Erlass der Klarstellungsatzung "Gabes" für Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 165/25 und 1056 der Gemarkung Wolnzach gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hier: Beschluss der Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 06.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 06.05.2021 ö beschliessend 9

Beschluss

1.         Planungsgrundlage

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung am 00.00.2021 eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen. Die Klarstellungssatzung wird unter dem Titel „Gabes“ geführt.
Der Geltungsbereich (ca. 4.000 m²) umfasst Teilflächen der Fl.Nr. 165/25 sowie eine Teilfläche Fl.Nr. 1056 der Gemarkung Wolnzach und wird im Lageplan wie folgt umrandet dargestellt:


Der gesamte Lageplan im Maßstab 1:1500 ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.

2.        Planerisches Konzept und Begründung

Die Klarstellungssatzung dient der eindeutigen Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit gleichzeitig der Feststellung, welche Grundstücke grundsätzlich bebaut werden können und welche nur einer privilegierten Nutzung (nach § 35 BauGB) zugänglich sind. Alle im Geltungsbereich der Satzung aufgenommenen Grundstücke lassen sich dem Innenbereich zuordnen.

Die Teilflächen der Fl.Nr. 1056 der Gemarkung Wolnzach ist derzeit unbebaut. Auf Teilflächen der Fl.Nr. 165/25 befinden sich derzeit Lagerhallen und Gebäude. Die Grundstücke grenzen im Westen direkt an eine Gleisanlage und wiederrum an Wohnbebauung an. Die Wohnbebauung zieht sich über die Straße „Gabes“ hinfort und bildet unter Einbeziehung der Teilflächen der Fl.Nr. 165/25 und Teilflächen der Fl.Nr. 1056 der Gemarkung Wolnzach eine klare Linie. Des Weiteren setzt sich die Restfläche der Fl.Nr. 1056 südlich, topografisch als natürlich entstandene Mulde Richtung Autobahn A93 ab und bildet eine natürliche Grenze. Die östliche Grenze als natürliche Abgrenzung stellt das Fließgewässer „Wolnzach“ auf Fl.Nr. 1056/4 der Gemarkung Wolnzach dar.

Die nördlich an den Geltungsbereich angrenzenden Folgegrundstücke sind entlang der Wolnzach weitgehend gewerblich bebaut; die gewerbliche Baustruktur ist in den letzten Jahren verdichtet worden. Die städtebauliche Struktur aus den Norden kommend lässt sich klar auf den Geltungsbereich ableiten und ist von einer gewissen Baustruktur ausreichend geprägt.

Allein schon aus der Zäsur durch die A93 und der damit verbundenen Anbauverbotszone wird ein klarer Schnitt zwischen Innenbereich und Außenbereich als gegeben erkannt. Die aufgeführten Teilflächen nehmen trotz ihrer etwas abgesetzten Lage noch an dem vermittelten Bebauungszusammenhang teil und sind ohne weiteres erkennbar der Gesamtlage zuzuordnen mit der Folge, dass diese Teile der Grundstücke noch am Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung teilnehmen und somit dem Innenbereich zugeordnet werden.

Auch die topographische Lage lässt die Teilflächen zusammengehörig dem Innenbereich zuordnen, da diese Grundstücke in Ihrer Gesamtheit der Höhe nach wieder ansteigen.

Die Flächen des Geltungsbereichs können deshalb aufgrund von der bereits vorhanden baulichen Prägung sowie aufgrund der topografischen natürlichen Abgrenzung klar dem Innenbereich zugeordnet werden.

Durch die Klarstellungssatzung wird eine grundlegende städtebauliche Ordnung sowie planungsrechtliche Voraussetzungen für die Beurteilung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB geschaffen.

Die Zulässigkeit von Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sowie des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Durch die in § 1a Abs. 2 BauGB eingeführte Bodenschutzklausel soll dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen werden; die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen soll reduziert werden.

Der Markt Wolnzach kommt diesem Belang insofern nach, als dass er durch die Klarstellungssatzung die Nutzung von Grundstücken und Teilbereichen bisher ungenutzter Flächen im Außenbereich ermöglicht.

3.        Umsetzung und Auswirkung der Planung

Mit der vorliegenden Feststellungssatzung wird für Teilflächen der Fl.Nr. 165/25 und Teilflächen aus Fl.Nr.1056 der Gemarkung Wolnzach die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgesetzt und somit der räumliche Beurteilungsrahmen für Baurecht nach § 34 BauGB klargestellt.

Zudem werden einzelne, durch die bauliche Nutzung angrenzender Bereiche geprägte Außenbereichsflächen in den im Zusammenhand bebauten Ortsteil einbezogen und damit die Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB getroffen.

       Auswirkung naturschutzfachlicher Sicht:
Der südliche angrenzende Baumbestand ist zu Möglichkeit zu erhalten. Der naturnahe Verlauf Fließgewässers und der Funktion der Lebensräume für Flora und Fauna sind durch entsprechende Schutzabstände zu erhalten.

Auswirkungen wasserwirtschaftlicher Sicht:
Ab Böschungsoberkante zur Wolnzach ist ein Streifen von 5 m freizuhalten, alternativ ein Streifen von 3 m ab Grundstücksgrenze einer möglichen Bebauung.

4.        Inkrafttreten

Der Satzungsbeschluss zu dieser Klarstellungssatzung wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates am 00.00.2021 gefasst und ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.05.2021 11:36 Uhr