Antragsteller/Bauherr: Jensen Olga und Brian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Untergeschosses zur Einliegerwohnung und Errichtung von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 506/7 der Gemarkung Wolnzach, Gartenstraße 7


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“ in Wolnzach und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Durch die Anlage zweier neuer Stellplätze wird die Baugrenze im Westen zur Straße/Einfahrt um ca. 4,55 bis 4,81 Meter überschritten.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Höhe von Einfriedungen an Straßen, Fußwegen und öffentlichen Grünflächen 1,10 Meter nicht überschreiten darf. Durch die Errichtung einer verfahrensfreien Stützmauer entlang einer Teilfläche der westlichen Grundstücksgrenze an der Straße wird mit dieser Stützmauer die Gesamthöhe der Einfriedung um bis zu 1,03 Meter überschritten.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 506/7 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Untergeschosses zur Einliegerwohnung und Errichtung von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 506/7 der Gemarkung Wolnzach, Gartenstraße 7, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 15:22 Uhr