Datum: 05.05.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Weyarn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anerkennung der Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 10.03. und vom 07.04.2022.
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.
3 Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.
4 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 323 der Gemarkung Holzolling, 83629 Öd.
5 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/12 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.
6 Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 "Seidinger Straße" für den Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/18 der Gemarkung Wattersdorf, Am Kugelanger, 83629 Weyarn.
7 Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie Teilabbruch von Tenne und Stall zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten incl. Treppenhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2521 der Gemarkung Holzolling, 83629 Sonderdilching.
8 Bauantrag zum Anbau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 493/5 der Gemarkung Watterdsorf, Am Schmiedberg, 83629 Weyarn.
9 Bauantrag zur Errichtung eines Gartenhauses mit Sauna, Werkstatt und Geräteschuppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 15/7 der Gemarkung Holzolling, Westerhamer Straße, 83629 Holzolling; Wiedervorlage.
10 Bauantrag zur Beseitigung und Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/11 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.
11 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 396 der Gemarkung Wattersdorf, Ignaz-Günther-Straße, 83629 Weyarn.
12 Erlass der Rechtsverordnung nach § 201a BauGB – hier: Anhörung zum Gutachten zur Identifizierung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
13 Ausbau Forstweg BAB Brücke Seiding - Holzolling.
14 Unvorhergesehenes.
15 Informationen des Ersten Bürgermeisters.

zum Seitenanfang

1. Anerkennung der Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 10.03. und vom 07.04.2022.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö beschließend 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 2

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aus der Sitzung vom 10.02.2022:
Forstwegeausbau Holzolling – Weyarn als Radwegeverbindung; aktueller Sachstand.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen (AELF) hatte den Neubau eines ca. 1.250 lfm langen Forstweges gem. Regelstandard weitestgehend über die Flurstücke (Planwege Gde. Weyarn) Nr. 167 u. 267 geplant. Die Gesamtkosten würden sich schätzungsweise auf 125.000,- € belaufen, angesichts der hohen Zahl von 21 Beteiligten könnte mit dem maximalen Fördersatz von 90% der Kosten (netto) gerechnet werden.
Der Straßenausschuss hat dem Gemeinderat die Umsetzung der Planung empfohlen. Die Initiative ging in diesem Falle aufgrund des erheblichen Wiederherstellungsbedarfes eines radfahrtauglichen Forstweges von der Gemeinde und nicht von den Grundeigentümern aus. Deshalb sollte der Erste Bürgermeister ermächtigt werden, die Übernahme der voraussichtlichen Eigenleistung in Aussicht zu stellen. Dies entspricht im Übrigen bei der Vielzahl von Grundstücksanliegern der Höhe des sonst gewährten Kieszuschusses für notwendige Unterhaltungen. Bei Erzielen des Einvernehmens der Grundanlieger sollten die weiteren Schritte zur Realisierung inklusive Ausschreibung von der Verwaltung vollzogen werden.
Der Gemeinderat stimmte der Empfehlung des Straßenausschusses zu.
Vollausbau Straße Am Schmiedberg; Vergabe des Planungsauftrags.
Der Planungsauftrag für Ausschreibung und Bauleitung wurde an das Ingenieurbüro Schreder erteilt. Die Verwaltung wurde ermächtigt, die Ausschreibung so schnell wie möglich zu veranlassen.
Unterzeichnung der Petition Wasser-Cent der IG Wasserliefernder Kommunen.
Der Gemeinderat stimmte der Empfehlung des Finanzausschusses zu und ermächtigte den Ersten Bürgermeister, die Petition zu unterzeichnen. Ziel ist im Gesetzgebungsverfahren für Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die Lieferungen von Wasser zu erhalten. Die Gemeinde Weyarn ist gleich durch drei externe Wasserversorger von diesem Thema betroffen.
Aus der Sitzung vom 10.03.2022:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 „Ignaz-Günther-Straße II“ zur Errichtung eines Seniorenwohnheims mit ambulant betreuten Wohngruppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 369 der Gem. Wattersdorf; hier: Vergabe des Planungsauftrags.
Der Gemeinderat stimmte der Beauftragung des Planungsbüros Kurz zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 "Ignaz-Günther-Straße II" zur Errichtung eines Seniorenwohnheims mit ambulant betreuten Wohngruppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Wattersdorf zu.
Erwerb eines Anhängers mit Kippfunktion und Stahlgitteraufsatz für den Bauhof.
Der Gemeinderat beschloss entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses die Anschaffung eines kleineren Anhängers mit Kippfunktion und Gitteraufsatz für den Bauhof gemäß dem kostengünstigeren Angebot der Firma Anhänger Kirchberger GbR aus 83714 Miesbach/Parsberg zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 8.687,00 €.
Angebot zur Errichtung zusätzlicher Straßenbeleuchtung Am Weiglfeld, 83629 Weyarn.
Das Angebot der Bayernwerke für eine Umsetzung je nach Ausgestaltung von 35 000 bis 40 000.- € netto übersteigt die HH-Vormerkung bei Weitem. Eine Vergabe entsprechend dem vorgelegten Angebot erfolgte nicht. Die Verwaltung wurde beauftragt, nach einer günstigeren Lösung zu suchen, evtl. auch im Zusammenhang mit dem Fritzmeier-Bauvorhaben.
Antrag des TC Weyarn zur Bezuschussung einer Ballwand.
Entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses genehmigte der Gemeinderat die Auszahlung des Einmalzuschusses an den TC Weyarn in Höhe von 8.000.- €. 
Anschaffung eines Notstromaggregats für die FFW Weyarn.
Der Gemeinderat ermächtigte die Verwaltung zur schnellen Beschaffung eines Geräts für Katastrophenfälle wie z.B. das Hochwasser-/Sturzflutenereignis im Juli 2021 entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 05.08.2021 zu.

zum Seitenanfang

3. Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 3

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Protokolle des AK Asyl vom 04.04. und des AK Verkehr und Mobilität vom 11.04.2022 wurden an die Mitglieder des Gemeinderats versandt. 
Am 27.04. fand die Bürgerversammlung mit Neuwahl des Steuerungsgremiums statt. 
Zu Mitgliedern des STG wurden gewählt:
Maximilian Stögmair
Simon Pause
Heiko Leuschner
Stephan Höß
Tim Siebeneicher
Klaus Pelikan
Rosi Schnitzenbaumer
Sabine Strauß
Zu Stellvertretern: 
Robert Meingast
Sepp Fischbacher
Conny Schlickenrieder
Die erste Sitzung des neu gewählten Gremiums wurde für Dienstag, den 10.05.2022 um 19.00 Uhr im Rathaus angesetzt. Hier sollten einige formale Dinge geklärt werden, aber auch inhaltliche Punkte. An die Fraktionssprecher und alle Mitglieder des Gemeinderats erging die herzliche Einladung, daran teilzunehmen.
Auf der Bürgerversammlung hatte der Erste Bürgermeister auch das gemeindliche Leitbild vorgestellt. Das frischgedruckte Leporello wurde in der Bürgerversammlung ausgegeben und bereits mit dem Mai-Gmoablatt’l an alle Haushalte in der Gemeinde verteilt. Zukünftig wird es auch dem Neubürgerbrief beigelegt. Katja Klee verlas eine Reaktion eines Weyarner Bürgers mit folgendem Wortlaut:
„Leider konnte ich nicht zur Vorstellung [des Leitbilds] kommen, wollte […] aber auf diesem Wege sagen, dass ich total begeistert von dem Weyarner Leitbild bin. Im Prozess und im Ergebnis einzigartig. Es ist authentisch, bürgernah und ambitioniert. Keine Buzzwords, sondern alles abgewogen und reflektiert. Man spürt die Arbeit, die da drinsteckt. Eine super Mischung aus Tradition und Fortschritt, die zeigt, dass es nicht widersprüchlich sein muss. Wirklich sehr gelungen!!! Vielen Dank an alle Beteiligten!“
Außerdem wurden weitere Termine genannt: Wirkstatt-Aktionstag an der WeyHalla (07.05.), Vortrag des AK EU zu „Photovoltaik für Ihr Haus“ von Robert Meingast (20.05.), „Tag des offenen Heizungskellers“ am 20./21./22.05. im Rahmen des „Klimafrühlings“ des Landkreises.
Die Boule-/Boccia-Runden an der Boulebahn am Klosteranger sind im Mai wieder gestartet, jeweils samstags 16.00 Uhr.

zum Seitenanfang

4. Bauvoranfrage zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 323 der Gemarkung Holzolling, 83629 Öd.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 4

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller fragen mit Schreiben vom 07.04.2022 an, ob es vorstellbar ist, die rd. 37.000 m² große landwirtschaftliche Fläche, die sich nordöstlich des bestehenden ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses in Öd befindet, als Fläche für eine noch zu errichtende PV-Freiflächenanlage verpachten zu können. Bei der landwirtschaftlichen Fläche handelt es sich laut Antragsteller um eine sehr nasse Wiese, die nicht für die Heu-Herstellung geeignet ist.
Photovoltaikanlagen, die in das öffentliche Stromversorgungsnetz einspeisen, werden grundsätzlich nicht von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfasst. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbstständige Anlagen errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung.
Der gemeindliche Energieausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 30.06.2021 mit dem Thema PV-Freiflächenanlagen (Meinungsbild zur Errichtung von PV-Anlagen entlang der Autobahn) befasst und hierzu folgenden Beschluss gefasst: 
„Der Sachverhalt zu rechtlich zulässigen Flächen wird zur Kenntnis genommen. Anträge und Bewerbungen werden methodisch als Einzelprüfungen behandelt. Vorrangig soll das Potenzial der Dächer ausgeschöpft werden, ehe wertvolle (landwirtschaftliche) Freiflächen mit Anlagen verbaut würden. Für den Fall, dass der Ausbau der Dachanlagen nicht weiter vorankommt, wird der Energieausschuss nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen Ausschau halten.“
Der Bauausschuss hat sich vor dem Eindruck der aktuellen Weltlage und der aktuellen Aktivität des Landratsamtes zur Erstellung eines landkreisweiten Freiflächenkatasters am 2. Mai 2022 erneut mit dem Thema befasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/12 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 5

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller möchten gerne nördlich an die bestehende Garage einen Carport errichten. Die direkte angrenzenden Doppelhausnachbarn Fl.Nr. 593/14 (Neukirchner Str. 3 a) besitzen ein Fahrtrecht als Zufahrt im Norden.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der rechtsgültigen Ortsabrundungssatzung "Stürzlham (Nordwest)".
- Ein sog. Anlehncarport ist nach derzeit geltender Satzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/12 nicht durchführbar; hier ist derzeit kein Baufeld für ein Nebengebäude vorgesehen.
- Die Dachneigung müsste in Theorie auch für einen Anlehncarport exakt 20° betragen.
- Eine Baugenehmigung würde eine Ausnahme benötigen bzw. eine Abweichung der derzeitigen Satzung.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Im Umfeld des Bauvorhabens gab es in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit Sturzfluten.
Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt. 
Der Bauausschusses hatte dem Gemeinderat empfohlen, die Satzungsänderung bei vorheriger Kostenübernahme des Antragstellers vorzunehmen, sofern die Zustimmung des Nachbarn der anderen Doppelhaushälfte zum geplanten Bauvorhaben vorliegt. 
Mittlerweile wurde geklärt, dass die konkrete Planung noch nicht mit dem Nachbarn abgestimmt ist und dieser anbietet, eine gefälligere Planung zu begleiten, die ggf. als kostengünstigere baurechtliche Befreiung ermöglicht werden könnte.
Der Gemeinderat stellte die Befassung bis zur nächsten Sitzung zurück und bat den Bauwerber, hierzu mit dem Nachbarn eine Abstimmung bezüglich der Planung vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 "Seidinger Straße" für den Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/18 der Gemarkung Wattersdorf, Am Kugelanger, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö beratend 6

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller möchte nordwestlich seines Grundstücks anstatt des bisherigen Nebengebäudes eine zusätzliche Doppelgarage errichten, da ihm bei der bestehenden Doppelgarage an der Gemeindestraße „Am Kugelanger“ nur ein Stellplatz zur Verfügung stehe und er dadurch die Parksituation „Am Kugelanger“ entlasten möchte.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Seidinger Straße“ und außerhalb der vorgesehenen Baugrenzen.
Nach Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Miesbach könne einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugestimmt werden, da durch die Zulassung der vorgesehenen Garage die Grundzüge des rechtskräftigen Bebauungsplans gestört würden. Das Konzept des Bebauungsplans sehe eindeutig eine ostseitige Erschließung mit den dadurch im Osten angesiedelten Nebengebäuden vor. Die geplante Garage sei zudem vollständig außerhalb der vorgesehenen Bauräume. Denkbar wäre allenfalls eine profilgleiche Dachverlängerung der bestehenden Garage bis zur nördlichen Grundstücksgrenze. Hierfür wäre eine Befreiung erforderlich. Da diese Systematik aber im Norden bereits geplant und festgesetzt ist, würde das Landratsamt hier einer Befreiung zustimmen.
Aufgrund dieser Aussage des Landratsamtes hatte der Antragsteller einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans gestellt. Einer Kostenübernahme hatte er bereits zugestimmt.
Aufgrund der Zufahrt zur geplanten Garage über den Privatweg „Distelweg“ müsste der Antragsteller spätestens im Rahmen des Bauantragsverfahrens einen Nachweis über die gesicherte Zufahrt nachweisen.
Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung des Bauausschusses an und stimmte dem Antrag und der Änderung des Bebauungsplans unter der Voraussetzung zu, dass im Vorfeld einer Änderungsplanung bzgl. der Zufahrt ein dinglich gesicherter Nachweis zum Fahrtrecht seitens des Antragstellers sowie Kostenübernahmeerklärung für die erforderliche Änderung des Bebauungsplanes erbracht würde.
Weiterhin müsse die Versickerung des Dachflächenwassers auf dem eigenen Grundstück belegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bauantrag zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses sowie Teilabbruch von Tenne und Stall zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten incl. Treppenhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2521 der Gemarkung Holzolling, 83629 Sonderdilching.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 7

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller beantragen den Abbruch des südlichen Wohnhausteils sowie einen Teil der Tenne. Die Gebäudeteile sollen durch einen Neubau mit zwei Wohneinheiten (210 m² + 84 m²) incl. Treppenhaus ersetzt werden. Im Vergleich zum Bestand soll das Gebäude 3 m kürzer werden, um mehr Abstand zur Straße (Fl.Nr. 2523) zu schaffen. Das geplante Wohnhaus soll einen Teilbereich der bestehenden Tenne einnehmen. Der geplante Neubau soll profilgleich an das Bestandsgebäude angeglichen werden.
Das Vorhaben ist ein Ersatzbau. Eine Einfügung nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung ist aus Sicht der Verwaltung gegeben.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn als Dorfgebiet (MD) dargestellt. 
Der Gemeinderat hatte sich hierzu bereits in seiner Sitzung vom 16.09.2021 mit einem Vorbescheidsantrag befasst und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt hatte daraufhin mit Schreiben vom 14.12.2021 einen rechtsgültigen Vorbescheid erlassen.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag. 
Für die ordnungsgemäße Entwässerung ist die Querung der öffentlichen Straße erforderlich. Hierzu sei mit der Gemeinde als Straßenbaulastträger ein Gestattungsvertrag abzuschließen. Dabei solle u.a. darauf verwiesen werden, dass der Unterhalt der Querungsstelle den Antragstellern obliegt. Nach Inbetriebnahme ist der Gemeinde ein Bestandsplan vorzulegen. Dieser ist sodann ins GIS-System zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauantrag zum Anbau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 493/5 der Gemarkung Watterdsorf, Am Schmiedberg, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller möchten gerne südlich angrenzend an die bereits bestehende Garage profilgleich eine zusätzliche Garage errichten. Die beantragte Garage grenzt an die Grundstücksgrenze als Grenzbauwerk an. 
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Innenbereich gem. § 34 BauGB des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weyarn in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. 
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. 
Eine Einfügung nach der Art und nach dem Maß der baulichen Nutzung ist gegeben.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bauantrag zur Errichtung eines Gartenhauses mit Sauna, Werkstatt und Geräteschuppen auf dem Grundstück Fl.Nr. 15/7 der Gemarkung Holzolling, Westerhamer Straße, 83629 Holzolling; Wiedervorlage.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 9

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

In der letzten Sitzung vom 07.04.2022 hatte sich der Gemeinderat bereits mit der Bauangelegenheit befasst. Der Antragsteller hatte den ursprünglichen Bauantrag zwischenzeitlich zurückgenommen und eine geänderte bauraumreduziertere Planung eingereicht.
Der Antragsteller möchte nun entgegen der Ursprungsplanung nördlich auf seinem Grundstück in Holzolling ein Gartenhaus mit Sauna, Werkstatt und integriertem Geräteschuppen mit Ausmaßen von 5,80 m x 4,50 m (bisher 6,10 m x 4,40 m) zzgl. Terrasse errichten. Im Zuge des Neubaus sollten die bisherigen nicht genehmigten Bestandsnebengebäude beseitigt werden. 
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Holzolling „Westerhamer Straße“. In der Satzung ist für das Vorhaben kein Bauraum vorgesehen. 
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Der Antragsteller schlug vor, die bestehende Ortsabrundungssatzung aufzuheben. Dabei verwies er unter anderem darauf, dass östlich angrenzend an das Plangebiet mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 34 „Holzolling, Westerhamer Straße“ Baurecht für Wohnhäuser geschaffen worden sei.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, die Satzung nicht aufzuheben, da weiterhin ein planerischer Einfluss als sinnvoll erachtet wurde und im Übrigen werde auch bei Verkleinerung der Baumasse kein öffentliches Interesse zur Vergrößerung des bebaubaren Geltungsbereichs gesehen. Dem stimmte der Gemeinderat zu. Die Aufhebung der Satzung wurde abgelehnt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Bauantrag zur Beseitigung und Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/11 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 10

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das Wohnhaus der Antragsteller wurde beim Sturzfluten-Ereignis am 26.07.2021 überschwemmt und muss nun nach Totalschaden beseitigt und neu errichtet werden. Bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung der Antragsteller mit der Kreisbauabteilung war festgelegt worden, dass das Gebäude, um Hochwasserereignissen vorzubeugen, im Vergleich zum bisherigen Bestand erhöht über dem Geländeniveau errichtet werden sollte. Ebenso war festgelegt worden, dass das Gebäude 2 m in Richtung Norden verschoben werden sollte, um südlich auf dem Grundstück eine Mulde für Oberflächenwasser mit Ablauf in Richtung der westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Wiese auszugestalten.  
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Stürzlham (Nordwest). Für die Verschiebung des Wohnhauses in Richtung Norden ist eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung notwendig.
Aufgrund der Vorgeschichte und der damit verbundenen Notsituation für die Antragsteller sollte das Landratsamt Miesbach gebeten werden, eine Baugenehmigung möglichst zügig zu erteilen. 
Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat sein Einvernehmen zu dem Bauantrag. Bzgl. der Verschiebung des Hauptgebäudes um rd. 2 m in Richtung Norden wurde eine Befreiung von den Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung Stürzlham (Nordwest) zugestimmt, um den Hochwasserschutz zu optimieren.
Bzgl. dem Hochwasserschutz sei darauf zu achten, dass die Geländemodellierung so erfolge, dass die bestehenden Wohnhäuser in der direkten Nachbarschaft nicht benachteiligt würden. Insbesondere dürfe die südliche Geländemulde zum Abfluss des Oberflächenwassers nach Westen nicht verfüllt werden. Für die Modellierung der Geländemulde sei wegen der überragenden Bedeutung für den Hochwasserschutz eine Abstimmung mit der Gemeinde vor der Ausführung erforderlich. 
Das auf dem Baugrundstück anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Baugrundstück zu beseitigen. 
Aufgrund der Vorgeschichte und der damit verbundenen Notsituation der Antragsteller wurde das Landratsamt Miesbach gebeten, eine Baugenehmigung möglichst zügig zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 396 der Gemarkung Wattersdorf, Ignaz-Günther-Straße, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö beratend 11

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragstellerin möchte auf dem Grundstück in der Ignaz-Günther-Straße den bestehenden Wohnhausgebäudeteil beseitigen und hier stattdessen einen Carport mit Glasdach errichten sowie einen Teil des Bestandes umnutzen und sanieren (Gründach). Die Gebäudeteile liegen direkt an die Nachbarbebauung an. 
Die Zufahrt ist über den südlich des Grundstückes bestehenden gemeindlichen Gehweg geplant. 
Auf dem Grundstück ist stattdessen die Errichtung eines neuen Wohngebäudes mit Ausmaßen von 8,01 m x 6,99 m geplant. Die Wandhöhe soll dabei 6,04 m betragen.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) dargestellt.
Die Bauvorhaben befinden sich in direkter Nähe und in Bezug zu denkmalgeschützten Gebäuden. Das geplante Wohnhaus liegt im Sichtbereich des Einmündungstrichters Ignaz-Günther Straße/J.-B.-Zimmermann-Straße. Fraglich und zu prüfen sei, ob durch das geplante Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicht für Verkehrsteilnehmer erfolge.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben gem. § 34 BauGB im Innenbereich. Zu prüfen sei, ob sich das Vorhaben nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Bebauung einfüge. Aus Sicht der Verwaltung würde das neu geplante Wohnhaus u.U. eine zweite Baureihe eröffnen und ggf. Bezugsfälle schaffen. 
Der Bauausschuss hatte zusammen mit dem Kreisbaumeister Christian Boiger eine Ortsbesichtigung durchgeführt.
Mitglieder des Bauausschusses hatten Bedenken gegen die geplante Bebauung, da dadurch u.a. die Sicht auf die Klosterkirche beeinträchtigt werde. Ebenso sei die Wiederherstellung der Fünfhöfigkeit des Klosterensembles ein wichtiges städtebauliches Ziel gewesen. Da es sich hier um einen sehr sensiblen Bereich im Ortskern und an der Klosteranlage handele müsse mit Bedacht und Umsicht gehandelt werden. 
Der Tagesordnungspunkt wurde auf Empfehlung des Bauausschusses zurückgestellt. Der Bauwerber wurde gebeten, ein Schaugerüst aufzustellen sowie eine Bauberatung mit dem Kreisbaumeister hinsichtlich der Gestaltung und der weiteren Optimierung in Anspruch zu nehmen. Der Kreisbaumeister hatte zugesagt, die Bedenken des Bauausschusses mit dem Architekten des Antragstellers zu besprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Erlass der Rechtsverordnung nach § 201a BauGB – hier: Anhörung zum Gutachten zur Identifizierung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 12

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hatte mit Schreiben vom 14.04.2022 mitgeteilt, dass das Ministerium derzeit den Erlass der Rechtsverordnung nach § 201a Baugesetzbuch (BauGB) bezüglich der Anwendbarkeit der Ermittlung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne der bayerischen Mieterschutzverordnung vorbereite. Dadurch werde für das Bauplanungsrecht bestimmt, in welchen Städten und Gemeinden in Bayern ein angespannter Wohnungsmarkt vorliege. Die betroffenen Gemeinden hätten die gesetzlich in § 201a Satz 8 BauGB vorgesehene Gelegenheit, zu den im Gutachten statistisch ermittelten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bis spätestens 12.05.2022 Stellung zu nehmen. Die Abgabe einer Stellungnahme sei freiwillig.
Die Gemeinde Weyarn ist in der gutachterlichen Stellungnahme zur Gebietskulisse in der Tabelle 14 (Liste der Gemeinde mit erfüllter Teilbedingung 4) unter Seite 38 aufgeführt. Nach dem Gutachten ist die Gemeinde Weyarn ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten (Seite 51).
Inhalt der Verordnungsermächtigung nach § 201a BauGB:
Erlässt die Landesregierung die Rechtsverordnung nach § 201a BauGB, gelten in den durch die Rechtsverordnung bestimmten Gebieten ein erweitertes Vorkaufsrecht, eine erleichterte Befreiungsmöglichkeit von den Festsetzungen der Bebauungspläne sowie ein erweitertes Baugebot. Ausweislich der Gesetzesbegründung steht den Ländern hierbei keine Auswahlmöglichkeit in Bezug auf die Anwendung nur einzelner Instrumente zu. Die Länder werden in § 201a BauGB vielmehr ausschließlich dazu ermächtigt, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen diese Instrumente dann wie im Folgenden dargestellt Anwendung finden.
a. Erweitertes Vorkaufsrecht der Gemeinden:
Das Baulandmobilisierungsgesetz erweitert mit dem neuen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinden. Für die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebiete können Gemeinden für Brachflächen, auf denen Wohnnutzung rechtlich möglich wäre, durch den Erlass einer Satzung ein Vorkaufsrecht der Gemeinde begründen. Das Vorkaufsrecht entsteht aber erst, wenn der Eigentümer das betroffene Grundstück an einen Erwerber verkaufen möchte.
b. Erleichterte Befreiungsmöglichkeit von den Festsetzungen der Bebauungspläne:
In § 31 BauGB wurde mit dem Baulandmobilisierungsgesetz ein neuer Absatz 3 angefügt, wonach Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne mit Zustimmung der Gemeinden einfacher erteilt werden können. Bebauungspläne geben den rechtlichen Rahmen für die Bebauung in ihrem Geltungsbereich vor. Soll hiervon abgewichen werden und ist dies nicht explizit im Bebauungsplan vorgesehen, so bedarf es einer Befreiung. Nach aktueller Rechtslage können Befreiungen von Bebauungsplänen nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. § 31 Abs. 3 BauGB senkt für die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebiete die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung ab und verzichtet insbesondere auf die Voraussetzung, dass die „Grundzüge der Planung“ nicht berührt werden.
c. Erweitertes Baugebot:
In § 176 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde mit dem Baulandmobilisierungsgesetz eine neue Nummer 3 angefügt, nach der eine Gemeinde einen Grundeigentümer durch Bescheid verpflichten kann, innerhalb einer Frist sein Grundstück mit Wohneinheiten zu bebauen, wenn im Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind. Mit einem Baugebot nach § 176 BauGB können Gemeinden die rechtlichen Möglichkeiten aus dem Bebauungsplan im Wege von Einzelfallentscheidungen zur Pflicht für den Grundstückseigentümer machen. Zudem wird die verfahrensmäßige Anordnungsmöglichkeit in § 175 Abs. 2 Satz 2 BauGB erleichtert.
Mit der Einstufung im Gutachten als ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt war der Gemeinderat einverstanden, da dies von der Gemeinde beantragt worden war. Eine Stellungnahme zu der Änderung ist insofern entbehrlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Ausbau Forstweg BAB Brücke Seiding - Holzolling.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö beschließend 13

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Erster Bürgermeister Wöhr führte zu dem nach dem UWG-Antrag vom Gemeinderat beauftragten Forstwegeprojekt Weyarn-Holzolling folgendes aus: Der Projektbetreuer des AELF Holzkirchen, Bauamtsleiter Haimerl und er hätten mehrere Tage Arbeit in das Projekt investiert. Insbesondere das AELF hätte die fachlichen Vorteile einer besseren Forstwegeerschließung und die staatliche Mittelbereitstellung für 2022 dargelegt und auch, dass hieraus keine höheren Verkehrssicherungspflichten entstehen.
Insbesondere wurde vom Ersten Bürgermeister betont, dass die hohe staatliche Förderung im sechsstelligen Bereich und die Übernahme des üblicherweise von privat zu tragenden Grundstücksanteils ein einmaliges Bauangebot sei und vor dem Hintergrund der politischen Lage möglicherweise künftig Zuschüsse in dieser Höhe nicht mehr fließen können. Ebenso sei der Kieszuschuss der Gemeinde Weyarn eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung.
Zuletzt waren zwei Ortstermine mit den Grundeigentümern angesetzt worden, die das AELF Holzkirchen unter Moderation der Gemeinde fachlich begleitet hatte. Es wurde gekennzeichnet, wo die Trasse verlaufen würde und wo an Engstellen entlang der gemeindlichen Trasse einige Bäume von privat entfernt werden müssten. Insgesamt sah das AELF eine deutliche Werterhöhung der Forstflächen durch eine verbesserte Bewirtschaftungsmöglichkeit. 
Nahezu alle Grundeigentümer hatten sich danach noch einmal informell getroffen und durch Sprecher anschließend mitteilen lassen, dass ein Ausbau der gewünschten Forstwege nach intensiver Abwägung abgelehnt werde. 
Als Begründung wurde angegeben:
  • An der Gnadenleiten habe man sich den staatlichen Ausbaustandard angesehen. Dieser für Zuschüsse notwendige Standard sei zu überdimensioniert.
  • Eigentümer mit kleineren Flächen würden durch den Ausbau Bäume/Fläche verlieren, ohne von einer Verbesserung für den Forstschwerlastverkehr zu profitieren.
  • Die größeren Flächen seien durch einen bestehenden längeren Weg bereits recht gut erschlossen, den eingegangenen Gemeindeforstweg zur „Wege-Abkürzung“ in Richtung Weyarn brauche von den Grundeigentümern niemand.
  • Man befürchte auch einen überregionalen Rad- und Wanderverkehr und damit Beeinträchtigungen der Forst- und Wildbewirtschaftung.
  • Punktuelle Verbesserung der Forstwege erledige man lieber mit dem gemeindlichen Kieszuschuss.
  • Insgesamt erschienen die Nachteile den Grundeigentümern größer als die Vorteile, die für die Maßnahme schriftlich erforderliche Einverständniserklärung könne deshalb nicht erteilt werden.
  • Ersatzweise könnten sich die Gesprächsführer vielleicht vorstellen, dass sich einige Grundeigentümer am Berg zu punktuellen Verbesserungen organisieren würden, falls die Gemeinde den vorgesehenen Eigenanteil für eine selbst durchgeführte Maßnahme bereitstelle. Diese Bereitschaft der Eigentümergruppe wäre aber ggf. noch zu klären.
Mit dem AELF wurde anschließend abgeklärt, ob auch eine geringer dimensionierte Version oder Teilstrecken beim Forstweg bezuschusst werden könnten. Ergebnis: Ausschließlich die vom AELF bislang geplante Ausbauvariante ist zuschussfähig. 
Der Erste Bürgermeister sah das Projekt deshalb als gescheitert an. Nur kleinere punktuelle Verbesserungen am Berg erscheinen wenig nachhaltig. Zudem würde eine deutlich längere Trassenführung in Richtung Weyarn die eigentliche Entfernung nach Weyarn (2,5 km) deutlich vergrößern
Philipp Eikerling bedankte sich bei Bürgermeister, Verwaltung und seinen Kolleginnen und Kollegen in Gemeinderat und Straßenausschuss für die umfangreichen Bemühungen. Weiter drückte er sein Bedauern über das Scheitern des Projekts aus. 
Auch der restliche Gemeinderat bedauerte die Entwicklung und entlastete den Ersten Bürgermeister von weiteren Projektaktivitäten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Unvorhergesehenes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 14
zum Seitenanfang

15. Informationen des Ersten Bürgermeisters.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2022 ö 15

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Asphaltierung Radweg Weyarn – Darching: 
Der Straßenbaulastträger, das StBA Rosenheim, wird nächstes Jahr die Staatsstraße 2073 durchs Mühlthal auf beiden Gemeindeseiten bis hin zum Klosterweg generalsanieren. Dies wird auch Beeinträchtigungen verursachen.
Erfreulicherweise wurde zugesagt, dass die Asphaltierung des Radwegs von Weyarn über (d.h. unter) die (der) BAB-Brücke in Richtung Valley bis nach Darching im Zusammenhang mit der Straßensanierung der St 2073 (Holzkirchener Straße) nächstes Jahr vom StBA auf beiden Gemeindeseiten in eigener Zuständigkeit gleich mit erledigt wird.
Die Abstimmungen des StBA RO mit den Behörden bezüglich des Wasserschutzgebietes laufen derzeit.

Datenstand vom 31.05.2022 16:55 Uhr