Erster Bürgermeister Wöhr erläutert zur Vorgeschichte: Die Gemeinde Weyarn hat sich in Zusammenarbeit mit den BürgerInnen/AK Energie & Umwelt energetische Ziele gegeben und diese im gemeindlichen Leitbild fixiert. Auch der Landkreis, der Freistaat und die Bundesrepublik haben energetische Ziele formuliert und arbeiten an deren Umsetzung. Die Gemeinden als Schlusslicht in der Reihe müssen die Grundlagen dafür schaffen, diese Ziele zu erreichen. Bereits seit 11 Jahren wird immer wieder die Empfehlung ausgegeben, PV-Anlagen auf Hausdächern zu bauen. Auch der AK Energie & Umwelt ist seit seiner Gründung sehr aktiv und auf unterschiedlichste Weise für das Thema. Da die Nutzung der Windkraft derzeit mangels Akzeptanz und die Nutzung der Wasserkraft mangels geeigneter Standortbedingungen die Gemeinde nicht weiterbringt, sollten PV-Freiflächenanlagen in Form von Agri-PV-Anlagen errichtet werden. Hierfür wurden gemeindliche Richtlinien ausgearbeitet, die insbesondere die Interessen der Landwirtschaft wahren bzw. örtliche Betriebe unterstützen.
Daraufhin wurde die erste PV-Freiflächenanlage mit dem Vorhabensträger geplant.
Bei der ersten Auslegung gingen insbesondere vom AELF und dem Bauernverband Stellungnahmen und Hinweise ein, die abgearbeitet wurden. Von zentraler Bedeutung war, dass das regelrechte Verbot, das das AELF ausgesprochen hatte, „wegbegründet“ werden konnte.
Die Hinweise und Stellungnahmen der 2. Auslegung wurden zwar im Bauausschuss ausführlich behandelt. Weil sie aber zeigen, wie umfangreich, zeitraubend und arbeitsintensiv der Prozess für die Politik und die Verwaltung ist, sollen sie hier noch einmal behandelt werden:
Von Bürgern wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange wurden in der Bauausschusssitzung am 03.02.2025 und nach der 2. Auslage in den Bauausschusssitzungen am 07.04.2025 und 02.06.2025 eingehend geprüft. Diese wurden dabei detailliert abgewogen und dem Gemeinderat vor der Sitzung vollständig zur Kenntnis gebracht.
Die Stellungnahmen und Prüfungen sind gleichlautend mit den Abwägungen und Stellungnahmen zu der im Parallelverfahren betriebenen Aufstellung des Bebauungsplanes (siehe nächster TOP).
Mit Schwerpunkt hat fast ausschließlich nach der 2. Auslegung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Rudolf-Diesel-Ring 1 a, 83607 Holzkirchen, mit Schreiben vom 31.03.2025 als Träger öffentlicher Belange folgende Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Diese führten zur Verzögerung des weiteren Verfahrens, da ausgiebige Prüfungen vorgenommen wurden.
Bereich Landwirtschaft:
Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen, daher sind die nachfolgenden Aspekte bei den Planungen zu berücksichtigen und die Planungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
Prüfung:
Siehe dazu auch Ziff. 5.9 Begründung - Teil A Städtebauliche Begründung, Teil B Umweltbericht.
Obwohl wir uns nicht vorstellen können, dass diese Emissionen relevant für den Betrieb der Anlage sein können, wird ein entsprechender Hinweis hinsichtlich eines nicht ganz auszuschließenden Staubaufkommens durch Ackerbau aufgenommen.
Der Hinweis auf die Duldung auftretender Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die Duldung auftretender Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen wird in die städtebauliche Begründung aufgenommen.
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden.
Prüfung:
Siehe dazu auch Ziff. 5.6.1 Begründung - Teil A Städtebauliche Begründung
Grundsätzlich betreibt auch die Landwirtschaft Schwerlastverkehr auf den restlichen öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg. Die Nutzung der von forst- und landwirtschaftlichem Verkehr gewidmeten Wege für Bauarbeiten bedarf einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Gemeinde Weyarn. Hier wird die Gemeinde im Genehmigungsbescheid entsprechenden Auflagen erteilen, die neben der Gemeinde auch dem Schutz der forst- und landwirtschaftlichen Straßenbaulastträger dienen.
Der Hinweis auf die Bauphase und dem Ausschluss der Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und der erforderlichen Zufahrten wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.
Um den Boden während der Bauphase vor schädlichen Bodenverdichtungen zu schützen, soll die Fläche nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) befahren werden. Ansonsten ist eine tiefgründige, schädliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu erwarten und somit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet. Ein baubegleitender Bodenschutz nach DIN 19639 ist sowohl bei Bau- als auch der Rückbauphase zu empfehlen, ein entsprechendes Bodenschutzkonzept ist umzusetzen.
Prüfung:
Der Hinweis auf die Bauphase und die Empfehlung, die Flächen nur bei guter Tragfähigkeit (trockener Boden) und mit bodenschonenden Fahrwerken (z.B. keine LKW mit Straßenbereifung) zu befahren sowie die Empfehlung für ein Bodenschutzkonzept bei Bau- als auch Rückbauphase wird zur Kenntnis genommen und vom Betreiber berücksichtigt.
Laut Bundesamt für Naturschutz kann die Aufheizung der Oberflächen bei größeren PV-FFA zu einer Beeinflussung des lokalen Mikroklimas führen, z.B. durch eine Erwärmung des Nahbereichs oder auch durch aufsteigende Warmluft (Konvektion). Die Funktion der Fläche und des Bodens und Ihr Beitrag zur Kaltluftentstehung wird dadurch beeinträchtigt. Grundsätzlich ist durch die Veränderung des lokalen Klimas das Risiko gegeben, dass sich diese auf das Pflanzenwachstum (z.B. Beeinflussung der Luftfeuchtigkeit) der umliegenden landwirtschaftlichen Kulturen bzw. den Wald auswirkt. Dadurch entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen sind auszugleichen.
Prüfung:
siehe dazu Ziff. 5.8 Klimaschutz, Klimaanpassung in der Begründung - Teil A Städtebauliche Begründung.
Das beschriebene Risiko wird als vernachlässigbar eingestuft. Da es sich um eine verbindliche zu errichtende Anlage handelt, die zur Haltung von Großvieheinheiten mit einem großen Abstand geeignet ist, wird das Risiko der Bodenerwärmung durch Strahlungsenergie als vernachlässigbar eingeschätzt. Nach den uns vorliegenden Praxisberichten sorgt die Verschattung durch die Panels für eine verringerte Bodenerwärmung und wird deshalb sogar vom Vieh an sonnigen Tagen bevorzugt bei Hitze als Aufenthaltsort genutzt. Auch die Einfriedung wird die Erwärmung verringern. Ertrags- und Qualitätseinbußen sind wegen vielfältiger Einflussfaktoren in der Praxis auch mit Begutachtungen kaum nachweisbar wären und deshalb im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht wirksam regelbar sind, zumal die Beweislast beim Geschädigten läge. Soweit sich Ertragseinbußen wirklich wissenschaftlich belegt prognostizieren lassen sollten empfiehlt sich, dass das das AELF beim Bayerische Landwirtschaftsministerium pauschale Zahlungen für die Nachbarflächen von solchen Anlagen anregt, die dieses mit den landwirtschaftlichen Interessensvertretungen aushandeln kann.
Der Hinweis auf eine mögliche Beeinflussung des lokalen Mikroklimas wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten. Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Prüfung:
Vgl. Festsetzungen B-Plan Ziff. 9 und Ziff. 8.2 Teil A Städtebauliche Begründung
„Das Plangebiet grenzt im Westen an das festgesetzte Trinkwasser-Schutzgebiet Nr. 2210813600052 und liegt vollständig innerhalb des planreifen Trinkwasser-Schutzgebiets Nr. 2210813600081 Thalham-Reisach-Gotzing. Das Vorhaben wird durch die Verwendung geeigneter Materialien und Beschichtungen für die Aufständerung der Module sicherstellen, dass die ökologischen Funktionen dieses sensiblen Gebiets nicht beeinträchtigt werden.“
Ein wasserrechtlicher Genehmigungsbescheid ist auferlegt und erforderlich. Die Gemeinde weist die Genehmigungsbehörde im Landratsamt darauf hin, hierfür passende Auflagen zu erteilen.
Der Hinweis auf das Risiko einer Schwermetallbelastung und die Gefahr einer Bodenkontamination mit Blei oder Cadmium wird zur Kenntnis genommen. Da das Plangebiet vollständig innerhalb des planreifen Trinkwasser-Schutzgebiets Nr. 2210813600081 Thalham-Reisach-Gotzing liegt, ist sichergestellt, dass geeignete Materialien und Beschichtungen für die Aufständerung der Module verwendet werden, die auch dem Bodenschutz gerecht werden.
Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen. Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um ein Vielfaches. Eine Anreicherung mit dem Schwermetall ist, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann zu einer schädlichen Bodenveränderung führen. Um dieser vorzubeugen (siehe §4 Bundes-Bodenschutzgesetz) ist daher auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerischen Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist. Ob die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen überschritten werden, ist von der zuständigen Stelle (Kreisverwaltungsbehörde) zu prüfen. Zu bewerten ist hierbei neben dem Wirkungspfad Boden - Grundwasser der Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, da der Praxisleitfaden des LfU für die ökologische Gestaltung von PV-Freiflächenanlagen auf Seite 27 vorgibt, dass eine mögliche Auswaschung von Zink so weit wie möglich zu reduzieren ist.
Prüfung:
Vgl. Festsetzungen B-Plan Ziff. 9 und Ziff. 8.2 Teil A Städtebauliche Begründung
Das Vorhabengebiet befindet sich in eine planreifen Wasserschutzzone III. Die Anforderungen für Wasserschutzgebiete übersteigen die landwirtschaftlichen Anforderungen sogar. Ein wasserrechtlicher Genehmigungsbescheid ist auferlegt und erforderlich. Die Gemeinde weist die Genehmigungsbehörde im Landratsamt darauf hin, hierfür passende Auflagen zu erteilen.
Grundsätzlich begrüßt die Gemeinde die Verwendung von einheimischem Bauholz. Der Vorhabensträger wird auf die angeregte Holzbauweise zur eigenständigen Prüfung hingewiesen. Da im wasserrechtlichen Bescheid das Verbot von konservierendem Holzschutz aus Wasserschutzgründen unter Umständen ausgeschlossen wird, kann die Gemeinde hier jedoch keine verbindlichen Festlegungen erlassen.
Der Hinweis auf zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu Folgenutzungen nach Beendigung einer Photovoltaik-Nutzung ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen, eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Nach Rückbau der Anlage ist der naturschutzfachliche Ausgleich hinfällig, die Anlagenfläche sowie die Ausgleichsflächen sind daher wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung in möglichst vollem Umfang (siehe späterer Hinweis Hecke) zuzuführen.
Prüfung:
Der verbindliche Rückbau wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen ist so zu bewirtschaften, dass sie sich nicht zu einem Biotop nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz entwickelt, da sie sonst langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich). Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann.
Prüfung:
Der verbindliche Rückbau wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Hier handelt es sich um eine Grünlandfläche, die schon jetzt nicht mehr einfach in Ackerland umgewandelt werden darf. Erschwerend kommt dazu, dass sich die Fläche im planreifen Wasserschutzgebiet zugunsten der SWM befindet, die der Genehmigung zur Umnutzung in Ackernutzung zusätzliche Hürden auferlegt.
Der Landwirt beabsichtigt die Anlage weiterhin landwirtschaftlich zu bewirtschaften. Grundsätzlich ist es für Grundeigentümer nichts Neues, dass auch durch Inanspruchnahme von Fördermaßnahmen (KULAP, VNP) ökologisch wünschenswerte Zustände eintreten können. Während die staatliche Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt sogar ein regelmäßiges Monitoring von ökologischen Maßnahmen für zielführend hält, zielt die Stellungnahme des AELF auf die Verhinderung der Verbesserung von ökologischen Zuständen ab, um den geplanten Rückbau zugunsten der Landwirtschaft nicht an naturschutzfachlichen Tatbeständen scheitern zu lassen. Grundsätzlich wäre mit dem Rückbau auch die Begründung für ökologische Ausgleichsmaßnahmen oder Sichtschutzhecken entfallen. Diesen Interessenkonflikt zwischen zwei staatlichen Stellen wird die Gemeinde als Planungsbehörde nicht auflösen können und die wir sehen keine Möglichkeit dies auf unserer Ebene wirksam zu regeln. Wir regen an, dass das AELF über den Dienstweg das Bayer. Landwirtschaftsministerium meldet. Ein Lösungsansatz könnte sein, dass das Bayer. Umweltministerium seinen „Vertrauensschutz“ für geförderte KULAP und VNP-Maßnahmen auch auf den Rückbau von auferlegten naturschutzfachlichen Maßnahmen für den Bau von Flächen-Photovoltaik-Anlagen auf Agrarflächen nach deren Beseitigung erweitert
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Dem landwirtschaftlichen Grundeigentümer wird die Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei einem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen.
Prüfung:
Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen. Erschwerend kommt dazu, dass sich die Fläche im planreifen Wasserschutzgebiet zugunsten der SWM befindet. Hier sind vorrangige Wasserschutzziele zu beachten, sodass hier Düngevorschriften dem vorrangigen wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben, an dem üblicherweise WWA, Gesundheitsamt und LfU beteiligt ist.
Im Übrigen beproben die SWM im Schutzgebiet durch ein Programm zur Förderung vertraglicher Biobewirtschaftung im Zusammenwirken mit den Landwirten die Wirtschaftsflächen auch regelmäßig kostenlos, um den konkreten Nährstoffbedarf für den Bewirtschafter zu ermitteln. Ihren Düngevorschläge werden wir dem zuständigen Amt im LRA Miesbach zur weiteren Beurteilung zur Verfügung stellen. Wir bitten das AELF direkt beim Landratsamt die entsprechende Erlaubnis für die vorgeschlagenen Düngemaßnahmen im Wasserschutzgebiet zu erwirken.
Im Übrigen bewirtschaftet der Landwirt als Grundeigentümer die Fläche selbst und hat Interesse an der Fruchtbarkeit. Die Gemeinde wird ihm die vorgeschlagene Erhaltungsdüngung zur Kenntnis bringen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird. Etwaige entstehende Ertrags- bzw. Qualitätseinbußen, bzw. daraus resultierender Mehraufwand (z.B. zusätzliche Unkrautbekämpfungsmaßnahmen) sind auszugleichen.
Prüfung:
Ein Hinweis, dass offenkundige und unstrittige Schadpflanzen (z.B. Jakobskraut, Springkraut) im Rahmen einer regelmäßigen Pflege zur Entfernung vorgenommen werden soll, wird im Umweltbericht aufgenommen.
Im direkten Anschluss an die Vorhabensfläche befinden sich ausschließlich Grünland- oder Waldflächen. Der nächste Acker befindet sich mehr als 130 m entfernt. Zudem befinden sich die umgebenden Flächen überwiegend im Eigentum des Landwirts, auf dessen Grund die PV-Anlage entstehen soll. Mit weiteren Eigentümern der umgebenden Flächen wurden einvernehmliche Gespräche geführt.
Die Entwicklung eines artenreichen Grünlands erfolgt einerseits durch eine angepasste Beweidung und andererseits durch die Einsaat von zertifiziertem Regiosaatgut mit gebietseigenen Arten des Lebensraumtyps L6510 (Flachlandmähwiese), das in den geschlitzten Boden eingebracht wird. Es wird also nicht umgebrochen und völlig neu eingesät. Bei Verwendung des obengenannten Saatguts ist nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Nachbarflächen zu rechnen, weil problematische Arten nicht im Saatgut enthalten sind.
Empfehlung: Im Umweltbericht auf Seite 27 am Ende des „ersten Schritts“ wird folgender Satz ergänzt:
„Bei Verwendung von zertifiziertem Regiosaatgut mit gebietseigenen Arten des Lebensraumtyps L6510 (Flachlandmähwiese) ist nicht mit negativen Beeinträchtigungen von Nachbarflächen zu rechnen. Ein Auftreten von „Schadarten“ auf der Vorhabensfläche ist sehr unwahrscheinlich, weil weiterhin eine geregelte Beweidung stattfindet, die um eine Nachmahd im Herbst ergänzt wird. Sollten tatsächlich offenkundige „Schadpflanzen“ wie Jakobskraut oder invasive Neophyten auftreten, ist mit einer Anpassung der Pflege (z.B. 2-malige Mahd im Jahr) gegenzusteuern. Darüber hinaus gehende Unkrautbekämpfung kann nur im Einklang mit Verordnungen (z.B. Wasserschutzgebiet) und Gesetzen erfolgen.“
Beim Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP), welches mehrjährigen Blühflächen (K56) und der Winterbegrünung mit wildtiergerechten Saaten vorsieht, werden keine Anforderungen für einen Ausgleich für Aussaat auf die Nachbarflächen erhoben. So können auch hier genauso Konflikte in der Bewertung von Aussaaten zwischen Umweltverwaltung und Landwirtschaftsverwaltung entstehen. So wird bezüglich des finanziellen Ausgleiches auf die o.a. gemachten Ausführungen verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht wird gemäß Empfehlung ergänzt.
Bei der Anlage der Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA-Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern.
Prüfung:
Wie bereits vorher wird auf die beabsichtigte Grünlandnutzung mit Beweidung durch Großvieh verwiesen.
Es werden also keine ausgesprochen mageren Bedingungen entstehen.
Zertifiziertes Regiosaatgut mit Arten des Lebensraumtyps L6510 enthält keine ausgesprochen stickstoffsensiblen Arten, weil diese sich in einer üblichen (d.h. i.d.R. gut nährstoffversorgten) Flachlandmähwiese nicht etablieren könnten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann voraussichtlich nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. Um Beeinträchtigungen von benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden, sollten die geplanten Hecken nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze angelegt werden. Zudem ist dann eine Pflege der Hecke ohne Betreten der Nachbarfläche jederzeit problemlos möglich. Möglichen Nachbarschaftskonflikten kann im Vorhinein begegnet werden. Wir empfehlen einen Abstand von 3 Metern.
Prüfung:
Zwischen den festgesetzten Hecken und benachbarten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist ein 2 m breiter Saum vorgesehen. Ohnehin gelten die Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
AGBGB Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
AGBGB Art. 48 Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Kabeltrassen und Fundamente) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und umweltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre. Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden. (vgl. Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, LfU 2014).
Prüfung:
Es ist ein Durchführungsvertrag vorgesehen, der den vollständigen Rückbau mit entsprechenden Sicherheiten vorsieht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Bereich Forsten:
Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Flnr.1645 Gmkg. Wattersdorf grenzt südlich bzw. südwestlich an Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) an.
Daher befinden sich Teile der geplanten Bebauung innerhalb der Baumfallzone und sind somit Risiken durch Baumwurf und Astabbruch ausgesetzt.
Zudem weisen wir darauf hin, dass sich durch die Bebauung dauerhaft Bewirtschaftungserschwernisse, u.a. in Form von erhöhten Sicherheitsaufwendungen bei grenznahen Baumfällungen, Baumkontrollen etc. ergeben.
Prüfung:
Bei der Ausgestaltung der Anlage wurden entsprechende Abstände zum Waldrand zur Vermeidung des Blockschlags mit Walddämpfung und zum Flurstück 1683 eingehalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Aufgrund der zukünftigen, waldrandnahen Bebauung empfehlen wir dringend eine Absprache zwischen dem Antragsteller und den Waldbesitzern. Zudem empfehlen wir, sofern noch nicht geschehen, eine Vereinbarung zum Haftungsausschluss zugunsten der Waldbesitzer abzuschließen.
Auf diese, sich durch die geplante Bebauung ergebenden, Erschwernisse und das erhöhte Haftungsrisiko sollten die angrenzenden Waldbesitzer durch die Gemeinde vor Erlass des Genehmigungsbescheides dringend hingewiesen werden.
Prüfung:
Bei den angrenzenden Waldflächen handelt es sich überwiegend um Waldflächen des Antragstellers. Seitens des Betreibers hat dieser bereits Kontakt zu den Waldbesitzern aufgenommen. Eine ordentliche und ausreichende Bewirtschaftung der Waldflächen ist auch zukünftig weiterhin möglich. Den Waldbesitzern wurde hierzu das Vorhaben anhand der Pläne erläutert. Die Anlieger haben dabei keinerlei Bedenken vorgebracht.
Nach Aussage des Betreibers werden die Waldbesitzer schriftlich von der Haftung durch den Betreiber freigestellt. Hierzu sind vor Satzungsbeschluss entsprechende Nachweise zu erbringen.
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Im Hinblick auf die Kritik des AELF zum naturschutzrechtlichen Ausgleich wurde angeregt, mit der Unteren Naturschutzbehörde zu klären, ob für das Vorhaben ein naturschutzfachlicher Ausgleich auch unter Anbetracht des Schreibens vom BayStMI 05.12.2024 Anlage erforderlich ist. Ggf. wäre das Schutzgut „Landschaftsbild“ ein relevantes. Im Umweltbericht wurde darauf bereits im Detail eingegangen.
Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Miesbach hat mit Mail vom 16.05.2025 hierzu wie folgt Stellung genommen:
„Der naturschutzrechtliche Ausgleich ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen – je nach Genehmigungsverfahren aus dem BauGB oder dem BNatSchG. Die Abarbeitung wurde im Vorfeld mit dem Planungsbüro einvernehmlich abgestimmt. Diese ist korrekt abgearbeitet worden, sodass es hier – auch in Bezug auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zur Bauleitplanung – keine Einwände gegeben hat. Die Erforderlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen wird daher nach wie vor für notwendig erachtet.“
Der Bauausschuss hat in seiner letzten Sitzung vom 02.06.2025 von der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde mit der Erforderlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zustimmend Kenntnis genommen.
Neben den Abwägungen der eingegangenen Stellungnahmen wurde weiterhin zur Ausbringung entsprechender vertraglicher Verpflichtungen ein Vorhabens- und Entwicklungsplan erstellt sowie mit dem Vorhabensträger am 04.06.2025 ein Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Der Gemeinderat nahm von den im Verfahren vom Bauausschuss geprüften Stellungnahmen und Abwägungen sowie der Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde mit der Erforderlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen zustimmend Kenntnis.
Der Gemeinderat stellte entsprechend der Empfehlung des Bauausschuss die 8. Änderung des Flächennutzungsplans „Freiflächen Photovoltaikanlage“ in der Fassung vom 05.06.2025 fest.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.