Datum: 07.12.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Weyarn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.11.2023.
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.
3 Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.
4 Bericht über gemeinsame Strategieklausur von Gemeinderat, Steuerungsgremium und Verwaltung am 17./18.11.2023.
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1549/24 der Gemarkung Holzolling, Arnhofer Weg, 83629 Holzolling; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.
6 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1460 der Gemarkung Wattersdorf, Meßnerweg, 83629 Kleinpienzenau; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.
7 Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung des Hauses Domicilium auf dem Grundstück Fl.Nr. 570 der Gemarkung Wattersdorf, Holzkirchener Straße 3, 83629 Weyarn; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.
8 Antrag auf Baugenehmigung zum Um- sowie Ausbau des Dachgeschosses eines denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 414 der Gemarkung Wattersdorf, Klosterweg, 83629 Weyarn; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.
9 Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im EG einer Bäckerei zu einem Arbeiterwohnheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 38 der Gemarkung Holzolling, Esterndorfer Straße, 83629 Weyarn.
10 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer freistehenden doppelseitigen unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 501 der Gemarkung Wattersdorf, Miesbacher Straße, 83629 Weyarn.
11 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an das bestehende Wohnhaus zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 der Gemarkung Wattersdorf, Mangfallweg, 83629 Weyarn.
12 Aufstellung Bebauungsplan Nr. 67 "Betreutes Wohnen" auf dem Grundstück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Wattersdorf, Miesbacher Straße, 83629 Weyarn; hier: Genehmigung des Planentwurfes.
13 Antrag auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Solarparks auf dem Grundstück Fl.Nr 1054 der Gemarkung Wattersdorf.
14 Anpassung der Hundesteuersatzung.
15 Antrag der FFW Weyarn zum Erwerb eines neuen MZF.
16 Bestellung eines neuen Datenschutzbeauftragten für die Gemeinde Weyarn.
17 Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung - weiteres Vorgehen.
18 Kommunale Wärmeplanung, Förderung und Beantragung der Wärmeplanung.
19 Seniorenticket; hier: Vorschlag der Seniorenbeauftragten zu den Sozialkriterien.
20 Unvorhergesehenes.
21 Informationen des Ersten Bürgermeisters.

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1. Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.11.2023.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 1

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 09.11.2023 wurde ohne Einwendungen anerkannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 2
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3. Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 3

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Protokolle des AK Energie & Umwelt vom 23.11.2023 und des AK Gemeindepartnerschaft vom 30.11. wurden an die Mitglieder des Gemeinderats versandt. 
Das Crowdfunding für den Pumptrack hat begonnen. Am 20.12. wird das Projekt bei der LAG Kreisentwicklung (LEADER) vorgestellt.
Erster Bürgermeister Wöhr betonte, das Weyarner Projekt zeichne sich dadurch aus, dass es von der Planung bis zur Finanzierung durch Bürger abgewickelt würde.

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4. Bericht über gemeinsame Strategieklausur von Gemeinderat, Steuerungsgremium und Verwaltung am 17./18.11.2023.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 4

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Siehe dazu den separaten Bericht in diesem Gmoablatt’l.

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1549/24 der Gemarkung Holzolling, Arnhofer Weg, 83629 Holzolling; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 5

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 „Naring – Arnhofer Weg Nord“. Die Antragsteller haben im Jahre 2019 den Bauantrag zur Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 der Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugestimmt. Mit Schreiben vom 18.12.2019 hat die Gemeinde Weyarn den Antragstellern mitgeteilt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll.
Das Wohnhaus wurde Ende 2020 errichtet, die geplante Garage bis jetzt noch nicht. Nachdem die Antragsteller mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung zulässig geworden ist, mit der Errichtung der Garage beginnen wollen, ist eine erneute Genehmigungsfreistellung diesbezüglich erforderlich. Die Antragsteller haben deshalb einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsfreistellung für die Errichtung der Garage gestellt.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses stimmte der Gemeinderat der Verlängerung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für die Errichtung der Garage zu. Auf die Umsetzung des Entwässerungsplans im Rahmen der Errichtung der Garage wurde hingewiesen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1460 der Gemarkung Wattersdorf, Meßnerweg, 83629 Kleinpienzenau; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 6

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller beantragte ein weiteres Mal die Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.
Das Baurecht ergibt sich aufgrund einer Ortsabrundungssatzung.
Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen zu einer Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung.
Entsprechend dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderats wurde dringend daran appelliert, Baulücken zu schließen und das bestehende Baurecht auch umzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung des Hauses Domicilium auf dem Grundstück Fl.Nr. 570 der Gemarkung Wattersdorf, Holzkirchener Straße 3, 83629 Weyarn; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 7

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller haben im Januar 2014 einen Bauantrag zur Betriebserweiterung des Hauses Domicilium eingereicht, der vom Landratsamt Miesbach mit Bescheid vom 17.11.2015 genehmigt wurde. Mit Antrag vom 10.07.2019 haben sie einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gestellt, da das Bauvorhaben bis dahin nicht realisiert worden war. Der Verlängerungsantrag wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 08.08.2019 befürwortet und vom Landratsamt Miesbach genehmigt. Mit Schreiben vom 10.11.2023 haben die Antragsteller erneut wiederum einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung eingereicht, da das Bauvorhaben weiterhin noch nicht errichtet wurde.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen zu einer Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Baugenehmigung zum Um- sowie Ausbau des Dachgeschosses eines denkmalgeschützten Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 414 der Gemarkung Wattersdorf, Klosterweg, 83629 Weyarn; hier: Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö beratend 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller haben im November 2017 einen Bauantrag zum Um- sowie Ausbau des Dachgeschosses des denkmalgeschützten Gebäudes eingereicht. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 das Einvernehmen erteilt. Das Landratsamt Miesbach hat mit Bescheid vom 08.01.2018 den Bauantrag genehmigt. Mit Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 04.01.2022 wurde die Baugenehmigung um zwei Jahre verlängert.
Da das Bauvorhaben bis jetzt nicht durchgeführt wurde, haben die Antragsteller erneut einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gestellt.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen zu einer Verlängerung der Baugenehmigung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im EG einer Bäckerei zu einem Arbeiterwohnheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 38 der Gemarkung Holzolling, Esterndorfer Straße, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 04.12.2023 ö 5
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 9

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller ist neuer Eigentümer des Grundstückes in Holzolling in der Esterndorfer Straße. Das auf dem Grundstück sich befindliche Bestandsgebäude wurde bislang im Erdgeschoss als Bäckerei mit Ladengeschäft genutzt und soll nun in ein Arbeiterwohnheim mit 11 Zimmern umgenutzt werden. Eine gesonderte Betriebsbeschreibung war dem Antrag nicht beigefügt. Deshalb wurde dem Antragsteller eine solche abverlangt. Als Antwort wurde übermittelt: 
„Das Nutzungskonzept ist die Vermietung von Zimmern mit Gemeinschaftsbad und Gemeinschaftsküche im Allgemeinen an Handwerksbetriebe oder Angestellte von Zeitarbeitsfirmen die in der Nähe von Weyarn arbeiten. Die Dauer der Vermietung ist von ca. 3 Monaten bis zu 18 Monaten."
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Das betroffene Grundstück ist faktisch umgeben von einer Wohnbebauung. Es handelt sich um eine nicht beplante Fläche im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. 
Fraglich ist, ob der aus den Plänen zu vermutende Beherbergungsbetrieb die Wohnruhe in dem faktischen Wohngebiet erheblich stört und gebietsverträglich ist und durch das Vorhaben ggf. ein Verstoß gegen das „Rücksichtnahmegebot“ besteht. Die Nutzungsart „Arbeiterwohnheim“ erfüllt den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens nicht. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Davon unterscheiden sich andere Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht „alltägliches“ Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. Ein kurzer geschäftlicher Aufenthalt ist ggf. wenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. 
Das Vorhaben als Beherbergungsbetrieb stellt aus Sicht der Verwaltung einen Gewerbebetrieb dar und ist somit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur im Gewerbegebiet oder Sondergebieten zulässig. Ein Beherbergungsbetrieb setzt dabei voraus, dass Räume ständig wechselnden Gästen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Neben der Dauer des Aufenthalts sind dabei auch Kriterien wie der Zweck der Unterkunft, deren Zielgruppe und die Ausstattung der Räume zu berücksichtigen.
Der Bauantrag zeige, dass die Räume weder Erholungszwecken dienen noch eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung vorliege. Man gehe davon aus, dass mit dem Begriff „Arbeiterwohnheim“ kurzfristige Aufenthalte von hauptsächlich Geschäftsreisenden und Monteuren gemeint seien. 
Unabhängig davon, ob man von einem Beherbergungsbetrieb oder einem sonstigen Gewerbebetrieb ausgehe, sei aus Sicht der Verwaltung die beantragte Nutzung als Arbeiterwohnheim auch nicht ausnahmsweise zulässig. Dem Vorhaben stehe die unmittelbar geltende Zulässigkeitsgrenze aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht gegeben seien. Eine Ausnahme sei unzulässig, wenn das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets widerspreche. Vorliegend widerspreche die Zweckbestimmung der zur Genehmigung beantragten Nutzung als Arbeiterwohnheim der speziellen Prägung in dem zu betrachtenden Gebiet.
Im Übrigen führe die beabsichtigte Nutzung zu einer erhöhten Nutzung und Lärmentwicklung gerade in den außerhalb der üblichen Arbeitszeiten liegenden Zeiträumen, mithin in den Abend- und Nachtzeiten. Es würde vermutlich auch zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen kommen.
Weiterhin sei unabhängig von den gesetzlichen Stellplatzanforderungen damit zu rechnen, dass nahezu jeder Bewohner ein Fahrzeug benötigen würde, da in Holzolling keinerlei öffentliche Verkehrsmittel verkehren. So würden bei einer Genehmigung die vier zusätzlich ausgewiesenen Stellplätze in keinem Fall ausreichend sein, da die Wohnnutzung der übrigen Räume beibehalten werden soll. 
Bereits jetzt lägen Erkenntnisse vor, dass die Vermietung des Obergeschosses an die vermutliche Zielgruppe zu einem Fahrzeugaufkommen von über 10 parkenden Fahrzeugen führen könnte. Der Parkplatz sei bereits vollkommen ausgelastet. Die Nutzungsänderung mit weiteren 17 Betten würde das Parkaufkommen mindestens verdoppeln. 
Der Stellplatznachweis kann auf der zu verfügbaren Stellfläche nicht im ausreichenden Maß erbracht werden. An der Esterndorfer Straße liegt auch das Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr Holzolling, sodass die Zufahrt über die Esterndorfer Straße nicht durch parkende Autos gefährdet werden darf. In diesem Fall müssten ggf. Parkverbote auf dem Einsatzweg geprüft werden.
In der Diskussion wurde auf die mangelnde Infrastruktur am Ort im Allgemeinen hingewiesen sowie auf die schwierige Situation speziell im unmittelbaren Umfeld des Objekts: zu wenig Parkraum an der schmalen Straße, gefährliche Situation durch eingeschränkte Sicht an der Eimündung zur Staatsstraße, unzureichende Zahl an Stellplätzen am Haus.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses verweigerte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag, da der aus den Plänen zu vermutende Beherbergungsbetrieb die Wohnruhe in dem faktischen Wohngebiet erheblich störe und damit „nicht gebietsverträglich“ sei. Es sei ein Verstoß gegen das „Rücksichtnahmegebot“. Die Nutzungsart „Arbeiterwohnheim“ erfülle den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens nicht.
Ebenso könnten auf der kleinen Fläche die Stellplatzanforderungen für eine so massive Nutzung nicht erfüllt werden, zumal die Esterndorfer Straße für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen nicht als öffentlicher Parkraum zur Verfügung stehe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer freistehenden doppelseitigen unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 501 der Gemarkung Wattersdorf, Miesbacher Straße, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 04.12.2023 ö 6
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 10

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragstellerin, ein auf Außenwerbung spezialisiertes Unternehmen, möchte auf dem Grundstück Fl.Nr. 501 der Gemarkung Wattersdorf eine freistehende, doppelseitige, unbeleuchtete Werbeanlage mit Ausmaßen von 3,76 m x 2,76 m errichten. Die Unterkonstruktion besteht aus Aluminium Rechteck Rohre gepresst. Die Deckkonstruktion, bestehend aus mehreren Aluminium Tafeln, wird mittels Nieten an einem Traggerüst aus Aluminiumgestell befestigt. Das Aluminiumgestell wird von zwei Stahlträgern gehalten und an zwei eingespannten Stahlstützen angeschlossen. Die Stahlstützen ragen 1,20 m aus dem Boden, ehe dann darauf die Werbetafel/Aluminium Tafel aufsitzt (siehe Beispielfoto sowie Planzeichnung Unterkonstruktion).
Das Bauvorhaben befindet sich direkt gegenüber dem denkmalgeschützten Gebäude der Tafernwirtschaft zum Alten Wirt aus dem Jahre 1646, das als schützenswertes Baudenkmal in der Denkmalliste enthalten ist. 
Das Bauvorhaben liegt im Satzungsgebiet der neu erlassenen Werbeanlagensatzung (WaS) der Gemeinde Weyarn. Die Satzung verfolgt den Zweck, den sichtbaren dörflichen Charakter der Ortschaften der Gemeinde Weyarn zu erhalten und insbesondere eine Häufung von Werbeanlagen an den stark frequentierten Haupt­verkehrs­straßen (u.a. Miesbacher Straße) zu vermeiden.
In der Satzung ist geregelt, dass großflächige Werbeanlagen (Werbefläche größer als 2 m²) für den wechselnden Anschlag von Werbemitteln nicht zulässig sind. Ebenso regelt die Werbeanlagensatzung, dass an Baudenkmälern oder in deren unmittelbarer Nähe (als unmittelbare Nähe gilt der Bereich, innerhalb dessen eine Werbeanlage für das Baudenkmal, insbesondere für sein äußeres Erscheinungsbild, eine nachteilige Wirkung haben könnte), keine Werbeanlagen angebracht werden dürfen. 
Der Bauantrag enthält nicht alle Nachbarunterschriften. Vielmehr haben einige direkte Anlieger der Gemeindeverwaltung bereits mitgeteilt, dass sie eine Unterzeichnung des Bauantrages verweigern und das Vorhaben ablehnen.
Fraglich sei ebenso, ob das beantragte Vorhaben die notwendigen Abstandsflächen einhalte. Das Landratsamt Miesbach hatte hier erhebliche Bedenken. 
Im Übrigen war der beantragte Standort bereits Gegenstand einer Verwaltungsgerichtssache. Das Verwaltungsgericht hatte damals den Antrag wegen des gegenüberliegenden denkmalgeschützten Alten Wirts abgelehnt. Lediglich die bereits stehende Werbetafel wurde vom Gericht als gerade noch zulässig erachtet. 
Ebenso wurde festgestellt, dass sich der Standort sehr nahe über der bestehenden Ampelanlage des Fußgängerüberweges an der Einmündung zur Ignaz-Günther-Straße befindet. Eine großdimensionierte Wechselwerbeanlage lenkt Verkehrsteilnehmer gerade an dieser exponierten und gefahrenträchtigen Stelle vom Verkehrsgeschehen ab, sodass die Anlage auch aus diesem Grund abzulehnen sei.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses verweigerte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag, da das Vorhaben nicht den Regelungen der Werbeanlagensatzung (WaS) der Gemeinde Weyarn entspreche, denkmalschutzrechtliche und verkehrliche Belange entgegenständen sowie die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an das bestehende Wohnhaus zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 der Gemarkung Wattersdorf, Mangfallweg, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 04.12.2023 ö beratend 7
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 11

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Tochter der Grundstückseigentümerin möchte am bestehenden Wohnhaus, wo derzeit eine Doppelgarage steht, die Doppelgarage abbrechen und eine Wohneinheit mit integrierter Doppelgarage anbauen. Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich gem. § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück als Dorfgebiet MD dargestellt. 
Die Antragstellerin hatte im Februar 2022 dazu eine Bauvoranfrage eingereicht, zu der der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.02.2022 folgenden Beschluss gefasst hat:
Der Gemeinderat erteilt das grundsätzliche Einvernehmen zu der Bauvoranfrage. Die erforderlichen Stellplätze sind entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung nachzuweisen. Hinsichtlich der Bebauung in Richtung Osten sind die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten.
Das Landratsamt Miesbach hat mit Bescheid vom 09.05.2022 die Bauvoranfrage genehmigt.
Die Antragstellerin hat jetzt einen entsprechenden Bauantrag eingereicht.
Der Bauausschuss hat hierzu eine Ortseinsicht vorgenommen.
Der Gemeinderat erteilte das Einvernehmen zu dem Bauantrag, wies aber insbesondere darauf hin, dass der Entwässerungsplan angesichts der dichten Besiedelung konsequent umgesetzt werden müssten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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12. Aufstellung Bebauungsplan Nr. 67 "Betreutes Wohnen" auf dem Grundstück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Wattersdorf, Miesbacher Straße, 83629 Weyarn; hier: Genehmigung des Planentwurfes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 04.12.2023 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 12

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Südlich des Alten Wirtes in Weyarn ist eine Pflegeeinrichtung „Betreutes Wohnen“ geplant. Hierzu ist die Errichtung von zwei Gebäudekörpern geplant. Für das Vorhaben ist ein gesonderter Vorhabensbezogener Bebauungsplan „Seniorenwohnen“ erforderlich. Der bisherige Bebauungsplan hat in diesem Bereich eine Hotelnutzung vorgesehen. 
Auf der Basis der kürzlich erfolgten Anlieferungen des Bauwerbers mit Grünordnung wurde der Verwaltung vom Planungsbüro Kurz kurzfristig ein erstes Arbeitspapier eines Durchführungs- und Erschließungsplans übermittelt. Dieses ist wesentlicher Bestandteil des künftigen Bebauungsplans bzw. des städtebaulichen Durchführungsvertrags. Insofern handelt es sich um ein komplexes Dokument, welches nun erst operativ abzustimmen ist. Das konnte in der zur Verfügung stehenden Zeit zur Gemeinderatssitzung nicht geleistet werden. 
Im Bauausschuss erfolgte jedoch ein Sachstandsbericht hinsichtlich möglicher Festlegungen zum benachbarten Bebauungsplan-Sondergebiet „Hotel Alter Wirt“ und die Einholung eines ersten Meinungsbildes. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Pflegeausschusses bleibt davon unberührt.   
Als nächste Projekt-Schritte sind vorgesehen:
  • Konsolidierung des Arbeitspapiers durch das Planungsbüro Kurz mit der Verwaltung und dem Bauwerber, Darstellung offener Punkte / erforderlicher Anlieferungen des Planungsbüros
  • Erstellung eines Erstentwurfs des Bebauungsplans auf dieser Basis
  • Empfehlung des Pflegeausschusses inkl. Bebauungsplan?
Vorlage des Bebauungsplans und begleitender Anlage zum Beschluss an den Gemeinderat

Der Gemeinderat nahm vom Sachstandbericht und vom vorgeschlagenen Bericht Kenntnis und hat empfohlen, dass der ??ausschuss den Bebauungsplan komplett bearbeiten solle.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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13. Antrag auf Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Solarparks auf dem Grundstück Fl.Nr 1054 der Gemarkung Wattersdorf.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 04.12.2023 ö 9
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 13

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1054 der Gemarkung Wattersdorf möchte auf der landwirtschaftlich genutzten Freifläche einen PV-Freiflächensolarpark errichten und beantragt die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Fläche grenzt an die vielbefahrene Staatsstraße St 2073 an. Diese ist das Tor zum Oberland und in die Urlaubsregion „Alpenregion Tegernsee Schliersee“, der auch die Gemeinde Weyarn angehört. Insofern hat sich der Gemeinderat bei seinen selbst festgelegten Kriterien für die Etablierung von Flächen-PV-Anlagen ein Prüfraster gegeben. 
Andres als es der Antragsteller darstellt, handele es sich bei der Fläche um eine gut einsehbare und sehr exponierte Fläche, die täglich von ca. 12 000 Fahrzeugen passiert wird. Eine landschaftliche Einbindung einer solchen Anlage sei hier nicht vorstellbar, sodass dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Ebenso sei nicht erkennbar, dass ein örtlicher landwirtschaftlicher Betrieb davon profitiere. Zusätzlich ergibt das Schnellprüfungstool der Bayernwerke, dass der nächste Netzanschlusspunkt für eine Anlage dieser Größe in der Nähe der BAB A 8 verläuft. Zudem wurde die besagte Fläche weder vom Landratsamt noch von der Gemeinde bislang in eine Priorisierung aufgenommen.
Der Gemeinderat stimmte dem Beschluss des Bauausschusses zu: Die Fläche wurde aus den oben genannten Gründen als ungeeignet betrachtet und daher wird hier keine Bauleitplanung vorgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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14. Anpassung der Hundesteuersatzung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 14

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Seitens des Bayer. Gemeindetages wurde eine neue Mustersatzung für die Erhebung der Hundesteuer herausgegeben.
Die derzeitigen Steuersätze der anderen Gemeinden im Landkreis Miesbach sind:

Der Finanzausschuss hatte über die Anpassung der Hundesteuer ausführlich beraten. Es war festgestellt worden, dass die Hundesteuer in der Gemeinde Weyarn vergleichsweise niedrig sei. Aus sozialen Gründen sollte die Steuer für den 1. Hund aber weiterhin niedrig bleiben. 
Die Anwesenden sprachen sich dafür aus, zumindest einen Teil der steigenden Entsorgungskosten (Arbeitszeit und Material) durch eine Erhöhung der Hundesteuer hereinzubekommen. Außerdem sehe man auch den ordnungspolitischen Aspekt bei der Erhöhung der Steuer für den 2. und 3. Hund.
Georg Grabichler stellte schließlich den Antrag, die Hundesteuer stärker zu erhöhen, als im Finanzausschluss beschlossen worden war. 
Der Gemeinderat stimmte dem Antrag von Georg Grabichler zu und änderte die Gebühren für die Hundesteuer zum 01.01.2024 wie folgt:
1. Hund: 60,-- €, 2. Hund: 120,-- €, 3. Hund: 180,-- €.
Die Satzung soll entsprechend angepasst und mit Wirkung zum 01.01.2024 geändert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 11

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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15. Antrag der FFW Weyarn zum Erwerb eines neuen MZF.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 15

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die beiden Kommandanten der Feuerwehr Weyarn, Ralph Benda und Daniel Arbinger, stellten den Antrag zum Austausch des bestehenden Mehrzweckfahrzeuges. Die technische Ausstattung entspreche nicht mehr den Anforderungen. Ein Umbau sei angesichts des Alters des Fahrzeuges unwirtschaftlich. 
Informationen: altes Fahrzeug VW ist 17 Jahre, Austausch nach 15 Jahren üblich, Stau Corona, Pauschalfördersatz rd. 22.700 €, Zuschusszusage Dauer ca. ½ Jahr, Nachrüstung Altfahrzeug schwierig, lange Lieferzeit von ca. 2 Jahren bis Fertigstellung. 
Kaufpreis Ausstattung 75.000 €, Fahrgestell Sprinter Mercedes mit Allrad Automatik 75.000 €. Kaufpreis somit rd. 150.000 €. 
Erlös Altfahrzeug vermutlich rd. 20.000 €
Pauschalförderung 22.700 €
Eigenanteil Gemeinde rd. 100.000 €
Fahrzeug macht Erstversorgereinsätze, insgesamt rd. 40 Einsätze/Jahr.
Entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses beschloss der Gemeinderat eine Neubeschaffung des beantragten MZF mit zeitnaher Stellung des entsprechenden Förderantrages. Im Haushalt 2024 und im Folgejahr sind hierfür entsprechende Mittel einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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16. Bestellung eines neuen Datenschutzbeauftragten für die Gemeinde Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 16

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aufgrund personeller Änderung ist die Position des gemeindlichen Datenschutzbeauftragten vakant. Der /die Datenschutzbeauftragte(r) war vom Gemeinderat gem. Art. 37 DSGVO zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu bestellen. 
Die Beauftragung des IT-Verantwortlichen und des Informationssicherheitsbeauftragten ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Als IT-Verantwortlicher wurde Herr Weidl in der Geschäftsverteilung bestimmt (Vertretung Andi Haimerl). Die Informationssicherheitsbeauftragung (ISB) nimmt die Fa. CyberTecc wahr, welche auch zukünftig den Datenschutzbeauftragten (DSB) stellt.
Der Gemeinderat beschloss, Frau Tanja Frank von der Tätigkeit als gemeindliche Datenschutzbeauftragte zu entbinden.
Der Gemeinderat bestellte gleichzeitig die Firma CyberTecc GmbH aus 93333 Neustadt a.d. Donau mit Wirkung vom 01.12.2023 gemäß Art. 37 ff.  DSGVO zum behördlichen Datenschutzbeauftragten. 
Die Verwaltung wurde gem. Art. 37 Abs. 7 DSGVO beauftragt, die Kontaktdaten der Firma CyberTecc GmbH aus 93333 Neustadt a.d. Donau als neue gemeindliche Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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17. Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung - weiteres Vorgehen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 17

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Vergabe von preisvergünstigtem Wohnbauland für einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung sollte eigentlich 2022/2023 erfolgen. Ein Grundstück im Goldenen Tal wurde hierfür baurechtlich umgeplant und alle Voraussetzungen für eine Vergabe geschaffen.
Am 06.07.2023 hat der Gemeinderat folgende Information vom Ersten Bürgermeister erhalten:
Nach der negativen Nachricht über die Fortführung des Weyarner Einheimischenprogramms aus dem Landratsamt, dass Neuverträge mit niedrigem Erbpachtzins aufgrund der hohen inflationären Bodenrichtwerte nichtig sein könnten, war die Verwaltung vom Gemeinderat beauftragt worden, sich bei verschiedenen Stellen über die Möglichkeiten der Fortführung des Programms zu informieren. Dabei sollten die „hohen wertmindernden Faktoren“ wie Heimfall, Einkommensgrenze u.a., die in den Richtlinien stehen, in Anschlag gebracht werden. Ziel sei es, den hohen Bodenrichtwert nicht als Messlatte für den Erbpachtzins verwenden zu müssen. Denn die Alternative: abzuwarten, bis die Preise fallen, sei nicht attraktiv.
Erster Bürgermeister Leonhard Wöhr berichtet von seinem Gespräch mit dem Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern. Die Weyarner Richtlinien seien ein politisch gewolltes Sozialprojekt, das hohe Anerkennung verdiene und deren Fortführung vom Gemeinderat erwünscht ist. Sie haben über drei Szenarien gesprochen:
1. Verringerung der Berechnungsgrundlage des Bodenrichtwerts um 1/3
→ dies sei aber für Weyarn nicht attraktiv, da auch dann die Erbpachtpreise noch zu hoch seien
2. ein Gutachten eines freien sachverständigen Gutachters erstellen zu lassen, der prüft, ob die „unbequemen Erbpacht-Konditionen“ des Weyarner Programms zu höheren Wertverlusten und damit niedrigeren Grundstückswerten führen, die als Ausgangsbasis für die Berechnung eines günstigeren Erbpachtzinses verwendet werden könnten
→ ergebnisoffen
3. zum 01.01.2024 werden neue Bodenrichtwerte herauskommen, die erwartungsgemäß niedriger ausfallen werden, da die Verkaufserlöse derzeit sinken
→ Zeitverzug – die Gemeinde hat ein großes Interesse daran und es sind Grundstücke vorhanden, um das Programm baldmöglichst wiederaufzulegen.
Die Mitglieder des Gemeinderats haben bereits in der Vergangenheit nachdrücklich darauf hingewiesen, dass in Zeiten, in denen die Baulandpreise hoch sind/steigen und der Wohnungsmarkt leergefegt ist, ein Programm wie das Weyarner Einheimischenmodell dringend gebraucht würde.
Der Finanzausschuss hat sich entsprechend dem Auftrag des Gemeinderats mit der Angelegenheit befasst:
Der Finanzausschuss hat dem Gemeinderat empfohlen, einen vereidigten Gutachter zu beauftragen mit der Zielsetzung, eine deutliche Minderung der Bodenrichtwerte mit den üblichen Restriktionen belastbar zu belegen. Der Minderungssatz vom Bodenrichtwert sollte so dann auch bei anderen Grundstücken mit verringerten Werten angesetzt werden. Mit dem Gutachter ist zu besprechen, ob das Gutachten für ein Grundstück mit dem Ziel einer allgemein verwendbaren Rechenformel erstellt werden kann. 
Das Gutachten kann bis zu einer Höhe von 5.000 € durch die Verwaltung eigenmächtig vergeben werden.
Erster Bürgermeister Wöhr weist darauf hin, dass das Gutachten ausschlaggebend für die Fortführung unseres Einheimischenmodells sei. Für den Fall eines negativen Gutachtens sei zu überlegen, wie man politischen Druck bei Gemeidnetag und Staatsregierung aufbauen könne. Angesichts der Preisentwicklung sei es zudem ratsam, einen Fachmann/Bankmenschen als Berater einzubinden, um einen Erbpachtpreis auszuhandeln, mit der man die Zielgruppe des Programms erreichen könne (Marktwert minus Rabatt). Die Anwesenden sprachen sich dafür aus, an dem Programm grundsätzlich festzuhalten. 
Der Gemeinderat stimmte dem vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Vorgehen zu und ermächtigte die Verwaltung, ein entsprechendes externes Gutachten einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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18. Kommunale Wärmeplanung, Förderung und Beantragung der Wärmeplanung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 18

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung wurde die Gemeinde am 27.10.2023 davon informiert, dass sie eine von 20 geförderten Kommunen (von 50 Bewerbungen) für das Förderprojekt „Energiecoaching Plus 2023“ ist. Hier wird eine neutrale und schwerpunktbezogene Beratung und Unterstützung im Rahmen der Umsetzung der Energiewende im Wert von 10.000 € (100%ige Förderung der Regierung von Oberbayern) zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund wurde inzwischen die Firma ecb energie.concept.bayern GmbH & Co.KG bei der Verwaltung vorstellig. Eine mögliche Unterstützung seitens ecb könne die Abfassung des Förderantrags für die Wärmeplanung sein. Dies wurde vonseiten der Verwaltung priorisiert. 
Der Arbeitskreis Energie & Umwelt und die Energiebeauftragte haben sich im Energieausschuss ebenfalls für die kommunale Wärmeplanung ausgesprochen.
Weitere Themen: 
  • Klimaneutralität 2025 – Stand heute und wie kann man sie erreichen?
  • Kommunale Liegenschaften
    • Mehrzweckhalle – Einbindung Nahwärme sowie Verbrauch der PV-Leistung der Bürger-Solar-Anlage nach Ende der EEG-Förderung
    • Sonstige kommunale Liegenschaften – Umstellung von Öl auf alternative Energieträger

Nachdem die Beantragung der kommunalen Wärmeplanung (Begründung) seitens der ecb übernommen werden könnte, steht seitens der Verwaltung bezüglich der Erstellung des Antrags nichts im Weg, diese mit dem hohen Fördersatz von 90 % zu beantragen.
Eine Vergabe der Fördermittel wird zwischen 5 und 8 Monate dauern. Gemäß Förderrichtlinie beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel 12 Monate, d.h., dass die Gemeinde angeben muss, wann sie mit der Planung beginnt und dann muss diese innerhalb von 12 Monaten fertiggestellt werden. 
Laut Aussage der Energiewende Oberland (siehe Anlage) entsteht folgender personeller Aufwand in der Kommune:
„Die Durchführung der Wärmeplanung erfolgt z.B. durch uns als Dienstleister. Der personelle Aufwand auf Gemeindeseite beschränkt sich auf die Kommunikation mit uns, die Bereitstellung ggf. bereits vorhandener Daten sowie die Einbindung von Gemeindemitarbeitern bei den Akteursbeteiligungen.“
Ebenfalls wird hier die Aussage getroffen, dass die Wärmeplanung eine strategische unverbindliche Planung ist. Die bestätigte auch carmen-ev.bayern: „Ein erstellter Wärmeplan hat noch keine Pflicht zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes und der erarbeiteten Strategien zur Folge. Erst wenn ein kommunaler Beschluss zur Umsetzung des Wärmeplans vorliegt und eine Gebietsausweisung (z.B. als Wärmenetzgebiet) stattgefunden hat, gelten die im GEG festgelegten Pflichten beim Einbau neuer Heizungen. 
Sie können also jederzeit mit der Wärmeplanung beginnen und wenn der Wärmeplan vor dem Stichtag 30. Juni 2028 vorliegt, können Sie mit dem kommunalen Beschluss bis dahin warten oder sie machen gar keinen kommunalen Beschluss. Ab 30. Juni 2028 werden die GEG-Regelungen dann verpflichtend, auch, wenn kein Beschluss der Kommune vorliegt.“
Die politische Feststellung der Maßnahmen, die aus der kommunalen Wärmeplanung entstehen können, liegt somit in der Hand des Gemeinderats und muss bis 2028 auch noch nicht getroffen werden, da die Restriktionen dann von Gesetzes wegen in Kraft treten. Eine entsprechende Umsetzungspflicht sowohl für die Gemeinde als auch für deren Bürger entsteht durch die kommunale Wärmeplanung derzeit nicht.
Nach Markterkundung wird sich die Wärmeplanung je nach fachlicher Ausprägung zwischen 30.000 € und 50.000 € bewegen. Eine spätere Beantragung bedeutet nach derzeitiger Förderrichtlinie einen geringeren Zuschuss in Höhe von 30% (zwischen 9.000 € und 15.000 €). 
Die Verwaltung schlägt vor, dass ein Förderantrag noch heuer gestellt werde mit Beginn zum 01.12.2024. Es sei dann damit zu rechnen, dass Mitte 2024 ein Förderbescheid kommt, soweit die Bundesregierung die Haushaltsmittel weiter zur Verfügung stellt. Erst danach ist eine Ausschreibung und Beauftragung möglich. Hier sollte nochmals eine Analyse erfolgen, wie die bis dahin wahrscheinlich erfolgten Festlegungen des Landesgesetzgebers sind und anschließend die Freigabe zum weiteren Vorgehen und zur Ausschreibung durch den Gemeinderat erfolgen. So könnte die Gemeinde ggf. bis Ende 2025 eine kommunale Wärmeplanung vorweisen. Dies hätte den Vorteil, dass man hinsichtlich der Umsetzung des Ausbaus des Wärmenetzes in Weyarn schon entsprechend spruchfähig wäre. 
Erster Bürgermeister Leonhard Wöhr berichtete von der neuesten Entwicklung, über die die Gemeinde am Tag der Sitzung, den 07.12.2023, informiert wurde: Anlässlich der Haushaltssperre des Bundes würden vorerst keine neuen Förderanträge mehr angenommen. Wie es mit dem Förderprogramm weitergehe, sei derzeit nicht absehbar. 
In der Diskussion wurden folgende Aspekte genannt:
- Da die Durchführungsbestimmungen des Landes Bayern noch nicht da sind, herrsche eine gewisse Unsicherheit über die konkreten Auswirkungen einer kommunalen Wärmeplanung auf Kommune und BürgerInnen.
- Das Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung verpflichte die Gemeinde zur Aktualisierung alle 5 Jahre.
- Das Verfahren müsse transparent und ergebnisoffen durchgeführt werden.
- Das zweischrittige Verfahren: 1. Antragstellung, 2. erneute Beratung über das weitere Vorgehen und konkrete Maßnahmen durch den Gemeinderat nach Vorliegen der Bewilligung – wird begrüßt. 
- Eine kommunale Wärmeplanung gebe Planungssicherheit.
- Die Erweiterung der Nahwärmeversorgung „Weyarn Süd“ ist bereits in Planung, damit ist schon viel für die kommunale Wärmeplanung erreicht.
Die Verwaltung wurde ermächtigt, den Förderantrag auf jeden Fall zu stellen, da man auf eine Fortführung des Förderprogramms vonseiten des Bundes hoffe. Wenn der Bewilligungsbescheid komme, wird der Gemeinderat über das weitere Vorgehen in Sachen kommunale Wärmeplanung ergebnisoffen beraten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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19. Seniorenticket; hier: Vorschlag der Seniorenbeauftragten zu den Sozialkriterien.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 19

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

In der Sitzung vom 07.11.2023 des Gemeinderates wurde von der Seniorenbeauftragten vorgeschlagen, dass Personen ab 70 Jahre mit geringem Einkommen weiter ein von der Gemeinde bezuschusstes Seniorenticket beantragen können.
Hierfür werden seitens der Seniorenbeauftragten folgende Kriterien vorgeschlagen:
- über 70 Jahre
- BürgerIn der Gemeinde Weyarn
- soziale Bedürftigkeit bei der Bestreitung des Lebensunterhalts wegen geringem verbleibendem Einkommen
- Einkommensprüfung: Orientierung an der vereinfachten Einkommensberechnung der Aktion „Inflationszuschuss“ von „Holzkirchen hilft e.V.“, d.h.
Summe der Einkünfte abzüglich Summe der Ausgaben = verbleibendes Einkommen
kein nennenswertes Vermögen vorhanden
Liegt das verbleibende Einkommen unter dem Satz von 703,75 € (= 1,25facher Satz der SGB-Leistung ab 01.01.2024). bei alleinstehenden Personen, so wird eine monatliche Zuzahlung zum Deutschlandticket (sog. 49 €-Ticket) in Höhe von monatlich 40 € gewährt. Bei verheirateten Personen wird das Haushaltseinkommen (halbiert) in Ansatz gebracht.
Einkünfte: Alters- und Witwenrente und sonstige Einkünfte, z.B. Sozialleistungen, Wohngeld etc.
Ausgaben: Mieten/Hauskosten (inkl. aller Nebenkosten), Gebühren (z. B. GEZ), Versicherungen etc.; sonstige Kosten wie Zuzahlungen Krankenkosten, dauerhafte außergewöhnliche Aufwendungen z.B. bei Erkrankungen wie Diabetes etc.
Die gemeindliche Seniorenbeauftragte führt die Prüfung und Dokumentation der Einkommenssituation mit Unterstützung des gemeindlichen Sozialamtes durch und informiert die Gemeinwesenarbeiterin über den Bedarf an operativen Unterstützungsleistungen für die Bedürftigen. 
Beim Erwerb und der Verwaltung des Tickets unterstützt die gemeindliche Gemeinwesenarbeiterin. Die Zuschussregelung gilt bis auf Widerruf durch den Gemeinderat bzw. solange das 49 €-Ticket erhältlich ist (derzeit bis 30.04.2024). Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 
Der begünstigte Personenkreis ab 70 Jahren ist aufgrund altersbedingten Mobilitätseinschränkungen besonders unterstützenswert. 
Für anderweitige Sozialfälle wird auf die Möglichkeit der Isarcard-S hingewiesen.
Für die Auszahlung ist ein Kaufnachweis vorzulegen.
Der Gemeinderat beschloss die Bezuschussung des sog. 49 €-Tickets für über 70-jährige Gemeindebürger mit geringem Einkommen entsprechend der festgelegten Kriterien.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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20. Unvorhergesehenes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 20

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

39. Spendenaktion ‚Leser helfen Lesern‘ der Heimatzeitung: Spende von Gemeinderat und Verwaltung.
Bei der 39. Spendenaktion „Leser helfen Lesern“ der Heimatzeitung wird heuer u.a. das Projekt „EnergiePlus“ der Caritas unterstützt. Dabei geht es um ein Beratungsangebot für Sozialhilfeempfänger und Geringverdiener mit hohen Energiekosten mit dem Ziel, unter bestimmten Voraussetzungen den Austausch von alten Stromfressern durch neue energieeffiziente Elektrogeräte zu finanzieren. Weiterer Begünstigter ist der Förderverein Oberland Hospiz, der in Bad Wiessee den Bau eines Hospizes realisiert und für die bedarfsgerechte Einrichtung auf Spenden angewiesen ist. 
Auch das Weyarner Hospiz und die Weyarner Seniorenarbeit haben in der Vergangenheit schon Zuwendungen aus dieser Aktion erhalten. 
Wie bereits in den Vorjahren wird der Gemeinderat das Sitzungsgeld der Dezembersitzung für die Aktion spenden. Der Betrag wird von der Gemeinde auf 1.000.- € aufgestockt.
Die anwesenden Mitglieder des Gemeinderats stimmten zu, ihr Sitzungsgeld der Dezembersitzung für die Aktion „Leser helfen Lesern“ zu spenden. Die Gemeinde stockt den Betrag auf 1.000.- € auf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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21. Informationen des Ersten Bürgermeisters.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2023 ö 21

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Energiegewinnungsanlagen auf der BAB zugehörigen Flächen:
Karl Bär, Mitglied des Bundestags, hat der Gemeinde bezüglich Energiegewinnungsanlagen auf dem BAB-Lärmschutz mitgeteilt, dass vom Bundestag im Oktober 2023 eine gesetzliche Ergänzung für Energiegewinnungsanlagen bei Änderungen an Bundesautobahnen eingeführt wurde.
Die folgende neu beschlossene Ergänzung des § 3 des Bundesfernstraßengesetzes erteilt den Straßenbaulastträgern des Bundes mit einer „Sollbestimmung“ nun dazu einen eindeutigen Auftrag: „Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes die Bundesautobahnen, ausgenommen der Straßengrund, für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden. Nutzbare Flächen und Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast in einem Kataster festzuhalten.“
Bei der Niederlassung Südbayern der Autobahn GmbH wurde dies bislang nicht als Aufgabe des Straßenbaulastträgers gesehen. 
Die Sollbestimmung ändert dies nun. 
Sachstandsinfo zur Teilnahme am MVV-Bikesharing-System:
Nachdem sich der Gemeinderat Valley gegen die Teilnahme am MVV-Bikesharing-Programm ausgesprochen hat, macht das Programm derzeit auch für Weyarn keinen Sinn. Für Weyarn ist die Anbindung an den Bahnhof Darching zentral, wenn Valley nicht mitmacht, ist auch kein zusammenhängendes Erschließungsgebiet, wie es die Vorgaben des MVV erfordern, vorhanden. Die Gemeinden Holzkirchen und Otterfing nehmen an dem Programm teil und der Mobilitätsbeauftragte von Holzkirchen hat erreicht, dass durch eine unverbindliche Interessenbekundung vonseiten der Gemeinden Weyarn und Valley der Weg zum Beitritt bis zum 31.03.2025 oder 31.03.2026 offensteht. Vielleicht entwickelt sich das Bikesharing so gut, dass der Beitritt später gewünscht wird. Die unverbindliche Interessenbekundung wurde unterzeichnet und weitergegeben. 

Hagelforschungsverein Rosenheim e.V. – Bericht 2023.
Den Mitgliedern des Gemeinderats wurde der Jahresbericht 2023 des Vereins zur Kenntnis gebracht. Mittels der App RO-BERTA Hagelabwehr können von der örtlichen Bevölkerung Gefahrensituationen abgefragt und selbst Meldungen eingestellt werden. Der Verein bittet um regen Gebrauch zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit (https://projekte.th-rosenheim.de/de/forschungsprojekt/628-ro-berta-3). 

Termine:
Vorankündigung 75-jähriges Vereinsjubiläum SC Seeham – 21./22.09.2024.

Datenstand vom 15.12.2023 07:51 Uhr