Antragsteller/Bauherr: Karger Josef und Rosa; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenmauer neben dem Eingangsbereich des Reihenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 193/9 der Gemarkung Burgstall, Sternstraße 38


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 27 für das Gebiet „Burgstall-Süd“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass als Einfriedung Holzlattenzäune zu errichten sind, die einschließlich Sockel eine Höhe von 1,10 Metern nicht überschreiten dürfen. Es soll im Eingangsbereich des Reihenhauses eine Travertin-Natursteinmauer mit einer Höhe von maximal 2 Metern errichtet werden.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 193/9 der Gemarkung Burgstall.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenmauer neben dem Eingangsbereich des Reihenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 193/9 der Gemarkung Burgstall, Sternstraße 38, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr