Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung Stürzlham zur Errichtung eines Schuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/14 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 05.06.2025
Beratungsreihenfolge
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Die Antragsteller möchten gerne nördlich ihres bestehenden Grundstückes in der Neukirchner Straße in Stürzlham einen Holzschuppen mit Ausmaßen von 7,21 m x 2,04 m bzw. 1,74 m errichten.
Die Bauherren haben die Gründe für das Bauvorhaben wie folgt dargelegt (siehe auch Anlage):
Beim Hochwasser im Juli 2021 war der Keller unseres Doppelhauses durch den Einsatz von 9 Personen und 3 Pumpen (ca. 10 Stunden) zu verteidigen, nachdem viele Dinge zunächst in höhere Geschosse evakuiert werden mussten. In dieser Nacht wurde zum einen klar, dass der Keller nur begrenzt zur Lagerung nutzbar ist und zum anderen erheblich mehr, schnell zur Verfügung stehende Hochwasser-Bekämpfungs-Utensilien wie Pumpen und Schläuche sowie ein Notstromaggregat mit dem dazugehörigen Benzinvorrat einen fixen Platz auf dem Grundstück haben müssen. Da diese Utensilien zum Teil nicht in den Keller gehören und zur Entlastung von diesem, möchten wir an der nördlichen Grundstücksgrenze ein Nebengebäude aus Holz errichten, welches diese aufnehmen kann. Die maximale Höhe des Gebäudes soll 3,0 Meter betragen, so dass es grundsätzlich als verfahrensfreies Bauvorhaben gilt. Das Gebäude soll aufgeständert werden und auf Einzelfundamenten (oder Pfählen) errichtet werden, so dass es kein Wasser verdrängt (OK FFB = 35 cm über Gelände). Zur östlichen Gebäudegrenze würde es sich von 2,04 m auf 1,74 m verjüngen, so dass auch der östliche Doppelhausnachbar problemlos auf unserem Grund wenden kann. Die Entwässerung der leicht geneigten Dachfläche erfolgt im Westen auf dem eigenen Grundstück (am Baum).
Das Bauvorhaben ist grundsätzlich verfahrensfrei im Innenbereich gem. § 34 BauGB. Es befindet sich jedoch im Geltungsbereich der bestehenden Ortsabrundungssatzung Stürzlham (Nordwest). Das Vorhaben (Nebengebäude) entspricht dabei nicht den Festsetzungen der Satzung (fehlender Bauraum). Hierfür ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen der Satzung erforderlich. Da im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung sich bereits zahlreiche (nicht genehmigte) Nebengebäude befinden, schlägt die Verwaltung vor, hierfür eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung zu erteilen.
Der Bauausschuss erkannte das Gebäude als untergeordnet an und schlug dem Gemeinderat vor, für die Errichtung des beantragten Schuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/14 der Gemarkung Wattersdorf das gemeindliche Einvernehmen und eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung Stürzlham (Nordwest) unter der Auflage zu erteilen, dass, wie von den Antragstellern beschrieben, keine Wasserverdrängung durch das Bauwerk erfolge. Dem stimmte der Gemeinderat zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.06.2025 12:22 Uhr