Datum: 09.01.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Weyarn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.12.2024.
2 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.
3 Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.
4 Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, zwei Kfz-Carportstellplätze und drei oberirdische Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 770/2 der Gemarkung Wattersdorf, Reinthal, 83629 Weyarn.
5 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/43 der Gemarkung Wattersdorf, Aiplspitzweg, 83629 Weyarn; Wiedervorlage.
6 Voranfrage zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Am Schmiedberg" zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 498/23 der Gemarkung Wattersdorf, Am Schmiedberg, 83629 Weyarn.
7 3. Änderung der Ergänzungssatzung "Einhaus" für das Grundstück Fl.Nr. 731/3 der Gemarkung Wattersdorf; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.
8 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 67 "Betreutes Wohnen"; hier: erneute Behandlung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
9 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 "Betreutes Wohnen/Seniorenwohnen"; hier: erneute Behandlung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
10 Wahl und Vereidigung eines/r Dritten Bürgermeisters/in.
11 Festlegung der Entschädigung für den/die Dritte/n Bürgermeister/in.
12 Unvorhergesehenes.
13 Informationen des Ersten Bürgermeisters.

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1. Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.12.2024.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö beschließend 1

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Mitglieder des Gemeinderats hatten die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 12.12.2024 erhalten.
Philipp Eikerling bat um Aufnahme folgender Textpassage zu TOP 17 (Antrag der CSU-Fraktion auf Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Weyarn; hier: Bestimmung eines/einer Dritten Bürgermeisters/Bürgermeisterin für die Dauer der noch laufenden Legislaturperiode 2026):
Anton Zwickl: Die CSU habe in Erwägung gezogen, den Antrag zurückzunehmen, aber davon sei man wieder abgekommen.
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 12.12.2024 wurde unter Ergänzung des genannten zusätzlichen Passus im Protokoll anerkannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 2

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aus der Sitzung vom 07.11.2024: Fehlanzeige.

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3. Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 3

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Protokolle des AK Dorfleben vom 05.12.2024 und des AK Geschichte vom 10.12.2024 wurden an die Mitglieder des Gemeinderats versandt. 
AK Dorfleben: Jahresplanung 2025: gemeinsame Veranstaltungen mit AK Ortsgestaltung und Verkehr und AK Gemeinschaftliches Garteln (Inklusions-/Familienveranstaltungen); Picknick mit Musik am Amphitheater bei der Installation „Tränen der Erde“ in Thalham; Besuch des bayerischen Parlaments; außerdem bereits gut eingeführte Aktivitäten und Veranstaltungen: Ramadama (12.04.), Schafkopf-Nachmittage, Boule-/Boccia am Klosteranger, Qigong, Ferienprogramm …
AK Geschichte: Neben weiteren Recherchen und Sichtung von Primärquellen für die geplante Ausstellung zur Schulgeschichte werden nun auch konkrete Schritte zur Umsetzung wie Fragen der Präsentation und Ausstellungsort, Werbemaßnahmen u.a. unternommen. 
Hingewiesen wurde auf die Steuerungsgremiumssitzung/Budgetsitzung am Dienstag, den 21.01.2024 um 19.00 Uhr im Bürgergewölbe, die Fraktionssprecher des Gemeinderats werden dazu stets miteingeladen.

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4. Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, zwei Kfz-Carportstellplätze und drei oberirdische Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 770/2 der Gemarkung Wattersdorf, Reinthal, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö beschließend 4
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 07.04.2025 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 10.04.2025 ö 11
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 05.05.2025 ö 4
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 08.05.2025 ö 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller hatte bereits im Juli 2023 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem unterkellerten Bungalow vorgelegt.
Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 03.08.2023 darüber beraten und folgenden Beschluss gefasst: „Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses kann sich der Gemeinderat grundsätzlich vorstellen, die Satzung bezüglich der Baugrenzen und des Grenzabstandes anzupassen, sofern eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung vorgelegt wird. Ebenso die Erstellung eines Carports. Hierzu müsste die Stellung bei der Änderung der Satzung entsprechend festgelegt werden. Weiterhin ist die Erstellung einer geänderten Grünordnung auch dinglich zu sichern. Dem Bauwerber wird dringend angeraten, einen Bau in voller Größe des genehmigten Baufensters zu erstellen, um entsprechenden Wohnraum zu schaffen, auch wenn in diesem Fall ein eingeschossiger Bau ermöglicht wird, wie es auch in anderen Fällen bereits erfolgt ist.“
Der Antragsteller hatte dann eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten (ohne den Bungalow) eingereicht.
Erster Bürgermeister Wöhr wies eindringlich auf die Problematik der Gefährdung durch Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen hin. 
Der Gemeinderat stimmte der geänderten Planung unter folgendem Vorbehalt grundsätzlich zu: Die Verwaltung wurde mit der Prüfung beauftragt, ob die gewünschte Bausituation nachteilige Auswirkungen auf die Oberflächenentwässerung habe, was aufgrund der Feststellungen des Landesamts für Umwelt nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei sicherzustellen, dass die Nachbargrundstücke durch die Erhöhung der Baugrenzen nicht durch Oberflächenwasser beeinträchtigt würden. Ebenso wurde der Bauherr darauf hingewiesen, dass ein etwaiger erhöhter Ausgleichsflächenbedarf von ihm zu übernehmen sei. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass das oberflächennahe Untergeschoss im Falle von Sturzfluten gefährdet sei. Unter dieser Voraussetzung wurde eine erforderliche Änderung der Einbeziehungssatzung hinsichtlich des anzupassenden Grenzabstandes sowie der Stellung der vorgesehenen Carports unter den angeführten Bedingungen in Aussicht gestellt. Die entsprechende Kostenübernahmeerklärung wurde bereits vorgelegt. Weiterhin sei die Erstellung einer geänderten Grünordnung auch dinglich zu sichern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/43 der Gemarkung Wattersdorf, Aiplspitzweg, 83629 Weyarn; Wiedervorlage.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 12.12.2024 ö beschließend 8
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 07.01.2025 ö 2
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 5
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 03.02.2025 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 06.02.2025 ö 12

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Gemeinderat hatte sich in der Sitzung vom 12.12.2024 bereits mit dieser Bauangelegenheit befasst und hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Grundsätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauantrag unter der Bedingung erteilt, dass bzgl. der Dachgestaltung eine Änderung erfolgt. 
Das Satteldach kann entweder im Süden profilgleich verlängert werden und z.B. für einen Balkon für die Wohnräume mitverwendet werden. Sofern dies nicht erwünscht ist, sollte zumindest der neue Anbau mit einem symmetrischen Satteldach anstelle des Pultdaches versehen werden. Unter dieser Voraussetzung wird einer Befreiung bzgl. der Überschreitung der Baugrenzen in Richtung Westen zugestimmt. 
Die Tektur ist dem Gemeinderat zur abschließenden Entscheidung erneut vorzulegen.
Sollte in Abstimmung mit dem Landratsamt hierfür eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird diese in Aussicht gestellt und die Verwaltung beauftragt, auf Grundlage der vorgelegten Planung eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Seidinger Straße“ vorzubereiten. 
Ebenso wird der Übernahme des Grenzabstandes zugestimmt, sofern den gemeindlichen Gestaltungsvorschriften gefolgt wird.“
Die Verwaltung hatte den Antragstellern den Beschluss zukommen lassen sowie um die Einreichung einer entsprechenden Plantektur gebeten. Die Planung wurde dann entsprechend angepasst und verändert. Der neue Anbau ist mit einem Satteldach geplant.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zur Plantektur sowie die dafür erforderliche Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Voranfrage zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Am Schmiedberg" zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 498/23 der Gemarkung Wattersdorf, Am Schmiedberg, 83629 Weyarn.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 07.01.2025 ö 3
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 6

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des noch unbebauten Grundstückes Fl.Nr. 498/23 der Gemarkung Wattersdorf in der Straße Am Schmiedberg in Weyarn. Sie fragte an, ob dieses Grundstück nun mit einem Doppelhaus bebaut werden könne. Sie würde die Grundstücke entsprechend der bodenpolitischen Grundsätze bevorzugt an Einheimische verkaufen.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Schmiedberg“ und ist dort als Bauparzelle zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Ausmaße 9,00 m x 11,00 m, 2 Vollgeschosse) mit Doppelgarage ausgewiesen.
Die Gemeinde ist grundsätzlich planungswillig und begrüßte die Einhaltung der bodenpolitischen Grundsätze. Die Größe des Vorhabens und die erforderlichen Stellplätze müssen in der Planung noch optimiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. 3. Änderung der Ergänzungssatzung "Einhaus" für das Grundstück Fl.Nr. 731/3 der Gemarkung Wattersdorf; hier: Behandlung der Stellungnahmen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB und Satzungsbeschluss.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö beschließend 7

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Von Bürgern wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 
Die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange wurden in der Bauausschusssitzung am 07.01.2025 geprüft und werden teilweise in der Form von Prüfvermerken in die Satzung eingearbeitet. 
Der Gemeinderat nahm die Ergebnisse der Prüfung durch den Bauausschuss zustimmend zur Kenntnis. Im Wesentlichen waren folgende Einwände zu behandeln:
- Landratsamt Miesbach, - Untere Naturschutzbehörde -, Rosenheimer Straße 1-3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 12.12.2024.
„Mit den Änderungen besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis.
Für die Freiflächengestaltung (4.1.8) wäre in der Satzung ein Passus notwendig, welcher darlegt, dass Einfriedungen mit durchgehender Sockelleistung unzulässig sind. Hintergrund ist die Durchwanderbarkeit für Kleintiere (wie z. B. Igel).“
Prüfung:
Dem Einwand wird entsprochen. Die Satzung wird mit den entsprechenden Festlegungen ergänzt.

„Kein Einverständnis besteht mit der abweichenden Ist-Situation vor Ort im Vergleich zu den Planunterlagen auf den Flurnr. 857/6, 857/12 und 857/9, Gmk. Wattersdorf.
Hier sind laut Planungsunterlagen (auch in den älteren Versionen) Gehölzpflanzungen vorgesehen, um den Ortsrand Richtung Süden landschaftsgerecht einzugrünen. Diese Gehölze wurden nie gepflanzt.
Das Grundstück auf der Flurnr. 857/6 ist aufgrund der Bauweise sowie den Einfriedungen (keine Durchwanderbarkeit sowie Optik) untypisch für den hiesigen Landkreis und stellt eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild dar. Dies ist entgegen den Zielsetzungen der Gemeinde („Dabei ist vor allem die Eingliederung in die bestehende Ortsstruktur und die Wiederherstellung eines dörflichen Ortsrandes von besonderer Bedeutung" sowie „Verbesserung des Ortsrandgefüges im Osten und Süden"), siehe 3.3.1 des Planungskonzepts.“
Prüfung:
Der Gemeinderat stimmt der Beurteilung der Unteren Naturschutzbehörde zu und weist darauf hin, dass die beanstandende Mauereinfriedung baurechtswidrig errichtet wurde. Es obliegt der Zuständigkeit des Landratsamtes, zur entsprechenden Beseitigung aufzufordern. Möglicherweise kann vom Bauherrn eine entsprechende Hecke zum Sichtschutz gepflanzt werden. Die zur Eingrünung des Ortsrandes von der Gemeinde vorgesehenen Bäume sind eine ortsplanerische Zielsetzung zur Abgrenzung des Ortsrandes. Es wurde von dem Eigentümer Fl.Nr. 857/14 zugesagt, einen Flächenanteil zu erwerben und die Bäume zu pflanzen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Da es sich lediglich um eine Zielsetzung auf eine Fläche im Drittbesitz handelt, konnte diese Zielsetzung bis dahin nicht vollzogen werden, wird aber weiterverfolgt.

„Ein Freiflächengestaltungsplan liegt der unteren Naturschutzbehörde nicht vor. Dieser ist aufgrund der o. g. Punkte notwendig und auch gemäß der Satzung der Gemeinde (siehe 4.1.8) vorzulegen.“
Prüfung:
Der Freiflächengestaltungsplan betrifft die einzelnen Bauvorhaben und nicht die Satzung insgesamt. Nach Mitteilung der staatlichen Baubehörde des Landratsamtes Miesbach in einem anderen Fall können im Bereich einer Satzung keine so detaillierten Regelungen ausgebracht werden, sodass die Vorlage der Grünordnung auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert ist. Es obliegt der Genehmigungsbehörde, im Rahmen des Antragsverfahrens entsprechende Unterlagen anzufordern.
Der Gemeinderat billigte die 3. Änderung der Ergänzungssatzung „Einhaus“ in der Fassung vom 07.11.2024 unter Einarbeitung der vom Bauausschuss beschlossenen Prüfvermerke als Satzung. Sie wurde als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 67 "Betreutes Wohnen"; hier: erneute Behandlung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö beschließend 8

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Auslage endete am 7.1.2025.
Nach Vorbehandlung im Projektausschuss Pflegeeinrichtung waren die Stellungnahmen noch im Gemeinderat zu behandeln. Der Projektausschuss hatte folgende Abwägungen getroffen:
Von Bürgern wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Staatliches Bauamt Rosenheim, Greidererstraße 6, 83022 Rosenheim, mit Schreiben vom 10.12.2024.
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände, wenn die schon gesendete Stellungnahme vom 06.05.2024 und die nachfolgenden Einigungen vom 23.07.2024 hierzu weiter beachtet werden und nachfolgend genannten Punkte beachtet werden.
Die bestehende Zufahrt am Gasthof / Hotel „Alte Post“ von der Autobahn kommend kann nur, wie am 23.07.2024 mit der Gemeinde Weyarn besprochen, als Einbahnstraße in Richtung Süden / Hoffläche Seniorenheim weiter betrieben werden. Die Ausfahrt erfolgt über die neu zu errichtende Zu- und Ausfahrt vom Seniorenzentrum auf die St 2073. Die Schleppkurven sind hier zu prüfen und nachzuweisen. Diese Einbahnstraßenregelung ist von der Gemeinde Weyarn mittels verkehrsrechtlicher Anordnung anzuordnen.“
Prüfung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Gemeinde hat das Einverständnis zur öffentlich-rechtlichen Widmung des Eigentümerweges eingeholt und wird die geforderte verkehrsrechtliche Widmung entsprechend vornehmen.
Im Bebauungsplan sind die Schleppkurven in blauer und roter Farbe bereits enthalten und somit entsprechend berücksichtigt und vom Verkehrsplaner auch so nachgewiesen.

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, - Bereich Landwirtschaft -, Rudolf-Diesel-Ring 1 a, 83607 Holzkirchen, mit Schreiben vom 02.01.2025.
„Wir verweisen auf die bereits abgegebene Stellungnahme unter AZ AELF-HK-L2.2-4611-38-2-2 vom 02.05.2024. 
Durch die Bebauung und Bepflanzung dürfen keine Nachteile für die landwirtschaftlichen Flächen in der näheren Umgebung entstehen. Die Zufahrt zu den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen muss sichergestellt sein. Es wird darauf hingewiesen, dass von den landwirtschaftlichen Flächen in der näheren Umgebung auch bei ordnungsgerechter Bewirtschaftung von Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugehen ist. Unter Umständen können diese auch an Sonn- und Feiertagen sowie vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr auftreten. Diese sind unentgeltlich zu dulden.
Wir bitten deshalb, entsprechende Hinweise in den textlichen Festsetzungen zu ergänzen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Bitte senden Sie uns das Protokoll über die Abwägung der landwirtschaftlichen Belange zu.“
Prüfung:
Die angrenzenden Flächen werden nach Feststellungen der UNB im LRA Miesbach nicht intensiv bewirtschaftet und dienen zukünftig dem Vorhaben in Teilflächen als ökologische Ausgleichsflächen. 
Ein entsprechender Hinweis ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen gehören die Flächen dem Vorhabensträger selbst.

- Deutsche Telekom Technik GmbH, - PTI 21 -, Steiglehner Straße 6, 85051 Ingolstadt, mit Schreiben vom 30.12.2024.
„Unsere Stellungnahme vom 16.05.2024 gilt unverändert weiter.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-lnfrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Miesbacher Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen: dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.“
Prüfung:
Die Stellungnahme der Telekom wird dem Bauwerber zugeleitet. Dieser wird gemeinsam mit den Planern zeitnah mit der Telekom in Kontakt treten.

- Landratsamt Miesbach, - Untere Straßenverkehrsbehörde -, Rosenheimer Straße 4, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 19.12.2024.
„Gegen die Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans bestehen grundsätzlich keine Einwände, solange alle unverändert fortgeltenden Auflagen der abgegebenen Stellungnahme vom 15.04.2024 weiterhin beachtet und eingehalten werden.
Insbesondere erscheinen notwendige Sichtfelder bei der Ausfahrt auf die Staatsstraße eingehalten.
Weiterhin ist die bisher vorgesehene gesonderte Tiefgaragenzufahrt lt. Planunterlagen zugunsten der Nutzung der Hauptzufahrt entfallen. Nachdem der Plan hier lediglich eine zeichnerische Darstellung enthält, weisen wir darauf hin, dass von und zur Tiefgarage keine eigene Anbindung an die Staatsstraße vorhanden sein sollte, d.h. auch: das direkte Ausfahren auf die Staatsstraße wäre auch durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden.
Wir verweisen im Übrigen auf die Stellungnahme des StBA Rosenheim (Horst Müller) vom 10.12.24 und schließen uns dieser an.
Prüfung:
Mit dem StBA Rosenheim wurde unter Beiziehung eines Verkehrsgutachters „Planungsgesellschaft Stadt, Land, Verkehr GmbH“ am 23.07.2024 eine Klärung herbeigeführt. Die zuletzt ausgelegte Version entsprach bereits den Anforderungen der StBA Rosenheim (vgl. neue Stellungnahme).
 
- Landratsamt Miesbach, - Wasser- und Bodenschutzrecht -, Rosenheimer Straße 4, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 05.12.2024.
„Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 12.04.2024.
Geo-Risiko:
Für den Hangbereich des Grundstücks Fl.-Nr. 369 der Gemeinde Weyarn, Gemarkung Wattersdorf 9510, entlang der südlichen Grenze des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, ist das Geo-Risiko „Gefahrenhinweis Anfälligkeit für flachgründige Hangabbrüche im Extremfall" eingetragen (RIWA-GIS).“
Prüfung:
Der Vorhabensträger hat zur Bebaubarkeit der Fläche bereits zwei Bodengutachten eingeholt, die keine Hinderungsgründe für eine Bebauung ergaben. Die Bodengutachten haben ergeben, dass auf dem Baugrundstück kein Grundwasser zu erwarten ist. Lediglich Schichtenwasser tritt aus den Flächen. 
Die Bebauung wird seitens des Vorhabensträgers eng mit dem Bodengutachter abgestimmt und von diesem auch parallel begleitet. 

Niederschlagswasser
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (S 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insb. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei einer unterirdischen Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen, bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum, ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazu gehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (546 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (S 25 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden.
Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit den Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft, Tel.: +49 8025 704-3221/3222, zu erfolgen.
Unabhängig von den durch Oberflächengewässer ausgehenden Gefahren ist mit voranschreitendem Klimawandel immer öfter mit Starkregenereignissen zu rechnen, wie es auch die Sturzflutereignisse der vergangenen Sommer gezeigt haben. In solchen Fällen stellen sich flächige Überflutungen auch abseits von Gewässern ein. Zum Schutz vor diesen Wassergefahren empfehlen wir deshalb dringend, die Gebäude ausreichend hoch, mindestens 25 cm (Oberkante Erdgeschoss Rohboden) über das umliegende Gelände hinaus wasserdicht zu errichten (Keller, Kelleröffnungen, Leitungsdurchbrüche, Kellerschächte etc.) und z.B. angepasste Baustoffe zu verwenden. 
Wir bitten, diese Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.“
Prüfung:
Mit der Eingabeplanung ist ein Entwässerungsplan sowie Freiflächengestaltungsplan einzureichen (vgl. hierzu Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 15). Seitens der Bauherren wurden zur Erstellung des Entwässerungsplanes sowie des Freiflächengestaltungsplanes Fachplaner beauftragt. Diese werden die Planung gemeinsam mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft im Vorfeld der Einreichung einer Eingabeplanung abstimmen.
 
- Landratsamt Miesbach, - Untere Naturschutzbehörde -, Rosenheimer Straße 1-3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 02.01.2025.
„Mit der Änderung besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Es wird auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Parallelverfahren (Bebauungsplan Nr. 67 „Betreutes Wohnen) verwiesen.
Die aktuelle Bebauungsplanänderung wurde im Vorfeld mit der Gemeinde und den Planungsbüros abgestimmt.
Mit der Planung sowie den Inhalten des Umweltberichts besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis.
Die aufgeführten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (siehe 6.1 im Umweltbericht) sind im kommenden Einzelbauantrag verpflichtend umzusetzen. Ein konkreter Freiflächengestaltungsplan wird daher als zwingend notwendig angesehen, um die im Bebauungsplan und Umweltberichten gemachten Angaben zu konkretisieren und verbindlich darzustellen. Als Basis kann hier der „Vorhaben- und Erschließungsplan" verwendet werden.“
Prüfung:
Der VEP basiert maßgeblich auf dem Freiflächengestaltungsplan. Mit der Baueingabe wird der Freiflächengestaltungsplan nochmals separat mit eingereicht. 
Die Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen wurden vom Vorhabensträger bereits in enger Abstimmung mit der UNB beauftragt und sind im Freiflächengestaltungsplan aufgeführt.
 
„Um den gesetzlichen Artenschutz sowie die Abläufe der Schutzzäune zu koordinieren ist eine Umweltbaubegleitung notwendig (siehe V5 im Umweltbericht).“

Prüfung:
Der Vorhabensträger wird im Durchführungsvertrag verpflichtet, die Umweltauflagen beim Bau umzusetzen und auch die fachgerechte Pflege nach Weisung der UNB zu gewährleisten. Eine Umweltbaubegleitung wurde durch den Vorhabensträger bereits beauftragt und wird eng mit der UNB abgestimmt. 
Philipp Eikerling erkundigt sich, ob bei dem Projekt bedacht wurde, dass auch zukünftig auf dem Gelände ausreichend Platz für einen Maibaum sein sollte.
Der Gemeinderat bestätigte die Abwägungen des Projektausschusses Pflegeeinrichtung in ihrer Gesamtheit.
Der Gemeinderat beschloss gemäß der Empfehlung des Projektausschusses Pflegeeinrichtung, die 7. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 14.03.2024 unter Einarbeitung der vorgenannten Prüfvermerke zu billigen. 
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen und parallel vor Fassung eines Satzungsbeschlusses einen Durchführungsvertrag auszuarbeiten und zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 "Betreutes Wohnen/Seniorenwohnen"; hier: erneute Behandlung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö beschließend 9

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Auslage endete am 7.1.2025. 
Von Bürgern wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Nach Vorbehandlung im Projektausschuss Pflegeeinrichtung waren die gleichen Stellungnahmen wie im vorhergehenden TOP 8 erneut im Gemeinderat zu behandeln. Der Projektausschuss Pflegeeinrichtung hatte gleichlautende Abwägungen wie in TOP 8 getroffen:
Darüber hinaus haben folgende Träger öffentlicher Belange Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Landratsamt Miesbach, - Fachbereich 52, Kreisbaumeister -, Rosenheimer Straße 1-3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 19.12.2024.
„Der Bebauungsplan ist folgendermaßen zu ergänzen:
Hinsichtlich eventueller Bodendenkmäler ist das BLfD zu beteiligen.“
Prüfung:
In der Denkmalliste des Bayerischen Denkmalatlas ist in der Nähe zum Planungsgebiet (ca. 40 Meter) lediglich der Alte Wirt (Aktennummer D-1-82-137-19) als Einzeldenkmal aufgeführt. Ein großflächiges Bodendenkmal ist im Bereich des Klosters gekennzeichnet, das weit außerhalb des Bebauungsplangebietes liegt. 
Aufgrund der Topografie wird für die Gebäude so wenig wie möglich Boden ausgehoben. So kann die Tiefgarage unter dem Haus Mangfall natürlich belichtet werden. Im Haus Taubenberg gibt das Gelände das Untergeschoss frei, so dass hier hochwertige Nutzung möglich ist. Die Bodengutachten haben gezeigt, dass im Bereich von Haus Mangfall vorrangig Auffüllböden vorhanden sind. Grundsätzlich wurde die Position, die Größe und die Höhe der Gebäude eng mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Unter Hinweisen H7 wird bereits im B-Plan darauf verwiesen.
Eventuelle zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG. 
Sofern hier beim Bau Bodendenkmäler auftreten wird der Vorhabensträger entsprechend der Meldepflicht das BLfD bzw. die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Miesbach davon in Kenntnis gesetzt.  

Die Materialität der Fassaden und Dachgestaltung ist mit der Unteren Denkmalschutz-behörde abzustimmen.
Prüfung:
Vor Einreichung des Bauantrages wird der Vorhabensträger bzw. dessen beauftragte Planer die Planung (insbesondere die Materialität der Fassaden und Dachgestaltung) nochmals mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abstimmen.
 
Der Gemeinderat billigte die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 „Sondergebiet Betreutes Wohnen/Seniorenwohnen“ in der Fassung vom 12.09.2024 unter Einarbeitung der vorgenannten Prüfvermerke. 
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen und parallel vor Fassung eines Satzungsbeschlusses einen Durchführungsvertrag auszuarbeiten und zu unterzeichnen. 
Im Anschluss an die Abstimmungen richtete Anton Zwickl einen großen Dank an Betty Mehrer für ihr riesengroßes Engagement für die Senioren der Gemeinde im Allgemeinen und speziell für das Projekt "ambulant betreute Wohngruppen". Er gestand, dass er von dem Projekt nicht von Anfang an in allen Punkten überzeugt gewesen sei, nun aber darin eine sinnvolle und sehr gute Einrichtung für die älteren Gemeindebürgerinnen sehe. 
Betty Mehrer zeigte sich erfreut darüber, dass alle Fraktionen geschlossen hinter dem Projekt stehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Wahl und Vereidigung eines/r Dritten Bürgermeisters/in.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 12.12.2024 ö 19
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 10

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Aufgrund des Antrags der CSU-Fraktion war in der Gemeinderatssitzung vom 12.12.2024 mehrheitlich beschlossen worden, einen Dritten Bürgermeister einzusetzen und die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern. 
Der Antrag der SPD-Fraktion zur Geschäftsordnung, die Wahl auf die Januarsitzung zu verschieben, war ebenfalls mehrheitlich angenommen worden. 
Einführend gab Bürgermeister Wöhr bekannt, dass die Wahl geheim durchzuführen sei. Maßgeblich sei die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Sollten mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, so sei u. U. eine Stichwahl bei nicht eindeutigen Ergebnissen erforderlich, so lange, bis ein Kandidat die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereine. 
Zur Durchführung der Wahl war die Bestimmung eines Wahlausschusses notwendig. Hierfür schlug Erster Bürgermeister Leonhard Wöhr die Geschäftsleiterin Christel Altenweger und Protokollführerin Katja Klee vor. 
Zur Besetzung des Wahlausschusses war abzustimmen. 

Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen übergab der Erste Bürgermeister die Wahlleitung an Christel Altenweger. 
Vorschläge für Kandidaten:
Anton Zwickl schlug Florian Holzmann-Penzenstadler, CSU vor. Dieser sei in sehr starkem Maße ehrenamtlich engagiert, ein junger Gemeinderat und fähiger Mann; Motivation sei der Wissenstransfer.
Die übrigen Fraktionen meldeten sich zu Wort, schlugen aber keine weiteren Kandidaten vor. 
Frau Altenweger fragte den Vorgeschlagenen, ob er für die Wahl zur Verfügung stehe. 
Somit stand Florian Holzmann-Penzenstadler als einziger Kandidat zur Wahl.
Nach der Durchführung der geheimen Wahl erfolgte die Feststellung des Ergebnisses und Annahme der Wahl: abgegeben wurden 16 Stimmen, alle waren ohne Beanstandung; Ergebnis: 10 Stimmen für Florian Holzmann-Penzenstadler – 6 Stimmen dagegen/ungültig/nein
Der Wahlausschuss übergab das Wort wieder an den Ersten Bürgermeister zur Vereidigung des Neuen Dritten Bürgermeisters.
Nach der Vereidigung gratulierten die Anwesenden Florian Holzmann-Penzenstadler zu seinem neuen Ehrenamt.
Dieser bedankte sich für das Vertrauen und bekräftigte, sein Amt als Ehre und Verpflichtung für das Gemeinwohl der Gemeinde Weyarn zu sehen.

Betty Mehrer bat darum, die Rangfolge der Bürgermeister festzulegen.
Erster Bürgermeister Wöhr antwortete: Es bleibe bei der Reihenfolge Erster Bürgermeister – wenn dieser verhindert sei, würde man an den Zweiten Bürgermeister herantreten und erst danach an den Dritten Bürgermeister. Das 
Erster Bürgermeister Wöhr versicherte zudem, dass auch weitere Bürgermeisterkandidaten nicht vom Informationsfluss abgekoppelt würden und er bereit sei, jedem von ihnen Rede und Antwort zu stehen und entsprechend zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 6

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11. Festlegung der Entschädigung für den/die Dritte/n Bürgermeister/in.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 12.12.2024 ö 20
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 11

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Das KWBG regelt die Entschädigung für den/die Dritte/n Bürgermeister (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKWBG-ANL_2).
Für „weitere Bürgermeister“ ist nach der jüngsten Bekanntmachung, gültig ab dem 1. Februar 2025, eine monatliche Ehrenamtsentschädigung in Höhe von 227,38 bis 715,08 € pro Monat vorgesehen (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2024-434/). Diese ist vom Gemeinderat zu bestimmen. 
Die Berechtigten können auf die Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten. 
Anton Zwickl sprach sich dafür aus, den niedrigsten Satz anzusetzen. Dies habe man so in der Fraktion besprochen. 
Der Gemeinderat beschloss, dem Dritten Bürgermeister Florian Holzmann-Penzenstadler ab dem 1. Februar 2025 den laut KWBG niedrigsten Rahmensatz der monatlichen Dienstaufwandsentschädigung (derzeit 227,38 €) zu zahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Unvorhergesehenes.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 12
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13. Informationen des Ersten Bürgermeisters.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2025 ö 13
Datenstand vom 16.01.2025 18:18 Uhr