Von Bürgern wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange wurden in der Bauausschusssitzung am 07.01.2025 geprüft und werden teilweise in der Form von Prüfvermerken in die Satzung eingearbeitet.
Der Gemeinderat nahm die Ergebnisse der Prüfung durch den Bauausschuss zustimmend zur Kenntnis. Im Wesentlichen waren folgende Einwände zu behandeln:
- Landratsamt Miesbach, - Untere Naturschutzbehörde -, Rosenheimer Straße 1-3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 12.12.2024.
„Mit den Änderungen besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
Für die Freiflächengestaltung (4.1.8) wäre in der Satzung ein Passus notwendig, welcher darlegt, dass Einfriedungen mit durchgehender Sockelleistung unzulässig sind. Hintergrund ist die Durchwanderbarkeit für Kleintiere (wie z. B. Igel).“
Prüfung:
Dem Einwand wird entsprochen. Die Satzung wird mit den entsprechenden Festlegungen ergänzt.
„Kein Einverständnis besteht mit der abweichenden Ist-Situation vor Ort im Vergleich zu den Planunterlagen auf den Flurnr. 857/6, 857/12 und 857/9, Gmk. Wattersdorf.
Hier sind laut Planungsunterlagen (auch in den älteren Versionen) Gehölzpflanzungen vorgesehen, um den Ortsrand Richtung Süden landschaftsgerecht einzugrünen. Diese Gehölze wurden nie gepflanzt.
Das Grundstück auf der Flurnr. 857/6 ist aufgrund der Bauweise sowie den Einfriedungen (keine Durchwanderbarkeit sowie Optik) untypisch für den hiesigen Landkreis und stellt eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild dar. Dies ist entgegen den Zielsetzungen der Gemeinde („Dabei ist vor allem die Eingliederung in die bestehende Ortsstruktur und die Wiederherstellung eines dörflichen Ortsrandes von besonderer Bedeutung" sowie „Verbesserung des Ortsrandgefüges im Osten und Süden"), siehe 3.3.1 des Planungskonzepts.“
Prüfung:
Der Gemeinderat stimmt der Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde zu und weist darauf hin, dass die beanstandende Mauereinfriedung baurechtswidrig errichtet wurde. Es obliegt der Zuständigkeit des Landratsamtes, zur entsprechenden Beseitigung aufzufordern. Möglicherweise kann vom Bauherrn eine entsprechende Hecke zum Sichtschutz gepflanzt werden. Die zur Eingrünung des Ortsrandes von der Gemeinde vorgesehenen Bäume sind eine ortsplanerische Zielsetzung zur Abgrenzung des Ortsrandes. Es wurde von dem Eigentümer Fl.Nr. 857/14 zugesagt, einen Flächenanteil zu erwerben und die Bäume zu pflanzen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Da es sich lediglich um eine Zielsetzung auf eine Fläche im Drittbesitz handelt, konnte diese Zielsetzung bis dahin nicht vollzogen werden, wird aber weiterverfolgt.
„Ein Freiflächengestaltungsplan liegt der unteren Naturschutzbehörde nicht vor. Dieser ist aufgrund der o. g. Punkte notwendig und auch gemäß der Satzung der Gemeinde (siehe 4.1.8) vorzulegen.“
Prüfung:
Der Freiflächengestaltungsplan betrifft die einzelnen Bauvorhaben und nicht die Satzung insgesamt. Nach Mitteilung der staatlichen Baubehörde des Landratsamtes Miesbach in einem anderen Fall können im Bereich einer Satzung keine so detaillierten Regelungen ausgebracht werden, sodass die Vorlage der Grünordnung auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert ist. Es obliegt der Genehmigungsbehörde, im Rahmen des Antragsverfahrens entsprechende Unterlagen anzufordern.
Der Gemeinderat billigte die 3. Änderung der Ergänzungssatzung „Einhaus“ in der Fassung vom 07.11.2024 unter Einarbeitung der vom Bauausschuss beschlossenen Prüfvermerke als Satzung. Sie wurde als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.