Mittlerweile war eine Begehung vor Ort erfolgt, bei der die Gemeinde, ein Vertreter der UNB und das Städtische Forstamt zugegen waren. Hierbei wurden alle zu beseitigenden Bäume gekennzeichnet. Während auf der Gemeindeseite ca. ein Dutzend Bäume zu beseitigen sind, um die Anlage wieder begehbar zu machen, sind es auf der städtischen Seite ca. 112 Bäume. Aufgrund des Umfangs der erforderlichen Fällungen hat die UNB die Fällerlaubnis widerrufen und auf die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern für eine ergänzende Genehmigung verwiesen. Es ist von der UNB zugesagt, bei der vorgesetzten ONB in der Regierung von Oberbayern die Ausnahmegenehmigung zu klären. Dies war bis zur Gemeinderatssitzung noch offen, sollte allerdings zeitnah erfolgen. Als Problem könne sich dabei die beginnende Brutzeit erweisen.
Parallel dazu hat die Initiative der Kleingartennutzer beim Petitionsausschuss des Bayer. Landtages eine Eingabe zum Erhalt der Anlage gestartet. Dieser Schritt war mit der Gemeinde nicht abgestimmt. Die entsprechenden Prüfungen dort laufen und es sind seitens der Landtagsverantwortlichen bereits entsprechende Anfragen bei den zuständigen Stellen eingegangen.
Unabhängig davon hat die Gemeinde von der Regierung von Oberbayern - Planungsstelle – die Auskunft bekommen, dass eine Bauleitplanung zur Legalisierung der Anlage dem LEP widerspreche und deshalb nicht genehmigungsfähig sei.
Ebenso haben sich das Staatliche Bauamt im Landratsamt sowie die Fachbehörden mit einer Legalisierung durch eine Bauleitplanung befasst. Im Ergebnis ist man dort zu einer gleichlautenden Beurteilung wie die Regierung von Oberbayern gekommen, dass eine Bauleitplanung aus baurechtlichen, aber auch naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig wäre.
So ist es der Gemeinde nicht möglich, die bis dato ungenehmigte Bautätigkeit in einen geregelten Rahmen zu legalisieren.
Am 08.04.2025 ist der Gemeinde ein offizieller Bescheid der Beseitigungsanordnung zugegangen. Gemeinderäte und Sprecher der Betroffenen wurden unverzüglich unterrichtet.
Inhalt der Beseitigungsanordnung:
Das Staatliche Bauamt Miesbach fordert mit Schreiben vom 02.04.2025 die Beseitigung der baulichen Anlagen der sogenannten Kleingartenanlage Wattersdorf. Es wird eine Frist von 2 Monaten gesetzt.
„Die Kleingartenanlage als Gesamtvorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage i. S. des Art. 2 Abs. 1 BayBO handelt, die unter keinen der in Art. 57 BayBO aufgeführten Ausnahmetatbestände fällt.
Die Fläche der Kleingartenanlage liegt im Außenbereich und ist nicht an ein geeignete Siedlungseinheit angebunden. Damit würde eine Darstellung der Kleingartenanlage als Baufläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde dem Anbindungserfordernis gern. LEP 3.3 widersprechen.
Das Vorhaben lässt außerdem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Splittersiedlung ist eine Gebäudegruppe, die von den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder von den festgesetzten Baugebieten abgesetzt ist und nicht in einer organischen Beziehung zu dem vorhandenen im Zusammenhang bebauten Bereich steht oder sich nicht in die planerisch festgelegte städtebauliche Ordnung einfügt. Der Gesetzgeber will eine Siedlungstätigkeit auf die bereits in größerem Umfang bebauten Bereiche beschränken. Deshalb ist eine Erweiterung oder Intensivierung der baulichen Tätigkeit außerhalb größerer Ortsteile unerwünscht.
Des Weiteren kann einer nachträglichen Genehmigung der Kleingartenanlage auch seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht zugestimmt werden.
Die nicht genehmigte Kleingartenanlage sowie die angrenzenden Waldbestände befinden sich nördlich des Ortsteils Wattersdorf der Gemeinde Weyarn. Sowohl die Kleingartenanlage als auch die angrenzenden Waldbestände befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Seehamer See mit Wattersdorfer Moor" (Schutzgebiete nach Kapitel 4 BNatSchG; Landschaftsschutzgebiet). Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 ist der Schutzzweck der LSG-VO u. a., dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten wird. Handlungen, die den Schutzzwecken zuwiderlaufen sind gemäß § 4 Satz 1 der LSG-VO verboten.
Sowohl die Kleingartenanlage als auch die angrenzenden Waldbestände befinden sich außerdem im FFH-Gebiet 8137-301 „Wattersdorfer Moor".
Zusammenfassend ist eine nachträgliche Genehmigung der Kleingartenanlage u. a. aufgrund der o. g. Schutzgebietskategorien sowie der Lage inmitten eines Moorgebiets ausgeschlossen.
Als Anforderungen der UNB muss die Nutzung als Kleingartenanlage beendet und aufgegeben werden und es müssen sämtliche bauliche und sonstige Anlagen (Hütten, Zäune, Beete, Wege, usw.) beseitigt werden.
Grundsätzlich hat die Behörde mit der Beseitigungsaufforderung zunächst den sog. Handlungsstörer i.S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG in Anspruch zu nehmen. Handlungsstörer wären hier die einzelnen Nutzer der Flächen.
Die vorrangige Inanspruchnahme des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn dadurch die im öffentlichen Interesse gelegene wirksame und schnelle Beseitigung der Störung der Rechtsordnung verzögert würde, was z.B. dann der Fall ist, wenn ein Handlungsstörer nicht festgestellt werden kann.
Nach Mitteilung der Grundstückseigentümer sind aufgrund fehlender Pacht- oder Nutzungsverträge nicht einmal diesen die tatsächlichen Nutzer der Gärten bekannt und können somit vom Landratsamt auch nicht ermittelt werden.
Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebots der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung werden deshalb im vorliegenden Fall die Grundstückseigentümer als sog. Zustandsstörer i.S. des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG in Anspruch genommen. Bei der Zustandsverantwortlichkeit kommt es auf ein Verschulden nicht an.
Zudem bestehen Ihrerseits privatrechtlich Abwehransprüche gegen die Nutzer der Fläche, da diese aufgrund fehlender Pacht- / Nutzungsverträge keinerlei Rechtfertigung für die Beeinträchtigung Ihres Eigentums vorweisen können. Aufgrund dieser fehlenden Pacht- / Nutzungsverträge sind Sie auch nicht privatrechtlich gehindert, für die Beseitigung der (baulichen) Anlagen zu sorgen.
Wir bitten Sie als einen der Grundstückseigentümer daher angesichts dieser Rechtslage, sämtliche baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten zu beseitigen und die Nutzung als Kleingartenanlage aufzugeben bzw. dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung durch (unbefugte) Dritte nicht mehr möglich ist.“
Das Landratsamt forderte die Gemeinde auf, ihm mitzuteilen, wenn dies erfolgt sei bzw. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Laut Bescheid stehe es der Gemeinde frei, sich zu der Angelegenheit zu äußern.
Erster Bürgermeister Wöhr verlas eine Erklärung des Sprechers der Initiative zur gewünschten Fristverlängerung vor, die am 10.04., dem Tag der Sitzung, bei ihm einging:
„Sehr geehrter Hr. Wöhr,
wie telefonisch bereits besprochen, hätten wir noch ein Argument für die Stellungnahme der Gemeinde bzgl. der gewünschten Fristverlängerung anzubringen:
- Auf der gesamten Gartenanlage befinden sich freistehende sowie an Gebäuden verbaute Nisthilfen, die jedes Jahr von den jeweiligen Vögeln besetzt werden. Eine Räumung während der Brutsaison würde die gesamte Brut vernichten und ist aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar.
Zudem haben wir ja am Dienstag bereits über unten stehende Punkte gesprochen, auf die ich nochmals näher eingehen möchte:
- Die Behauptung, dass die Kleingartennutzer unbekannt sind, ist so nicht richtig. Es hat sich eine Interessensgemeinschaft mit fest definierten Ansprechpartnern gebildet. Diese Ansprechpartner informieren die gesamten Kleingartennutzer und kennen ihre Adressen.
- Eine Räumung kann nur mit leichtem Gerät und über einen längeren Zeitraum erfolgen. Ansonsten sind die Flurschäden so immens, dass das gesamte Ökosystem Moor nachhaltig gestört wird. Ein Abbau mit schweren Geräten und in kurzer Zeit hätte Bodenverdichtung und eine Zerstörung der Bodenschichten zur Folge, da der Moorboden keinerlei Festigkeit bietet.
- Eine Räumung muss aus diesen Gründen sehr behutsam erfolgen und einen Zeitraum bis Ende 2026 in Anspruch nehmen.
Ein Thema wäre uns noch sehr wichtig:
Da das Fortbestehen unserer jetzigen Gartenanlage aufgrund der radikalen Haltung vom LRA sehr unwahrscheinlich erscheint, würden wir uns eine klare Perspektive für die Zukunft wünschen, was die Möglichkeit der Selbstversorgung in der eigenen Gemeinde angeht. Ein konkreter Vorschlag seitens der Gemeinde für eine passende Ersatzfläche würde uns sehr freuen und wäre zudem hilfreich, um einzuschätzen, welche Gartengeräte bei der Räumung von Anlage 1 in der Zukunft weiterhin zum Einsatz kommen könnten. So hätten wir unsererseits auch in der Zwischenzeit die Möglichkeit, unsere Idee der Vereinsgründung sowie die Ausarbeitung eines konkreten Konzepts weiterzuverfolgen. Dies motiviert und schafft Perspektive für uns Bürger. Eventuell könnten Sie diesen Punkt bei der heutigen Gemeinderatssitzung bereits anbringen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Bertl Höll.“
In der anschließenden Aussprache wurden folgende Aspekte benannt:
- Man habe wenig Chancen, dass die Kleingartenanlage am jetzigen Standort dauerhaft bestehen bleibe. Es gehe nun darum, eine ausreichende Frist für den behutsamen, umweltfreundlichen und vollständigen Abbau der Anlagen und die Auflösung der Anlage zu erwirken.
- Es wird an die Nutzer appelliert, die Beseitigung zu akzeptieren und den Abbau auch geregelt und schonend vorzunehmen.
- Ein kooperatives Zusammenwirken nützt allen Beteiligten, z.B. auch eine gemeinsame Fällaktion der beiden Grundbesitzer Stadt München und Gemeinde Weyarn. Der gute Wille für eine einvernehmliche Lösung ist bei allen Beteiligten ersichtlich.
- Die Bäume sollten möglichst schnell, noch vor dem Beginn der Brutzeit, entfernt werden, sodass die Nutzer dann ausreichend Zeit zum Abbau hätten.
- Es soll nach einer Ersatzlösung für die Initiative Ausschau gehalten werden: geeignete Fläche und geordnete Umsetzung mit geregelten Verhältnissen.
- Bei der 2-monatigen Frist handele es sich um eine „Standardfrist“; diese sei gewiss verhandelbar, zumal alle Beteiligten dem Zustand viele Jahre lang untätig zugeschaut und es geduldet haben – alle sitzen im gleichen Boot.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung mit der Abgabe der folgenden Stellungnahme zum Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 02.04.2025 (Aktenzeichen 51/602 6-2024-1071-S):
- Der Gemeinderat nimmt den Beseitigungsbescheid des Landratsamtes Miesbach vom 02.04.2025 zur Kenntnis und auch, dass eine Legalisierung der Baulichkeiten durch gemeindliche Bauleitplanung auf dem Gebiet unzulässig ist.
- Eine Beseitigung der baulichen Anlagen ist in der vorgegebenen Frist (innerhalb von 2 Monaten) nicht möglich.
- Auf dem Gebiet befindet sich ein beschränkt-öffentlich gewidmeter Feld- und Waldweg, der auch bei einer Beseitigung Bestand haben muss, um eine Bewirtschaftung oder Pflege der Flächen zu gewährleisten.
- Die verkehrsgefährdenden Bäume stehen einer Beseitigung entgegen. Bei den Grundstücksflächen handelt es sich um weichen Moorboden, der mit schwerem, sturzgepanzertem Gerät nicht befahrbar ist, sodass die Gefahr einer erheblichen Verdichtung und Schädigung des Untergrundes und des Mutterbodens besteht. Weiterhin besteht die Gefahr, dass durch schweres Gerät und Abbruchmaterial in den weichen Moorboden eingefahren wird. Eine schonende, manuelle Beseitigung ist aufgrund der Gefährdungslage derzeit ebenfalls nicht möglich. Die Störung der Natur würde bei grober maschineller Beseitigung im Sommer sicherlich größeren Schaden an der Natur verursachen als die Fällung von Bäumen.
- Die Nutzer der Kleingärten haben sich mittlerweile in einer Bürgerinitiative organisiert, sodass die Gemeinde die meisten Benutzer in überschaubarer Zeit ermitteln und dem Landratsamt Miesbach mitteilen kann.
Es ist deshalb wohl auch möglich, dass das Landratsamt sodann die Bescheide an die Handlungsstörer sendet und das Landratsamt nicht die Grundeigentümer als Zustandsstörer in Anspruch nehmen muss.
- Die Beseitigung der Baulichkeiten durch die Handlungsstörer wäre ohnehin die umweltfreundlichste Art, da diese einen schonenden Abbau zur Wiederverwertung anstreben. Allerdings müsste auch hier eine großzügige Frist eingeräumt werden, da manche Beseitigungen wohl nur in der Frostzeit schonend durchgeführt werden können. Die Baulichkeiten stellen im Übrigen zum Teil auch werthaltige Investitionen dar. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss trotz der ungenehmigten Nutzung den Besitzern der Baulichkeiten die Möglichkeit eines geordneten Abbaus gegeben werden. Ebenso können in der Zeit auch Kulturpflanzen entfernt und dann andernorts wieder verwendet bzw. eingepflanzt werden. Die Beseitigung sollte aus Sicht des Gemeinderates bei geeigneten Witterungsbedingungen bis Ende 2026 nach der Frostperiode abgeschlossen sein. Sollte eine Baumfällung im Frühjahr 2025 nicht mehr möglich sein, so sollte diese Frist auf Ende 2027 verlängert werden. Nur für verbleibende Flächen, die keine Handlungsstörer aufweisen, verbleibt der Grundstückseigentümer verantwortlich.
- Eine historische Grünnutzung ist nachweisbar. Auf alten Luftbildern ist bereits 1964, schon lange vor dem Inkrafttreten der bestehenden Schutzverordnungen (LSG 1984 und FFH 2004), eine intensive gärtnerische Grünnutzung (auch wenn damals noch nahezu ohne bauliche Entwicklung) auf der gesamten Fläche nachweisbar, sodass ein deutlich schlechterer Zustand, zumindest aber ein intensiver Ackerbau, für die Beurteilung der Ausgangslage von naturschutzfachlichen Verbesserungsbeurteilungen zu verwenden wäre.
- Die Nutzer haben eine Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht. Rein schon aus Respekt gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages sollte für die Dauer des laufenden Verfahrens der Petition die Beseitigungsanordnung bis zur Bescheidung ebenfalls nicht vollzogen bzw. ausgesetzt werden.
- Die Genehmigung einer zeitnahen Beseitigung der Gefahr (verkehrsgefährdende Bäume) für weiterführende Tätigkeiten soll vom Landratsamt weiterverfolgt werden.
Im Übrigen wurden die Fraktionen um Meinungsbildung gebeten, ob im Gemeindegebiet geeignete Ersatzflächen für die ordentliche Nutzung einer Kleingartenanlage geschaffen werden soll.