Datum: 15.04.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Pfarrheim
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Weyarn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04.03.2021.
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.
3 Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.
4 Erweiterung der Kompetenzen des Energieausschusses hin zu einem „Energie- und Umweltausschuss“.
5 Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen auf Hausdächern; weiteres Vorgehen.
6 Festsetzung geänderter Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.
7 Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Weyarn auf Aufwandsentschädigung für Jugendwarte; Änderung der Entschädigungssatzung.
8 Stellungnahme der Gemeinde Weyarn zum Nahverkehrsplan des Landkreises Miesbach vom Dezember 2019; Beschluss und weiteres Vorgehen.
9 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Carports mit Außentreppe an das bestehende Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/8 der Gemarkung Holzolling, Waldweg 3, 83629 Holzolling.
10 1. Änderung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung für die Grundstücke Fl.Nrn. 400/5, 400/13 und 400/14 der Gemarkung Reichersdorf in Neukirchen; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.
11 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines forstwirtschaftlich genutzten Schuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 838/7 der Gemarkung Wattersdorf, Reinthal 27, 83629 Weyarn.
12 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 "Enzianweg"; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.
13 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 "Stürzlham Mitte; hier: Behandlung der Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.
14 Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.
15 Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Kiesgrube im Anschluss an eine wieder verfüllte und rekultivierte Grube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1215 der Gemarkung Wattersdorf in Großpienzenau.
16 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 877/4 der Gemarkung Wattersdorf, Schlierseer Straße, 83629 Thalham.
17 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 877/6 der Gemarkung Wattersdorf, Schlierseer Straße, 83629 Thalham.
18 Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der landwirtschaftlich genutzten Tenne zum Einbau von drei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 21 der Gemarkung Wattersdorf, Weyarner Straße 27, 83629 Wattersdorf.
19 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Zier- und Schwimmteiches auf dem Grundstück Fl.Nr. 1091 der Gemarkung Wattersdorf, Saliterweg 6, 83629 Thalham.
20 Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 406/3 der Gemarkung Holzolling, Seehamer Straße 21, 83629 Bruck; hier: Genehmigung des Planentwurfs (Wiedervorlage).
21 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 406/4 der Gemarkung Holzolling, Seehamer Straße, 83629 Bruck.
22 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Garage an das bestehende Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 481/7 der Gemarkung Wattersdorf, Am HIrschberg 20, 83629 Weyarn.
23 Änderung der Straßen- bzw. Hausnummernbezeichnung für die Grundstücke Fl.Nrn. 2959 und 2959/2 der Gemarkung Holzolling, Kleinhöhenkirchen 81.
24 Antrag von Bürgern auf Errichtung einer Park- und Halteverbotszone in Großpienzenau an der Burgstraße.
25 Antrag auf Verkehrsberuhigung im Bereich der Straße Klosteranger.
26 Unvorhergesehenes.
27 Informationen des Ersten Bürgermeisters.

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1. Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04.03.2021.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 1

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Erste Bürgermeister wies auf die 19. Bekanntmachung der Gemeinde Weyarn vom 07.03.2021 in Sachen Corona hin und appellierte an die Mitglieder des Gemeinderats, von der Testmöglichkeit am Sitzungstag Gebrauch zu machen. Sämtliche Mitglieder des Gemeinderats erhielten Selbsttests von der Gemeindeverwaltung.
Die Mitglieder des Gemeinderats erhielten die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 04.03.2021.
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 04.03.2021 wurde ohne Einwendungen anerkannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 2

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aus der Sitzung vom 04.02.:
Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2023 bis 2025.
Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2023 bis 2025 „100 % Ökostrom ohne Neu­anlagenquote" beschafft werden. Die Mehrkosten gegenüber Normalstrom belaufen sich dabei auf ca. + 0,0 - 0,5 ct/kWh.
Die Verwaltung wurde gebeten, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Daten­format zu aktualisieren bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

Energieeffizienz-Netzwerk im Oberland INEV; weiteres Vorgehen.
Der Gemeinderat nahm von einem Beitritt zum Energieeffizienz-Netzwerk für Kommunen im Ober­land (INEV) derzeit Abstand. Die mit einer Mitgliedschaft bei INEV verbundenen speziellen Leistungen seien für die Gemeinde Weyarn zur Erreichung des Energiewende-Ziels aktuell nicht relevant und die erforderlichen personellen Ressourcen nicht vorhanden.

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3. Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 3

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Protokolle des AK Ortsgestaltung und Verkehr vom 03.03., des AK Gemeinschaft­li­ches Garteln vom 05.03., des AK Wirtschaft vom 09.03., des AK EU vom 29.03. und des AK Bücherei vom 31.03.2021 wurden an die Mitglieder des Gemeinderats versandt.
Arbeitskreis-Sitzungen sind nach wie vor ausschließlich online möglich. Die Projekte können auf diese Weise zumindest teilweise fortgeführt werden.

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4. Erweiterung der Kompetenzen des Energieausschusses hin zu einem „Energie- und Umweltausschuss“.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Energieausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Energieausschusses 18.03.2021 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 4

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Energieausschuss hat dem Gemeinderat empfohlen, seine Kompetenzen auch auf sonstige Umweltthemen zu erweitern und diese Themen vorzuberaten. Der Ausschuss soll in „Energie- und Umweltausschuss“ umbenannt werden.
Die Erweiterung der Kompetenzen ermög­licht es, dass im Ausschuss neben energetischen Themen auch naturschutzfachliche The­men inhaltlich vorberaten werden, sofern sie nicht bauplanungsrechtlich in Rahmen der Grün- und Ausgleichsplanung in Zusammenhang von B-Plänen im Bauausschuss bereits mit­bearbeitet werden. Exemplarisch ist hier das Thema Biodiversität anzuführen, hier hat der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 11.03.2021 beschlossen, Gelder in den Haus­halt einzustellen. Über die inhaltlichen Fragen, z.B. eine Priorisierung der Maßnahmen könnte der Energie- (und Umwelt-)ausschuss beraten.
Ein Projekt könnte die naturschutzfachliche sowie künstlerische Gestaltung an der nörd­li­chen Ortseinfahrt nach Weyarn mit dem Kreisel sein, ebenso wie die Biodiversität anderer gemeindlicher Flächen. Evtl. käme dafür eine LEADER-Förderung in Frage.
Der Energieausschuss empfahl dem Gemeinderat, seine Kompetenzen auch auf sonstige Umweltthemen zu erweitern und diese Themen vorzuberaten. Der Ausschuss soll in „Energie- und Umweltausschuss“ umbenannt werden.
Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung des Energieausschusses an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen auf Hausdächern; weiteres Vorgehen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Energieausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Energieausschusses 18.03.2021 ö beratend 2
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 5

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 04.02.2021 den Energieausschuss beauf­tragt, die „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Hausdächern“ zu überarbeiten.
Es handelt sich um eine Gestaltungssatzung. Bei der Überarbeitung sei es wichtig, dass klare Aussagen getroffen würden, die Orientierung und Entscheidungshilfe sind.
Die Unterscheidung zwischen PV-Anlage (Stromgewinnung) und Solarthermie (Wasseraufbereitung, Heizungsunterstützung) müsse auch in der Satzung dargestellt werden. Eine Aufständerung für PV bringe wenig, bei Solarthermie dagegen viel.
Die Änderungen wurden gemeinsam erarbeitet.

Der Energieausschuss empfahl, die „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen auf Hausdächern“ wie folgt zu ändern:
„Die Gemeinde Weyarn erlässt gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Be­kannt­machung vom 22. August 1998 folgende
Satzung zur Änderung der „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photo­vol­ta­ik­anlagen und Sonnenkollektoren auf Hausdächern“ vom 13.01.2011.
Zweck dieser Satzung ist es, im Interesse des Wohls der Allgemeinheit die natürlichen Lebens­grundlagen, insbesondere das Klima und die Ressourcen gemäß Artikel 141 Abs. 1 Satz 4 BV1, durch örtlich ansetzende und örtlich wirkende Maßnahmen für die rationelle Verwendung von Energie, insbesondere im Wege der Nutzung solarer Strahlungsenergie, zu schützen.
Zugleich ist die Gemeinde Weyarn bestrebt, durch gestalterische Maß­nah­men das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu erhalten und zu verbessern. Aus diesem Grund erlässt die Gemeinde Weyarn gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Orts­ge­stal­tungssatzung:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den gesamten Bereich der Gemeinde Weyarn.
§ 2
Anbringung und Gestaltung
Photovoltaikanlagen sind auf geneigten Dächern nur in dachgleicher Neigung und ohne neigungsändernde Aufständerung zulässig. Zur Einsparung und als Ersatz der her­kömm­lichen Dacheindeckung können auch teil-integrierte und flächendeckende voll-integrierte „Indachanlagen“2 zum Einsatz kommen. Für solarthermische Anlagen ist eine Aufständerung in Firstrichtung möglich. Auf Flachdächern ist eine Aufständerung von Solar­energieanlagen möglich.
Solarenergieanlagen an Wandflächen sind grundsätzlich ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann jedoch davon abgewichen werden. In Gewerbegebieten ist eine Installation an der Wand zulässig.
Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
[…]
§ 3
Abweichungen
Von diesen Bestimmungen können Abweichungen i. S. des Art. 63 BayBO zugelassen wer­den. Darüber entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben die Gemeinde, in den übrigen Fällen die Bauaufsichtsbehörde.
Bebauungspläne können abweichend vom § 2 spezifi­sche Regelungen enthalten.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 erlassenen Vorschriften können gem. Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einer Geldbuße bis zu 50 000 00 € belegt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weyarn, 16.04.2021

Leonhard Wöhr
Erster Bürgermeister

Der Gemeinderat beschloss die Änderung der vorgenannten Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Festsetzung geänderter Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 6

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung am 21.01.2021 die Vergabebedingungen über­prüft und angepasst. Dies wurde inzwischen von der Verwaltung umgesetzt. Um Rechts­sicher­heit zu erlangen, wurden die vorgelegten Entwurfs-Bedingungen Herrn RA Dr. Figiel zur rechtlichen Beurteilung übermittelt.
Die rechtlichen Anregungen von Herrn RA Dr. Figiel wurden dem Ausschuss übermittelt und einzeln beurteilt und z.T. eingearbeitet.
Entsprechend Hinweise wurden erörtert, insbesondere auch die Mindestpunktzahl. Man war sich jedoch einig, dass diese weiterhin politisch so gewollt sei.
Änderungen bzw. Aktualisierungen wurden bei den Punkten Einkommensgrenzen, Pflege­stufen/Behinderung sowie für den Fall der Punktegleichheit von Bewerbern gemacht.
Die Richtlinien haben nun folgenden Wortlaut:
R i c h t l i n i e n
der Gemeinde Weyarn für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für ein­kom­mens­schwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevöl­kerung

Die Gemeinde Weyarn hat ein starkes Interesse, einkommensschwächeren und weniger begü­ter­ten Personen der örtlichen Bevölkerung, und hier insbesondere jungen Familien, den Erwerb an­ge­messenen Wohnraums zu ermöglichen. Kann dieser Personenkreis auf­grund der Marktlage, insbesondere aufgrund hoher Grundstückspreise, eine Wohn­im­mo­bi­lie auf dem freien Immo­bi­li­en­markt nicht zur Eigennutzung erwerben, ist die Gemeinde Weyarn bestrebt, diesen Wohnbedarf im Rahmen ihrer finanziellen und rechtlichen Mög­lich­keiten mittels Zurverfügungstellung von preis­ver­günstigten Wohnbaugrundstücken zu decken.
Zur Sicherstellung einer gerechten und rechtskonformen Vergabe solcher preisvergüns­tig­ter Wohn­baugrundstücke stellt die Gemeinde Weyarn die nachfolgenden Vergabe­richt­linien auf. Die Vergabe erfolgt gemäß dieser ermessenslenkenden Verwaltungs­vor­schrif­ten, wobei jeder Antrag­steller nur ein Wohnbaugrundstück erhalten kann. Anspruchs­be­gründend sind diese Vergabe­richt­linien nicht.

1.        Antragsberechtigter Personenkreis:
1.1        Es können sich nur volljährige natürliche Personen, die mindestens ein minder­jäh­ri­ges Kind haben, bewerben. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minder­jäh­ri­gen Kinder nicht antrags­berechtigt.
1.2        Bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften kann nur ein Antrag gestellt werden. Es genügt, wenn einer der bei­den Antrag­stel­ler die unter Ziffer 1.1 angeführten Antragsvoraussetzungen er­füllt. Erfüllen neben dem An­trag­steller weitere Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG) die vorgenannten Antrags­voraus­setzungen, sind diese nicht antragsberechtigt.
1.3        Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Personen, die bereits Eigentümer oder Erb­bau­berechtige eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks sind. Dies gilt entsprechend, wenn ein Haushaltsangehöriger (§ 18 WoFG) des Antragstellers Eigentümer oder Erb­bau­berechtigter eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks ist. Ausnahmen können zuge­lassen werden, sollten die Wohnung, das Wohnhaus oder das zu Wohnzwecken bebau­bare Grundstück keine angemessenen Wohn­ver­hältnisse für den Antragsteller und seine Haus­haltsangehörigen gewährleisten. Angemessene Wohnverhältnisse sind regel­mäßig dann gewährleitet, wenn
-        die Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt mindestens 50 m² beträgt;
-        die Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt mindestens 65 m² beträgt;
-        die Wohnfläche für einen Drei-Personen-Haushalt mindestens 80 m² beträgt.
Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche 15 m² mehr betragen. Ist eine Person des Haushalts schwer behindert und/oder pflegebedürftig (ab Pflege­grad 2), kann die Wohnfläche zusätzlich 15 m² mehr betragen. Mit dieser Mehr­fläche ist der zusätzliche Flächenbedarf auch dann gedeckt, wenn dem Haushalt mehrere schwer behinderte und/ oder pflegebedürftige Personen angehören.
Baulich getrennte Wohneinheiten werden als eine Wohneinheit gewertet, sofern eine Zu­sam­menlegung der baulich getrennten Wohneinheiten technisch machbar und aus wirt­schaftlicher Sicht vertretbar ist.
1.4        Zur Meidung einer gleichheitswidrigen Mehrfachsubventionierung einzelner Bewer­ber sind ferner die Personen nicht antragsberechtigt, die bereits in der Vergangen­heit ein Baugrund­stück im Rahmen eines Wohnbaulandmodells der Gemeinde Weyarn erhalten haben. Dies gilt auch dann, sollte ein Ehegatte oder Lebens­part­ner des Antragstellers in der Vergan­gen­heit ein Baugrundstück im Rahmen eines Wohn­bau­landmodells der Gemeinde Weyarn er­halten haben.
1.5        Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellers zuzüglich des zu ver­steu­ernden Jahres­einkommens des im Haushalt des Antragstellers lebenden Ehe­gat­tens oder Lebens­partners des Antragstellers darf 75.000,00 € (allein­ste­hen­der Antragssteller 51.000,00 €) nicht übersteigen. Abzustellen ist auf das zu ver­steu­ernde Durch­schnitts­einkommen der letzten drei Kalenderjahre vor Antrag­stellung. Die Einkommensverhältnisse sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuer­bescheide, vom Steuerberater testierte Steuer­erklä­run­gen oder anderweitige Erklärungen des Steuerberaters) zu belegen. Die Vorlage von Ge­halts­abrech­nun­gen genügt nicht, da diesen das zu versteuernde Einkommen nicht ent­nommen wer­den kann.
1.6        Nicht antragsberechtigt sind Personen, die über kein Eigenkapital in Höhe von min­des­tens 50.000,00 € verfügen, wobei als Eigenkapital nur Vermögenswerte aner­kannt werden, die nach­weislich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten in Form von Bargeld zur Verfügung stehen.
1.7        Das Vermögen darf unter Berücksichtigung des Eigenkapitals nach vorstehender Ziffer 1.6 50% des Verkehrswertes des gemeindlichen Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt wer­den soll, nicht übersteigen. Maßgebliches Vermögen ist die Summe aller Vermö­gens­werte (z. B. Barvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, Wert­papiere, Immobilien) des Antragstellers sowie seines Ehegattens oder Lebenspartners. Die Ver­mögenswerte sind durch entsprechende Nachweise (z. B. Steuerbescheide, vom Steuer­berater testierte Steuererklärungen oder anderweitige Erklärungen des Steuer­be­ra­ters, Kontoauszüge, Grund­buch­aus­züge, Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen) zu belegen, wobei Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen nicht älter als ein Jahr sein dürfen.
1.8        Schließlich fehlt es an der Antragsberechtigung auch dann, wenn die für die Ver­gabe maß­geb­lichen Umstände, insbesondere die Einkommens- und Vermögens­ver­hältnisse, nicht offen­gelegt und nachgewiesen werden, oder der Antragsteller auf entsprechende Anfor­de­rung der Gemeinde Weyarn eine Finanzierbarkeit des Bau­vorhabens in geeigneter Form (z. B. vorläufige Finanzierungsbestätigung einer Bank oder Bausparkasse) nicht nachweisen kann.
1.9        Antragsberechtigt sind nur Bewerber, die gemäß den nachfolgenden Ziffern 2.2.1 bis 2.2.5 mindestens 170 Punkte erreichen.

2.        Rangfolge innerhalb des antragsberechtigten Personenkreises:
2.1        Die Grundstücke werden an die antragsberechtigen Bewerber vergeben, die gemäß den nach­stehenden Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreichen, wobei die Punkte­reihen­folge die Reihenfolge der Grundstücksauwahl vorgibt. Übersteigt die Zahl der zu berück­sichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grund­stücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine Ersatz­bewerber­liste aufgenommen. Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen An­trag zurück, rückt aus der Ersatz­be­werberliste der Bewerber mit der höchsten Punkt­zahl für das freigewordene Grundstück nach.
2.2        Folgende Vergabekriterien sind maßgeblich:
2.2.1        Kind(er):
       Je minderjährigem Kind, das im Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich auch wohnt bzw. nach gesicherter Prognose seinen gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:
je Kind unter 15 Jahren:        35 Punkte
je Kind ab 15 Jahren bis zur Volljährikeit:        25 Punkte
       Noch nicht geborene Kinder werden mit 35 Punkte berücksichtigt, wenn die Schwanger­schaft ärztlich nachgewiesen ist.
2.2.2        Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit:
       Nachgewiesene Behinderung des Antragstellers oder eines Haushaltsangehörigen, sofern diese Person nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tat­säch­lichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:
       GdB ab 50:        10 Punkte
       GdB ab 60:        15 Punkte
       GdB ab 70:        20 Punkte
       GdB ab 80:        25 Punkte
       GdB ab 90:        30 Punkte
       GdB von 100:        35 Punkte
               je behinderter Person,
               insgesamt jedoch maximal 35 Punkte
       Nachgewiesene Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder eines Haushalts­ange­hörigen, sofern diese Person nach gesicherter Prognose auch in Zukunft ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Antragstellers haben wird:
       Pflegegrad 1:        15 Punkte
       Pflegegrad 2:        20 Punkte
       Pflegegrad 3:        25 Punkte
       Pflegegrad 4:        30 Punkte
       Pflegegrad 5:        35 Punkte
               je pflegebedürftiger Person,
               insgesamt jedoch maximal 35 Punkte
Ist eine der vorgenannten Personen behindert und pflegebedürftig, werden ent­we­der die Punkte für die Behinderung oder die Punkte für die Pflegebedürftigkeit in An­satz gebracht. Bei unterschiedlich hoher Punktezahl ist die höhere Punktezahl maß­geblich. Insgesamt werden nach Ziffer 2.2.2 maximal 35 Punkte in Ansatz ge­bracht.
2.2.3        Einkommen gemäß vorstehender Ziffer 1.5:
       Unterschreitung der Obergrenze um 25% und mehr:        30 Punkte
       Unterschreitung der Obergrenze um mindestens 20%:        20 Punkte
       Unterschreitung der Obergrenze um mindestens 15%:        10 Punkte
2.2.4        Vermögen gemäß vorstehenden Ziffern 1.6 und 1.7:
       ab 50.000,00 € bis 25% des Grundstücksverkehrswertes:        10 Punkte
       ab 25,01% bis 40% des Grundstücksverkehrswertes:        5 Punkte
2.2.5        Örtlicher Bezug:
Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gemeldeten und tat­säch­lichen Hauptwohnsitz seit mindestens fünf vollen, zusammenhängenden Jahren in der Gemeinde Weyarn.
Oder:
Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit seinen gemeldeten und tatsächlichen Haupt­wohnsitz für die Dauer von mindestens 18 vollen Jahren in der Gemeinde Weyarn.
               170 Punkte
Erfüllt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragstellers diese Voraussetzung, werden hierfür keine Punkte vergeben.
2.3        Punktegleichstand:
       Kommen mehrere Bewerber aufgrund Punktegleichstands für die Zuteilung eines Grund­stücks in Betracht, bestimmt der Gemeinderat die Reihenfolge unter Berücksichtigung der nachgenannten sozialen Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei werden die nachgenannten sozialen Umstände in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1) Anzahl der minderjährigen Kinder im Haushalt
2) Anzahl der behinderten und/oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt
3) Aktiver ehrenamtlicher Dienst in der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weyarn seit mindestens einem vollen Jahr
4) Höhe des Einkommens gemäß vorstehender Ziffer 1.5
5) Bei ganz besonderen sozialen Härtefällen kann der Gemeinderat ausnahms­weise bei Punkt­gleichheit von der Anwendung der Rangfolge Ziff 1 – 3 abweichen. Ein Rechts­an­spruch darauf besteht nicht

3.        Bewertungszeitpunkt:
       Sofern sich aus den vorstehenden Ziffern 1. und 2. nichts anderes ergibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der für die Vergabe maßgeblichen Verhältnisse der von der Gemeinde Weyarn für die jeweils ausgeschriebenen Grundstücke festgelegte Stichtag (31.12. des Vorjahres der Ausschreibung).

4.        Sonstige Bestimmungen:
4.1        Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung und auf Zuteilung von Wohnbaugrundstücken besteht nicht.
4.2        Jeder Antragsteller kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des Vergabe­verfahrens zurückziehen.

5.        Grundstücksvergabe:
       Der Gemeinderat der Gemeinde Weyarn entscheidet über die Vergabe der Grund­stücke an die Antragsteller in nicht-öffentlicher Sitzung. Die Vergabeentscheidung wird den Begüns­tig­ten schriftlich unter Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung mit­ge­teilt. Die nicht berück­sichtigten Antragsteller werden ebenfalls schriftlich infor­miert; auch dieser Mitteilung wird eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

6.        Inhalt des Erbbaurechtsvertrages:
       An den Grundstücken wird zugunsten der Antragsteller zu den nachfolgenden Be­din­gungen je­weils ein Erbbaurecht bestellt, wobei der detaillierte Regelungsgehalt dem notariellen Erb­baurechtsvertrag vorbehalten bleibt:
6.1        Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaurecht in folgenden Fällen auf die Ge­mein­de Weyarn zu übertragen (Heimfall):
6.1.1        Der Erbbauberechtigte hat in dem Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht oder Tat­sachen verschwiegen; oder
6.1.2        der Erbbauberechtigte hat - Baureife vorausgesetzt - mit dem Rohbau des Wohn­ge­bäudes nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erbbaurechtsvertragsabschluss be­gon­nen; oder
6.1.3        der Erbbauberechtigte hat - Baureife vorausgesetzt - das Wohngebäude innerhalb von drei Jah­ren ab Erbbaurechtsvertragsabschluss nicht bezugsfertig errichtet oder nicht mit gemel­de­tem und tatsächlichem Hauptwohnsitz bezogen; oder
6.1.4        der Erbbauberechtigte bzw. seine Abkömmlinge und deren Abkömmlinge haben ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz nicht für die Dauer des Erb­bau­rechts in dem auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude; oder
6.1.5        der Erbbauberechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger haben das Erbbaurecht an Drit­te über­tragen, das Wohngebäude an Dritte vermietet oder in sonstiger Weise Drit­ten zur Nutzung überlassen.
6.2        Die Gemeinde Weyarn kann anstelle der Ausübung des Heimfalls verlangen, dass der Erb­bau­berechtigte das Erbbaurecht an einen von der Gemeinde Weyarn be­nann­ten Dritten, der antragsberechtigt im Sinne dieser Vergaberichtlinien ist, über­trägt. Bei mehreren Interessenten ist das Erbbaurecht an den Interessenten mit der höchs­ten Punktzahl gemäß vorstehender Ziffer 2. zu übertragen. Der Inte­res­sent muss die dem Erbbauberechtigten auferlegten Verpflichtungen vollumfänglich über­neh­men.
6.3        Die Gemeinde Weyarn behält sich ausdrücklich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grun­des den Inhalt des Erbbaurechtsvertrages abweichend von den vorgenannten Bedingungen zu gestalten.
Stand: März 2021

Der Finanzausschuss empfahl dem Gemeinderat, die geänderten Vergabe-Richtlinien für die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weni­ger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung zu beschließen. Der Gemeinderat stimmte dem zu. Die aktuelle Version wird im Internet veröffentlicht.
Weiterhin empfahl der Finanzausschuss, dass möglichst heuer im Herbst eine Ausschrei­bung eines Erbpachtgrundstücks für zwei Doppelhaushälften in Pienzenau erfolgen soll.
Der Gemeinderat stimmte dem unter dem Vorbehalt zu, dass die Maßnahmen des Hoch­was­ser­schutzes am betreffenden Grundstück heuer noch abgeschlossen und auf ihre Wirksam­keit geprüft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Weyarn auf Aufwandsentschädigung für Jugendwarte; Änderung der Entschädigungssatzung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 7

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Laut Kommandant bestehen zunehmend Personalprobleme bei der FW Weyarn. Dem wirkt die FFW Weyarn durch eine intensive Ausbildung der Jugendfeuerwehr entgegen.
Die Jugendwarte sind neben ihrer regulären Einsatztätigkeit im Bereich der Jugend­aus­bildung tätig und absolvieren zudem auf eigene Kosten Fahrdienste. Um die gute Motiva­tion der Jugendwarte und das hohe Niveau der Ausbildung halten zu können sowie sie von eigenen Kosten freizustellen, beantragt die Feuerwehr Weyarn eine Auf­wands­ent­schädigung, die sich im Rahmen der übrigen Beauftragungen bewegen könnte.
Im Feuerwehrgesetz sind bei Möglichkeiten für Aufwandsentschädigungen Geräte- und Jugendwarte ausdrücklich erwähnt. Dies umfasst auch die Abgeltung der Fahrkosten.
Art 11 BayFwG
„(1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter haben, falls sie nicht haupt­be­ruf­lich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das üb­li­che Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z.B. Gerätewarte, Jugendwarte), und Feuer­wehr­kommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben (Satz 1), können angemessen entschädigt werden. Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.“

Der Finanzausschuss hatte einen Bedarf auf Entschädigung anerkannt, um den Personal­bedarf für die gemeindliche Pflichtaufgabe weiterhin gewährleisten zu können. Die vom Finanzausschuss empfohlene Höhe der Entschädigung von 50 €/monatlich wurde abgelehnt und stattdessen eine Entschädigung in Höhe von 60 €/monatlich beschlossen.
Der Gemeinderat beschloss, die Entschädigungssatzung vom 29.05.2020 in § 4 Abs. 2 mit Wirkung zum 01.05.2021 wie folgt zu ergänzen:
Die Jugendwarte der Feuerwehren, die jährlich mindestens 50 Einsätze haben, erhalten eine monatliche Pauschalentschädigung von 60,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 14

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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8. Stellungnahme der Gemeinde Weyarn zum Nahverkehrsplan des Landkreises Miesbach vom Dezember 2019; Beschluss und weiteres Vorgehen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Energieausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Energieausschusses 18.03.2021 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Stellungnahme der Gemeinde Weyarn zum Nahverkehrsplan des Landkreises Miesbach vom Dezember 2019 wurde im Energieausschuss besprochen.
In der Stellungnahme werden zahlreiche Problemlagen des öffentlichen Nahverkehrs, die im gesamten Gemeindegebiet herrschen, angesprochen. Diese sollen bei der Fort­schreibung des Nahverkehrsplans in der Zukunft und der Priorisierung der Maßnahmen berücksichtigt werden.
Da das Thema „Anruf-Sammeltaxi (AST)“ im Kreistag aufgegriffen wurde, soll, sofern es notwendig ist, sollte der entsprechende Passus in der Stellungnahme noch angepasst werden. Dies wurde von Verwaltung und Energiebeauftragter noch geprüft.


Der Energieausschuss empfiehlt: Die Gemeinde Weyarn gibt die in der Sitzung vorgestellte Stellungnahme zum Nah­ver­kehrsplan des Landkreises Miesbach vom Dezember 2019 ab. Der Landkreis wird gebeten, die darin enthaltenen Aspekte bei der Fortschreibung des Nahverkehrsplans und der Priorisierung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Insbesondere wurde darum gebeten, dass den Gemeinden das Konzept für die Neustrukturierung des AST bekanntgemacht werde, ehe es beschlossen und umgesetzt werden soll.
Der Gemeinderat stimmte diesem Vorgehen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Carports mit Außentreppe an das bestehende Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/8 der Gemarkung Holzolling, Waldweg 3, 83629 Holzolling.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beratend 9

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben gem. § 34 BauGB im Innenbereich. Es war zu beurteilen, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß in die umgebende Bebauung einfügt. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohngebiet WA dargestellt.
Der Bauausschuss hat zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durch­geführt. Es wurden zwar erhebliche Bedenken geäußert, jedoch stünde ein Abriss nicht im Verhältnis.
Der Bauausschuss hat dem Gemeinderat nach intensiver Prüfung der Verhältnis­mäßig­keit eines Abrisses/einer Beseitigung empfohlen, das Einvernehmen grundsätzlich zu erteilen. Das letzte, zur Straße gewandte Sparrenelement des errichteten Carports muss jedoch beseitigt werden, um zur Straße einen weniger dominanten Eindruck zu erwirken. Der Gemeinderat erteilte sein Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

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10. 1. Änderung der Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung für die Grundstücke Fl.Nrn. 400/5, 400/13 und 400/14 der Gemarkung Reichersdorf in Neukirchen; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 10

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen eingebracht. Vom Landratsamt Miesbach, Abteilung Bauleitplanung, Untere Straßenverkehrsbehörde und Untere Naturschutzbehörde sowie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen wurden Stellungnahmen eingebracht und im Bauausschuss beraten und beschlossen.
Dabei ging es um einen formalen Hinweis sowie um Hinweise auf die Möglichkeit, einen Gehsteig zu errichten, ausreichende Sichtbeziehungen zu schaffen sowie zu klären, ob die in Aussicht genommene Ausgleichsfläche den Anforderungen entspreche. Außerdem soll der Hinweis auf die Umgebung des Planungsgebiets mit landwirtschaftlich genutzten Flächen und die entsprechenden Begleiterscheinungen in die Satzung aufgenommen werden.
Da eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 22.03.2021 zur Ausgleichs­fläche noch nicht abschließend geklärt werden konnte, wurde der Tagesordnungspunkt auf eine der nächsten Sitzungen vertagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines forstwirtschaftlich genutzten Schuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. 838/7 der Gemarkung Wattersdorf, Reinthal 27, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beratend 11

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller bewirtschaftet für seinen Vater eine waldwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 5 ha in Kleinseeham. Zu dieser Bewirtschaftung benötigt er ein Nebengebäude zur Unterbringung u.a. von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Nachdem er dieses Gebäude im Wald kaum erstellen kann und er auf seinem Grundstück Fl.Nr. 838/9 (Reinthal 25) nicht ausreichend Platz zur Verfügung hat, würde er das Gebäude mit Zustimmung des öst­lichen Grundstücksnachbarn im nordöstlichen Bereich von dessen Grundstück Fl.Nr. 838/7 errichten dürfen. Das beantragte Gebäude hat Ausmaße von 6,00 m x 9,00 m. An der beantragten Stelle steht bereits ein Nebengebäude mit Maßen von 2,06 m x 5,14 m. Dieses soll durch das neu geplante Gebäude ersetzt werden.
Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durch­geführt.
Der Gemeinderat sah die geplante Bebauung nicht im Innenbereich und zudem die Gefahr der Eröffnung einer weiteren Baulinie nach Osten, zumal das geplante Gebäude keine untergeordneten geringfügigen Ausmaße mehr hat. Das Einvernehmen konnte unter diesen Umständen nicht erteilt werden.
Des Weiteren fasste der Gemeinderat folgenden Kompromissbeschluss: Sollte das Land­ratsamt bescheinigen können, dass bei einer Errichtung des Schuppens an der in Aussicht genommenen Stelle (als Ersatzbau der bestehenden Hütte) keine zweite Baulinie, insbe­son­dere keine zusätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 838/8 entstände, sondern die jetzige Wohnbebauung abschließend ist, so könne das Einvernehmen erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 "Enzianweg"; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 12

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Es wurden weder von Bürgern noch von Trägern öffentlicher Belange Anregungen oder Einwendungen vorgebracht.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 53 „Enzianweg“ in der Fassung vom 04.02.2021 als Satzung zu beschließen. Die Ver­wal­tung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen. Der Gemeinderat stimmte dem Vorgehen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 "Stürzlham Mitte; hier: Behandlung der Stellungnahmen nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 13

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Anregungen und Bedenken wurden vom Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung, der Re­gie­rung von Oberbayern, dem Bayerischen Bauernverband, dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, der Polizei­inspektion Holzkirchen und der Deutschen Telekom vorgebracht. Es handelte sich um for­male Hinweise zum Maß der baulichen Nutzung (Baufenster) und Raumplanung sowie um den Hinweis auf die landwirtschaftliche Nutzung der umgebenden Flächen, die Vermei­dung von Schäden infolge Hochwasser und Starkregenereignissen sowie um Hin­weise auf not­wendige ausreichende Sichtverhältnisse und Vorkehrungen gegen Schäden an unter­irdischen Leitungen durch Baumpflanzungen. Alle diese Hinweise wurden bereits im Bau­aus­schuss behandelt und die erforderlichen Beschlüsse gefasst.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, den Bebauungsplan Nr. 65 „Stürzlham Mitte“ in der Fassung vom 04.02.2021 unter Einarbeitung der vorgenannten Prüfvermerke als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.
Der Gemeinderat nahm die Prüfergebnisse des Bauausschusses zur Kenntnis und stimmte der Empfehlung des Bauausschusses zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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14. Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 der Gemarkung Wattersdorf, Neukirchner Straße, 83629 Stürzlham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beratend 14

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller beabsichtigt südöstlich auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 der Gemarkung Wattersdorf die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport. Nachdem sich das Grundstück innerhalb der Ortsabrundungssatzung „Stürzlham, Neukirchner Straße“ befindet, wäre ursprünglich eine Änderung der Ortsabrundungssatzung erforderlich gewesen. Nach Aus­kunft des Landratsamts Miesbach war die Erweiterung der Ortsabrundungssatzung recht­lich nicht mehr fortschreibbar. Der Gemeinderat hatte deshalb beschlossen, die beste­hen­de Ortsabrundungssatzung mit einem erweiterten Geltungsbereich in einen Bebauungs­plan umzuwandeln. Der Antragsteller hat daraufhin einen entsprechenden Bauantrag zur Vor­lage im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Die Verwaltung hat mittler­weile das Auslegungsverfahren für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 65 „Stürzlham Mitte“ durchgeführt.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, dass der Vorlage im Genehmigungs­freistellungs­verfahren zugestimmt werde.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Genehmigungsfreistellung mit der Rechtskraft des Bebau­ungsplans zu erteilen.
Der Bauwerber wurde ausdrücklich auf die Gefahr von auftretenden Wasser- und Sturzfluten hingewiesen und auf eine entsprechend wasserdichte Bauweise bodennaher Gebäudeteile aufmerksam gemacht.
Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung des Bauausschusses an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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15. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Kiesgrube im Anschluss an eine wieder verfüllte und rekultivierte Grube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1215 der Gemarkung Wattersdorf in Großpienzenau.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 15

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Max Schnitzenbaumer GmbH & Co. KG hatte am 27.10.2005 die Errichtung einer Kies­grube im Anschluss an eine wieder verfüllte und rekultivierte Grube auf dem Grund­stück Fl.Nr. 1215 der Gemarkung Wattersdorf in Großpienzenau beantragt.
Das Landratsamt Miesbach hatte den Antrag mit Bescheid vom 25.03.2009, befristet bis 31.03.2021, genehmigt.
Das Vorhaben wurde bis jetzt nicht ausgeführt.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.03.2021 eine Verlängerung der Genehmigung um zwei Jahre beantragt. Nach Auskunft des Bauamtes im Landratsamt Miesbach ist eine Verlängerung der Baugenehmigung durchaus möglich.
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, das Einvernehmen zu einer Verlängerung der Baugenehmigung zu erteilen.
Der Gemeinderat erteilte sein Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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16. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 877/4 der Gemarkung Wattersdorf, Schlierseer Straße, 83629 Thalham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 16

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hat sich bereits in früherer Sitzung mit gleichlautenden Anträgen befasst und bekundet, dass bei Gewährleistung der bodenpolitischen Grundsätze ein gemeind­li­cher Planungswille vorhanden ist. Laut Landratsamt Miesbach – Bauabteilung – handelt es sich baurechtlich weiterhin um einen Außenbereich. Dem Bauantrag konnte mangels Bauleitplanung nicht ent­spro­chen werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass keine öffentlich-rechtliche Er­schlie­ßung vorhanden ist.
Der Gemeinderat erteilte kein Einvernehmen, da es sich um Außenbereich handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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17. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 877/6 der Gemarkung Wattersdorf, Schlierseer Straße, 83629 Thalham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 17

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hat sich bereits in früherer Sitzung mit gleichlautenden Anträgen befasst und bekundet, dass bei Gewährleistung der bodenpolitischen Grundsätze ein gemeind­li­cher Planungswille vorhanden ist. Laut Landratsamt Miesbach – Bauabteilung – handelt es sich baurechtlich weiterhin um einen Außenbereich. Dem Bauantrag konnte mangels Bauleitplanung nicht ent­spro­chen werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass keine öffentlich-rechtliche Er­schlie­ßung vorhanden sei.
Der Gemeinderat erteilte kein Einvernehmen, da es sich um Außenbereich handelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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18. Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der landwirtschaftlich genutzten Tenne zum Einbau von drei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 21 der Gemarkung Wattersdorf, Weyarner Straße 27, 83629 Wattersdorf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 18

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Beurteilung erfolgte nach § 34 BauGB.
Das Einvernehmen zu dem Bauantrag wurde erteilt. Die Situierung der Stellplätze bezüglich der Topographie wurde als anspruchsvoll erachtet.
Dem Landratsamt Miesbach wurde empfohlen, vom Bauwerber einen Freiflächen­gestal­tungs­plan zu verlangen; ein Zusatzplan für die Stellplätze ist Bestandteil des Bauplans.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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19. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Zier- und Schwimmteiches auf dem Grundstück Fl.Nr. 1091 der Gemarkung Wattersdorf, Saliterweg 6, 83629 Thalham.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 19

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Baurechtlich liegt das Vorhaben im Außenbereich sowie in der künftigen geplanten Wasserschutzzone III.
Sofern keine baurechtlichen Hindernisse im Wege stehen, wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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20. Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 406/3 der Gemarkung Holzolling, Seehamer Straße 21, 83629 Bruck; hier: Genehmigung des Planentwurfs (Wiedervorlage).

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beratend 20

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Anhand der konkreten Planung hat sich auch Änderungsbedarf in der Satzung ergeben. Diese wurde entsprechend angepasst und dem Gemeinderat deshalb erneut vor­ge­legt.
Es wurde festgestellt, dass der Entwurf vom 24.02.2021 mit der entsprechenden Wand­höhe ausreichend sei, unter der Maßgabe, dass keine Abgrabung erfolge. Da eine solche nicht erwünscht sei und auch nicht genehmigt würde, sei eine weitergehende Änderung der Satzung nicht mehr notwendig, sodass der Entwurf vom 24.02.2021 genehmigt werden könne. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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21. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 406/4 der Gemarkung Holzolling, Seehamer Straße, 83629 Bruck.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 21

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Zum laufenden Satzungsverfahren wurde ein Bauantrag eingereicht, der derzeit noch nicht abschließend beschieden werden konnte, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die vertraglichen Regelungen wurden mittlerweile ausgebracht (boden­poli­tische Grund­sätze/Ausgleichsfläche).
Einer Freilegung des Untergeschosses wurde nicht zugestimmt, da in vergleichbaren Fällen lediglich ein Lichtschacht zugestanden wurde. Hier sei ein Schacht von 1,50 m Breite zur Hauswand denkbar.
Der Bauausschuss hatte sich weiter dafür ausgesprochen, die geänderte Entwurfsfassung mit dem Planungsbüro auf die Kompatibilität mit der Satzung hin zu über­prüfen. Gestalterisch sollten die drei großen Fenster im Erdgeschoss ein einheitliches Aus­sehen (Untergliederung) haben.
Die Bauwerber haben daraufhin nachgebessert und einen Bauantrag eingereicht, in dem die Einwendungen des Bauausschusses berücksichtigt waren, sodass die Festlegungen der künftigen Satzung eingehalten sind.
Die Verwaltung wurde ermächtigt, das Einvernehmen zu dem Bauantrag zu erteilen, sobald die Planreife der Satzung eintrete.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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22. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Garage an das bestehende Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 481/7 der Gemarkung Wattersdorf, Am HIrschberg 20, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 22

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Ein Garagenbauteil soll profilgleich an das Wohngebäude angebaut werden, jedoch nur mit einem Flachdach in den Hang integriert werden.
Der Bauausschuss hatte zu diesem Tagesordnungspunkt eine Ortsbesichtigung durch­ge­führt und dem Gemeinderat empfohlen, sein Einvernehmen zu erteilen.
Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen zu dem Bauantrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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23. Änderung der Straßen- bzw. Hausnummernbezeichnung für die Grundstücke Fl.Nrn. 2959 und 2959/2 der Gemarkung Holzolling, Kleinhöhenkirchen 81.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö beschließend 23

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das Anwesen „Kleinhöhenkirchen 81“ hatte schon zuzeiten der ehemaligen Gemeinde Holzolling diese Bezeichnung. Es gibt unterschiedliche Schreibweisen der Postanschrift auf Personalausweisen und Meldebescheinigungen.
Die offizielle Adresse lautet derzeit „83626 Weyarn, Post Valley, Kleinhöhenkirchen 81“. Das Problem ist, dass es keine Zufahrt zu dem Grundstück vom Gebiet der Gemeinde Weyarn aus gibt. Die Zufahrt erfolgt über den Ortsteil Hohendilching der Gemeinde Valley. Paket- oder Rettungsdienste finden im Navi diese Adresse nicht und fahren dann zum Ortsteil Kleinhöhenkirchen, der keine Zufahrt zu diesem Anwesen hat. Zudem gibt es Probleme mit der Auffindbarkeit in behördlichen Registern.
Nachdem mittlerweile wieder eine Bewohnerin des Anwesens an die Gemeinde Weyarn herangetreten ist, weil diese Adresse oft nicht aufgefunden wird, wurde es für notwendig gehalten, die Straßenbezeichnung bzw. die gesamte Adresse eindeutig zu ändern. Eine Rückfrage bei der Bewohnerin ergab, dass nichts gegen den Straßennamen „Anderlmühle“ steht und dieser bereits inoffiziell geführt wird. Auch die Gemeinde Valley hat keine Einwendungen. Die Hausnummernvergabe wurde abgestimmt. Die Zufahrt von der Valleyer Seite trägt ebenfalls diesen Namen, sodass eine eindeutige Adresse mit Weyarner Postleitzahl gewährleistet ist, die auch in Routenplanungs­sys­teme eingepflegt werden könne.
Der Gemeinderat beschloss, für die Grundstücke Fl.Nrn. 2959 und 2959/2 der Gemarkung Holzolling die Straßen- bzw. Hausnummernbezeichnung „Kleinhöhenkirchen 81“ in „Anderlmühle 15 a“ sowie „Anderlmühle 15 b“ zu ändern. Die komplette Adresse lautet zukünftig „83629 Weyarn, Anderlmühle 15 a“ bzw. „83629 Weyarn, Anderlmühle 15 b“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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24. Antrag von Bürgern auf Errichtung einer Park- und Halteverbotszone in Großpienzenau an der Burgstraße.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 24

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Eine Firma betreibt seit ca. einem Jahr eine Lkw-Meisterwerkstatt auf dem Grundstück Burgstraße 1 a in Großpienzenau. Laut Angaben von Anliegern werden dort zahlreiche Lkws der Firma vor der Werkstatt auf der Fahrbahn abgestellt und diese sogar teilweise auf der Fahrbahn repariert. Die Anlieger haben bei der Ausfahrt aus ihrem Grundstück Probleme wegen eingeschränkter Sicht. Außerdem sei der Durchfahrtsverkehr behindert.
Die Anlieger haben deshalb bei der Gemeinde Weyarn einen schriftlichen Antrag auf Errichtung einer Park- und Halteverbotszone für den Bereich zwischen dem westlichen Ortseingangsschild und der Einmündung in die Ortsstraße „Ehgart“ gestellt. Die Gemeinde Weyarn hat am 23.03.2021 mit einem Vertreter der Polizeiinspektion Holzkirchen und dem Verkehrsreferenten der Gemeinde Weyarn, Herrn Horst Hablowetz, eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Dabei wurde die Ansicht vertreten, dass ein beidseitiges, eingeschränktes Halteverbot (Zeichen StVO 286-10, 286-11, 286-20, 286-21) zwischen dem Bereich des westlichen Ortseingangsschildes und vor der Einmündung in die Ortsstraße „Burgstraße“ bzw. vor der Einmündung in den öffentlichen Feld- und Waldweg (Fl.Nr. 1225 Gemarkung Wattersdorf) erlassen werden kann.
Der Erste Bürgermeister berichtete, dass die bisherigen, von ihm moderierten Gespräche mit den Nachbarn und dem Werkstattbetreiber nicht den erwünschten Erfolg gebracht hätten und deshalb die Verkehrsregelung als sinnvoll erachtet würde. Die vom Antragsteller erwünschte Befreiung der Pkws von etwaigen Beschränkungen sei nicht machbar, sodass ein beiderseitig allgemein gültiges eingeschränktes Halteverbot erlassen werden müsse.
Der Gemeinderat beschloss, für den genannten Bereich ein allgemeines eingeschränktes Halteverbot zu erlassen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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25. Antrag auf Verkehrsberuhigung im Bereich der Straße Klosteranger.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 25

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Anlieger aus dem Klosteranger haben folgenden Antrag bei der Gemeinde eingereicht:
„Sehr geehrter Herr Wöhr,
natürlich kann man seine Kinder trotzdem nicht sorglos alleine lassen, da stimme ich Ihnen vollkommen zu. Die Mountainbiker am Spielplatzhügel, die große Straße, da gibt es genug andere Gefahren. Trotzdem bin ich mir sicher, dass es helfen würde, wenn einige Auto­fahrer (damit meine ich weniger die Anwohner) nicht mit fünfzig km/h durch die Straße fahren würden, was rechtlich im Moment ja erlaubt ist. Wenn ein Kind zwischen zwei par­ken­den Autos oder aus einem Carport auf die Straße läuft (und das passiert hier einfach öfter), dann hat man mit hoher Geschwindigkeit keine Chance rechtzeitig zu bremsen. Ich möchte ungern die Gefahr sehen und dann warten bis wirklich etwas passiert. Eigentlich ist unser Klosteranger doch ein Paradebeispiel für eine Spielstraße. Effektiv wären sicher auch geschwindigkeitsreduzierende Elemente, sofern diese geräuscharm sind, und nicht bei jedem Überfahren klappern oder andere Geräusche verursachen. Dies ist aber denke ich eine andere Angelegenheit, oder? Die Anwohner, die ich gesprochen bzw. angeschrie­ben habe, scheinen überwiegend meiner Meinung zu sein, es haben sich allerdings nicht alle zu Wort gemeldet.
Ich stelle also hiermit einen Antrag auf einen verkehrsberuhigten Bereich am Klosteranger gemeinsam mit Roman Pohl und Alexander Pis.
Mit freundlichen Grüßen
Antonia Schwemmer
Roman Pohl
Alexander Pis.“
Der Erste Bürgermeister berichtete: Bei der Verkehrsplanung für den Klosteranger war vereinbart worden, dass diese so erfolgen solle, dass jederzeit ein verkehrsberuhigter Bereich geschaffen werden könnte. Eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit der PI Holz­kir­chen und dem gemeindlichen Verkehrsreferenten Horst Hablowetz ist erfolgt. Der Bereich ist dank vorausschauender Planung so gestaltet, dass er nicht zum Schnellfahren einlädt und auch ohne bauliche Maßnahmen zu einem verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet werden kann. Die Parkflächen wurden bereits abgesetzt gestaltet, sodass auch hier keine zusätzliche Markierung mehr nötig sei. Schwellen würden die Schneeräumung behindern und sind rechtlich schwierig und fragwürdig. Weiterhin erläuterte der Erste Bürgermeister anhand einer Synopse die Auswirkungen unterschiedlicher Verkehrsregelungen. Bis zur Sitzung teilte der gemeindliche Verkehrsreferent zudem die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen mit.
Der Erste Bürgermeister wies darauf hin, dass in einem verkehrsberuhigten Bereich max. Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und bereits eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h zu einem Fahrverbot führen können. Es sei daher nicht auszuschließen, dass Vorderlieger und Hinterlieger des Bereichs am Klosteranger unterschiedliche Interessen haben. Die Messungen des gemeindlichen Verkehrsreferenten ergaben Geschwindig­keiten von durchschnittlich unter 30 km/h.
Der Antrag von Anliegern des Klosterangers auf Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone wurde aufgegriffen. Es soll zunächst eine Befragung unter den Anwohnern des Klosterangers durchgeführt werden, ob ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll. Das Ergebnis der Befragung wird der Gemeinderat dann seinem Beschluss zugrunde legen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

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26. Unvorhergesehenes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 26
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27. Informationen des Ersten Bürgermeisters.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 15.04.2021 ö 27

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Grüne Hausnummer:
Die erste Grüne Hausnummer wurde an Robert Meingast vergeben.

Datenstand vom 23.04.2021 08:05 Uhr