Antragsteller/Bauherr: Achtelstetter Giorgio; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 1186/12 und 1185/4 der Gemarkung Wolnzach, Schlachterstraße 37a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet „Pfaffenhofener Weg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:
  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen/Bauräume fest. Das Bauvorhaben soll außerhalb der Bauräume errichtet werden. Der gültige Bebauungsplan ist veraltet und stimmt nicht mit der tatsächlichen Grundstücksparzellierung überein.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Haupt- und Garagengebäude in der gleichen Dachneigung auszuführen. Der geplante Carport soll mit einer Dachneigung von 25 Grad ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück den Gebäudetyp B mit einem zwingenden erdgeschossigen Anbau in sich wiederholender Reihe (Kettenhaus mit Grenzanbau) fest. Der geforderte Grenzausbau soll nicht ausgeführt werden.

Für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Bauvorbescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 04.05.2017 vor. Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorbescheid wurde durch den Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach am 28.03.2017 erteilt.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 1186/12 und 1185/4 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 1186/12 und 1185/4 der Gemarkung Wolnzach, Schlachterstraße 37a wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr