Antragsteller/Bauherr: Scherrer Martina; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 585/5 der Gemarkung Königsfeld, Am Mühlsteig 7


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 104 für das Gebiet „An der Schmädelstraße“, 2. Änderung in Königsfeld und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt im durch das Bauvorhaben betroffenen Bereich des Baugrundstückes eine private Grünfläche mit Zulässigkeit von Grundstückszufahrten fest. Die beantragte Bebauung mit einem Gartenhaus widerspricht dieser Festsetzung.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude in der gleichen Bauweise wie die Hauptgebäude auszuführen sind. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Dachform gleichgeneigte, symmetrische Sattel-/Walmdächer mit einer Dachneigung von 38 bis 44 Grad bzw. 25 bis 30 Grad fest. Das Gartenhaus soll mit einem Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 10 Grad ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest Baugrenzen fest, das Gartenhaus soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.  

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 585/5 der Gemarkung Königsfeld.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 585/5 der Gemarkung Königsfeld, Am Mühlsteig 7, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Neuber hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr