Datum: 10.04.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Weyarn
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.03.2025.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 13.03.2025 wurde ohne Einwendungen anerkannt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
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ö
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2 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Aus der Sitzung vom 06.02.2025:
Radlständer-Konzept des AK Verkehr und Mobilität; Ergebnis und weiteres Vorgehen.
Der AK Verkehr und Mobilität hatte sich im letzten Jahr mit der Aufstellung von Radlständern befasst, Zuschussmöglichkeiten eruiert und gemeinsam mit der Verwaltung den Bedarf an den neuralgischen Punkten im Gemeindegebiet ausgearbeitet.
Nach derzeitigem Stand ist mit einem Zuschuss vonseiten des Bundes und des Landes Bayern von 90 Prozent bis zum Höchstbetrag, max. 330 € pro Anlage zu rechnen.
Der Straßenausschuss hat sich in seiner Sitzung am 21.10.2024 ausführlich mit dieser Angelegenheit befasst und den AK Verkehr und Mobilität um die weitere Ausarbeitung eines Konzepts mit geeigneten Standorten gebeten. Der Arbeitskreis hat gemeinsam mit der Verwaltung einen Bedarf von 54 Abstellanlagen (= Bügeln) ermittelt.
Der Gemeinderat begrüßte die Initiative des AK Verkehr und Mobilität und beschloss die Beschaffung von 54 Stück Radabstellanlagen an 11 Standorten unter dem Vorbehalt der vollständigen Förderung einschließlich dem Einbau und beauftragte die Verwaltung, einen entsprechenden Förderantrag beim Bund über das Sonder-Förderprogramm „Stadt und Land“ zu stellen.
Sollte eine Förderung nicht oder nur ohne Einbau möglich sein, erfolgt Wiedervorlage im Gemeinderat. Im Haushalt 2025 sind für diese Beschaffung entsprechende Haushaltsmittel einzuplanen.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Seidinger Straße“ für das Grundstück Fl.Nr. 521/43 der Gemarkung Wattersdorf; hier: Vergabe des Planungsauftrags.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses beschloss der Gemeinderat, den Planungsauftrag für die erforderliche Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Seidinger Straße“ an das Planungsbüro Kurz GbR, Kirchenstraße 54 c, 81675 München, zu vergeben. Die Antragsteller hatten vorher die Kostenübernahme der Bebauungsplanänderung erklärt.
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3. Berichte aus den gemeindlichen Arbeitskreisen.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
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ö
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3 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Die Protokolle des AK Gemeindepartnerschaft vom 13.03., des AK Marterl vom 13.03., des AK Gemeinschaftliches Garteln vom 14.03., des AK Verkehr und Mobilität vom 17.03., des AK Geschichte vom 18.03. und des AK Bücherei vom 26.03.2025 wurden an die Mitglieder des Gemeinderats versandt. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Heft auf S. xy.
Hingewiesen wurde noch auf das Ramadama am Samstag, 12.04. und die nächste STG-Sitzung am Dienstag, den 29.04.
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4. Beseitigungsanordnung ungenehmigte Kleingarten-Anlage durch das LRA Miesbach; hier: weiteres Vorgehen.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
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ö
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beschließend
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4 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Mittlerweile war eine Begehung vor Ort erfolgt, bei der die Gemeinde, ein Vertreter der UNB und das Städtische Forstamt zugegen waren. Hierbei wurden alle zu beseitigenden Bäume gekennzeichnet. Während auf der Gemeindeseite ca. ein Dutzend Bäume zu beseitigen sind, um die Anlage wieder begehbar zu machen, sind es auf der städtischen Seite ca. 112 Bäume. Aufgrund des Umfangs der erforderlichen Fällungen hat die UNB die Fällerlaubnis widerrufen und auf die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern für eine ergänzende Genehmigung verwiesen. Es ist von der UNB zugesagt, bei der vorgesetzten ONB in der Regierung von Oberbayern die Ausnahmegenehmigung zu klären. Dies war bis zur Gemeinderatssitzung noch offen, sollte allerdings zeitnah erfolgen. Als Problem könne sich dabei die beginnende Brutzeit erweisen.
Parallel dazu hat die Initiative der Kleingartennutzer beim Petitionsausschuss des Bayer. Landtages eine Eingabe zum Erhalt der Anlage gestartet. Dieser Schritt war mit der Gemeinde nicht abgestimmt. Die entsprechenden Prüfungen dort laufen und es sind seitens der Landtagsverantwortlichen bereits entsprechende Anfragen bei den zuständigen Stellen eingegangen.
Unabhängig davon hat die Gemeinde von der Regierung von Oberbayern - Planungsstelle – die Auskunft bekommen, dass eine Bauleitplanung zur Legalisierung der Anlage dem LEP widerspreche und deshalb nicht genehmigungsfähig sei.
Ebenso haben sich das Staatliche Bauamt im Landratsamt sowie die Fachbehörden mit einer Legalisierung durch eine Bauleitplanung befasst. Im Ergebnis ist man dort zu einer gleichlautenden Beurteilung wie die Regierung von Oberbayern gekommen, dass eine Bauleitplanung aus baurechtlichen, aber auch naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig wäre.
So ist es der Gemeinde nicht möglich, die bis dato ungenehmigte Bautätigkeit in einen geregelten Rahmen zu legalisieren.
Am 08.04.2025 ist der Gemeinde ein offizieller Bescheid der Beseitigungsanordnung zugegangen. Gemeinderäte und Sprecher der Betroffenen wurden unverzüglich unterrichtet.
Inhalt der Beseitigungsanordnung:
Das Staatliche Bauamt Miesbach fordert mit Schreiben vom 02.04.2025 die Beseitigung der baulichen Anlagen der sogenannten Kleingartenanlage Wattersdorf. Es wird eine Frist von 2 Monaten gesetzt.
„Die Kleingartenanlage als Gesamtvorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage i. S. des Art. 2 Abs. 1 BayBO handelt, die unter keinen der in Art. 57 BayBO aufgeführten Ausnahmetatbestände fällt.
Die Fläche der Kleingartenanlage liegt im Außenbereich und ist nicht an ein geeignete Siedlungseinheit angebunden. Damit würde eine Darstellung der Kleingartenanlage als Baufläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde dem Anbindungserfordernis gern. LEP 3.3 widersprechen.
Das Vorhaben lässt außerdem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Splittersiedlung ist eine Gebäudegruppe, die von den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder von den festgesetzten Baugebieten abgesetzt ist und nicht in einer organischen Beziehung zu dem vorhandenen im Zusammenhang bebauten Bereich steht oder sich nicht in die planerisch festgelegte städtebauliche Ordnung einfügt. Der Gesetzgeber will eine Siedlungstätigkeit auf die bereits in größerem Umfang bebauten Bereiche beschränken. Deshalb ist eine Erweiterung oder Intensivierung der baulichen Tätigkeit außerhalb größerer Ortsteile unerwünscht.
Des Weiteren kann einer nachträglichen Genehmigung der Kleingartenanlage auch seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht zugestimmt werden.
Die nicht genehmigte Kleingartenanlage sowie die angrenzenden Waldbestände befinden sich nördlich des Ortsteils Wattersdorf der Gemeinde Weyarn. Sowohl die Kleingartenanlage als auch die angrenzenden Waldbestände befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Seehamer See mit Wattersdorfer Moor" (Schutzgebiete nach Kapitel 4 BNatSchG; Landschaftsschutzgebiet). Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 ist der Schutzzweck der LSG-VO u. a., dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten wird. Handlungen, die den Schutzzwecken zuwiderlaufen sind gemäß § 4 Satz 1 der LSG-VO verboten.
Sowohl die Kleingartenanlage als auch die angrenzenden Waldbestände befinden sich außerdem im FFH-Gebiet 8137-301 „Wattersdorfer Moor".
Zusammenfassend ist eine nachträgliche Genehmigung der Kleingartenanlage u. a. aufgrund der o. g. Schutzgebietskategorien sowie der Lage inmitten eines Moorgebiets ausgeschlossen.
Als Anforderungen der UNB muss die Nutzung als Kleingartenanlage beendet und aufgegeben werden und es müssen sämtliche bauliche und sonstige Anlagen (Hütten, Zäune, Beete, Wege, usw.) beseitigt werden.
Grundsätzlich hat die Behörde mit der Beseitigungsaufforderung zunächst den sog. Handlungsstörer i.S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG in Anspruch zu nehmen. Handlungsstörer wären hier die einzelnen Nutzer der Flächen.
Die vorrangige Inanspruchnahme des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn dadurch die im öffentlichen Interesse gelegene wirksame und schnelle Beseitigung der Störung der Rechtsordnung verzögert würde, was z.B. dann der Fall ist, wenn ein Handlungsstörer nicht festgestellt werden kann.
Nach Mitteilung der Grundstückseigentümer sind aufgrund fehlender Pacht- oder Nutzungsverträge nicht einmal diesen die tatsächlichen Nutzer der Gärten bekannt und können somit vom Landratsamt auch nicht ermittelt werden.
Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebots der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung werden deshalb im vorliegenden Fall die Grundstückseigentümer als sog. Zustandsstörer i.S. des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG in Anspruch genommen. Bei der Zustandsverantwortlichkeit kommt es auf ein Verschulden nicht an.
Zudem bestehen Ihrerseits privatrechtlich Abwehransprüche gegen die Nutzer der Fläche, da diese aufgrund fehlender Pacht- / Nutzungsverträge keinerlei Rechtfertigung für die Beeinträchtigung Ihres Eigentums vorweisen können. Aufgrund dieser fehlenden Pacht- / Nutzungsverträge sind Sie auch nicht privatrechtlich gehindert, für die Beseitigung der (baulichen) Anlagen zu sorgen.
Wir bitten Sie als einen der Grundstückseigentümer daher angesichts dieser Rechtslage, sämtliche baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten zu beseitigen und die Nutzung als Kleingartenanlage aufzugeben bzw. dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung durch (unbefugte) Dritte nicht mehr möglich ist.“
Das Landratsamt forderte die Gemeinde auf, ihm mitzuteilen, wenn dies erfolgt sei bzw. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Laut Bescheid stehe es der Gemeinde frei, sich zu der Angelegenheit zu äußern.
Erster Bürgermeister Wöhr verlas eine Erklärung des Sprechers der Initiative zur gewünschten Fristverlängerung vor, die am 10.04., dem Tag der Sitzung, bei ihm einging:
„Sehr geehrter Hr. Wöhr,
wie telefonisch bereits besprochen, hätten wir noch ein Argument für die Stellungnahme der Gemeinde bzgl. der gewünschten Fristverlängerung anzubringen:
- Auf der gesamten Gartenanlage befinden sich freistehende sowie an Gebäuden verbaute Nisthilfen, die jedes Jahr von den jeweiligen Vögeln besetzt werden. Eine Räumung während der Brutsaison würde die gesamte Brut vernichten und ist aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar.
Zudem haben wir ja am Dienstag bereits über unten stehende Punkte gesprochen, auf die ich nochmals näher eingehen möchte:
- Die Behauptung, dass die Kleingartennutzer unbekannt sind, ist so nicht richtig. Es hat sich eine Interessensgemeinschaft mit fest definierten Ansprechpartnern gebildet. Diese Ansprechpartner informieren die gesamten Kleingartennutzer und kennen ihre Adressen.
- Eine Räumung kann nur mit leichtem Gerät und über einen längeren Zeitraum erfolgen. Ansonsten sind die Flurschäden so immens, dass das gesamte Ökosystem Moor nachhaltig gestört wird. Ein Abbau mit schweren Geräten und in kurzer Zeit hätte Bodenverdichtung und eine Zerstörung der Bodenschichten zur Folge, da der Moorboden keinerlei Festigkeit bietet.
- Eine Räumung muss aus diesen Gründen sehr behutsam erfolgen und einen Zeitraum bis Ende 2026 in Anspruch nehmen.
Ein Thema wäre uns noch sehr wichtig:
Da das Fortbestehen unserer jetzigen Gartenanlage aufgrund der radikalen Haltung vom LRA sehr unwahrscheinlich erscheint, würden wir uns eine klare Perspektive für die Zukunft wünschen, was die Möglichkeit der Selbstversorgung in der eigenen Gemeinde angeht. Ein konkreter Vorschlag seitens der Gemeinde für eine passende Ersatzfläche würde uns sehr freuen und wäre zudem hilfreich, um einzuschätzen, welche Gartengeräte bei der Räumung von Anlage 1 in der Zukunft weiterhin zum Einsatz kommen könnten. So hätten wir unsererseits auch in der Zwischenzeit die Möglichkeit, unsere Idee der Vereinsgründung sowie die Ausarbeitung eines konkreten Konzepts weiterzuverfolgen. Dies motiviert und schafft Perspektive für uns Bürger. Eventuell könnten Sie diesen Punkt bei der heutigen Gemeinderatssitzung bereits anbringen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Bertl Höll.“
In der anschließenden Aussprache wurden folgende Aspekte benannt:
- Man habe wenig Chancen, dass die Kleingartenanlage am jetzigen Standort dauerhaft bestehen bleibe. Es gehe nun darum, eine ausreichende Frist für den behutsamen, umweltfreundlichen und vollständigen Abbau der Anlagen und die Auflösung der Anlage zu erwirken.
- Es wird an die Nutzer appelliert, die Beseitigung zu akzeptieren und den Abbau auch geregelt und schonend vorzunehmen.
- Ein kooperatives Zusammenwirken nützt allen Beteiligten, z.B. auch eine gemeinsame Fällaktion der beiden Grundbesitzer Stadt München und Gemeinde Weyarn. Der gute Wille für eine einvernehmliche Lösung ist bei allen Beteiligten ersichtlich.
- Die Bäume sollten möglichst schnell, noch vor dem Beginn der Brutzeit, entfernt werden, sodass die Nutzer dann ausreichend Zeit zum Abbau hätten.
- Es soll nach einer Ersatzlösung für die Initiative Ausschau gehalten werden: geeignete Fläche und geordnete Umsetzung mit geregelten Verhältnissen.
- Bei der 2-monatigen Frist handele es sich um eine „Standardfrist“; diese sei gewiss verhandelbar, zumal alle Beteiligten dem Zustand viele Jahre lang untätig zugeschaut und es geduldet haben – alle sitzen im gleichen Boot.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung mit der Abgabe der folgenden Stellungnahme zum Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 02.04.2025 (Aktenzeichen 51/602 6-2024-1071-S):
- Der Gemeinderat nimmt den Beseitigungsbescheid des Landratsamtes Miesbach vom 02.04.2025 zur Kenntnis und auch, dass eine Legalisierung der Baulichkeiten durch gemeindliche Bauleitplanung auf dem Gebiet unzulässig ist.
- Eine Beseitigung der baulichen Anlagen ist in der vorgegebenen Frist (innerhalb von 2 Monaten) nicht möglich.
- Auf dem Gebiet befindet sich ein beschränkt-öffentlich gewidmeter Feld- und Waldweg, der auch bei einer Beseitigung Bestand haben muss, um eine Bewirtschaftung oder Pflege der Flächen zu gewährleisten.
- Die verkehrsgefährdenden Bäume stehen einer Beseitigung entgegen. Bei den Grundstücksflächen handelt es sich um weichen Moorboden, der mit schwerem, sturzgepanzertem Gerät nicht befahrbar ist, sodass die Gefahr einer erheblichen Verdichtung und Schädigung des Untergrundes und des Mutterbodens besteht. Weiterhin besteht die Gefahr, dass durch schweres Gerät und Abbruchmaterial in den weichen Moorboden eingefahren wird. Eine schonende, manuelle Beseitigung ist aufgrund der Gefährdungslage derzeit ebenfalls nicht möglich. Die Störung der Natur würde bei grober maschineller Beseitigung im Sommer sicherlich größeren Schaden an der Natur verursachen als die Fällung von Bäumen.
- Die Nutzer der Kleingärten haben sich mittlerweile in einer Bürgerinitiative organisiert, sodass die Gemeinde die meisten Benutzer in überschaubarer Zeit ermitteln und dem Landratsamt Miesbach mitteilen kann.
Es ist deshalb wohl auch möglich, dass das Landratsamt sodann die Bescheide an die Handlungsstörer sendet und das Landratsamt nicht die Grundeigentümer als Zustandsstörer in Anspruch nehmen muss.
- Die Beseitigung der Baulichkeiten durch die Handlungsstörer wäre ohnehin die umweltfreundlichste Art, da diese einen schonenden Abbau zur Wiederverwertung anstreben. Allerdings müsste auch hier eine großzügige Frist eingeräumt werden, da manche Beseitigungen wohl nur in der Frostzeit schonend durchgeführt werden können. Die Baulichkeiten stellen im Übrigen zum Teil auch werthaltige Investitionen dar. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss trotz der ungenehmigten Nutzung den Besitzern der Baulichkeiten die Möglichkeit eines geordneten Abbaus gegeben werden. Ebenso können in der Zeit auch Kulturpflanzen entfernt und dann andernorts wieder verwendet bzw. eingepflanzt werden. Die Beseitigung sollte aus Sicht des Gemeinderates bei geeigneten Witterungsbedingungen bis Ende 2026 nach der Frostperiode abgeschlossen sein. Sollte eine Baumfällung im Frühjahr 2025 nicht mehr möglich sein, so sollte diese Frist auf Ende 2027 verlängert werden. Nur für verbleibende Flächen, die keine Handlungsstörer aufweisen, verbleibt der Grundstückseigentümer verantwortlich.
- Eine historische Grünnutzung ist nachweisbar. Auf alten Luftbildern ist bereits 1964, schon lange vor dem Inkrafttreten der bestehenden Schutzverordnungen (LSG 1984 und FFH 2004), eine intensive gärtnerische Grünnutzung (auch wenn damals noch nahezu ohne bauliche Entwicklung) auf der gesamten Fläche nachweisbar, sodass ein deutlich schlechterer Zustand, zumindest aber ein intensiver Ackerbau, für die Beurteilung der Ausgangslage von naturschutzfachlichen Verbesserungsbeurteilungen zu verwenden wäre.
- Die Nutzer haben eine Petition beim Bayerischen Landtag eingereicht. Rein schon aus Respekt gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages sollte für die Dauer des laufenden Verfahrens der Petition die Beseitigungsanordnung bis zur Bescheidung ebenfalls nicht vollzogen bzw. ausgesetzt werden.
- Die Genehmigung einer zeitnahen Beseitigung der Gefahr (verkehrsgefährdende Bäume) für weiterführende Tätigkeiten soll vom Landratsamt weiterverfolgt werden.
Im Übrigen wurden die Fraktionen um Meinungsbildung gebeten, ob im Gemeindegebiet geeignete Ersatzflächen für die ordentliche Nutzung einer Kleingartenanlage geschaffen werden soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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5. Bestellung der Jugendbeauftragten.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
|
06.02.2025
|
ö
|
|
4 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
|
13.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.04.2025
|
ö
|
beschließend
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5 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Die Funktion des/der Jugendbeauftragten war nach längerer Vakanz wieder zu besetzen. Veronika Schwabe-Schrader hat ihr Interesse an der ehrenamtlichen Tätigkeit bekundet. Sie stellte sich den Mitgliedern des Gemeinderats in der Sitzung am 10.04. vor und erläuterte einige ihrer Vorhaben: Zunächst geht es ihr darum, den Jugendraum in der WeyHalla wiederzubeleben. Am 4. Juni 2025 findet eine Eröffnungsveranstaltung für Kinder und Jugendliche statt; nachmittags werden die Kinder ab 10 Jahren eingeladen, abends soll dann mit den größeren gefeiert werden. Veronika Schwabe erhofft sich Synergieeffekte und Kooperation mit Sportplatz, Schule, dem neu entstehenden Pumptrack und der WeyHalla. Mit den Vertretern der genannten Initiativen/Einrichtungen steht sie in gutem Kontakt, insbesondere auch mit Girgl, der seine Unterstützung zugesagt hat. Zunächst soll mit einem monatlichen Treffen für die jüngeren Kinder immer am 1. Mittwoch im Monat gestartet werden sowie mit einer Jugenddisco (Club) 1 x im Monat. Für 2026 wurden bereits Termine mit Girgl festgelegt. Als langfristiges Ziel soll „mehr Raum“ für die vielen Kinder und Jugendlichen in Weyarn geschaffen werden. Dies könne sowohl durch eine Neubaumaßnahme als auch in/um die WeyHalla geschehen.
Abschließend bekundete Veronika Schwabe-Schrader ihr Einverständnis, das Amt der Jugendbeauftragten zu übernehmen.
Der Gemeinderat beschloss, dass Veronika Schwabe-Schrader mit sofortiger Wirkung ihre Tätigkeit als Jugendbeauftragte der Gemeinde Weyarn aufnehmen solle und wünschte ihr alles Gute und viel Freude an der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6. 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 67 "Betreutes Wohnen"; hier: Feststellungsbeschluss.
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
|
ö
|
|
6 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Da die Finalisierung des Durchführungsvertrags mangels zeitlicher Ressourcen der beteiligten Stellen noch nicht erfolgen konnte, wurde der Beschluss noch einmal vertagt.
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7. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 "Betreutes Wohnen/Seniorenwohnen"; hier: Satzungsbeschluss.
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
|
10.04.2025
|
ö
|
|
7 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Da die Finalisierung des Durchführungsvertrags mangels zeitlicher Ressourcen der beteiligten Stellen noch nicht erfolgen konnte, wurde der Beschluss auf die nächste Sitzung vertagt.
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8. Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung "Naring, Zur Obermühle" für die Grundstücke Fl.Nrn. 1573/1 und 1573/2 der Gemarkung Holzolling in Naring; hier: Satzungsbeschluss.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
13.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
|
10.03.2025
|
ö
|
|
3 |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
|
07.04.2025
|
ö
|
|
5 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.04.2025
|
ö
|
|
8 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Es geht um den Anbau an ein bestehendes Anwesen für den Familienbedarf. Der Gemeinderat nahm in seiner Sitzung vom 12.12.2024 vom Stand der Planung zustimmend Kenntnis und hat dabei die Verwaltung beauftragt, die bodenpolitischen Grundsätze auszubringen sowie den Ausgleichsbedarf dinglich zu sichern, sodass der Satzungsbeschluss getroffen werden könne. Gemeinsam mit dem Antragsteller wurde daraufhin ein notarieller Vertrag angefertigt, der am 07.04.2025 unterzeichnet werden konnte.
Der Hinweis des Amts für Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen in den textlichen Festsetzungen, dass von landwirtschaftlichen Flächen Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auszugehen sein sowie die Abstimmung zwischen Planern und Unterer Naturschutzbehörde bzgl. der Eingriffsregelung und des Ausgleichsbedarfes wurden für alle Seiten vertretbar gelöst und in die Planung eingearbeitet.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses beschloss der Gemeinderat die Ortsabrundungssatzung „Naring, Zur Obermühle“ als Satzung, nachdem die vertragliche Vereinbarung und auch die Ausgleichsfläche notariell beurkundet sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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9. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Münchner Straße Nord-Ost" zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 510/12 der Gemarkung Wattersdorf; hier: Genehmigung des Planentwurfes.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
|
07.04.2025
|
ö
|
beratend
|
6 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.04.2025
|
ö
|
|
9 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Das Bauvorhaben weicht vom rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 40 „Münchner Straße Nord-Ost“ ab. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 10. März 2025 beschlossen, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern. Die Kostenübernahme vonseiten des Bauträgers für die Änderung des Bebauungsplans lag vor.
Das Planungsbüro Kurz hat in der Bauausschusssitzung am 07.04. einen Planentwurf bzgl. der erforderlichen Änderung des Bebauungsplanes vorgelegt. Der Bauausschuss stellte fest, dass am südwestlichen Geltungsbereich das von der Gemeinde erworbene Grundstückseck noch nicht in der Planung enthalten ist. Der Planentwurf wurde bis zur Gemeinderatssitzung bezüglich seines Geltungsbereichs angepasst.Der hinsichtlich des Geltungsbereichs überarbeitete Planentwurf lag in der Gemeinderatssitzung vor. Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses stimmte der Gemeinderat der überarbeiteten Planung zu und beschloss, das weitere Verfahren auf dieser Basis durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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10. 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Seidinger Straße" zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 521/43 der Gemarkung Wattersdorf; hier: Genehmigung des Planentwurfes.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
|
07.04.2025
|
ö
|
beratend
|
7 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.04.2025
|
ö
|
|
10 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Das Bauvorhaben würde die festgesetzten Baugrenzen um 25 % überschreiten. Für die Zulassung des Bauvorhabens war die Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Der Gemeinderat beschloss in der Sitzung am 06.02.2025, den Bebauungsplan zu ändern. Das Planungsbüro Kurz hatte zur Sitzung des Bauausschusses am 07.04. einen Planentwurf bzgl. der erforderlichen Änderung des Bebauungsplanes vorgelegt.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses erteilte der Gemeinderat das Einvernehmen zum vorgelegten Planentwurf und beauftragte die Verwaltung, das weitere Verfahren durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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11. Änderung der Einbeziehungssatzung Reinthal-Mitte zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 770/2 der Gemarkung Wattersdorf, Reinthal, 83629 Weyarn; hier: Genehmigung des Planentwurfes.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.01.2025
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
|
07.04.2025
|
ö
|
|
8 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
10.04.2025
|
ö
|
|
11 |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
|
05.05.2025
|
ö
|
|
4 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
08.05.2025
|
ö
|
|
8 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Der Antragsteller hatte im Januar 2025 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport eingereicht.
Der Gemeinderat hat dabei in seiner Sitzung vom 09.01.2025 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat stimmte der geänderten Planung unter folgendem Vorbehalt grundsätzlich zu: Die Verwaltung wurde mit der Prüfung beauftragt, ob die gewünschte Bausituation nachteilige Auswirkungen auf die Oberflächenentwässerung habe, was aufgrund der Feststellungen des Landesamts für Umwelt nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei sicherzustellen, dass die Nachbargrundstücke durch die Erhöhung der Baugrenzen nicht durch Oberflächenwasser beeinträchtigt würden. Ebenso wurde der Bauherr darauf hingewiesen, dass ein etwaiger erhöhter Ausgleichsflächenbedarf von ihm zu übernehmen sei. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass das oberflächennahe Untergeschoss im Falle von Sturzfluten gefährdet sei. Unter dieser Voraussetzung wurde eine erforderliche Änderung der Einbeziehungssatzung hinsichtlich des anzupassenden Grenzabstandes sowie der Stellung der vorgesehenen Carports unter den angeführten Bedingungen in Aussicht gestellt. Die entsprechende Kostenübernahmeerklärung wurde bereits vorgelegt. Weiterhin sei die Erstellung einer geänderten Grünordnung auch dinglich zu sichern.“
Der Antragsteller hat gegenüber der Verwaltung mitgeteilt, dass ihm die Sturzflutenproblematik sowie das Thema Oberflächenwasser bekannt sei. In der Vergangenheit (letztmalig 2021) stand südlich auf dem Grundstück Wasser. Ursächlich hierfür war jedoch eine nicht gefasste Quelle. Diese wurde nun gefasst und aus dem Gefahrenbereich abgeleitet. Ferner verwies der Antragsteller darauf, dass er ein hochwasserangepasstes Gebäude errichten werde. Er teilte ebenso mit, dass er – wenn gefordert oder erwünscht – bezüglich des Themas „Hochwasser“ eine entsprechende Haftungsfreistellung unterzeichnen werde.
Das Planungsbüro Kurz hatte einen Planentwurf bzgl. der erforderlichen Änderung der bestehenden Einbeziehungssatzung „Reinthal-Mitte“ vorgelegt. Was die Anforderungen an den naturschutzfachlichen Ausgleich angeht, besteht noch Klärungsbedarf mit der UNB.
Der Bauausschuss nahm Kenntnis vom derzeitigen Planstand. Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. des erforderlichen Ausgleichsbedarfs erfolgt Wiedervorlage.
Der Gemeinderat nahm vom Sachverhalt Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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12. Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau einer bestehenden Wohnung im Obergeschoss in zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 38 der Gemarkung Holzolling, Esterndorfer Straße 2, 83629 Holzolling; Wiedervorlage.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
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09.12.2024
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ö
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|
7 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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12.12.2024
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ö
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beschließend
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10 |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
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07.04.2025
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ö
|
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9 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
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ö
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|
12 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Der Antragsteller hat einen Bauantrag zum Umbau einer bestehenden Wohnung im Obergeschoss in zwei Wohnungen eingereicht. Das Untergeschoss ist von dem Antrag ausdrücklich ausgenommen.
Aus den Plänen ist ersichtlich, dass nur im Treppenhaus kleinere Umbaumaßnahmen erfolgen sollen. Die Bestandsgrundrisse bleiben bestehen. Es wurden weitestgehend lediglich die Bezeichnungen der Nutzungen geändert. Für diese Nutzung sind die Stellplätze entsprechend der gemeindlichen Satzung nachzuweisen.
Beschluss Gemeinderat 12.12.2024:
„Der Grundriss ähnelt dem Erdgeschoss. Aus Sicht der Gemeinde ist deshalb die Komplettnutzung des gesamten Anwesens zu betrachten, welche im Vorfeld mit dem Landratsamt abzuklären ist. Hierzu ist auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.
Das Einvernehmen wird nicht erteilt. Der Gemeinderat stimmt einer isolierten Betrachtung des Obergeschosses aufgrund des Gesamtsachverhalts nicht zu. Das Landratsamt wird um Klärung der Nutzung des Gesamtgebäudes und um Veranlassung einer entsprechenden Vorlage gebeten.“
Das Landrastsamt Miesbach hat der Gemeinde mit Schreiben vom 05.03.2025 mitgeteilt, dass nach Prüfung des Antrages Gründe für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht ersichtlich seien:
„Das Vorhaben befindet sich in einem Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sog. Innenbereich nach § 34 BauGB, wonach sich die bauleitplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet. Beantragt ist der Umbau der bestehenden Wohnung im OG zu zwei Wohnungen, welche im Allgemeinen Wohngebiet (WA) nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Begründung, dass das Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden kann und auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden kann ist rechtswidrig. Es ist auf die beantragte Nutzung abzustellen.
Eine evtl. anderweitige tatsächliche Nutzung ist in einem gesonderten Verfahren nachzuverfolgen.
Das Landratsamt beabsichtigt daher die Genehmigung, auch unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, zu erteilen. Die Gemeinde wird gebeten, bis 11.04.2025 mitzuteilen, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.“
Der Gemeinderat beschloss entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses: Das bisherige Nutzungsverhalten sowie die Zuschnitte der im Obergeschoss beantragten zwei Wohnungen entsprechen der Nutzung im Untergeschoss. Insofern sah der Gemeinderat weiterhin keine Möglichkeit, das Einvernehmen zu erteilen. Sollte das Landratsamt zu dem Ergebnis kommen, das Einvernehmen zu ersetzen, so werde um die Überwachung der bestimmungsgemäßen Nutzung gebeten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Dreispänners mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1539/2 der Gemarkung Holzolling, Im Goldenen Tal, 83629 Naring.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses
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07.04.2025
|
ö
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beratend
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10 |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
|
ö
|
|
13 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Erneut ging ein Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 1539/2 der Gemarkung Holzolling bei der Gemeinde Weyarn ein. Beantragt wurde nun die Errichtung eines Dreispänners mit Garagen und Stellplätzen. Die Ausmaße des Hauptgebäudekörpers betragen 22,50 m x 10,99 m. Südöstlich sind 3 Garagen mit Ausmaßen von 9 x 6 m geplant.
Der Grundstückseigentümer hatte am 16.11.2020 eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Doppelhauses mit Garage eingereicht. Der Gemeinderat hatte sich in seiner Sitzung vom 11.11.2021 bereits mit der Bauangelegenheit befasst und folgenden Beschluss gefasst:
„Die Beurteilung des geplanten Bauvorhabens erfolgte gemäß § 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich.
Empfehlung des Bauausschusses: Der vorgelegte vergrößerte Baukörper überschreitet nun in seinen Maßen die Dimensionen der Bezugsbebauungen von Doppelhäusern deutlich und fügt sich deshalb nicht ein. Ebenso wäre eine Drehung des Firstes in Ostwestrichtung analog der umgebenden Bebauung wünschenswert. Auf eine sturzflutsicher angepasste Bebauung wäre zu achten. Das Einvernehmen kann mangels einer Einfügung in der vorgelegten Form nicht erteilt werden. Es wird eine Bauberatung beim Landratsamt Miesbach bezüglich der Situierung und der Größenausgestaltung des geplanten Gebäudes empfohlen.
Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bauausschusses an.“
Das Landratsamt Miesbach hatte mit Schreiben vom 06.12.2021 mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert wurde, da es sich um ein Innenbereichsvorhaben gemäß § 34 BauGB handele und sich das Vorhaben nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung einfüge. Aus Sicht der Kreisbauverwaltung sei eine derartige Einfügung gegeben. Als Bezugsfall wurde auf das Grundstück Fl.Nr. 1551/1 (Doppelhaus Arnhofer Weg 2 und 4) verwiesen, auf dem sich bereits eine vergleichbare Bebauung befinde.
Nachdem seitens des Gemeinderates das gemeindliche Einvernehmen folglich zu Unrecht verweigert wurde, wurde die Gemeinde gebeten, bis 31.01.2022 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Der Bauausschuss hatte das Schreiben der Kreisbauverwaltung vom 06.12.2021 zur Kenntnis genommen und dem Gemeinderat empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zu erteilen. Auf eine sturzflutsichere Bauweise sei zu achten.
Der Gemeinderat erteilte in seiner Sitzung am 13.01.2022 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag, der vom Landratsamt Miesbach mit Bescheid vom 24.01.2022 positiv beschieden wurde.
Am 25.07.2024 wurde ein neuer Vorbescheidsantrag, diesmal mit der geplanten Errichtung eines zusätzlichen Dreispänners und eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen eingereicht. Das Doppelhaus im genehmigten Vorbescheid wurde vom Landratsamt bereits 2021 an die Topographie angepasst und in der Lage vorgegeben.
Der Gemeinderat hatte sich hierzu in seiner Sitzung vom 08.08.2024 befasst und folgenden Beschluss gefasst:
„Das Vorhaben fügt sich nicht ein und wird abgelehnt. Es wird auf den bestehenden Vorbescheid verwiesen.“
In der Diskussion waren damals zahlreiche Bedenken gegen den damaligen Antrag auf Vorbescheid geäußert worden:
- Es befindet sich kein vergleichbarer Baukörper (Dreispänner) in der näheren Umgebung, sodass die Planung daher mit dem Einfügegebot nicht vereinbar sei.
- Die massive Bebauung und die großflächige Versiegelung des Bodens berge erhebliche Probleme in Bezug auf die Verkehrssituation und die Gefahr von Hochwasser, v.a. für die direkt umliegenden Häuser. Dies habe schon die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 1539/4 gezeigt.
- Die großflächige Versiegelung durch Dach-, Hof- und Terrassenflächen führe dazu, dass die Menge des Oberflächenwassers, die jetzt schon aufgrund der Hanglage enorm ist, noch mehr werde und weder versickern noch durch den anliegenden Mühlbach abfließen könne. Bereits jetzt habe man in „Unternaring“ gefährliche Situationen, wenn heftige Regenfälle mit Sturzflutenereignissen auftreten.
- Es gebe bereits einen genehmigten Vorbescheid, sodass der neue Antrag nicht ganz nachvollziehbar sei.
- Es liegen keine sozialen Aspekte vor, die Nachverdichtung diene lediglich der Gewinnmaximierung.
- Die Zufahrtsituation an der Naringer Engstelle sei problematisch bzw. unfallträchtig und würde sich noch verschärfen, wenn bis zu 10 weitere Fahrzeuge aus- und einfahren würden. Die Zufahrt werde durch die erforderlichen Stellplätze sogar noch verengt.
- Der Baumbestand und die Grünfläche seien wichtig für den natürlichen Ausgleich und die Entwässerung.
Der erneute Antrag auf Vorbescheid wurde in der Bauausschusssitzung am 07.04.2025 behandelt.
Die Verwaltung verwies auf die erhebliche Versiegelung der sturzflutsensiblen Fläche (nördlich oberhalb verläuft zudem das Gewässer III. Ordnung Mühlbach) ohne entsprechende Einleitungsmöglichkeiten. Es sei zu befürchten, dass das Oberflächenwasser auf die Fahrbahn austrete und umliegende Liegenschaften schädigen könne. Platz für Versickerungsmulden sei infolge der beantragten dichten Bebauung nicht mehr vorhanden.
Ebenso befinde sich die Grundstücksausfahrt an unübersichtlicher Stelle, sodass die Erschließung für eine größere Wohnbaufläche ungeeignet erscheine. Im Flächennutzungsplan ist die nördliche Fläche als Grüngürtel dargestellt.
Laut UNB bestehen ggf. auch naturschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Planungen, die im Landratsamt noch näher geprüft werden.
In Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist auf eine hochwasserangepasste Bauweise in dem faktischen Überschwemmungsgebiet zu achten. Es handele sich zwar nicht um einen ausgewiesenen Überschwemmungsbereich, aber aufgrund der Nähe zum angrenzenden Gewässer Mühlbach und der Tatsache, dass nördlich auf dem Grundstück immer wieder der Mühlbach übertritt und dieser Bereich sehr durchfeuchtet ist, gehe man von einem faktischen Überschwemmungsbiet aus.
In der Diskussion bekräftigten einige Mitglieder des Gemeinderats ihre Ablehnung mit den problematischen topographischen Verhältnissen der Fläche und der dort herrschenden Feuchtigkeit aufgrund des Untergrunds und des Hangwassers sowie der Nähe zum Mühlbach, der schwierigen Ausfahrtssituation am engen Berg, der umfangreichen Flächenversiegelung, die eine mangelnde Versickerung verursache ,und der beispiellosen Baumasse, die sich aufgrund der Größe nicht einfüge.
Der Gemeinderat beschloss die Empfehlung des Bauausschusses und sah im Abgleich mit der umgebenden Bebauung das Problem einer mangelnden Einfügung nach dem Maß der baulichen Nutzung und der baulichen Unzulässigkeit. Insofern konnte das Einvernehmen mangels baurechtlicher Einfügung nicht erteilt werden. Auf die schwierigen und besonderen naturschutzfachlichen Belange sowie die Topografie und die Entwässerungsproblematik (Nähe zum angrenzenden Mühlbach) wurde hingewiesen. Dem Bauwerber wurde empfohlen, sich nach dem Vorbescheid zu richten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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14. Teilfortschreibung Windkraft; Information zur Sachlage - Ausweisung einer Vorrangfläche.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
|
ö
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beschließend
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14 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Der Erste Bürgermeister informierte über die mit der Ausweisung der Vorrangfläche verbundenen Folgen für die Gemeinde. Es gebe die Möglichkeit, dazu auf zwei Ebenen Stellung zu nehmen: Zum einen beim Planungsverband Oberland, zum anderen beim Planungsverband Südostbayern.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind zu beteiligen:
- die öffentlichen Stellen und in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
- die in Art. 15 Abs. 3 genannten Behörden,
- die nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannten Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
- die betroffenen Wirtschafts- (mit Land- und Forstwirtschafts-) und Sozialverbände und
- die Öffentlichkeit
Zu diesem Zweck liegt – neben der Veröffentlichung im Internet – der Entwurf der 1X. Fortschreibung des Regionalplans Oberland vom 07. April 2025 ab 12 Uhr bis zum 19. Mai 2025 während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten zur Einsicht für jedermann bei der Regierung von Oberbayern, Zimmer 5418, Maximilianstraße 39, 80538 München, sowie bei allen Landratsämtern der Region öffentlich aus. Näheres kann den jeweiligen Amtsblättern entnommen werden.
Bis zum Ablauf der Beteiligungsfrist am 19. Mai 2025 besteht Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch zu den im Rahmen der Teilfortschreibung vorgesehenen Änderungen gegenüber dem Regionalen Planungsverband Oberland, Professor-Max-Lange-Platz 1, 83646 Bad Tölz, E-Mail: Region17@lra-toelz.de zu äußern.
Nach Ablauf der o. g. Beteiligungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 BayLplG). Einwendungen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.
Überraschenderweise ist die Gemeinde Weyarn nun doch noch zu einer Vorrangfläche Windkraft im Bereich Sonderdilching gekommen, die bislang als „Pufferfläche“ vorgehalten war.
Die Gemeinde Weyarn kann als Träger öffentlicher Belange dazu Stellung nehmen. Der Planungsausschuss muss die jeweiligen Stellungnahmen dann wie in einen Bauleitplanverfahren abwägen.
Grundsätzlich sollte das Thema im Energieausschuss vorbehandelt werden. Bei der informellen Beteiligung im letzten Jahr bei einer größeren Anzahl von Flächen hatte die Gemeinde Weyarn keine Einwendungen, lediglich sachliche Aspekte. Die damalige Stellungnahme bei der nun als Vorrangfläche vorgeschlagenen Fläche war, dass sie möglichweise im Wasserschutzverfahren zugunsten Feldkirchen-Westerham eine Rolle spielen wird. Der Verfahrensstand ist der Gemeinde allerdings unbekannt. Hier wurde auf das WWA Rosenheim verwiesen. Derzeit ist es noch kein offizielles Wasserschutzgebiet, sodass es sein kann, dass das WWA Rosenheim als Träger öffentlicher Belange hierzu eine Stellungnahme abgibt.
Parallel dazu hat der benachbarte Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Südostoberbayern (zuständig für LKRs RO) in seiner Sitzung am 12.03.2025 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 16. Teilfortschreibung „Kapitel B V 7 Energieversorgung – Windenergie“ beschlossen.
Hierzu wurden die Verfahrensunterlagen seit dem 09. April 2025 ins Internet eingestellt. Der Entwurf kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
- auf der Website des Regionalen Planungsverbandes:
Bis zum Ablauf der Beteiligungsfrist am 06. Juni 2025 besteht Gelegenheit, sich schriftlich oder elektronisch zu den im Rahmen der Teilfortschreibung vorgesehenen Änderungen gegenüber dem Regionalen Planungsverband Südostoberbayern, Bahnhofstraße 38, 84503 Altötting, E-Mail: region18@lra-aoe.de zu äußern.
Sollte bis zum angegebenen Termin keine Stellungnahme vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die die Gemeinde betreffenden Belangen nicht berührt sind oder Einverständnis besteht.
Die Anwesenden erklärten, dass eine Vorbehandlung im Energieausschuss nicht notwendig sei. Der Gemeinderat beschloss, keine Stellungnahme zur Teilfortschreibung Windkraft abzugeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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15. Errichtung eines Radweges von Thalham nach Kleinpienzenau inkl. Entwässerungsmaßnahmen zur Abmilderung on Sturzfluten; Kostenfeststellungsbeschluss.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
|
ö
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|
15 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 03.08.2023 die Vergabe der Bauleistung zur Errichtung des Geh- und Radweges von Thalham in Richtung Kleinpienzenau beschlossen und im Rahmen der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung den Bauauftrag an den günstigsten Bieter, die Firma Max Schnitzenbaumer GmbH & Co. KG aus 83629 Weyarn vergeben. Der Auftrag war mit einer Angebotssumme in Höhe von 2.341.707,72 € brutto vergeben worden. Die nun mit der Schlussrechnung vorgelegten tatsächlichen Kosten betragen brutto 2.163.598,96 € und sind somit 178.108,75 € unter der Vergabesumme.
Die Kosten schlüsseln sich dabei wie folgt auf:
Hauptauftrag 1.617.608,32 €
Großpienzenau Gemeinde-
straße bis Brücke
u. landw. Verbesserung 104.523,68 €
Regenwasser Gemeinde
u. landw. Verbesserung 96.018,39 €
19 % MWST 345.448,57 €
Summe Kosten brutto 2.163.598,96 €
Auftrag brutto 2.341.707,72 €
Tatsächliche Kosten brutto 2.163.598,96 €
Einsparung - 178.108,75 €
Der Gemeinderat nahm von den tatsächlichen Kosten der Errichtung des Radweges von Thalham in Richtung Kleinpienzenau inkl. der Kosten für Entwässerungsmaßnahmen zur Abmilderung von Sturzfluten in Höhe von brutto 2.163.589,96 € Kenntnis und begrüßte die Einhaltung des beauftragten Kostenrahmens und die damit verbundenen Minderausgaben in Höhe von 178.108,75 €.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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16. Unvorhergesehenes.
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
|
ö
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16 |
zum Seitenanfang
17. Informationen des Ersten Bürgermeisters.
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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10.04.2025
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ö
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17 |
Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)
Baustelle Pfarrkirche Weyarn:
Das Staatl. Bauamt Rosenheim hat nun mit umfangreichen Renovierungsarbeiten für die Pfarrkirche Weyarn begonnen. Die Dauer beträgt 2 Jahre. Auf dem südl. Rathausplatz wird ein großer Kran aufgestellt, der massive Fundamentarbeiten erfordert. Aus statischen Gründen gab es keine andere Möglichkeit. Zudem sind Baustofflager erforderlich. In der Summe wird der Parkraum im Ortszentrum weiter verknappt, trotz Kompensationsmaßnahmen des DO. Ebenso ist offen, welche Auswirkungen dies auf das Marktgeschehen in Weyarn haben wird.
BAB Lärmschutz:
Erster Bürgermeister Wöhr berichtet von erneuten Verzögerungen, obwohl bereits eine neue Tektur erstellt worden ist. Jetzt muss ein mögliches Vorkommen der Haselmaus nach Vorgaben der Oberen Naturschutzbehörde (ONB) in der Regierung von Oberbayern kartiert werden, so die Auskunft.
Weitere Wortmeldungen der Anwesenden:
Zweiter Bürgermeister Dr. Franz Demmelmeier bittet darum, den Parkplatz vor dem Kathol. Kindergarten anzuschauen, seiner Auskunft nach sei der Asphalt hier angegriffen/bröselig.
Der Erste Bürgermeister weist darauf hin, dass ohne das Mitwirken der örtlichen Grundeigentümer der Bau eines Windrads auch in der Vorrangfläche nicht möglich sein werde. In der Nachbargemeinde Feldkirchen-Westerham gebe es bereits ein Windrad, das mit finanzieller Beteiligung der Bürger gebaut wurde.
Datenstand vom 16.04.2025 07:51 Uhr