Datum: 22.09.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 14.07.2020
2 Antragsteller/Bauherr: Brummer Nikolaus; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Hopfen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach, Beigelswinden 1
3 Antragsteller/Bauherr: Schmidt Khrystyna und Artur; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/11 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 21
4 Antragsteller/Bauherr: Fiedler Thomas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/12 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 19
5 Antragsteller/Bauherr: Reith Thomas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/13 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 17
6 Antragsteller/Bauherr: Braun Christian; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Resteinfriedung des Grundstückes Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26
7 Antragsteller/Bauherr: Scherrer Martina; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 585/5 der Gemarkung Königsfeld, Am Mühlsteig 7
8 Antragsteller/Bauherr: Selmeier Georg; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Hopfenpflückhalle mit Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 408 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 6
9 Antragsteller/Bauherr: Gigl Andreas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung einer Feldscheune für Traktor und Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 211/3 der Gemarkung Burgstall, Nähe Im Tal
10 Antragsteller/Bauherr: Aigner Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Balkonerweiterung an dem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 621 der Gemarkung Haushausen, Hanfkolm 1
11 Antragsteller/Bauherr: Wilkendorf Dieter und Petra; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports für einen PKW und einen Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/71 der Gemarkung Wolnzach, Ahornallee 36
12 Antragsteller/Bauherr: Lang Elisabeth; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Einliegerwohnung in das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 11
13 Antragsteller/Bauherr: Achtelstetter Giorgio; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 1186/12 und 1185/4 der Gemarkung Wolnzach, Schlachterstraße 37a
14 Antragsteller/Bauherr: Roth Adolf; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses E + D auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 14c
15 Antragsteller/Bauherr: Karger Josef und Rosa; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenmauer neben dem Eingangsbereich des Reihenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 193/9 der Gemarkung Burgstall, Sternstraße 38
16 Antragsteller/Bauherr: Dietenhofer Josef; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Erstellung einer Dachterrasse auf der bestehenden Garage mit Zugangssteg vom 1. Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12
17 Antragsteller/Bauherr: Dietenhofer Josef; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Anbau eines beheizten Wintergartens in Massivbauweise mit Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12
18 Antragsteller/Bauherr: Kaindl Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg - Erneute Stellungnahme hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung des Baugrundstückes
19 Antragsteller/Bauherr: ZUG INVEST GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterungsplanung zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Verbindungsbau und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 1035/2 und 1035/39 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 21 und 23
20 Bekanntgaben
21 Anfragen nach § 30 GeschO

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 14.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 14.07.2020 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Zimmermann hat sich aufgrund der Nichtteilnahme an der Bauausschusssitzung vom 14.07.2020 bei der Abstimmung enthalten.

zum Seitenanfang

2. Antragsteller/Bauherr: Brummer Nikolaus; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Hopfen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach, Beigelswinden 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Baugrundstück verfügt über keinen Kanalanschluss. Gemäß den Antragsunterlagen beabsichtigt der Bauherr auf Grund der Natur des Bauvorhabens keinen Einbau von Sanitäranlagen in die beantragte landwirtschaftliche Lagerhalle für Hopfen, sodass durch das Bauvorhaben mit keinem Anfall von Schmutzwasser zu rechnen ist.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Hopfen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach, Beigelswinden 1, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung und die gesicherte Erschließung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Die Regenwasserableitung darf nicht an das Kanalnetz des Marktes Wolnzach angeschlossen werden, die Versickerung hat auf dem Grundstück zu erfolgen; die Versickerungsfähigkeit ist vom Antragsteller dem Markt Wolnzach gegenüber nachzuweisen. Ansonsten wird die Erschließung als nicht gesichert betrachtet. Eine Schmutzwasserentwässerung ist gemäß Antragsunterlagen und auf Grund der Natur des Vorhabens nicht nötig. Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage der Marktgemeinde ist nicht möglich, da das Grundstück nicht an diese angeschlossen ist.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken, sofern seitens des Landratsamtes die Erschließung als gesichert gesehen wird und die Privilegierung im Rahmen der Fachstellenbeteiligung bestätigt wird. Die entsprechenden Stellungnahmen sind der Marktgemeinde vorzulegen. Dem Markt Wolnzach entstehen auf Grund dieses Beschlusses keine Erschließungspflichten für das Grundstück Fl.Nr. 1386 der Gemarkung Eschelbach.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag unter der Voraussetzung, dass seitens des Landratsamtes die Erschließung als gesichert betrachtet wird und die notwendige Privilegierung vorliegt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt das gemeindliche Einvernehmens als nicht erteilt und es ist erneut und gesondert über den Antrag zu entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Antragsteller/Bauherr: Schmidt Khrystyna und Artur; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/11 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 112 für das Gebiet „An der Mozartstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen nur innerhalb der Baugrenzen oder innerhalb gesondert ausgewiesener Flächen zulässig sind. Die Garage soll außerhalb der für Garagen ausgewiesenen Fläche und teilweise außerhalb der Baugrenze errichtet werden.

Des Weiteren beabsichtigt der Bauherr, auf der Garage zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 1165/12 der Gemarkung Wolnzach hin eine Dachterrasse auszuführen. Der betroffene Grundstückseigner hat dem Vorhaben durch Erteilung seiner Unterschrift zugestimmt, sodass davon keine nachbarlichen Belange beeinträchtigt werden.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1165/11 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/11 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 21, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Antragsteller/Bauherr: Fiedler Thomas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/12 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 112 für das Gebiet „An der Mozartstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Doppelhäuser in Bauweise, Lage, Höhenlage Gebäudeprofil etc. einander anzugleichen sind und gleichzeitig zu errichten sind. Da der künftige Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes noch nicht feststeht, kann keine verbindliche Abstimmung erfolgen. Das für diesen Antrag gegenständliche Bauvorhaben hält die festgesetzte Höhenlage des Bebauungsplanes ein und befindet sich innerhalb des Baufensters, sodass aus Sicht des Antragstellers/Bauherrn auf dem Nachbargrundstück ein Anschluss an das Gebäude gemäß den Bestimmungen des Bebauungsplans möglich sein wird.

Es liegen zwei Nachbareinwendungen gegen das Bauvorhaben vor.   

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1165/12 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/12 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 19, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen und die vorliegenden Nachbareinwendungen entsprechend zu würdigen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Antragsteller/Bauherr: Reith Thomas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/13 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 112 für das Gebiet „An der Mozartstraße“ und entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß Antragsteller/Bauherr.

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1165/13 der Gemarkung Wolnzach, Beethovenstraße 17, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Sollten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antragsteller/Bauherr: Braun Christian; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Resteinfriedung des Grundstückes Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass als Einfriedungen Holzlattenzäune zulässig sind, welche einschließlich Sockel eine Höhe von 1,00 Metern nicht überschreiten dürfen. Als Zwischenräume sind Maschendrahtzäune von max. 1,10 Metern Höhe zulässig; sie dürfen nicht in grellen Farben ausgeführt werden. Es soll zum Grundstück Fl.Nr. 1234/24 hin eine Einfriedung bestehend aus Zaun und Tor mit einer Höhe von 1,85 Metern als Sichtschutz und zum Schutz bestehender Haustiere errichtet werden.

Das Bauvorhaben wurde bereits mit Beschluss des Bauausschusses vom 14.07.2020 behandelt und eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Auf Grund einer notwendigen Verschiebung der Lage der Einfriedung um 1,00 Meter in Richtung Westen wurde der Antrag in erneuerter Form nochmals eingereicht.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Resteinfriedung des Grundstückes Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Antragsteller/Bauherr: Scherrer Martina; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 585/5 der Gemarkung Königsfeld, Am Mühlsteig 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 104 für das Gebiet „An der Schmädelstraße“, 2. Änderung in Königsfeld und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt im durch das Bauvorhaben betroffenen Bereich des Baugrundstückes eine private Grünfläche mit Zulässigkeit von Grundstückszufahrten fest. Die beantragte Bebauung mit einem Gartenhaus widerspricht dieser Festsetzung.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude in der gleichen Bauweise wie die Hauptgebäude auszuführen sind. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Dachform gleichgeneigte, symmetrische Sattel-/Walmdächer mit einer Dachneigung von 38 bis 44 Grad bzw. 25 bis 30 Grad fest. Das Gartenhaus soll mit einem Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 10 Grad ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest Baugrenzen fest, das Gartenhaus soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.  

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 585/5 der Gemarkung Königsfeld.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 585/5 der Gemarkung Königsfeld, Am Mühlsteig 7, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Neuber hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

zum Seitenanfang

8. Antragsteller/Bauherr: Selmeier Georg; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Hopfenpflückhalle mit Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 408 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 408 der Gemarkung Haushausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Hopfenpflückhalle mit Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 408 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 6, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Die Dachflächenwasserentsorgung des Bauvorhabens ist entweder über eine breitflächige Versickerung auf dem Baugrundstück oder über Anschluss an die bestehende Grundstücksentwässerung vorzunehmen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Antragsteller/Bauherr: Gigl Andreas; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung einer Feldscheune für Traktor und Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 211/3 der Gemarkung Burgstall, Nähe Im Tal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 211/3 der Gemarkung Burgstall liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Baugrundstück verfügt über keinen Kanalanschluss. Gemäß den Antragsunterlagen beabsichtigt der Bauherr auf Grund der Natur des Bauvorhabens keinen Einbau von Sanitäranlagen in die beantragte Feldscheune, sodass durch das Bauvorhaben mit keinem Anfall von Schmutzwasser zu rechnen ist.

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau einer Feldscheune für Traktor und Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 211/3 der Gemarkung Burgstall, Nähe Im Tal, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung und die gesicherte Erschließung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, insbesondere den Zweckverband Wasserversorgung Ilmtalgruppe, zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Die Regenwasserableitung darf nicht an das Kanalnetz des Marktes Wolnzach angeschlossen werden, die Versickerung hat auf dem Grundstück zu erfolgen; die Versickerungsfähigkeit ist vom Antragsteller dem Markt Wolnzach gegenüber nachzuweisen. Ansonsten wird die Erschließung als nicht gesichert betrachtet. Eine Schmutzwasserentwässerung ist gemäß Antragsunterlagen und auf Grund der Natur des Vorhabens nicht nötig. Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage der Marktgemeinde ist nicht möglich, da das Grundstück nicht an diese angeschlossen ist.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken, sofern seitens des Landratsamtes die Erschließung als gesichert gesehen wird und die Privilegierung im Rahmen der Fachstellenbeteiligung bestätigt wird. Die entsprechenden Stellungnahmen sind der Marktgemeinde vorzulegen. Dem Markt Wolnzach entstehen auf Grund dieses Beschlusses keine Erschließungspflichten für das Grundstück Fl.Nr. 211/3 der Gemarkung Burgstall.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag unter der Voraussetzung, dass seitens des Landratsamtes die Erschließung als gesichert betrachtet wird und die notwendige Privilegierung vorliegt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt das gemeindliche Einvernehmens als nicht erteilt und es ist erneut und gesondert über den Antrag zu entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Antragsteller/Bauherr: Aigner Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Balkonerweiterung an dem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 621 der Gemarkung Haushausen, Hanfkolm 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 621 der Gemarkung Haushausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Balkonerweiterung an dem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 621 der Gemarkung Haushausen, Hanfkolm 1, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Die Dachflächenwasserentsorgung des Bauvorhabens ist entweder über eine breitflächige Versickerung auf dem Baugrundstück oder über Anschluss an die bestehende Grundstücksentwässerung vorzunehmen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Antragsteller/Bauherr: Wilkendorf Dieter und Petra; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports für einen PKW und einen Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/71 der Gemarkung Wolnzach, Ahornallee 36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet „Schöllacker“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das geplante Bauvorhaben befindet sich teilweise außerhalb der Baugrenzen.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude in derselben Dachform wie die Hauptbaukörper auszuführen sind. Der Carport soll mit einem flachgeneigten Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 5 Grad ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Stützmauern unzulässig sind. Auf Grund des Gefälles der Ahornallee ist es notwendig, an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 0,43 Metern bis 0,86 Metern ab der Oberkante zu errichten.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 470/71 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports für einen PKW und einen Anhänger auf dem Grundstück Fl.Nr. 470/71 der Gemarkung Wolnzach, Ahornallee 36 , wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Antragsteller/Bauherr: Lang Elisabeth; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Einliegerwohnung in das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gebiet „An der Rosenstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Hauptbaukörper sowie Garagen und Nebengebäude in der gleichen Dachneigung auszuführen sind. Die Dachgaube des Eingangs zur Einliegerwohnung soll als Flachdach errichtet werden, um dem umgestalteten Wohnhaus eine modernere Erscheinung zu geben.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Dachgauben nur bis 1,50 Meter Einzelbreite zulässig sind. Die Dachgaube soll mit einer Einzelbreite von 3,245 Meter errichtet werden, da sie als Eingang sowie als kleiner Balkon genutzt werden soll.

Die Befreiungen von den vorgenannten Punkten wurden durch den Bauausschuss in seiner Sitzung vom 19.05.2020 bereits erteilt. Bei der Prüfung des Antrages durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wurde festgestellt, dass ergänzend noch eine weitere Befreiung erforderlich ist.

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die geplante Außentreppe überschreitet geringfügig die südöstliche Baugrenze.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Einbau einer Einliegerwohnung in das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 11, wird erneut befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Antragsteller/Bauherr: Achtelstetter Giorgio; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 1186/12 und 1185/4 der Gemarkung Wolnzach, Schlachterstraße 37a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet „Pfaffenhofener Weg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:
  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen/Bauräume fest. Das Bauvorhaben soll außerhalb der Bauräume errichtet werden. Der gültige Bebauungsplan ist veraltet und stimmt nicht mit der tatsächlichen Grundstücksparzellierung überein.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Haupt- und Garagengebäude in der gleichen Dachneigung auszuführen. Der geplante Carport soll mit einer Dachneigung von 25 Grad ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück den Gebäudetyp B mit einem zwingenden erdgeschossigen Anbau in sich wiederholender Reihe (Kettenhaus mit Grenzanbau) fest. Der geforderte Grenzausbau soll nicht ausgeführt werden.

Für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Bauvorbescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 04.05.2017 vor. Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorbescheid wurde durch den Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach am 28.03.2017 erteilt.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf die Grundstücke Fl.Nr. 1186/12 und 1185/4 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf den Grundstücken Fl.Nr. 1186/12 und 1185/4 der Gemarkung Wolnzach, Schlachterstraße 37a wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Antragsteller/Bauherr: Roth Adolf; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses E + D auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 14c

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 für das Gebiet „Ebenfeld“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt als Dachform ein Satteldach mit einer Dachneigung von 48 bis 52 Grad fest. Das Einfamilienwohnhaus soll in Anpassung an das bestehende benachbarte Wohngebäude ein Satteldach mit einer Dachneigung von 43 Grad erhalten.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass für den Gebäudetyp des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes eine Sockelhöhe von nicht über 0,5 Metern zulässig ist. Auf Grund der vor Ort bestehenden Geländeverhältnisse kann diese Sockelhöhe nichteingehalten werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt für die Baugrundstücke eine Mindestgröße von 700 Quadratmetern fest. Das Baugrundstück würde durch Teilung des ehemaligen Gesamtgrundstückes gebildet und unterschreitet daher diese Mindestgröße. Eine der Umgebung angepasste Bebauung ist möglich. Die festgesetzte GRZ und GFZ werden jeweils eingehalten.
  4. Der Bebauungsplan definiert eine feste Firstrichtung für die Baukörper. Auf Grund der Anpassung der Firstrichtung des Einfamilienhauses an die Firstrichtung des bestehenden Wohngebäudes wird hiervon abgewichen.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesem Punkt kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses E+D auf dem Grundstück Fl.Nr. 47/5 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 14c, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

15. Antragsteller/Bauherr: Karger Josef und Rosa; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenmauer neben dem Eingangsbereich des Reihenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 193/9 der Gemarkung Burgstall, Sternstraße 38

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 27 für das Gebiet „Burgstall-Süd“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass als Einfriedung Holzlattenzäune zu errichten sind, die einschließlich Sockel eine Höhe von 1,10 Metern nicht überschreiten dürfen. Es soll im Eingangsbereich des Reihenhauses eine Travertin-Natursteinmauer mit einer Höhe von maximal 2 Metern errichtet werden.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 193/9 der Gemarkung Burgstall.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenmauer neben dem Eingangsbereich des Reihenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 193/9 der Gemarkung Burgstall, Sternstraße 38, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Antragsteller/Bauherr: Dietenhofer Josef; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Erstellung einer Dachterrasse auf der bestehenden Garage mit Zugangssteg vom 1. Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 16

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Wolnzach Nord Ost I“, 1. Änderung. Der Bauwerber wurde durch die Verwaltung mehrfach aufgefordert, erforderliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Bauvorhaben unter Angabe der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit entsprechender Begründung und Angabe von Bezugsfällen zu beantragen. Der Bauherr ist dieser Aufforderung nur insofern nachgekommen, als er generell die Erteilung von notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere im Hinblick auf die Dachform beantragt hat.

Nach Prüfung der Bauverwaltung widerspricht des Vorhaben der Festsetzung des Bebauungsplanes durch Planzeichen für den Gebäudetyp A, welcher hinsichtlich der Dachform vorschreibt, dass die Baukörper ein Satteldach mit einer Dachneigung mit einer Dachneigung von maximal 27 Grad aufzuweisen haben; diese Festsetzung ist ebenfalls auf Garagen und Nebengebäude anzuwenden, da der Bebauungsplan hier keine spezifische Festsetzung trifft.

Die bestehende Garage, die mit der Dachterrasse versehen werden soll, befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. 426/15 der Gemarkung Wolnzach, welches sich ebenfalls im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes befindet und derzeit noch nicht bebaut ist. Da durch die Dachterrasse unmittelbar nachbarschützende Belange betroffen sind, hat die Bauverwaltung in Absprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm den Bauwerber aufgefordert, eine Nachbarbeteiligung durchzuführen und die Unterschrift/Zustimmung des betroffenen Nachbarn/Grundeigentümers einzuholen. Der Bauherr hat dies trotz mehrfacher Aufforderung durch die Verwaltung mit der Begründung abgelehnt, da der Nachbar die Unterschrift nach Auffassung des Bauherrn nicht erteilen wird.

Des Weiteren kann der vom Bauherren angeführte Bezugsfall für eine Dachterrassennutzung auf einer Grenzgarage nach Auffassung der Bauverwaltung nicht als Bezugsfall herangezogen werden, da sich dieser im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplanes befindet. Weiterhin kann nicht abschließend geprüft werden, ob die Nutzung in diesem Falle baurechtlich genehmigt wurde.

Die Bauverwaltung sieht daher durch das Bauvorhaben in erheblichen Maße nachbarschützende Belange berührt. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für das vorgenannte Bauvorhaben nicht möglich, da die Erteilung der Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar ist.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann nicht erteilt werden, da die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen nicht vereinbar ist.

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur Erstellung einer Dachterrasse auf der bestehenden Garage mit Zugangssteg vom 1. Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12, wird nicht befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen und insbesondere die gesetzlichen Abstandsflächen im Hinblick auf die beantragte Nutzung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Sollten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

17. Antragsteller/Bauherr: Dietenhofer Josef; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Anbau eines beheizten Wintergartens in Massivbauweise mit Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 17

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Wolnzach Nord Ost I“, 1. Änderung. Der Bauwerber wurde durch die Verwaltung mehrfach aufgefordert, erforderliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Bauvorhaben unter Angabe der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit entsprechender Begründung und Angabe von Bezugsfällen zu beantragen. Der Bauherr ist dieser Aufforderung nur insofern nachgekommen, als er generell die Erteilung von notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere im Hinblick auf die Dachform beantragt hat.

Nach Prüfung der Bauverwaltung widerspricht des Vorhaben der Festsetzung des Bebauungsplanes durch Planzeichen für den Gebäudetyp A, welcher hinsichtlich der Dachform vorschreibt, dass die Baukörper ein Satteldach mit einer Dachneigung mit einer Dachneigung von maximal 27 Grad aufzuweisen haben; diese Festsetzung ist ebenfalls auf Wintergärten und Anbauten am Hauptbaukörper anzuwenden, da der Bebauungsplan hier keine spezifische Festsetzung trifft.

Der vorgesehene Wintergarten mit Dachterrasse befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. 426/26 der Gemarkung Wolnzach, welches sich ebenfalls im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes befindet. Der Wintergarten stellt aus Sicht der Verwaltung in planungsrechtlicher Sicht keine bedenkliche Nutzung dar. Da jedoch durch die beantragte Dachterrasse auf dem Wintergarten unmittelbar nachbarschützende Belange betroffen sind, hat die Bauverwaltung in Absprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm den Bauwerber aufgefordert, eine Nachbarbeteiligung durchzuführen und die Unterschrift/Zustimmung des betroffenen Nachbarn/Grundeigentümers einzuholen. Der Bauherr hat dies trotz mehrfacher Aufforderung durch die Verwaltung mit der Begründung abgelehnt, dass der betreffende Nachbar die Unterschrift nach Auffassung des Bauherrn im Zuge eines nachfolgenden Bauantrages sicherlich erteilen würde.

Des Weiteren kann der vom Bauherren angeführte Bezugsfall für eine Dachterrassennutzung auf einer Grenzgarage nach Auffassung der Bauverwaltung nicht als Bezugsfall herangezogen werden, da sich dieser im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplanes befindet. Weiterhin kann nicht abschließend geprüft werden, ob die Nutzung in diesem Falle baurechtlich genehmigt wurde.

Die Bauverwaltung sieht daher durch das Bauvorhaben in erheblichen Maße nachbarschützende Belange berührt. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für das vorgenannte Bauvorhaben nicht möglich, da die Erteilung der Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar ist.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann nicht erteilt werden, da die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen nicht vereinbar ist.

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Anbau eines beheizten Wintergartens in Massivbauweise mit Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12, wird nicht befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen und insbesondere die gesetzlichen Abstandsflächen im Hinblick auf die beantragte Nutzung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Sollten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Bauausschuss weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass gegen die alleinige Errichtung eines Wintergartens ohne Dachterrasse grundsätzlich keine Bedenken erhoben werden würden, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind oder entsprechend notwendige Befreiungen ordnungsgemäß mit entsprechender Begründung und Angabe von genehmigten Bezugsfällen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes beantragt sind und deren Erteilung möglich ist.

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

18. Antragsteller/Bauherr: Kaindl Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg - Erneute Stellungnahme hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung des Baugrundstückes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 18

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Für das Bauvorhaben liegt ein durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Bescheid vom 03.12.2018 genehmigter Antrag auf Bauvorbescheid vor. In diesem Bauvorbescheid wurde auf Antrag des Bauwerbers die Erschließung vom Prüfungsumfang des Landratsamtes ausgenommen, so dass dies nun im Bauantragsverfahren zu prüfen ist. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.11.2019 das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben erteilt, hat allerdings der Absicht des Bauherren, die Dachentwässerung über eine bestehende Rigole (errichtet im Zuge der Errichtung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes im Jahre 2007/2008; die Errichtung war gemäß Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt verfahrensfrei möglich) in das benachbarte Regenrückhaltebecken des Marktes Wolnzach vorzunehmen, nicht zugestimmt und beschlossen, dass das Dachflächenwasser auf dem Baugrundstück breitflächig zu versichern ist und die Sickerfähigkeit durch den Bauwerber auf dessen Kosten zu prüfen ist. Ist eine Versickerung nicht möglich und muss eine Ableitung des Dachflächenwassers erfolgen, so ist gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 19.11.2019 über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Der Bauherr hat mitgeteilt, dass eine Versickerung auf seinem Grundstück auf Grund der örtlichen Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Der Bauherr hat des Weiteren geänderte Eingabepläne vorgelegt, welche nunmehr keinen direkten Anschluss an die bestehende Rigole vorsehen, stattdessen wird das Regenwasser nunmehr in eine 8 Kubikmeter große Regenwasserzisterne eingespeist, welche einen Notüberlauf an die Rigole besitzt. Die Rigole ist als Sickerrigole (Wasser in der Rigole sollte ins Erdreich versickern) dimensioniert, allerdings ist die Funktionalität als Sickerrigole auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht gegeben, es findet daher durch diese bereits bestehende Rigole eine faktische Einleitung in das im Nordosten des Baugrundstückes befindliche und im Zuge der Dorferneuerung Eschelbach errichtete Regenrückhaltebecken der Marktgemeinde statt.

Beschluss

Nach eingehender Diskussion sieht das Gremium auf Grund der derzeitigen Sachlage keine Möglichkeit, dem Antrag des Bauwerbers und insbesondere der beabsichtigten Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken zu entsprechen.

Der Antragsteller wird aufgefordert, auf seinem Grundstück geeignete technische Einrichtungen (z. B. Rückhaltungsmaßnahmen, Sickermulden) für die Dachflächenentwässerung zu erstellen und in diese die Entwässerung vorzunehmen. Die Planunterlagen sind entsprechend abzuändern. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Antragsteller dies der Marktgemeinde gegenüber auf eigene Kosten fachlich nachzuweisen.

Sofern der Antragsteller fachlich nachweist, dass eine Versickerung und die Ausführung entsprechender technischer Einrichtungen zur Entwässerung nicht möglich ist und daher die Dachflächenentwässerung mittels Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken erfolgen soll, hat der Bauwerber auf eigene Kosten der Marktgemeinde eine wassertechnische Untersuchung vorzulegen, aus der die anfallende Einleitemenge hervorgeht und welche hinreichend darlegt, dass durch die Einleitung keine Verschlechterung der derzeitigen Situation sowie des Zustandes des Regenrückhaltebeckens entstehen.

Es ist in beiden Fällen nach Vorliegen der entsprechenden geänderten Unterlagen und Nachweise von Seiten des Bauherren  durch den Bauausschuss erneut und gesondert über das Vorhaben zu entscheiden.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen und die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird aufgefordert, den Antragsteller gemäß diesem Beschluss zur Umplanung und Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufzufordern.

In erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

19. Antragsteller/Bauherr: ZUG INVEST GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterungsplanung zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Verbindungsbau und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 1035/2 und 1035/39 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 21 und 23

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 19

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 1035/2 und 1035/39 der Gemarkung Wolnzach liegen im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und sind im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen.

Für das Bauvorhaben fand im Vorfeld eine städtebauliche Beratung statt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterungsplanung zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Verbindungsbau und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. 1035/2 und 1035/39 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 21 und 23, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf den Baugrundstücken nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Vor Bauausführung ist ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abgestimmter Entwässerungsplan für das Bauvorhaben vorzulegen.

Die Brüstungen der Balkone sind möglichst zurückhaltend, schlank und transparent auszuführen; beispielsweise in einem schlanken Metallgeländer in dunklen, matten Tönen. Verglaste oder massive Brüstungen sind zu vermeiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

20. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 20
zum Seitenanfang

21. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 22.09.2020 ö beschliessend 21
Datenstand vom 24.09.2020 17:39 Uhr