Datum: 14.01.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 18:50 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.12.2019
2 Antragsteller/Bauherr: PlusEnergie GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1250/3 der Gemarkung Wolnzach, Glasmühlstraße 1
3 Antragsteller/Bauherr: Maier Julia; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Obergschosses beim bestehenden Wohnhaus, Balkonerweiterung, Terrassenüberdachung und Neubau eines Carports und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 2166 der Gemarkung Niederlauterbach, Lehen 8
4 Antragsteller/Bauherr: Würfel Marianne und Thomas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Überdachung für landwirtschaftliche Geräte und Abbruch der vorhandenen Überdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1621/1 der Gemarkung Geroldshausen, Ortsstraße 6, Gschwend
5 Antragsteller/Bauherr: Hölzl Rita; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 462 und 605 der Gemarkung Larsbach, Grubwinner Straße
6 Antragsteller/Bauherr: Heinrich Katrin und Carsten; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 2
7 Antragsteller/Bauherr: Aden Eike; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Hauses um zwei Gauben und einen Anbau zum Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 316/3 der Gemarkung Königsfeld, In der Au 2
8 Bekanntgaben
9 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bau- und Umweltausschusssitzung vom 10.12.2019 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Strobl hat sich aufgrund der Nichtteilnahme an der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 10.12.2019 bei der Abstimmung enthalten.

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2. Antragsteller/Bauherr: PlusEnergie GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1250/3 der Gemarkung Wolnzach, Glasmühlstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“, 6. Änderung und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das geplante Gebäude überschreitet die festgesetzte Baugrenze an der Südseite um ca. 0,75 bis 1,50 Meter. Gleichzeitig wird der zulässige Bauraum zum großen Teil im Norden nicht ausgenutzt; große Flächen des Bauraumes bleiben frei von Gebäuden. Diese Situierung ist sinnvoll, um die notwendigen Stellplätze im Norden anordnen zu können und eine Nutzung der südlich gelegenen Grundstücksflächen als Gartenflächen für die Wohnnutzung möglich zu machen. Das geplante Gebäude bleibt außerdem hinter der durch die Nachbarbebauung gegebene Bauflucht deutlich zurück. Auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind die Gebäude mit wesentlich geringeren Abständen zur Straße errichtet. Das geplante Wohnhaus fügt sich deshalb in den Charakter der umgebenden Bebauung ein. Die Abstandsflächen sowie die Vorgaben des Bebauungsplanes zu GRZ und GFZ werden eingehalten. Sichtdreiecksflächen werden nicht berührt, Belichtung, Belüftung und Besonnung werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird dieses der Erteilung der notwendigen Befreiung voraussichtlich ebenfalls zustimmen.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1250/3 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1250/3 der Gemarkung Wolnzach, Glasmühlstraße 1, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Entsprechende Vereinbarungen bezüglich der Abtretung von Gehwegsflächen entlang der Glasmühl- und Schleifmühlstraße an den Markt Wolnzach sind mit dem Bauherren abzuschließen; der Bauherr hat sich zur Abtretung der Flächen bereits bereit erklärt. Vor Bauausführung ist des Weiteren ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abgestimmter Entwässerungsplan vorzulegen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltbeschluss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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3. Antragsteller/Bauherr: Maier Julia; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Obergschosses beim bestehenden Wohnhaus, Balkonerweiterung, Terrassenüberdachung und Neubau eines Carports und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 2166 der Gemarkung Niederlauterbach, Lehen 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 2166 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Obergeschosses beim bestehenden Wohnhaus, Balkonerweiterung, Terr assenüberdachung und Neubau eines Carports und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 2166 der Gemarkung Niederlauterbach, Lehen 8, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Der beantragten Abstandsflächenübernahme auf der im Eigentum des Marktes Wolnzach befindlichen Kleinfläche Fl.Nr. 2139/2 der Gemarkung Niederlauterbach wird nicht zugestimmt, da diese voraussichtlich ohnehin nicht erforderlich sein wird. Sollte sich dennoch die Erforderlichkeit einer Abstandsflächenübernahme durch den Markt Wolnzach ergeben, wird hierüber durch den Bau- und Umweltausschuss erneut und gesondert entschieden.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, insbesondere das Staatliche Bauamt Ingolstadt sowie den Kreiseigenen Tiefbau des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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4. Antragsteller/Bauherr: Würfel Marianne und Thomas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Überdachung für landwirtschaftliche Geräte und Abbruch der vorhandenen Überdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1621/1 der Gemarkung Geroldshausen, Ortsstraße 6, Gschwend

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1621/1 der Gemarkung Geroldshausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Überdachung für landwirtschaftliche Geräte und Abbruch der vorhandenen Überdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1621/1 der Gemarkung Geroldshausen, Ortsstraße 6, Gschwend, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.


Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Vor Bauausführung ist ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abgestimmter Entwässerungsplan (ggf. sofern erforderlich mit Darstellung des Anschlusses an die private Kleinkläranlage des Bauherren) vorzulegen sowie ein Nachweis über die Einhaltung der DIN 55634 zu erbringen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Schapfl verlässt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

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5. Antragsteller/Bauherr: Hölzl Rita; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 462 und 605 der Gemarkung Larsbach, Grubwinner Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Antrag wurde seitens des beauftragten Planers im Namen der Bauherrin zurückgenommen. Es sollen in dieser Angelegenheit nochmals Gespräche mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm erfolgen.

Ohne Beschluss.

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6. Antragsteller/Bauherr: Heinrich Katrin und Carsten; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 83 für das Gebiet „Wiesenäcker II“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt als zulässige Bebauung für das Baugrundstück die Bauweise I + D fest. Das Dachgeschoss soll jedoch als Vollgeschoss ausgeführt werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden im Norden durch den Dachvorsprung als untergeordnetes Bauteil geringfügig überschritten.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass nur rechteckige Baukörper ohne besondere Vor- und Rücksprünge zulässig sind. Dies kann auf Grund der Ausführung des Gebäudes als Zwerchhaus in Richtung Garten nicht eingehalten werden. Das Zwerchhaus wird durch die Terr assenüberdachung gebunden.
  4. Der Bebauungsplan setzt eine maximale Wandhöhe von 3,75 Metern fest. Um die Bäder sowie die Raumaufteilung im Dachgeschoss umzusetzen ist das Bauvorhaben unter Einhaltung der GFZ mit einer Wandhöhe von 4,41 Metern geplant.
  5. Der Bebauungsplan lässt Kniestöcke mit einer Höhe von maximalen Höhe von 40 cm zu. Geplant sind Kniestöcke mit 104 cm bis Unterkannte Fußpfette bzw. 120 cm bis Oberkante Fußpfette um die Bäder sowie die Raumaufteilung im Dachgeschoss umzusetzen.
  6. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 40 bis 46 Grad fest. Um die Terrassenüberdachung mit der gleichen Dachneigung wie das Hauptdach auszuführen und ausreichend Höhe sicherzustellen soll das Bauvorhaben mit einer Dachneigung von 25 Grad ausgeführt werden.
  7. Der Bebauungsplan setzt fest das Dachgauben auf maximal einer Breite von einem Drittel der Hauslänge zulässig sind, dies ergibt bei einer Hauslänge von 11,70 Metern eine Breite von 3,90 Metern, geplant sind 4,40 Meter auf Grund der Ausrichtung des Zwerchhauses in Richtung Garten.
  8. Der Bebauungsplan setzt fest, dass als Dacheindeckung ziegelrote bis rotbraune Ziegel zulässig sind. Geplant sind aus optischen Gründen schiefergraue Dachziegel.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen der vorgenannten Bebauungspläne von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 328/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 2, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Der Situierung des dritten Stellplatzes im Stauraum der Doppelgarage wird auf Grund der ausreichenden örtlichen Begebenheiten nicht zugestimmt, hier hat eine entsprechende Umplanung zu erfolgen. Anderenfalls ist über das gemeindliche Einvernehmen nochmals erneut und gesondert durch den Bau- und Umweltausschuss zu entscheiden.


Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltbeschluss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Aden Eike; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Hauses um zwei Gauben und einen Anbau zum Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 316/3 der Gemarkung Königsfeld, In der Au 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Für diesen Tagesordnungspunkt wurden Seitens des Bauherrn/Planers nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt, um den Antrag abschließend prüfen bzw. beschlussmäßig behandeln zu können. Der Antrag wird daher auf eine  der nächsten Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses verwiesen.

Ohne Beschluss.

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 8
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9. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2020 ö beschliessend 9
Datenstand vom 19.02.2020 07:25 Uhr