Hallertauer Volksfest; hier: Erlass einer Volksfestverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 14.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 14.07.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Markt Wolnzach erlässt aufgrund der Artikel 19 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Artikel 19 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i.d.F. der Bek. vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2017 (GVBl. S. 388), folgende, für die Dauer des Hallertauer Volksfestes geltende


V e r o r d n u n g

§1 
Geltungsbereich

  1. Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Bereich des Volksfestplatzes. Dieser umfasst die Flurstücke mit der Nr. 181 (Festplatz mit Festhalle) und die Flurstücke mit den Nrn. 177, 177/4, 177/5, 177/7, 177/10, 184, 185, 193 (Festplatz mit unmittelbaren Fußwegen und Verkehrsflächen). Der räumliche Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) gelb hervorgehoben. Dieser Plan ist Bestandteil der Verordnung.

  1. Der zeitliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Tage, an denen das Hallertauer Volksfest in Wolnzach veranstaltet wird. 

  1. Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sind von allen Besuchern und Gewerbetreibenden zu beachten und einzuhalten.

§ 2
Verhalten auf dem Festgelände

  1. Auf dem Festplatzgelände hat sich jede Person so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird, und dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 

  1. Unbefugten ist der Aufenthalt auf dem Volksfestplatz in der Zeit von 0.30 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt.

§3
Fahrzeugverkehr

  1. Der Verkehr von Fahrzeugen aller Art ist – vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3 - verboten. 

  1. Liefer- und Schaustellerfahrzeuge können zur Aufrechterhaltung des Volksfestbetriebes und zur Beschickung der Schaustellerbetriebe bis jeweils 1 Stunde vor Öffnung des Vergnügungsparks im Außenbereich (siehe jeweils aktuelles Programm) auf dem Platz verkehren. Sie dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. 

  2. Fahrzeugen der Polizei, Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie Elektrorollstühlen und Rollstühlen ist die Zufahrt gestattet.

  3. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen ist verboten.

§4
Verbote

       Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten:

  1. Alkoholische Getränke, Rausch- oder Betäubungsmittel mitzubringen;

  2. Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet und bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen (z.B. Knüppel, Stöcke, Schuss-, Hub-, Stichwaffen, etc…);

  3. Gas- und Pfeffersprühdosen sowie färbende, stark riechende, ätzende oder anderweitig gesundheitsschädliche Substanzen mitzuführen;

  4. Pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen;

  5. Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und –geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung mitzuführen;

  6. Sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer) mitzuführen;

  7. Gewaltverherrlichendes , rassistisches, fremdenfeindliches und links- bzw. rechtsradikales Propagandamaterial mitzuführen, sichtbar zu tragen oder zu verbreiten;

  8. Die Mitnahme von Maßkrügen aus dem Festzelt bzw. das Mitführen von Maßkrügen im Außengelände des Volksfestplatzes;

  9. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene baulichen Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen zu besteigen oder zu übersteigen;

  10. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

  11. Den Festplatz zu verunreinigen;

  12. Außerhalb genehmigter Flächen Waren feilzubieten oder Werbematerial aller Art zu verteilen, zu betteln und zu hausieren, sowie musikalische und künstlerische Darbietungen vorzuführen;

§5
Mitnahme von Hunden

  1. Im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung gilt Leinenpflicht beim Mitführen von Hunden. 

  2. Die Standbetreiber haben ihre Hunde so zu halten, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. 

§6
Betriebszeiten

  1. Der Festbetrieb darf nicht vor 10.00 Uhr beginnen. Die genauen Zeiten werden im jeweils aktuellen Programm des Hallertauer Volksfestes festgelegt. 

  1. Die Sperrstunde (= Betriebsende) in der Festhalle und auf dem Außengelände wird auf 24.00 Uhr festgesetzt. 

  2. Musik- und Ausschankende in der Festhalle ist an Tagen, an denen ein Samstag, Sonntag oder Feiertag folgt, um 23.30 Uhr.
An anderen Tagen endet die Musik und der Ausschank um 22.30 Uhr.

  1. Musik- und Ausschankende im Außenbereich ist täglich um 23.30 Uhr.

  1. Wer den Außenbereich mit Musik beschallt, hat diese um 22.00 Uhr leiser zu stellen. 

  1. Bis zum Eintreten der Sperrzeit um 24.00 Uhr können die Außenstände ohne Musik offen halten. Der Warenverkauf auf dem Volksfestplatz ist um 24.00 Uhr beendet.

  1. Über Ausnahmen zu den Absätzen 1 bis 6 entscheidet der Marktgemeinderat im Einzelfall unter Beachtung der bestehenden Vorschriften.

§ 7

Gewerbeausübung


  1. Der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, Musikaufführungen und die Veranstaltung von Vergnügungen sind nur den vom Markt zugelassenen Personen auf den ihnen zugewiesenen Flächen gestattet. 

  1. An jedem Betrieb hat der Inhaber seinen Vor- und Zunamen mit Anschrift oder Firmennamen deutlich lesbar anzubringen.

§ 8

Jugendschutz


Für den Aufenthalt von Jugendlichen auf dem Hallertauer Volksfest gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Brandverhütung

  1. Die zugewiesenen Aufstellungsflächen dürfen nicht überschritten werden, die Abstände zwischen den Betrieben nicht überbaut werden.

  1. Hydranten müssen stets sichtbar und frei zugänglich sein.

  1. Der Vertrieb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper) sind verboten.

  1. Rauchabzugsrohre an den Wohnwagen müssen mit Funkenfängern ausgestattet sein.

  1. Jeder Betrieb hat genormte amtlich zugelassene Feuerlöscher in ausreichender Zahl und geeigneter Brandklasse bereitzuhalten.

  2. Alle Rettungswege müssen stets freigehalten werden und zugänglich sein.

  3. Alle beweglichen Kabel und Leitungen müssen ordnungsgemäß verlegt und bei Bedarf mit Kabelmatten bedeckt werden.

  4. Bei Fritteusen- und Pfannenbenutzung ist ein Fettbrandlöscher vorgeschrieben.

  1. Bei Benutzung von Gasanlagen ist eine aktuelle Gasprüfung inkl. Prüfbescheinigung nachzuweisen.

§ 10
Lärmschutz

  1. Tonverstärkeranlagen dürfen nur in Zelt-, Fahr-, Schaustellerbetrieben verwendet werden. Die Lautstärke ist so zu regeln, dass der Schall nur auf die enge Umgebung des Betriebes wirkt. Die Betriebszeiten von Beschallungen richten sich nach §6 dieser Verordnung.

  1. Sirenen, Baßboxen und Großverstärkeranlagen dürfen nicht eingesetzt werden.

  2. Lautes „Fallenlassen“ von Tischen und Bänken beim Aufeinanderstellen von Garnituren zur Vorbereitung auf die tägliche Reinigung ist zu vermeiden. 
    Lärmproduzierende Aufräumarbeiten (z.B. das Entsorgen von kaputten Maßkrügen in Tonnen) sind möglichst am nächsten Tag zu verrichten.

  3. Der Abbau aller Schaustellerstände und sonstigen Betrieben des Geltungsbereiches darf frühestens am Dienstag nach dem jeweiligen Volksfest um 8.00 Uhr beginnen.

§ 11
Anordnungen für den Einzelfall

  1. Der Markt Wolnzach kann im Vollzug des Art. 19 bzw. Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

  1. Auf Antrag kann der Markt Wolnzach im Einzelfall eine Befreiung von den aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art. 19 Abs. 7 Nr. 3, Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

    1. §2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder andere Besucher belästigt oder gefährdet oder sich unbefugt auf dem Festplatz aufhält;

    1. §3 unbefugt den Festplatz mit Fahrzeugen befährt;

    1. den in §4 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

    1. §5 Hunde unangeleint auf dem Festplatz führt, oder durch die Haltung andere Personen belästigt oder gefährdet;

    1. §6 sich nicht an die Betriebszeiten hält;

    2. §7 ein Gewerbe außerhalb zugewiesener Flächen betreibt;

    3. §8 sich nicht an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hält;

    4. §9 Nr. 1 die zugewiesenen Aufstellungsflächen überschreitet oder Abstände überbaut;

    5. §9 Nr. 2 Hydranten versperrt;

    6. §9 Nr. 3 pyrotechnische Gegenstände vertreibt oder verwendet;

    7. §9 Nr. 5 nicht ausreichend zugelassene Feuerlöscher in geeigneter Brandklasse vorhält;

    8. §9 Nr. 6 Rettungswege nicht freihält oder unzugänglich macht;

    9. §9 Nr. 7 bewegliche Kabel und Leitungen nicht ordnungsgemäß verlegt oder Stolperfallen nicht vermeidet;

    10. §9 Nr. 8 bei Benutzung von Pfannen oder Fritteusen keinen Fettbrandlöscher vorhält;

    11. §9 Nr. 9 bei Benutzung von Gasgeräten keine aktuelle Gasprüfung mit Prüfbescheinigung nachweisen kann;

    12. §10 Nr. 1 Tonverstärkeranlagen außerhalb von Festzelt-, Fahr- oder Schaustellerbetrieben, Sirenen oder Bassboxen einsetzt; 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Erlass der Volksfestverordnung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Steils betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

Datenstand vom 06.09.2022 15:27 Uhr