Antragsteller/Bauherr: Wilkendorf Dieter und Petra; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports für einen PKW und einen Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/71 der Gemarkung Wolnzach, Ahornallee 36


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet „Schöllacker“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das geplante Bauvorhaben befindet sich teilweise außerhalb der Baugrenzen.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude in derselben Dachform wie die Hauptbaukörper auszuführen sind. Der Carport soll mit einem flachgeneigten Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 5 Grad ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Stützmauern unzulässig sind. Auf Grund des Gefälles der Ahornallee ist es notwendig, an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 0,43 Metern bis 0,86 Metern ab der Oberkante zu errichten.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 470/71 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports für einen PKW und einen Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/71 der Gemarkung Wolnzach, Ahornallee 36 , wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr