Antragsteller/Bauherr: 1 & 1 Mobilfunk GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Stahlgitterturm (OK Mast 24,52 m) inkl. Stahlbetonfundament; geplante Masthöhe inkl. Fundamentsockel +24,82 m, voraussichtliche Einbindetiefe Stahlbetonfundament -2,70 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Geroldshausen, Sandbergäcker


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.11.2022 ö beschliessend 17

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Geroldshausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 
Das Bauvorhaben dürfte gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ein der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistung dienendes Vorhaben grundsätzlich privilegiert sein. 

Das Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Geroldshausen ist im geltenden Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Gemäß aktueller Biotopkartierung des Landesamtes für Umwelt (LfU) grenzt unmittelbar nördlich an das Baugrundstück ein Biotop an. 

Die Erschließung des Bauvorhabens ist über die Ortsstraße Schönblick (Fl.Nr. 1596/5 und Fl.Nr. 1596/10 der Gemarkung Gerolshausen) sowie den daran anschließenden öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. 1595 der Gemarkung Geroldshausen geplant. Gemäß Antragsteller/Bauherr muss die Zufahrt über die Ortsstraße Schönblick für das Bauvorhaben auf 3,50 Meter verbreitert werden und der öffentliche Feld- und Waldweg als Baustraße erweiterte werden. 

Gemäß Antragsteller/Bauherr ist ferner die Entfernung einer ca. 15 Meter hohen bestehenden Kiefer, welche unmittelbar an den Öffentlichen Feld- und Waldweg angrenzt, sich teilweise auf öffentlichem Grund befindet und ca. 50 Jahre alt ist sowie einer teilweise auf öffentlichen Grund befindlichen Hecke im Einfahrtsbereich der Ortsstraße Schönblick und weiterer Bäume und Sträucher für die Herstellung der Zufahrt erforderlich. 

Ferner liegen der Marktgemeinde vier Nachbareinwendungen aus der angrenzenden Wohnbebauung am Schönblick gegen das Bauvorhaben schriftlich vor. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau Stahlgitterturm (OK-Mast 24,52 m) inkl. Stahlbetonfundament; geplante Masthöhe inkl. Fundamentsockel +24,82 m, voraussichtliche EinbindetiefeStahlbetonfundament -2,70 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1596 der Gemarkung Gebrontshausen, Sandbergäcker wird nicht befürwortet. 

Die als Erschließung für das Grundstück gedachte Ortsstraße Schönblick sowie der öffentliche Feld- und Waldweg sind vom Ausbauzustand her nicht durch Schwerverkehr benutzbar. Ferner können durch die Befahrung der Flächen mit Schwerlastverkehr Beschädigungen des in der Ortsstraße Schönblick befindlichen Abwasserkanals nicht ausgeschlossen werden. Die Erschließung für das Bauvorhaben wird daher als für das beantragte Bauvorhaben als nicht ausreichend gesichert betrachtet. Es wurden des Weiteren vom Bauwerber vorab keine Gespräche zur Klärung der Sachlage mit der Marktgemeinde oder der zuständigen Jagdgenossenschaft geführt. Ferner wird die Lage des Bauvorhabens unmittelbar angrenzend an ein kartiertes Biotop kritisch gesehen und auch die Entfernung der bestehenden Kiefer und Hecke nicht befürwortet. Auch erscheint der Standort in Nähe zu bestehender Wohnbebauung aus städtebaulicher Sicht bedenklich. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen – insbesondere die Untere Naturschutzbehörde bezüglich des anliegenden Biotops und der in den Nachbareinwendungen aufgeworfenen Naturschutzrechtlichen Belange sowie dies Immissionsschutzes - sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird ferner angehalten, die vorliegenden Nachbareinwendungen entsprechend zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Ferner ist eine Beeinträchtigung des bestehenden Biotops durch das Bauvorhaben zu befürchten und daher gesondert zu prüfen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2023 13:23 Uhr