Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach erlässt aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Marktgemeinderates
Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen 1. Bürgermeister und
24 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
- den Wirtschafts-, Finanz- und Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,
- den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,
- den Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,
- den Kultur- und Volksfestausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,
- den Jugend-, Familie- und Sportausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,
- den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderates.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten Ausschüssen führt der 1. Bürgermeister. 2 Im Rechnungsprüfungsausschuss (Absatz 1 Buchstabe e) führt der
3. Bürgermeister den Vorsitz.
(3) Die Ausschüsse beschließen anstelle des Marktgemeinderates (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderates oder eines Ausschusses.
(3) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).
(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten für den Ortssprecher entsprechend.
§ 4
Fraktionsgeld
Die Wahlvorschlagsträger erhalten eine Aufwandspauschale von 80,00 € pro Mitglied und Jahr
§ 5
1. Bürgermeister
Der 1. Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 6
Weitere Bürgermeister
Der 2. und 3. Bürgermeister sind Ehrenbeamte.