Antragsteller/Bauherr: Portner Christian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur profilgleichen Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung Oberlauterbach, Dekan-Hofmeier-Straße 37


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung Oberlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat dem Bauwerber bereits mitgeteilt, dass die für den vorliegenden Antrag gegenständliche Erweiterung des bestehenden Einfamilienwohnhauses im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zulässig ist, sofern es sich um eine einmalige Erweiterung handelt, diese maximal 5 Meter beträgt und keine zusätzliche Wohneinheit angebaut wird. Der eingereichte Antrag entspricht diesen Maßgaben. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur profilgleichen Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung Oberlauterbach, Dekan-Hofmeier-Straße 37, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Die Zufahrt zum zusätzlichen Stellplatzes auf dem hinterliegenden Teil des Baugrundstückes erfolgt über den südlich angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 31 der Gemarkung Oberlauterbach (sog. Weg ins Hochholz). In der öffentlichen Verkehrsfläche befinden sich auch die bestehenden Kanalanschlüsse des Baugrundstückes. Etwaige zur rechtlichen Sicherung dieser Anschlüsse erforderlichen dinglichen Sicherungen sind auf Kosten des Antragstellers/Grundstückseigentümers vorzunehmen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:57 Uhr