Zweite Änderung der Ortsabrundungssatzung "Großpienzenau, Burgstraße"; hier: Behandlung der Stellungnahmengemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 09.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 07.01.2020 ö beratend 3
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 09.01.2020 ö 6

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Nach der Auslage gingen im Wesentlichen folgende Stellungnahmen ein:
Die Unteren Naturschutzbehörde wendete ein: Auf dem Grundstück befindet sich ein nennenswerter Gehölzbestand. Auf diesen wird im Satzungsentwurf überhaupt nicht eingegangen. Die Satzung ist materiell und formell zu überarbeiten.

Prüfung:
Bei der Ortsabrundungssatzung „Großpienzenau, Burgstraße“ handelt es sich um eine genehmigte Satzung.
Von der 2. Änderung der Ortsabrundungssatzung ist Pkt. 3.5.2.3 Ausgleichsregelung nicht betroffen. Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die Möglichkeit der Aufstockung eines bereits bestehenden Garagengebäudes. Die Notwendigkeit zur Überarbeitung des Satzungsentwurf in materieller bzw. formaler Hinsicht wird auf Grund der Entwurf zur 2. Änderung nicht gesehen.

- Landratsamt Miesbach, -Untere Immissionsschutzbehörde-, Rosenheimer Straße 1 – 3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 11.12.2019.
Das geplante Wohnhaus rückt zu dicht an die bestehende Landwirtschaft heran. Derzeit wird nach Aussage des Landwirtes (Herr Korber) die Rinderhaltung zwar pausiert soll aber in Zukunft wieder aufgenommen werden. Der Stall ist für 65 Rinder ausgelegt. Die Güllegruben welche westlich, also auf der Seite wo das Wohnhaus nebenan geplant ist, sind derzeit vermietet und werden genutzt. Außerdem ist auf der gleichen Seite an der Grundstücksgrenze ein Mistplatz.
Die heranrückende Wohnbebauung ist kritisch zu betrachten, da nach VDI 3894 Blatt 2 erhebliche Belästigung durch Geruchsemmissionen zu erwarten sind. Auch nach der schwächeren Bemessungsgrenze des Bayrischen Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft ist das Vorhaben so nicht genehmigungsfähig.
Die geringe Entfernung ist zum einen eine Einschränkung für die bestehende Landwirtschaft, zum anderen ist auch bei der Wohnbebauung mit erheblichen Geruchsbelästigungen zu rechnen.
Nach dem Bayrischen Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft beträgt der Abstand bei einem Stall mit 65 Rindern in dem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten sind 18 m.

Prüfung:
Die zweite Änderung der Ortsabrundungssatzung betrifft nur die Aufstockung einer vorhandenen Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1183/3. Dieses befindet sich viel weiter weg von der bestehenden Landwirtschaft als das genannte Grundstück Fl.Nr. 1183/2, das von der zweiten Änderung der Ortsabrundungssatzung nicht betroffen ist. Für dieses Grundstück besteht in der rechtskräftigen Satzung bereits Baurecht.

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Rudolf-Diesel-Ring 1 a, 83607 Holzkirchen, mit Schreiben vom 05.12.2019.
Entgegen der bereits abgegebenen Stellungnahme mit dem Aktenzeichen 4612-38-4-2 vom 25.11.2019 nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen zum o.g. Ortsabrundungssatzung wie folgt Stellung.
Das Planungsgebiet setzt sich aus zwei Flurstücken (1183/2 und 1183/3) zusammen. Nördlich der Flurnummer 1183/3 befindet sich eine landwirtschaftliche Fläche, östlich der Flurnummer 1183/2 liegt eine Hofstelle. Im unmittelbaren Bereich des Planungsgebietes befinden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe. Tierhaltung ist im geringen Maß vorhanden. Das Feldstück (1183) wird als Wiese genutzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass von den landwirtschaftlichen Flächen sowie Hofstellen selbst bei ordnungsgerechter Bewirtschaftung von Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugehen ist. Unter Umständen können diese auch sonn- und feiertags sowie vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr auftreten. Diese sind von den Bewohnern zu dulden. Wir bitten darum diesen Passus in die Satzung mit aufzunehmen.
Sollte das bisher nicht realisierte Bauvorhaben auf dem Flurstück 1183/2 durchgeführt werden, sind die gesetzlichen Geruchsabstände zu überprüfen. Dies gilt besonders für den derzeit unbelegten Stall der Hofstelle, da dieser Bestandsschutz genießt. Hier verweisen wir auf das Urteil des BayVGH vom 01.02.2007 - (2 B 05.2470) ,,die Tatbestands- und Feststellungswirkung der Baugenehmigung nach der Errichtung des Gebäudes erhalten bleibt.".
ln der Satzung wird der Planungsbereich als MD ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach §5 BauNVO Abs. I: Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen, [...I. Auf die Belange der
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Die möglichen Entwicklungsachsen des Betriebes befinden sich auf dem Flurstück 1192 nördlich oder südlich der Hofstelle auf dem Flurstück 1189.

Prüfung:
Die zweite Änderung der Ortsabrundungssatzung betrifft nur die Aufstockung einer vorhandenen Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1183/3. Dieses befindet sich viel weiter weg von der bestehenden Landwirtschaft als das genannte Grundstück Fl.Nr. 1183/2, das von der zweiten Änderung der Ortsabrundungssatzung nicht betroffen ist. Für dieses Grundstück besteht in der rechtskräftigen Satzung bereits Baurecht.

Ein entsprechender Hinweis, zu den Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen wird in den textlichen Teil aufgenommen.


Der Gemeinderat billigt die zweite Änderung der Ortsabrundungssatzung „Großpienzenau, Burgstraße“ als Satzung. Die Satzungsänderung wird als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.07.2020 15:27 Uhr