Antragsteller/Bauherr: Paukner Franz Thomas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/12 der Gemarkung Wolnzach, Schmellerstraße 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ in Wolnzach und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das Bauvorhaben überschreitet auf Grund der Verbeiterung des Gebäudes (mehr Wohnfläche im Obergeschoss) im Nord-Osten des Grundstückes die Baugrenze um ca. 0,5 qm.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass an den seitlichen Grundstücksgrenzen die gesetzlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten sind. Der Ersatzbau wird an gleicher Stelle wie der Altbau errichtet und entspricht daher dieser Festsetzung nicht.
  3. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 22 bis 35 Grad fest. Das Gebäude soll mit einer Dachneigung von 45 Grad ausgeführt werden, was dem bisherigen Bestandsgebäude entspricht.

Des Weiteren widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Auf Grund der Größe der Wohneinheit von über 95 qm gemäß Wohnflächenberechnung sind für das Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe a der Stellplatzsatzung drei Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Der Bauwerber beantragt, den benötigten dritten Stellplatz gemäß § 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung als Ausnahmefall im Stauraum der Garage nachweisen zu dürfen. Dies sei notwendig, da die bestehende Garage und das Nebengebäude erhalten bleiben sollen. Das Baugrundstück weist eine Größe von 350 qm gemäß Katasterdaten auf.

Das Gremium hat daher darüber zu befinden, ob dieser beantragten Ausnahme von der Stellplatzsatzung entsprochen werden kann.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1244/12 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/12 der Gemarkung Wolnzach, Schmellerstraße 5, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Situierung des dritten Kfz-Stellplatzes als gefangener Stellplatz im Stauraum der bestehenden Garage wird auf Grund der geringen Grundstücksgröße und der Innerortslage als Ausnahmefall gemäß § 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung der Marktgemeinde zugestimmt. Die sonstigen für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Weitere Abweichungen von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung werden nicht erteilt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 15:22 Uhr