vorgesehen, insbesondere auch wegen zahlreicher Wasserschutzgebiete. Bereits im ersten Festlegungsverfahren des PV17 hatten sich im Übrigen die land- und forstwirtschaftlichen Grundeigentümer zusammengeschlossen und sich in einer eigenständig abgegebenen Stellungnahme beim PV17 mangels Akzeptanz gegen jegliche Windkraft-Vorrangfläche ausgesprochen. Es verbleibt als einzige Alternative größerer Stromerzeugung Flächenphotovoltaik, zumal das Abfall-Waldholz der örtlichen Waldbauern der wachsenden zentralen Nahwärmeversorgung in Weyarn vorbehalten bleiben soll.
b) Bonität der Fläche:
Als Bezugsgröße für überdurchschnittliche Bonität wird vom AELF der Durchschnitt im Landkreis Miesbach angeführt. Es ist anzumerken, dass der südliche Landkreis Miesbach im Wesentlichen aus Bergland besteht, welches durch das Bergbauernprogramm wegen extrem niedriger Bonität der höchsten staatlichen Förderung unterliegt. Der südliche Landkreis Miesbach ist durch Landschaftsschutzverordnungen, Alpenschutzkonvention, FFH usw. nahezu vollständig geschützt, sodass gerade auf Flächen mit niedriger Bonität im Landkreis Miesbach wegen unüberwindbarer naturschutzfachlicher Verbote kaum Flächenphotovoltaikanlagen entstehen können. Es ist insofern unbestritten, dass im nördlichen Landkreis die Bonität höher liegt als im südlichen Landkreis. Die beplante Fläche ist jedoch im Energieatlas des LfU ebenfalls als „landwirtschaftlich benachteiligte Fläche“ dokumentiert, womit klargestellt ist, dass es sich nicht um eine besonders wertvolle Fläche im überregionalen Vergleich handelt. Die Förderung einer Flächen-Photovoltaik-Anlage nach EEG ist deshalb dort auch zulässig. Im Übrigen liegt die beplante Fläche im planreifen Wasserschutzgebiet Zone III der Stadtwerke München, welches sich derzeit beim LRA Miesbach noch im Verfahren befindet. Die Bonität wird bei Inkrafttreten der Schutzgebiets-Verordnung wegen der damit verbundenen landwirtschaftlichen Einschränkungen im Vergleich mit anderen Flächen des nördlichen Landkreises Miesbach erwartungsgemäß absinken.
c) Landwirtschaftlicher Betrieb:
Der Gemeinderat Weyarn hat in seinen Kriterien für die Flächenauswahl in einer Grundsatzentscheidung beschlossen, bei der Entwicklung von Flächenphotovoltaik-Anlagen besonders darauf zu achten, dass die Belange der örtlichen Landwirtschaft besonders berücksichtigt werden. Die Bewirtschafter werden immer, also auch Grundeigentümer und Antragsteller, vor einer Entscheidung persönlich angehört. Im konkreten Fall ist der Grundstückseigentümer selbst Betriebsinhaber und Bewirtschafter der Grünfläche. Er konnte dem Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung persönlich darlegen, wie sein landwirtschaftlicher Betrieb von dem Vorhaben mit zusätzlichen Einnahmen profitiere und diesen so absichere, dies auch vor gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Wasserschutzgebietsausweisung. Die Weidehaltung von Großvieh wird durch passende Aufständerung und Abstandshaltung der Anlage beibehalten werden. Der landwirtschaftliche Ertrag wird kaum verringert und die Zusatzeinkünfte für die Solarnutzung sollen seinen landwirtschaftlichen Betrieb fördern. Durch eine Bauverpflichtung im Durchführungsvertrag wird die Gemeinde die zugesagte tierhaltungsgerechte Ausführung auch sicherstellen. Es wird deshalb in der Auslage nun auch der Vorhabens- und Entwicklungsplan mit den konkreten Ausführungsdetails zum B-Plan mit ausgelegt. Der Grundeigentümer wird an der Photovoltaik-Anlage mit einem von ihm zu bestimmenden Eigentumsanteil auch an der Betreibergesellschaft auch direkt mit beteiligt sein.
d) Wiederherstellung für die Landwirtschaft
Die vom AELF und vom BBV erwünschte Wiederherstellung der Fläche für die Landwirtschaft zum Nutzungsende der Anlage wird durch eine verbindliche Rückbauverpflichtung im Durchführungsvertrag gewährleistet.
Der Gemeinderat nahm von den Abwägungen des Bauausschusses zustimmend Kenntnis. Vom Vorhabens- und Erschließungsplan wurde zustimmend Kenntnis genommen.
Entsprechend den Empfehlungen des Bauausschusses billigte der Gemeinderat die 8. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächen Photovoltaikanlage“ in der Fassung vom 12.12.2024 unter Einarbeitung der vorgenannten Punkte.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.