Antragsteller/Bauherr: Eckl Edmund; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle für Schaustellergut mit Büro, Sozialräumen und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall liegt gemäß Stellungnahme des Landratsamtes vom 18.08.2017 im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall ist im geltenden Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen.

Nach Auffassung des Marktes Wolnzach handelt es sich beim antragsgegenständlichen Bauvorhaben um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, wonach für das Vorhaben keine landwirtschaftliche Privilegierung erforderlich sein dürfte.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle für Schaustellergut mit Büro, Sozialräumen und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Sollte nach Auffassung des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Realisierung des Bauvorhabens eine Überplanung des Grundstückes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den vorgenannten Antrag zieht nicht automatisch eine Überplanung des Areals durch die Marktgemeinde nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 15:22 Uhr