Einbeziehungssatzung Nr. 23 "An der Hochstraße" in Niederlauterbach gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB); hier: Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 02.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Wolnzach) Sitzung des Marktgemeinderates 02.06.2022 ö beschliessend 8

Beschluss

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach beschließt die Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 23 für das Gebiet „An der Hochstraße“ in Niederlauterbach gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB). 

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung Nr. 23 für das Gebiet „An der Hochstraße “ in Niederlauterbach umfasst eine Teilfläche von ca. 1.100 m² des Grundstückes Fl.Nr. 119 der Gemarkung Niederlauterbach. 

Die Grenzen des Geltungsbereiches werden wie folgt festgesetzt: 

Nördliche Grenze:
Grundstücke Fl.Nr. 438/13, 4318/12, 438/11 und 438/10 jeweils der Gemarkung Niederlauterbach

Östliche Grenze:
Östliche Restfläche Fl.Nr. 438/10, 434/10, 434/11 (Ortsstraße Hochstraße) und 434/12 jeweils der Gemarkung Niederlauterbach

Südliche Grenze:
Südliche Restfläche Grundstück Fl.Nr. 119 der Gemarkung Niederlauterbach

Westliche Grenze:
Westliche Restfläche Grundstück Fl.Nr. 119 der Gemarkung Niederlauterbach

Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der dicken gestrichelten Linien:


Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 23 soll die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Bebauung der gegenständlichen Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 119 mit einem Doppelhaus sowie die Sicherung einer bestehenden Abwasserleitung an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Niederlauterbach geschaffen werden geschaffen werden. 

Mit der Ausarbeitung der Einbeziehungssatzung Nr. 23 wird das Büro Eichenseher Ingenieure GmbH, Luitpoldstraße 2a, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, beauftragt.

Der Grundstückseigentümer hat sich auf Grund des Grundsatzbeschlusses des Marktes Wolnzach zur Baulandentwicklung jeweils im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur sowie zur Übernahme der Planungskosten zu verpflichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.07.2022 15:44 Uhr