Antragsteller/Bauherr: Dietenhofer Josef; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Erstellung einer Dachterrasse auf der bestehenden Garage mit Zugangssteg vom 1. Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 16

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Wolnzach Nord Ost I“, 1. Änderung. Der Bauwerber wurde durch die Verwaltung mehrfach aufgefordert, erforderliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Bauvorhaben unter Angabe der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit entsprechender Begründung und Angabe von Bezugsfällen zu beantragen. Der Bauherr ist dieser Aufforderung nur insofern nachgekommen, als er generell die Erteilung von notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere im Hinblick auf die Dachform beantragt hat.

Nach Prüfung der Bauverwaltung widerspricht des Vorhaben der Festsetzung des Bebauungsplanes durch Planzeichen für den Gebäudetyp A, welcher hinsichtlich der Dachform vorschreibt, dass die Baukörper ein Satteldach mit einer Dachneigung mit einer Dachneigung von maximal 27 Grad aufzuweisen haben; diese Festsetzung ist ebenfalls auf Garagen und Nebengebäude anzuwenden, da der Bebauungsplan hier keine spezifische Festsetzung trifft.

Die bestehende Garage, die mit der Dachterrasse versehen werden soll, befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. 426/15 der Gemarkung Wolnzach, welches sich ebenfalls im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes befindet und derzeit noch nicht bebaut ist. Da durch die Dachterrasse unmittelbar nachbarschützende Belange betroffen sind, hat die Bauverwaltung in Absprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm den Bauwerber aufgefordert, eine Nachbarbeteiligung durchzuführen und die Unterschrift/Zustimmung des betroffenen Nachbarn/Grundeigentümers einzuholen. Der Bauherr hat dies trotz mehrfacher Aufforderung durch die Verwaltung mit der Begründung abgelehnt, da der Nachbar die Unterschrift nach Auffassung des Bauherrn nicht erteilen wird.

Des Weiteren kann der vom Bauherren angeführte Bezugsfall für eine Dachterrassennutzung auf einer Grenzgarage nach Auffassung der Bauverwaltung nicht als Bezugsfall herangezogen werden, da sich dieser im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplanes befindet. Weiterhin kann nicht abschließend geprüft werden, ob die Nutzung in diesem Falle baurechtlich genehmigt wurde.

Die Bauverwaltung sieht daher durch das Bauvorhaben in erheblichen Maße nachbarschützende Belange berührt. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für das vorgenannte Bauvorhaben nicht möglich, da die Erteilung der Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar ist.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann nicht erteilt werden, da die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen nicht vereinbar ist.

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Erstellung einer Dachterrasse auf der bestehenden Garage mit Zugangssteg vom 1. Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12, wird nicht befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen und insbesondere die gesetzlichen Abstandsflächen im Hinblick auf die beantragte Nutzung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Sollten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr