Antragsteller/Bauherr: Schober Dr. Gerhard und Ingrid; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Gartensauna auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3 der Gemarkung Gosseltshausen, Am Wiesenhang 15


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 24.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 81 für das Gebiet „Wiesenäcker“ in Gosseltshausen und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das Bauvorhaben soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Dächer mit einer Dachdeckung aus naturroten Ziegeln zu decken sind. Das Bauvorhaben soll aus statischen Gründen eine Dachdeckung mit Dachpappe erhalten.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 308/3 der Gemarkung Gosseltshausen.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Gartensauna auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3 der Gemarkung Gosseltshausen, Am Wiesenhang 15, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Auf Grund dessen, dass in der Gartensauna gemäß deren Verwendungszweck der Einbau eines Ofens als Feuerstätte erforderlich ist, hat diese nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde die gesetzlichen Mindestabstandsflächen von drei Metern gemäß Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten. Dies ist in den Bescheid der isolierten Befreiung entsprechend mitaufzunehmen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.11.2020 15:31 Uhr