Antragsteller/Bauherr: Schmidt Khrystyna und Artur; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/11 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 21


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 112 für das Gebiet „An der Mozartstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen nur innerhalb der Baugrenzen oder innerhalb gesondert ausgewiesener Flächen zulässig sind. Die Garage soll außerhalb der für Garagen ausgewiesenen Fläche und teilweise außerhalb der Baugrenze errichtet werden.

Des Weiteren beabsichtigt der Bauherr, auf der Garage zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 1165/12 der Gemarkung Wolnzach hin eine Dachterrasse auszuführen. Der betroffene Grundstückseigner hat dem Vorhaben durch Erteilung seiner Unterschrift zugestimmt, sodass davon keine nachbarlichen Belange beeinträchtigt werden.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1165/11 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/11 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 21, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr