Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
„Aufgrund des Art. 18 Abs. 2a, 22a und 66 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, sowie § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, erlässt die Stadt Windischeschenbach folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Sondernutzungen auf, über oder unter folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentlich gemeindlicher Verkehrsgrund):
a) Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
b) Gemeindestraßen,
c) sonstigen öffentlichen Straßen i. S. d. Art. 53 BayStrWG, soweit die Stadt Windischeschenbach Träger der Straßenbaulast ist.
(2) Zum öffentlichen Verkehrsgrund gehören nach Maßgabe des Art. 2 BayStrWG die Straßenbestandteile (der Straßenkörper, der Luftraum darüber und das Zubehör) sowie die entsprechenden Plätze, die unselbstständigen Geh- und Radwege, die öffentlichen Parkplätze, Grünstreifen und Baumgräben.
(3) Diese Satzung gilt nicht, soweit Sonderregelungen bestehen.
§ 2
Sondernutzungen und Gemeingebrauch
(1) 1Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). 2Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich und gebührenfrei, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen zugelassen sind.
(2) Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG).
(3) Sondernutzungen sind insbesondere:
1. Abstellen von Autowracks und anderen Fahrzeugen, die nicht mehr verkehrsbereit sind oder nach dem Willen des Halters nicht mehr am Verkehr teilnehmen sollen, sowie sonstiges Abstellen von Fahrzeugen über den Zeitraum vom 2 Wochen (§ 12 Abs. 3b StVO) hinaus,
2. Verlegung von Rohren, Kabeln und privater Leitungen unter oder auf öffentlichem Verkehrsgrund und Überspannungen,
3. Aufgrabungen und andere Veränderungen der Oberfläche,
4. Aufstellen von Containern, Gerüsten, Kränen bzw. Hebebühnen, Bauzäunen, Bauwagen und Bauhütten, Fahnenstangen, Masten,
5. Lagerungen von Materialien und Gegenstände aller Art,
6. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Verkaufstischen und Werbewagen. Weiterhin Aufstellen von Plakattafeln und Plakatständern, ausgenommen derer von örtlichen Vereinigungen,
7. Abhalten von Veranstaltungen,
8. Werbeanlagen aller Art, wie z. B. Schilder, Schaufenster, Schaukästen und Automaten, Markisen, Außenlampen,
9. Zufahrten außerhalb geschlossener Ortschaften,
10. als Sondernutzungen geltende Zufahrten (innerorts), Kreuzungen und Einmündungen.
§ 3
Erlaubnispflicht
(1) 1Soweit nicht kraft Gesetzes (z. B. Art. 21 BayStrWG) oder aufgrund dieser Satzung (§ 4) etwas Anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis (§ 8) durch die Stadt. 2Dies gilt auch dann, wenn durch die Sondernutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Werden die in § 1 bezeichneten Straßen durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.
(3) 1Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte. 2Hiervon ausgenommen ist der Übertrag der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksübergangs.
(4) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie zugelassen worden ist.
§ 4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:
1. Anlagen, soweit sie nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
2. Parallel zur Hausfront verlaufende Anlagen (Werbeanlagen, Markisen, Vordächer), die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,
3. Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz;
4. Zufahrten, welche
a) zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach Art. 23 oder Art. 24 BayStrWG unterliegen,
b) in einen Flurbereinigungsverfahren mit Zustimmung der Straßenbaubehörde neu geschaffen oder geändert werden.
(2) 1Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind analog § 7 anzuzeigen und können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorrübergehend oder auf Dauer erfordern. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Sondernutzung auf Grund anderer Vorschriften bei der Stadt Windischeschenbach anzuzeigen ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf.
(3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
§ 5
Zulassung
(1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichen Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichen Recht zugelassen.
(2) Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.
§ 6
Gestattungsvertrag
Die Zulassung der Sondernutzung erfolgt durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht, wenn es sich um Nutzungen handelt,
a) die Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen, es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird,
b) die unter der Straßenoberfläche stattfinden,
c) die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden.
§ 7
Antrag
(1) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Sondernutzung, schriftlich (per Post oder auf elektronischem Weg) bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt zustellen.
(3) Der Antrag muss enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers,
b) Angaben über Beginn, Art/Zweck, Ort sowie voraussichtliche Dauer und Ausmaß der Sondernutzung,
c) Erläuterungen durch Vorlage von Plänen, Skizzen oder in sonstiger Weise.
(4) Wird ein Antrag nicht gestellt, jedoch mit der Sondernutzung begonnen und ist diese noch nicht beendet, kann die Stadt von Amts wegen nachträglich zur Antragsstellung auffordern.
§ 8
Erlaubnis; Versagungsgründe
(1) 1Sondernutzungen, welche nicht unter § 6 dieser Satzung fallen, auch diejenigen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, werden durch eine Sondernutzungserlaubnis gewährt. 2Auf ihre Erteilung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
(2) 1Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen (Art. 18 Abs. 2 BayStrWG). 2Auch Sicherheitsleitungen können verlangt werden.
(3) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn durch die beabsichtige Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
b) wenn die Art der Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
c) für das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen bzw. nicht betriebsfähig sind,
d) für das Anbringen von Handzetteln oder Werbeproben an Fahrzeugen,
e) für aktives Betteln, Nächtigen oder Lagern.
(4) 1Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls den Interessen des Gemeingebrauchs – insbesondere der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutze des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen – der Vorgang gegenüber der beabsichtigten Art der Sondernutzung berührt. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso gut durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,
b) die Sondernutzung ebenso gut auch an anderer Stelle erfolgen kann und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird,
c) durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,
d) Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, sodass sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über dem öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen,
e) der öffentliche Verkehrsgrund durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer keine Gewähr dafür bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird oder
f) zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unmittelbarer Weise belästigt werden können.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
a) der Erlaubnisnehmer den Inhalt der Erlaubnis, insbesondere Auflagen oder Bedingungen nicht beachtet,
b) es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Sie ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
§ 9
Freihaltung von Versorgungsleitungen
(1) 1Anlagen oder Gegenstände dürfen auf öffentlichen Verkehrsgrund nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der ungehinderte Zugang zum öffentlichen Verkehrsgrund und zu allen im öffentlichen Verkehrsgrund eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen sowie Straßenrinnen, Straßenabläufen und Kanalschächte freigehalten wird. 2Bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsgrund dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden. 3Aufgrabungen sind der Bautechnik der Stadt vor Beginn anzuzeigen.
(2) 1Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. 2Der für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderliche Platz ist freizuhalten.
§ 10
Beendigung der Sondernutzung
(1) Die Beendigung einer auf unbestimmten Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Straßenverkehrsbehörde der Stadt unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.
(3) Wird die Anzeige unterlassen oder erfolgt sie verspätet, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Stadt Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.
§ 11
Beseitigungen von Anlagen und Gegenständen
(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstigen zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu beseitigen oder die Tätigkeit, die eine Sondernutzung darstellt, einzustellen.
(2) 1Der frühere Zustand des öffentlichen Verkehrsgrundes ist sofort nach Beendigung der Sondernutzung wiederherzustellen. 2Die Stadt kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.
§ 12
Haftung
(1) 1Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. 2Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. 3Die Zufahrtsmöglichkeiten für Sonderfahrzeuge (z. B. Feuerwehr) muss gewährleistet sein und die Erreichbarkeit der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen muss vorhanden sein.
(2) 1Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er haftet weiter für die Verkehrssicherheit der auf, über oder unter öffentlichem Verkehrsgrund angebrachten Sondernutzungsanlagen. 2Er hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben. 3Die Stadt ist berechtigt, den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen, ebenso angemessene Vorschüsse und Sicherheiten dafür.
(3) 1Dem Erlaubnisnehmer obliegt die Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, soweit sie durch die Benutzung veranlasst sind, und der von ihm errichteten Anlagen. 2Dies gilt insbesondere, wenn durch die Sondernutzung ein zusätzlicher Reinigungsbedarf der öffentlichen Straße entsteht und/oder die Reinigung der Straße durch die Stadt Windischeschenbach bzw. Dritter erschwert wird.
(4) Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kosten des Erlaubnisnehmers dem veränderten Zustand anzupassen.
(5) Der Erlaubnisnehmer haftet ferner gegenüber der Stadt für Schäden, die infolge seines Verschuldens oder eines anderen von ihm zu vertretenden Umstandes an öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen entstehen.
(6) 1Bei Aufgrabungen sind die aufgegrabenen Flächen verkehrssicher zu schließen. 2Der Erlaubnisnehmer haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung und Abnahme durch die Stadt entsprechend Abs. 2. 3Darüber hinaus haftet er gegenüber der Stadt für die Kosten von Nachbesserungen bis zu 2 Jahren nach Beendigung der Aufgrabung.
(7) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an den von ihm errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den von ihm angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, es sei dann, dass den zuständigen Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundfläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße, keine Ersatzansprüche gegen die Stadt.
§ 13
Gebühren und Kostenersatz
(1) 1Soweit Sondernutzungen nicht nach § 14 gebührenfrei sind, werden hierfür Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Gebühren werden auch für nicht erlaubte Sondernutzungen erhoben. 2Die Erhebung eines Entgelts für eine bürgerlich-rechtliche Sondernutzung bleibt unberührt.
(2) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Kostensatzung der Stadt Windischeschenbach i. V. m. dem Kommunalem Kostenverzeichnis (KommKVz) zu entrichten.
(3) 1Die Höhe der Sondernutzungsgebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet. 2Für Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis keine besondere Sondernutzungsgebühr vorsieht und die nicht gebührenbefreit sind, wird eine Gebühre in Anlehnung an vergleichbare Gebührentatbestände erhoben.
(4) 1Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. 2Die Stadt kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen. Bei Aufgrabungen sind neben den Kosten der endgültigen Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsgrundes auch die durch Nachbesserungen entstehenden Kosten zu ersetzen.
§ 14
Gebührenfreiheit
(1) Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist.
(2) Gebührenfrei ist / sind
a) Sondernutzungen, die in zulässiger Weise der Werbung der politischen Parteien und Gruppen auf öffentlichen Straßen aus Anlass allgemeiner Wahlen, Bürger-/Volksbegehren oder Bürger-/Volksentscheiden dienen;
b) Aufstellen von Tischen und Stühlen (Freischankflächen),
c) Abhalten von Veranstaltungen im ausschließlich oder überwiegendem öffentlichen Interesse oder zu einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck gemäß §§ 52 – 54 Abgabenordnung (AO) sowie die wiederkehrenden Veranstaltungen der örtlichen Vereine;
d) als Sondernutzung geltende Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Straßen sowie Kreuzungen und Einmündungen von Eigentümerwegen.
§ 15
Gebührenschuldner
(1) Gebühren- und Kostenschuldner ist:
a) wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,
b) dessen Rechtsnachfolger,
c) wer ohne oder über eine erteilte Erlaubnis, tatsächlich eine Sondernutzung ausübt.
(2) Mehrere Gebühren-/ Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 16
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine solche nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung.
(2) 1Gebühren werden ein Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Gebühren für Anlagen, die auf längere Dauer errichtet sind, sind jeweils für ein Jahr zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. 2Für erlaubte Freischankflächen, sind die saisonal anfallenden Gebühren, zum 1. Monat des Beginns für die jeweilige Saison, vorab zu bezahlen. 3Bei Sondernutzungen, die ohne Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebühren mit Beginn der Sondernutzung zur Zahlung fällig.
(3) Ein zu leistender Kostenersatz nach § 13 wird mit schriftlicher Aufforderung zur Zahlung fällig.
§ 17
Gebührenerstattung
(1) 1Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden. 2Die Nichtausübung der Sondernutzung ist nachzuweisen.
(2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für dem Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.
(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.
(4) Beträge unter 5 Euro werden nicht erstattet.
§ 18
Entgelte
(1) Wird die Sondernutzung durch bürgerlich-rechtliche Gestattung erlaubt, so wird im Rahmen eines Vertrages
a) ein Entgelt für die Sondernutzung und
b) ein möglicher Ersatz für alle Abfindungen und sonstigen Nachteilen, die der Stadt aus Anlass der Sondernutzung entstehen,
festgesetzt. An Stelle eines privaten Entgelts können Gebühren erhoben werden.
(2) Für die Bemessung der Entgelte, für den Kostenersatz sowie Fälligkeit der Entgelte werden die §§ 13 bis 17 dieser Satzung entsprechend als Richtlinie für die Verträge angewandt.
§ 19
Übergangsregelung
(1) Diese Satzung gilt auch für bereits erlaubte Sondernutzungen. Jeder der eine genehmigte Sondernutzung besitzt, hat sich unverzüglich, spätestens einen Monat nach in Kraft treten dieser Satzung, bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt zu melden, um eine Gebührenfestsetzung vorzunehmen.
(2) Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltspflicht nach Art. 18 Abs. 4 BayStrWG zuwiderhandelt.
§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“