Antragsteller/Bauherr: Kaindl Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg - Erneute Stellungnahme hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung des Baugrundstückes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 18

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Für das Bauvorhaben liegt ein durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Bescheid vom 03.12.2018 genehmigter Antrag auf Bauvorbescheid vor. In diesem Bauvorbescheid wurde auf Antrag des Bauwerbers die Erschließung vom Prüfungsumfang des Landratsamtes ausgenommen, so dass dies nun im Bauantragsverfahren zu prüfen ist. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.11.2019 das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben erteilt, hat allerdings der Absicht des Bauherren, die Dachentwässerung über eine bestehende Rigole (errichtet im Zuge der Errichtung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes im Jahre 2007/2008; die Errichtung war gemäß Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt verfahrensfrei möglich) in das benachbarte Regenrückhaltebecken des Marktes Wolnzach vorzunehmen, nicht zugestimmt und beschlossen, dass das Dachflächenwasser auf dem Baugrundstück breitflächig zu versichern ist und die Sickerfähigkeit durch den Bauwerber auf dessen Kosten zu prüfen ist. Ist eine Versickerung nicht möglich und muss eine Ableitung des Dachflächenwassers erfolgen, so ist gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 19.11.2019 über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Der Bauherr hat mitgeteilt, dass eine Versickerung auf seinem Grundstück auf Grund der örtlichen Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Der Bauherr hat des Weiteren geänderte Eingabepläne vorgelegt, welche nunmehr keinen direkten Anschluss an die bestehende Rigole vorsehen, stattdessen wird das Regenwasser nunmehr in eine 8 Kubikmeter große Regenwasserzisterne eingespeist, welche einen Notüberlauf an die Rigole besitzt. Die Rigole ist als Sickerrigole (Wasser in der Rigole sollte ins Erdreich versickern) dimensioniert, allerdings ist die Funktionalität als Sickerrigole auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht gegeben, es findet daher durch diese bereits bestehende Rigole eine faktische Einleitung in das im Nordosten des Baugrundstückes befindliche und im Zuge der Dorferneuerung Eschelbach errichtete Regenrückhaltebecken der Marktgemeinde statt.

Beschluss

Nach eingehender Diskussion sieht das Gremium auf Grund der derzeitigen Sachlage keine Möglichkeit, dem Antrag des Bauwerbers und insbesondere der beabsichtigten Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken zu entsprechen.

Der Antragsteller wird aufgefordert, auf seinem Grundstück geeignete technische Einrichtungen (z. B. Rückhaltungsmaßnahmen, Sickermulden) für die Dachflächenentwässerung zu erstellen und in diese die Entwässerung vorzunehmen. Die Planunterlagen sind entsprechend abzuändern. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Antragsteller dies der Marktgemeinde gegenüber auf eigene Kosten fachlich nachzuweisen.

Sofern der Antragsteller fachlich nachweist, dass eine Versickerung und die Ausführung entsprechender technischer Einrichtungen zur Entwässerung nicht möglich ist und daher die Dachflächenentwässerung mittels Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken erfolgen soll, hat der Bauwerber auf eigene Kosten der Marktgemeinde eine wassertechnische Untersuchung vorzulegen, aus der die anfallende Einleitemenge hervorgeht und welche hinreichend darlegt, dass durch die Einleitung keine Verschlechterung der derzeitigen Situation sowie des Zustandes des Regenrückhaltebeckens entstehen.

Es ist in beiden Fällen nach Vorliegen der entsprechenden geänderten Unterlagen und Nachweise von Seiten des Bauherren  durch den Bauausschuss erneut und gesondert über das Vorhaben zu entscheiden.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen und die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird aufgefordert, den Antragsteller gemäß diesem Beschluss zur Umplanung und Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufzufordern.

In erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr