Antragsteller/Bauherr: Lang Elisabeth; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Einliegerwohnung in das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 11


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gebiet „An der Rosenstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Hauptbaukörper sowie Garagen und Nebengebäude in der gleichen Dachneigung auszuführen sind. Die Dachgaube des Eingangs zur Einliegerwohnung soll als Flachdach errichtet werden, um dem umgestalteten Wohnhaus eine modernere Erscheinung zu geben.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Dachgauben nur bis 1,50 Meter Einzelbreite zulässig sind. Die Dachgaube soll mit einer Einzelbreite von 3,245 Meter errichtet werden, da sie als Eingang sowie als kleiner Balkon genutzt werden soll.

Die Befreiungen von den vorgenannten Punkten wurden durch den Bauausschuss in seiner Sitzung vom 19.05.2020 bereits erteilt. Bei der Prüfung des Antrages durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wurde festgestellt, dass ergänzend noch eine weitere Befreiung erforderlich ist.

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die geplante Außentreppe überschreitet geringfügig die südöstliche Baugrenze.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Einbau einer Einliegerwohnung in das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 11, wird erneut befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr