Bauantrag zur Beseitigung und Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/11 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 10

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das Wohnhaus der Antragsteller wurde beim Sturzfluten-Ereignis am 26.07.2021 überschwemmt und muss nun nach Totalschaden beseitigt und neu errichtet werden. Bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung der Antragsteller mit der Kreisbauabteilung war festgelegt worden, dass das Gebäude, um Hochwasserereignissen vorzubeugen, im Vergleich zum bisherigen Bestand erhöht über dem Geländeniveau errichtet werden sollte. Ebenso war festgelegt worden, dass das Gebäude 2 m in Richtung Norden verschoben werden sollte, um südlich auf dem Grundstück eine Mulde für Oberflächenwasser mit Ablauf in Richtung der westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Wiese auszugestalten.  
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Stürzlham (Nordwest). Für die Verschiebung des Wohnhauses in Richtung Norden ist eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung notwendig.
Aufgrund der Vorgeschichte und der damit verbundenen Notsituation für die Antragsteller sollte das Landratsamt Miesbach gebeten werden, eine Baugenehmigung möglichst zügig zu erteilen. 
Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat sein Einvernehmen zu dem Bauantrag. Bzgl. der Verschiebung des Hauptgebäudes um rd. 2 m in Richtung Norden wurde eine Befreiung von den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung Stürzlham (Nordwest) zugestimmt, um den Hochwasserschutz zu optimieren.
Bzgl. dem Hochwasserschutz sei darauf zu achten, dass die Geländemodellierung so erfolge, dass die bestehenden Wohnhäuser in der direkten Nachbarschaft nicht benachteiligt würden. Insbesondere dürfe die südliche Geländemulde zum Abfluss des Oberflächenwassers nach Westen nicht verfüllt werden. Für die Modellierung der Geländemulde sei wegen der überragenden Bedeutung für den Hochwasserschutz eine Abstimmung mit der Gemeinde vor der Ausführung erforderlich. 
Das auf dem Baugrundstück anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Baugrundstück zu beseitigen. 
Aufgrund der Vorgeschichte und der damit verbundenen Notsituation der Antragsteller wurde das Landratsamt Miesbach gebeten, eine Baugenehmigung möglichst zügig zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.05.2022 16:55 Uhr