Datum: 04.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrheim
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Weyarn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10.12.2020.
2 Bekanntgabe von Beschlüssen ais nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.
3 Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.
4 Folgeangebot nach Ablauf der Bayerischen Breitbandrichtlinie: Bayerische Gigabitrichtlinie - BayGibitR; weiteres Vorgehen.
5 Voranfrage zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 539 der Gemarkung Wattersdorf, Am Weiglfeld, 83629 Weyarn.
6 Abbruch des bestehenden Lagerraumes und Errichtung einer Hackschnitzelheizung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1858 der Gemarkung Holzolling, Fentbacher Straße 6, 83629 Standkirchen.
7 Antrag auf Änderung der Ortsabrundungssatzung "Seiding, Fl.Nr. 524/3" zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 524/3 der Gemarkung Wattersdorf, Seiding 3, 83629 Weyarn.
8 Tekturplan zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/5 der Gemarkung Wattersdorf, Schmiedstraße 3 b, 83629 Stürzlham.
9 Bauantrag zum Abbruch der bestehenden Holzlagerhalle und Neubau eines Werkstattgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr.73 der Gemarkung Gotzing, Reisachstraße 1, 83629 Thalham.
10 1. Änderung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung für die Grundstücke Fl.Nrn. 400/5, 400/13 der Gemarkung Reichersdorf; 83629 Neukirchen; hier: Genehmigung des geänderten Planentwurfs.
11 3. Änderung der Ortsabrundungssatzung "Großpienzenau, Burgstraße"; Satzungsbeschluss.
12 Aufstellung eines Bebauungsplanes "Stürzlham Mitte" zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham; hier: Vorlage des Planentwurfs.
13 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Enzianweg" zur Erhöhung der max. zulässigen Wandhöhe; hier: Vorlage Planentwurf.
14 Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 406/3 der Gemarkung Holzolling, Seehamer Straße 21, 83629 Bruck; hier: Wiedervorlage.
15 Erlass einer neuen Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Sicherungsverordnung).
16 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Balkonanlage am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 455/11 der Gemarkung Wattersdorf, Mangfallweg 16, 83629 Weyarn.
17 Antrag auf Nutzungsänderung eines Rinderstalles in Lagerflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 530 der Gemarkung Wattersdorf, Seidinger Str. 1, 83629 Weyarn.
18 Antrag auf Baugenehmigung sowie isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 539/11 der Gemarkung Wattersdorf, Am Weiglfeld 22, 83629 Weyarn.
19 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 64 “Kapellenweg, Großseeham”; hier: Behandlung der Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.
20 Hofzufahrten sowie Feld- und Waldwege - Regelung der Finanzierung.
21 Beitragsersatz in der Kinderbetreuung in den Monaten Januar und Februar 2021; Übernahme eines kommunalen Mitfinanzierungsanteils der Elternbeiträge.
22 Unvorhergesehenes.
23 Informationen des Ersten Bürgermeisters.

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1. Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10.12.2020.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö beschließend 1

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 10.12.2020 wurde ohne Einwendungen anerkannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen ais nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö beschließend 2

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aus der Sitzung vom 12.11.2020:
Die Vergabe der Planungsaufträge zur Änderung der Bebauungs­pläne Nr. 53 „Enzianweg“ und Nr. 64 „Kapellenweg“ wurden an das Planungsbüro Kurz GbR, Kirchenstraße 54 c, 81675 München vergeben.

Aus der Sitzung vom 26.11.2020:
Energieberatungskampagne in der Gemeinde Weyarn in Kooperation mit der Verbraucher­zentrale Bayern e.V.
Der Energieausschuss hatte empfohlen, an der Energiekampagne, die von der Ver­brau­cher­zentrale angeboten wird, teilzunehmen. Allen Bürgerinnen und Bürgern im gesamten Gemeindegebiet steht die Teilnahme offen. Angeboten wird eine Vorort-Beratung mit einem staatlichen Zuschuss in Höhe von 240.- € pro Beratung, den Eigen­anteil von 30.- €/Beratung übernimmt die Gemeinde, sodass die Beratung für Interessenten komplett kostenlos ist. Der Gemein­de­rat schloss sich der Empfehlung an.

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3. Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 3

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das Protokoll des AK Altersplanung von der Sitzung am 16.12.2020 wurde an die Mit­glieder des Gemeinderats versandt.
Derzeit erfolgt die Budgetplanung. Die Empfehlungen für die AK-Budgets wurden in einer Online-Sitzung am 17.02.2021 beraten. Die Beschlüsse des Steuerungsgremiums werden dann wie gewohnt dem Finanzausschuss bzw. dem Gemeinderat zur Aufnahme in den Haushalt 2021 vorgelegt.
Auch die Damen und Herren des Gemeinderats wurden herzlich zu dieser Online-Sitzung am 17.02.2021 um 19.00 Uhr eingeladen. Die Einladung mit Tagesordnung und Zugangs­daten wird noch verschickt.
Anfang Februar ist die Energieberatungskampagne der Gemeinde gestartet, die der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.12.2020 beschlossen hat. Es geht dabei um die kostenlose Beratung über die energetische Situation der eigenen Wohnung/des eigenen Hauses durch unabhängige Sachverständige. Das Projekt wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert und von der Verbraucherzentrale Bayern in Kooperation mit der Gemeinde durchgeführt. Haus- und Wohnungseigentümer können sich bei der Gemeinde melden und erhalten dann einen Termin für eine Vor-Ort-Beratung. Die Anmeldefrist endet am 31.03.2021. Im Februar-Gmoablatt’l wird die Aktion vorgestellt; außerdem ist dem Gmoablatt’l eine Rücksendekarte beigelegt. Darüber hinaus werden alle EigentümerInnen von Wohnungen und Häusern in der Gemeinde persönlich angeschrieben und Ihnen das Angebot unterbreitet. Die Aktion soll die Gemeinde bei ihrem Ziel, bis 2025 sämtliche Energie aus regenerativen Energiequellen zu nutzen, ein gutes Stück voranbringen.

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4. Folgeangebot nach Ablauf der Bayerischen Breitbandrichtlinie: Bayerische Gigabitrichtlinie - BayGibitR; weiteres Vorgehen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö beschließend 4

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die staatlichen Förderungen für den Breitbandausbau wurden über das bereits laufende Ausbauprogramm „Höfebonus“ hinaus aufgestockt. Im neuen Förder­programm können auch bereits ausgebaute Bereiche weiter gefördert werden für die Erstellung von Glas­faser­hausanschlüssen. Das kann besonders im gewerblichen Bereich Sinn machen. Der Erste Bürgermeister berichtete von einzelnen Anfragen. Um eine weitere Beurteilung zu er­möglichen, sollte zumindest Stufe 1 beauftragt werden.
Auch der Breitbandpate Dirk Schattschneider hat sich dafür ausgesprochen, die Möglichkeiten und Potenziale zu analysieren und den weiteren Ausbau zu prüfen.
Der Gemeinderat beschloss, den weiteren Auftrag zum Ausbau zu prüfen und befürwortete einen Auftrag zur Voruntersuchung gemäß Stufe 1. Vor der Beauftragung der Stufe 2 ist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten und zur Entscheidung über die Ausschreibung das notwendige Finanzvolumen darzustellen. Weiterhin sind im Haushalt 2021 auch Mittel für die Beauftragung der Stufe 2 vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Voranfrage zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 539 der Gemarkung Wattersdorf, Am Weiglfeld, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö beratend 1
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 5

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller plant bzw. realisiert selbst mit seiner Firma „Am Weiglfeld 26“ die An­lage. Der Grundstückseigentümer würde nach Aussage des Antragstellers das betref­fen­de Grundstück zur Verfügung stellen und wäre mit der Errichtung der PV-Freiflächen­an­la­ge dort einverstanden.
Der AK EU hat sich in seiner Sitzung am 25.01.2021 mit dem Thema befasst. Er steht dem Projekt positiv gegenüber.
Der Gemeinderat konnte sich vorstellen, hier eine Bauleitplanung zugunsten einer PV-Frei­flächenanlage vorzunehmen, da an dieser Stelle eine unmittelbare Anbindung des Gewerbegebietes an die BAB vorliegt. Weiterhin ist an dieser Stelle eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes nicht gegeben. Zudem handelt es sich um keine wertvolle landwirtschaft­liche Nutzfläche.
Vertraglich sei zu regeln, dass alle Erschließungsmaßnahmen vom Begünstigten zu tra­gen sind, dass der notwendige Ausgleich vom Begünstigten zu tragen sei sowie die sach­ge­rechte Pflege der Fläche vom Begünstigten gewährleistet werde.
Der Bauwerber hat zudem eine Kostenübernahmeerklärung für eine Bauleitplanung vor­zu­legen.
Der Energieausschuss sollte aufgefordert werden, sich grundsätzlich mit dem Thema zu befassen und hinsichtlich zukünftiger Fälle Kriterien zu erarbeiten.
Darüber hinaus beschloss der Gemeinderat vor dem Hintergrund des Energiewende-Ziels der Gemeinde Weyarn, den Energiebedarf in der Gemeinde bis 2025 ausschließlich aus regenerativen Energien zu decken, die Satzung zur „Anbringung von Solarenergie­an­la­gen, Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Hausdächern“ zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 6

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Abbruch des bestehenden Lagerraumes und Errichtung einer Hackschnitzelheizung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1858 der Gemarkung Holzolling, Fentbacher Straße 6, 83629 Standkirchen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö beratend 2
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 6

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Das Vorhaben ist genehmigungsfähig als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Der Antragsteller möchte anstatt des bestehenden landwirtschaftlichen Lagerraumes eine Hackschnitzel­heizung errichten.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das Einver­nehmen zu dem Bauantrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Änderung der Ortsabrundungssatzung "Seiding, Fl.Nr. 524/3" zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 524/3 der Gemarkung Wattersdorf, Seiding 3, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö beratend 3
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 7

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung „Seiding, Fl.Nr. 524/3“.
Der Antragsteller hatte bereits 2016 und 2019 jeweils eine Anfrage auf Errichtung eines Ein­familienhauses in diesem Bereich gestellt. Der Gemeinderat konnte sich jeweils eine Beplanung an dieser Stelle nicht vorstellen. Eine Bebauung wäre unter anderem auch in den vorhandenen Baulücken möglich.
Der Erste Bürgermeister führt dazu aus, dass die Planungshoheit bei der Gemeinde liege und der Bauwerber mit den bodenpolitischen Grundsätzen grundsätzlich einverstan­den wäre. Allerdings müsste aufgrund der sich neu ergebenden Baulinie eine flächigere Beplanung vorgenommen werden, die auch andere Eigentümer betreffen würde.

Einer solchen Planung konnte der Bauausschuss weiterhin nicht zustimmen, zumal auch keine neuen Aspekte vorliegen. Es wurde auf die bisherigen Beschlüsse verwiesen, dass die Gemeinde keine Änderung der Bauleitplanung vornimmt. Dem Antragsteller wurde weiterhin empfohlen, die vorhandenen Baulücken zu nutzen.
Der Gemeinderat bestätigte die ablehnende Empfehlung des Bauausschusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

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8. Tekturplan zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/5 der Gemarkung Wattersdorf, Schmiedstraße 3 b, 83629 Stürzlham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö beratend 4
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller haben mit Baugenehmigung vom 17.10.2018 auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/5 der Gemarkung Wattersdorf in Stürzlham, Schmiedstraße 3 b, ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichtet.
Bei einer Schlusskontrolle durch das Landratsamt Miesbach wurde festgestellt, dass die genehmigte Garage um ein Nebengebäude (Müll- und Fahrradschuppen) erweitert wurde, das im genehmigten Bauplan nicht dargestellt wurde. Das Landratsamt Miesbach hat für dieses Gebäude einen Tekturplan gefordert. Die Beurteilung erfolgte nach § 34 BauGB.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Tekturplan zu erteilen. Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung des Bauaus­schus­ses an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zum Abbruch der bestehenden Holzlagerhalle und Neubau eines Werkstattgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr.73 der Gemarkung Gotzing, Reisachstraße 1, 83629 Thalham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö beratend 5
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 9

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Stadtwerke München (SWM Services GmbH) betreiben in Thalham einen Betriebshof für die Wassergewinnung der Landeshauptstadt München. Die aktuell bestehenden Werk­stätten entsprechen nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Aus diesem Grund soll an der Stelle einer bestehenden Holzlagerhalle ein neues Werkstattgebäude als Ersatzbau in gleicher Dimension errichtet werden.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat das Einvernehmen zu dem Bauantrag zu erteilen. Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung des Bauausschusses an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. 1. Änderung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung für die Grundstücke Fl.Nrn. 400/5, 400/13 der Gemarkung Reichersdorf; 83629 Neukirchen; hier: Genehmigung des geänderten Planentwurfs.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö 6
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 10

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Bauausschuss hat sich in seiner letzten Sitzung vom 07.12.2020 mit der Bauange­legen­heit befasst und folgenden Beschluss gefasst:
„Es wird festgestellt, dass die jetzt geplante Ausgleichsfläche mit der Baumbepflanzung mit dem Sichtdreieck zur Stürzlhamer Straße kollidiert und so nicht möglich ist. Dies­be­züg­lich ist umzuplanen. Die gewünschte Wandhöhe von 6,72 m und die Dimensionen des Gebäudes werden im Entwurf zum weiteren Verfahren berücksichtigt.“
Das Planungsbüro hat die Pläne entsprechend geändert bzw. angepasst und hat diese Pläne zur Bauausschusssitzung vorgelegt. Der Grundeigentümer sorgt selbst an anderer Stelle für den naturschutzfachlichen Ausgleich. Dies ist mit der Unteren Naturschutz­be­hörde abgestimmt.
Dem Entwurf wurde so zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Ver­fah­ren durchzuführen. Die bodenpolitischen Grundsätze und die erforderliche Ausgleichs­fläche sind zu gewährleisten und vertraglich zu sichern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. 3. Änderung der Ortsabrundungssatzung "Großpienzenau, Burgstraße"; Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 11

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Bauausschuss hat in seiner letzten Sitzung vom 07.12.2020 Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange abgehandelt. Ein Satzungsbeschluss wurde hierzu jedoch nicht ge­fasst bzw. dieser zurückgestellt, da in dieser Angelegenheit noch grundsätzliche Aspekte der Unteren Naturschutzbehörde geklärt werden mussten. Die Verwaltung wurde beauf­tragt, mit der Unteren Naturschutzbehörde ein Gespräch zu führen und den Vorgang er­neut vorzulegen. In einer gemeinsamen Videokonferenz der Verwaltung, Planer sowie dem Fachbereichsleiter der Unteren Naturschutzabteilung konnten die Unklarheiten besei­tigt bzw. definiert werden. Das Planungsbüro hat die Planung entsprechend den naturschutzfachlichen Anforderungen redak­tio­nell angepasst.
Die Klarstellung sieht vor, dass bei Abholzung bestehender Ge­hölze eine adäquate Ersatzpflanzung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutz­be­hörde zu erfolgen hat. Im Übrigen ändert sich an der bereits vorgenommenen Prüfung durch den Bauausschuss nichts.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat die Billigung der 3. Änderung der Ortsab­run­dungs­satzung „Großpienzenau, Burgstraße“ als Satzung. Die Satzungsänderung wurde als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Aufstellung eines Bebauungsplanes "Stürzlham Mitte" zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham; hier: Vorlage des Planentwurfs.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 12

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Bauausschuss hat sich am 07.12.2020 mit dieser Bauangelegenheit befasst und hier­zu folgenden Beschluss gefasst:
„Das Planungsbüro Kurz GbR wird gebeten, zur nächsten Sitzung einen Bebauungs­plan­entwurf zu erstellen. Der Gemeinderat ist einverstanden, dass die bestehende Ortsab­run­dungssatzung mit einem erweiterten Geltungsbereich in einen Bebauungsplan umge­wan­delt wird und beauftragt die Verwaltung, in dieser Form weiter zu planen.“
Es handelt sich in Rücksprache mit der Kreisbauabteilung im Landratsamt Miesbach um eine Nachverdichtung im baurechtlichen Innenbereich. Ein naturschutzfachlicher Aus­gleichsbedarf besteht deshalb nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht.
Das Planungsbüro Kurz hat zur Sitzung einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf vor­gelegt, der die bisherige Ortsabrundungssatzung ersetzen soll. Einige nicht mehr zeit­ge­mäße Restriktionen sind im Entwurf entfallen.
Wegen dem erforderlichen Sichtdreieck ist das geplante Gebäude um 2,50 m in das Grund­stück zu verschieben. Soweit dies nicht erwünscht ist, müsste der Bauwerber auf den die Sicht behindernden Anbau verzichten. Im Übrigen sind die Festlegungen der Satzung weitgehend über­nommen. Zur Wandhöhe sind zeitgemäße Angaben eingearbeitet worden. Die Verwaltung wurde ermächtigt, nach Abstimmung mit dem Antragsteller das weitere Verfahren auf der Basis der bestehenden Entwurfsfestlegungen durch­zu­führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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13. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 "Enzianweg" zur Erhöhung der max. zulässigen Wandhöhe; hier: Vorlage Planentwurf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö 9
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 13

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.11.2020 beschlossen, dass der Be­bau­ungs­plan Nr. 53 „Enzianweg“ für das Grundstück „Enzianweg 2“ dahingehend geändert wird, dass die max. zulässige Wandhöhe von 5,85 m auf 6,35 erhöht wird.
Laut Antrag des Eigentümers sowie der vorgelegten Skizze war jedoch eine Erhöhung auf 7,12 m beantragt. Das Planungsbüro Kurz GbR hielt dies für vertretbar und empfahl dem Bau­ausschuss, auf dieser Basis mit einer maximalen Wandhöhe von 7,25 m weiter zu ar­bei­ten. Der Bauausschuss hat daraufhin in seiner Sitzung vom 07.12.2020 vom der­zei­ti­gen Sachstand Kenntnis genommen und stimmte zu, die Planung mit einer maximal zuläs­sigen Wandhöhe von 7,25 m weiterzuführen.
Der Gemeinderat fasste ferner für derartig gelagerte Sachverhalte folgenden Grundsatz­be­schluss: „Soweit aufgrund eines Einzelantrages mit geringem Aufwand ener­getisch sinn­volle Maß­nah­men für das gesamte Bebauungsplangebiet ausgebracht werden kön­nen, übernimmt die Gemeinde künftig grundsätzlich in solchen Fällen 50 % der Pla­nungs­kosten für die Ände­rung des Bebauungsplans.
Die Antragsteller haben zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt, dass sie 50 % der Kosten für die notwendige Änderung des Bebauungsplanes übernehmen.
Das Planungsbüro hat zur Sitzung einen entsprechend ausgearbeiteten Plan­entwurf vorgelegt, der für den Großteil der Häuser größere Wandhöhen in vertretbarem Umfang zulässt.
Dem vorgelegten Planentwurf wurde zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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14. Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 406/3 der Gemarkung Holzolling, Seehamer Straße 21, 83629 Bruck; hier: Wiedervorlage.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 11.01.2021 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 14

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.09.2020 beschlossen, für das geplante Vor­haben im Rahmen der bodenpolitischen Grundsätze eine Einbeziehungssatzung zu erlassen. Das Planungsbüro Kurz wurde von der Gemeinde mit der Durchführung der Planung beauftragt und hat zur Sitzung einen Plan­ent­wurf vorgelegt.
Am 05.10.2020 wurde dem Bauausschuss ein Planentwurf vorgelegt. Dabei wurde fol­gen­der Beschluss gefasst:
„Der Bauausschuss kann sich die vorgelegte Planung des Planungsbüro Kurz vorstellen soweit die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen nach den bodenpolitischen Grundsätzen getroffen werden. Sobald diese vorliegen wird die Verwaltung beauftragt auf dieser Basis das weitere Verfahren durchzuführen.“  
Eine Rücksprache des Büros Kurz mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Miesbach hat ergeben, dass für das Vorhaben Ausgleichsmaßnahmen von ca. 300 bis 350 m² erforderlich sind. Auf dem Grundstück der Antragsteller können diese nicht mehr her­gestellt werden, da dieses bereits naturschutzfachlich in dieser Größenordnung nicht mehr aufgewertet werden kann. Der Ausgleich ist folglich anderen Ortes herzustellen.
Das Büro Kurz hat zur Sitzung einen entsprechend abgestimmten Planentwurf vorgelegt.
Der naturschutzfachliche Ausgleich muss im Rahmen der Bauleitplanung vom Bauwerber erbracht werden (dingliche Sicherung).
Soweit die Ausgleichsfläche durch den Bauwerber gewährleistet werden könne, erteilte der Gemeinderat die Zustimmung zum Entwurf der Einbeziehungssatzung und beauftragte die Verwaltung, das weitere Verfahren durchzuführen sowie weitere vertragliche Vereinbarungen begleitend zu treffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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15. Erlass einer neuen Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Sicherungsverordnung).

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 15

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aufgrund neuester Rechtsprechungen sowie daraus resultierender Haftungsrisiken hat der Bayerische Gemeindetag den Gemeinden dringend empfohlen, deren bestehende Ver­ord­nung entsprechend der Mustersatzung anzupassen bzw. abzuändern.
Der Gemeinderat erließ die neue Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter angelehnt an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und setzte die alte Verordnung gleichzeitig außer Kraft.
Wortlaut der Satzung:
Verordnung über die die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Sicherungsverordnung)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), erlässt die Gemeinde Weyarn folgende Ver­ord­nung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Weyarn.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschun­gen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr die­nen­den Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bau­weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unge­eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam­men­hang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
§ 3 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 5 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffent­lichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3).
§ 4 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei SchneeReif- oder Eis­glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungs­maß­nahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 5 Sicherungsfläche
Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn.
§ 6 Befreiung und abweichende Regelungen
In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Inte­res­sen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auf­lagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 3 und 4 die Gehbahnen nicht oder nicht recht­zeitig sichert.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 05.06.2012 außer Kraft.

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Ort, Datum
Leonhard Wöhr
Erster Bürgermeister der Gemeinde Weyarn

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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16. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Balkonanlage am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 455/11 der Gemarkung Wattersdorf, Mangfallweg 16, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 01.02.2021 ö beratend 1
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 16

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Bauwerber möchten am bestehenden Wohnhaus den bisherigen Balkon im Erdgeschoss im Süden und im Westen erweitern. Eine Beurteilung erfolgte nach § 34 BauGB.

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Gemeinderat erteilte sein Einvernehmen zu dem Bauantrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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17. Antrag auf Nutzungsänderung eines Rinderstalles in Lagerflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 530 der Gemarkung Wattersdorf, Seidinger Str. 1, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 01.02.2021 ö 2
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 17

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller möchte den bestehenden Rinderstall in eine Lagerhalle umnutzen. Das Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig.
Die Beurteilung des Bauvorhabens erfolgt nach § 34 BauGB.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Gemeinderat erteilte sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Nutzungsänderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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18. Antrag auf Baugenehmigung sowie isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 539/11 der Gemarkung Wattersdorf, Am Weiglfeld 22, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 01.02.2021 ö 3
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 18

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Nach Abschluss der Bauarbeiten haben sich beim Antragsteller noch Änderungen, bedingt durch die Gebäudehöhen und die Bebauung auf den Nachbargrundstücken, ergeben.
Der Antragsteller muss aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhen in Richtung Norden sowie Osten eine Stützmauer zu den Nachbargrundstücken errichten. Die Stützmauer ist bis zu 4,40 m hoch. Eine Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. 61 „Am Weiglfeld Nord“ festgesetzten zulässigen Baugrenze und -höhen für Stützmauern (3 m festgesetzt) ist dabei gegeben. Hierzu ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Des Weiteren befindet sich die zu errichtende Stützmauer auf der nördlichen Seite 0,50 m als Absturzsicherung über obenliegendes Gelände. Auch hierzu ist eine isolierte Befreiung erforderlich um das Gelände auffangen zu können. Ferner ist im Zufahrtsbereich eine tiefere Abgrabung des Geländes an der Ostseite des Gebäudes erforderlich, um die Verlademöglichkeiten der anfahrenden Fahrzeuge zu gewährleisten.  Auch hierzu ist eine isolierte Befreiung notwendig. Bei dem Bauantrag handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, das Einvernehmen zu dem Bauantrag und für die Überschreitung der Baugrenzen in Richtung Norden und Osten sowie für die Abgrabung im Zufahrtsbereich eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 61 „Am Weiglfeld Nord“ zu erteilen. Der Gemeinderat stimmte der Empfehlung des Bauausschusses zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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19. 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 64 “Kapellenweg, Großseeham”; hier: Behandlung der Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 01.02.2021 ö beratend 4
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 19

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 29.12.2020 bis 29.01.2021 statt. Die Rückmeldungen wurden vom Bauausschuss geprüft. Der Gemeinderat nahm davon zustimmend Kenntnis.
Der Gemeinderat beschloss die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 „Kapellenweg, Großseeham“ unter Einarbeitung des vorgenannten Prüfvermerks in der Fassung vom 10.12.2020 als Satzung. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durch­zu­führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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20. Hofzufahrten sowie Feld- und Waldwege - Regelung der Finanzierung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 20

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Bisherige Regelungen: 
Ausbau der Hofzufahrt 50 % durch Gemeinde; 50 Prozent Anlieger > Erneuerung nicht geregelt. „Hofzufahrt“ unzureichend definiert.
Kieswege: Gemeinde übernimmt in gewissem Umfang den Kies bei Feld- und Waldwegen (Einbau durch Grundeigentümer).
Befassung des Finanzausschusses:
Für bestehende Landwirtschaften gibt es eine Förderung durch das sogenannte ELER-Programm bei einem Ausbau eines Feld- und Waldweges bzw. durch dessen staatliches Nachfolgeprogramm von ca. 50 Prozent. In einem konkreten Fall wurde ein Bürger-Antrag auf volle Kostentragung zur Asphaltierung von ca. 800m Feld- und Waldweg einer sehr schadhaften Fahrbahn zu einem Gehöft gestellt.
Der Finanzausschuss wurde vom Gemeinderat aus diesem Anlass beauftragt die Regelungen zu überprüfen und eine übertragbare Festlegung für die Kostentragung zu erarbeiten, die im Frühjahr in den Haushalt für 2021 eingebracht werden kann. Der Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung ausführlich mit der Angelegenheit befasst und folgenden Beschlussvorschlag ausgearbeitet, welche letztlich auch den konkreten Antrag auf volle Kostentragung beim Feld- und Waldweg Berg nicht befürwortete:
Der Gemeinderat beschloss entsprechend die folgende Regelungen:
  1. Asphaltierungen von Hofzufahrten von einer Länge unter 50 m fallen unter eine sog. Geringfügigkeitsgrenze und sind vom Eigentümer/Begünstigten ohne eine Beteiligung der Gemeinde selbst zu bezahlen.

  1. Bei Asphaltierungen von Hofzufahrten ab einer Länge von über 50 m ist die Gemeinde bereit, sich unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich zu beteiligen:

  1. Es muss sich um einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb handeln (Mittels Nachweis im Sinn von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ALG oder INVEKOS-Status IVK-Status zuerkannt).

  1. Beantragung einer staatlichen Förderung (z.B. ELER oder deren Nachfolgeprogramm) durch die Gemeinde. Die Gemeinde wird dabei die gewährten staatlichen Mittel an den Begünstigten weitergeben und um zusätzliche 5 % im Sinne der Wirtschaftsförderung aufstocken.

  1. Der offene Restbetrag wird vom Eigentümer/Begünstigten selbst getragen.

  1. Die Eigentümer/Begünstigten erklären, dass sich daraus keine Verpflichtungen für Folgemaßnahmen ergeben und sie auch zukünftig den Unterhalt nach dem Straßen- und Wegegesetz selbst tragen werden.

  1. Sonstige asphaltierte Feld- und Waldwege, die nicht standardgemäß ausgebaut sind:
Die Gemeinde beteiligt sich mit 20 % am Straßenausbau. Dies gilt allerdings nicht für Wege, die vom Grundeigentümer selbst asphaltiert wurden.
  1. Im Übrigen kann der Gemeinderat in Härtefällen immer Einzelfallentscheidungen treffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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21. Beitragsersatz in der Kinderbetreuung in den Monaten Januar und Februar 2021; Übernahme eines kommunalen Mitfinanzierungsanteils der Elternbeiträge.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö beschließend 21

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Während des Ausfalls der Kinderbetreuung hat der Freistaat Bayern die staatliche Über­nahme eines 70-prozentigen Anteils von Elternbeiträgen erklärt. Die Staatsregierung hat die Kommunen nun aufgefordert, die Mitfinanzierung der restlichen 30 Prozent zu über­nehmen.
Der maximale kommunale Mitfinanzierungsanteil für die Gemeinde Weyarn läge mit Voll­zeitbuchung bei 14.175 €. Tatsächlich wird der Anteil jedoch deutlich darunter liegen, da nicht alle Kinder in voller Beitragshöhe angemeldet sind. Bürgermeister Leonhard Wöhr rechnet mit Kosten von rund 10.000.- €. Vor dem Hintergrund der Coronakrise und dem damit verbundenen Ausfall der Kinderbetreuung erklärte der Gemeinderat sein Ein­ver­ständ­nis zur Übernahme eines Mitfinanzierungsanteils von 30 % an den Elternbeiträgen in den Monaten Januar und Februar, wie sie von der bayerischen Staatsregierung gefordert wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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22. Unvorhergesehenes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 22
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23. Informationen des Ersten Bürgermeisters.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 04.02.2021 ö 23

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Baustelle Lagerhalle Bruck wurde im Dezember fertiggestellt und abgenommen.
Die Baustelle Wasserleitung Bruck wurde im Dezember fertiggestellt und abgenommen.
Die Gewerke im Dachgeschoßausbau des Rathauses sind weitestgehend abgeschlossen.

Datenstand vom 19.02.2021 08:06 Uhr