Datum: 24.11.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 22.09.2020
2 Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch den Markt Wolnzach; hier: Auftragsvergabe bezüglich Unterstützender Tätigkeit und Beratungsleistungen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch den Markt Wolnzach
3 Rennerstadel/Feuerwehrhaus Gosseltshausen; hier: Beschlussfassung bezüglich der Änderungen an der Garage der FFW Gosseltshausen sowie der damit verbundenen Änderungen am Heizwerk Gosseltshausen im Gebäudekomplex des Rennerstadels
4 Erschließung Neubau Kindergarten " Am Wiesensteig"; hier: Vergabe der Planungsleistungen Leistungsphase 1-3 für den Kreuzungsbereich Schloßstraße/Wendenstraße/Gabes/Pfaffenhofener Weg;
5 Gemeindeverbindungsstraße zwischen Eschelbach und der Staatsstraße 2232; hier: Zustimmungsbeschluss zu den Mehrkosten für die Entsorgung der Mehrmenge pechhaltigen Asphalts sowie zu den insgesamt anfallenden Mehrkosten und zusätzlichen Kosten auf Grund der Bodenverhältnisse
6 Antragsteller/Bauherr: Schober Dr. Gerhard und Ingrid; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Gartensauna auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3 der Gemarkung Gosseltshausen, Am Wiesenhang 15
7 Antragsteller/Bauherr: Schrag Evelyn und Ludwig; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8
8 Antragsteller/Bauherr: KB Wohnbau GmbH; hier: Tekturantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 80/3 der Gemarkung Wolnzach, Nähe Preysingstraße
9 Antragsteller/Bauherr: Schreistetter Stefan; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung bei der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 322/17 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 13
10 Antragsteller/Bauherr: Maier Karl; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung bei der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 322/18 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 11
11 Antragsteller/Bauherr: Fischer Franz-Josef; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von Verlade- und Lagersilos an der Lehenmühle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2099/2 der Gemarkung Niederlauterbach, Lehen 1
12 Antragsteller/Bauherr: Kaindl Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg - Erneute Stellungnahme hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung des Baugrundstückes
13 Bekanntgaben
14 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 22.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 22.09.2020 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
3. Bürgermeister Hammerschmid betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

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2. Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch den Markt Wolnzach; hier: Auftragsvergabe bezüglich Unterstützender Tätigkeit und Beratungsleistungen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch den Markt Wolnzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Markt Wolnzach ist als öffentlicher Auftraggeber mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausschreibungen zu Bau-, Liefer- und Dienstleistungen befasst. Um dabei die derzeit auch unmittelbar anstehenden vergaberechtlich anspruchsvolleren Beschaffungen zielgerichtet in vergaberechtskonforme Ausschreibungen umzusetzen, ist der Markt Wolnzach bei diesen komplexeren Ausschreibungen auf externe Unterstützung sowohl für nationale als auch für europaweite Vergabeverfahren sowie dazugehörige Beratungsleistungen angewiesen.

Für die entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen ist es gem. Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, Az. B II 2 - G17/17 – 2 (BayMBl. Nr. 155) mit Fortschreibung vom 23.06.2020 unter Ziff. 1.8.2 für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen bis einschließlich 31.12.2020 zulässig unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit freiberufliche Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber zu vergeben.

Da der prognostizierte Auftragswert der einzelnen Unterstützungs- und Beratungsleistungen jeweils unter 50.000,- € netto liegt, wurde ein Angebot des Unternehmens Winkelman Consulting, München, eingeholt. Ausweislich der vorgelegten Referenzen sowie des Qualifikationsprofils ist das Unternehmen als geeignet anzusehen.

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung erhält die Firma Winkelman Consulting, Frau Dipl. Ing. Monika Winkelman, Packenreiterstr. 18, 81247 München , im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag, den Markt Wolnzach bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen mit unterstützender Tätigkeit und Beratungsleistungen im Gesamten mit einem Auftragswert von bis zu 50.000,00 Euro zu unterstützen. Die Leistungen sind einzeln zur jeweiligen Beschaffung im Rahmen abzurufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Rennerstadel/Feuerwehrhaus Gosseltshausen; hier: Beschlussfassung bezüglich der Änderungen an der Garage der FFW Gosseltshausen sowie der damit verbundenen Änderungen am Heizwerk Gosseltshausen im Gebäudekomplex des Rennerstadels

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die FFW Gosseltshausen besitzt seit kurzem ein Feuerwehrfahrzeug, welches derzeit im als Feuerwehrhaus dienenden Gebäudeteil im Gebäude des Rennerstadels aus Platzgründen nicht untergebracht werden kann, da das Feuerwehrhaus in seiner ursprünglichen Konzeption hierfür nicht dimensioniert war. Um eine möglichst kostengünstige zwingend erforderliche Unterbringungsmöglichkeit für das Fahrzeug zu schaffen, hat 1. Bürgermeister Machold mit dem Betreiber des ebenfalls im Rennerstadel untergebrachten Heizwerkes Gosseltshausen, der Firma ENMA Energie Management GmbH, Ingolstadt, Gespräche hinsichtlich eines entsprechenden Umbaus des Heizwerkes zur Raumschaffung für das Feuerwehrfahrzeug geführt.

Das Heizwerk wird derzeit mittels Hackschnitzeln befeuert. Die Firma ENMA Energie Management hat entsprechende Untersuchungen bezüglich bestehender Umbaumöglichkeiten angestellt. Bei einer Umstellung des Heizwerkes auf Gasbefeuerung (hier wäre auch eine C02-neutrale Feuerung mit Biogas als Brennstoff möglich, dies wird vertragsmäßig entsprechend berücksichtigt)  kann der bisherige Hackschnitzelbunker entfallen; in dem durch den Entfall des Hackschnitzelbunkers entstehenden Raum kann das Fahrzeug untergebracht werden. Die Umstellung auf Gasbefeuerung lässt des Weiteren den Betrieb der bisher mit der Hackschnitzelbefeuerung verbundenen Solarthermie weiterhin zu.

Die Kosten für die Umrüstung auf Gasbefeuerung, welche von der Marktgemeinde getragen werden müssen, belaufen sich gemäß der Firma ENMA Energie Management GmbH, Ingolstadt, auf ca. 58.000 €. Ein Neubau zur Unterbringung des Feuerwehrfahrzeuges würde hierdurch entfallen.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach stimmt der oben genannten Vorgehensweise sowie der damit verbundenen Kostenübernahme durch den Markt Wolnzach in der vorgenannten Höhe zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Erschließung Neubau Kindergarten " Am Wiesensteig"; hier: Vergabe der Planungsleistungen Leistungsphase 1-3 für den Kreuzungsbereich Schloßstraße/Wendenstraße/Gabes/Pfaffenhofener Weg;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Gemäß dem Beschluss des Marktgemeinderates vom 12.11.2020 hat die Verwaltung die entsprechende Ausschreibung für die Planungsleistungen Leistungsphase 1 bis 3 für den Kreuzungsbereich Schloßstraße/Wendenstraße/Gabes/Pfaffenhofener Weg durchgeführt.
Da die prognostizierte Auftragssumme unter 50.000,00 Euro liegt ist es vergaberechtlich nicht erforderlich, mit mehr als einem Bieter zu verhandeln. Die Verwaltung hat daher entsprechend Kontakt mit der Firma DOST Ingenieurleistungen, Am Pfanderling 9, 85778 Haimhausen aufgenommen. Seitens der Firma DOST wurde ein entsprechendes Angebot vorgelegt, welches nach Prüfung angemessen ist und der örtlichen Preisen entspricht.

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung erhält die DOST Ingenieurleistungen, Am Pfanderling 9, 85778 Haimhausen, im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 für den Kreuzungsbereich Schloßstraße/Wendenstraße/Gabes/Pfaffenhofener Weg nach Prüfung zum Angebotspreis von 41.772,15 Euro € netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 13.11.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Gemeindeverbindungsstraße zwischen Eschelbach und der Staatsstraße 2232; hier: Zustimmungsbeschluss zu den Mehrkosten für die Entsorgung der Mehrmenge pechhaltigen Asphalts sowie zu den insgesamt anfallenden Mehrkosten und zusätzlichen Kosten auf Grund der Bodenverhältnisse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Im Zuge der Baumaßnahme zur Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Eschelbach und der Staatsstraße 2232 wurden vom beauftragten Bauplanungs – und Ingenieurbüro Breitner, Wolnzach, Mehrkosten hinsichtlich des Ausbaus und der Entsorgung von teerhaltigen Asphalt des bisherigen Straßenunterbaus der GV-Straße angemeldet.

Im Leistungsverzeichnis wurde die Position zum Ausbau des teer-/pechhaltigen Asphalts mit einer Menge von 841, 14 Tonnen ausgeschrieben. Auf Grund von im Zuge der Ausbauarbeiten aufgefundener ungleichmäßiger Schichtdicke des ausgebauten Asphalts sowie im Unterbau aufgefundener pechhaltiger Asphaltschollen mussten jedoch insgesamt 1066,80 Tonnen Asphalt ausgebaut werden; dies entspricht einer Mehrmenge von 225,66 Tonnen. Diese Asphaltmenge wurde auch entsorgt; die Entsorgung des Asphaltes war ursprünglich mit einer Menge von 850 Tonnen ausgeschrieben, die Mehrmenge beträgt hier 216,80 Tonnen.
Die hierdurch entstandenen Mehrkosten für den Ausbau des Asphaltes betragen 925,21 Euro netto und für die Entsorgung des Asphaltes 17.625,44 Euro netto, d. h. insgesamt 18.551,05 Euro netto.

Die Gesamtsumme der Leistungen für den Ausbau und die Entsorgung des Asphaltes betragen netto 91.104,72 Euro und liegen unter den ursprünglich berechneten Kosten in Hohe von 117.622,80 Euro.


Weiter hat das Bauplanungs- und Ingenieurbüro Breitner mitgeteilt, dass für die Baumaßnahme aus bautechnischen Gründen insgesamt Mehrkosten anfallen. Diese sind auf Grund der nachfolgenden vier Punkte entstanden:

  1. Ausgehenden von der durchgeführten Baugrunduntersuchung vom 04.12.2018 wurde mit einem Bodenaustausch von 500 m³ für den Straßenbereich kalkuliert. Auf Grund der schlechten Bodenverhältnisse vor Ort wurde insgesamt ein Bodenaustausch von ca. 3000 m³ erforderlich; die Mehrmenge beläuft sich daher auf ca. 2500 m³, diese bestehen aus ca. 2000 m³ Z0-Material und ca. 500 m³ Z1.2-Material.
  2. Um die Versickerung der Rigolen sicherstellen zu können war auch hier ein erhöhter Bodenaustausch nötig, da die Versickerungsfähige Bodenschicht tiefer angetroffen wurde, als im Bodengutachten punktuell festgestellt. Diese Mehrmenge an Bodenaustausch beläuft sich auf ca. 400 m³.
  3. Während der Bauausführung ist die mit der Bauausführung betraute Firma auf eine alte Querverrohrung mit undichten Querstößen von ca. 10 Metern Länge gestoßen, welche erst bei Ausbau des Bestandes ersichtlich wurden. Diese und der angrenzende Schacht mussten ausgetauscht werden.
  4. Aus bautechnischen Gründen wurde eine Verrohrung des Grabens im Bereich des Sicherheitsstreifens auf einer Länge von ca. 40 Metern erforderlich.

Nachfolgende Tabelle beschreibt die Mehrkosten sowie die zusätzlichen Kosten der einzelnen Positionen:


Position
Mehrmenge
Mehrkosten
Zusätzliche Kosten
Bodenaustausch Straße Z0
Bodenaustausch Straße Z1.2
2000 m³
500 m³
70.000,00 Euro
40.000,00 Euro

Bodenaustausch Rigole
400 m³
17.000,00 Euro

Erneuerung Querverrohrung
1 psch

8.000,00 Euro
Verrohrung Graben inkl. Sicherheitsstreifen
1 psch

17.000, 00 Euro


Gesamt netto
127.000,00 Euro
25.000,00 Euro


Mehrwertsteuer 16 %
20.320,00 Euro
4.000,00 Euro


Gesamt brutto
147.320,00 Euro
29.000,00 Euro

Die Positionen entsprechen somit einer Gesamtsumme von 152.000,00 Euro netto bzw. 176.320,00 € brutto. Da die endgültigen Mengenaufmaße noch nicht vorliegen, können sich hier Abweichungen ergeben.

Die Mehrkosten und zusätzlichen Kosten belaufen sich daher auf 176.320,00 Euro inklusive 16 Prozent Mehrwertsteuer.

Der aktuelle Netto-Kostenstand stellt sich mit Stand 12.11.2020 wie folgt dar:

Kostenberechnung:
Baukosten GV-Straße                                                807.747,86 Euro
Entsorgung teerhaltiger Asphalt                                        100.800,00 Euro
Gesamt:                                                        908.547,86 Euro

Auftragssumme:
Firma RDN Tiefbau                                                595.904,87 Euro
Firma Entsorgungszentrum Franken                                  69.535,60 Euro
Gesamt:                                                        665.440,47 Euro

Kostenstand 12.11.2020:
Firma RDN Tiefbau (Auftragssumme)                                595.904,87 Euro
Mehrkosten Firma RDN                                                127.000,00 Euro
Zusätzl. Kosten Firma RDN                                          25.000,00 Euro
Firma Entsorgungszentrum Franken Abrechnungssumme          89.744,63 Euro
Gesamt:                                                        837.649,50 Euro


Frau Maier vom Bauplanungs- und Ingenieurbüro Breitner steht in der Sitzung für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach stimmt den Mehrkosten von 18.551,05 Euro netto für den Ausbau des teerhaltigen Asphaltes sowie den Mehrkosten und zusätzlichen Kosten von ca. 176.320,00 Euro brutto für die Baumaßnahme zur Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Eschelbach und der Staatsstraße 2232 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Maier hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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6. Antragsteller/Bauherr: Schober Dr. Gerhard und Ingrid; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Gartensauna auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3 der Gemarkung Gosseltshausen, Am Wiesenhang 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 81 für das Gebiet „Wiesenäcker“ in Gosseltshausen und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das Bauvorhaben soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Dächer mit einer Dachdeckung aus naturroten Ziegeln zu decken sind. Das Bauvorhaben soll aus statischen Gründen eine Dachdeckung mit Dachpappe erhalten.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 308/3 der Gemarkung Gosseltshausen.

Der Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Gartensauna auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3 der Gemarkung Gosseltshausen, Am Wiesenhang 15, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Auf Grund dessen, dass in der Gartensauna gemäß deren Verwendungszweck der Einbau eines Ofens als Feuerstätte erforderlich ist, hat diese nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde die gesetzlichen Mindestabstandsflächen von drei Metern gemäß Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten. Dies ist in den Bescheid der isolierten Befreiung entsprechend mitaufzunehmen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Schrag Evelyn und Ludwig; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Grundstück ist nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen, die Abwasserbeseitigung erfolgt laut Antragsteller/Bauherr in der auf dem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlage.

Für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid aus dem Jahre 2009 vor. Der Vorbescheid wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zuletzt mit Bescheid vom 24.10.2018 verlängert.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8 (Siegelhof), wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Vor Bauausführung ist ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abzustimmender Entwässerungsplan vorzulegen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: KB Wohnbau GmbH; hier: Tekturantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 80/3 der Gemarkung Wolnzach, Nähe Preysingstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben wurde am 22.10.2019 letztmalig durch den Bau- und Umweltausschuss behandelt (Tekturantrag zur Errichtung einer Dreifachgarage und Neuanordnung der Stellplätze). Nunmehr liegt ein aktueller Tekturantrag für das Bauvorhaben vor. Im Vergleich zur ursprünglich genehmigten Eingabeplanung aus dem Jahre 2017 ergeben sich laut Antragsteller/Bauherr folgende Änderungen, über welche im Rahmen des Tekturantrages zu entscheiden ist:

  • Änderung der Fensteraufteilung sowie der Fenstergrößen
  • Änderung der Geschosshöhen der Häuser A und B. Die Firsthöhen ändern sich nicht; die Traufhöhen ändern sich marginal.
  • Änderung der Grundrissaufteilung innerhalb der einzelnen Wohnungen
  • Änderung der Höhenlage Oberkante Fertigfußboden der Fertiggaragen und damit Änderung der geplanten Geländehöhen
  • Verlegung der Einfahrt nach Osten
  • Zusätzliche Grundstückszufahrt im Süden
  • Verschiebung und Vergrößerung der südlichen Doppelgarage nach Süden
  • Versetzung eines Stellplatzes
  • Einleitung des Schmutzwassers in den Mischwasserkanal in der Auenstraße (vorher war eine Einleitung mittels Hebeanlage in den Mischwasserkanal in der Preysingstraße vorgesehen).

Beschluss

Der aktuelle Tekturantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garagen e auf dem Grundstück Fl.Nr. 80/3 der Gemarkung Wolnzach, Nähe Preysingstraße, wird befürwortet

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß zum Zeitpunkt der Genehmigung des ursprünglichen Bauantrages geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Die Ausführung der Schmutzwasserableitung in den Kanal in der Auenstraße ist mit dem gemeindlichen Tiefbauamt sowie dem Grundstückseigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 81/3 und 1052/1 der Gemarkung Wolnzach abzustimmen, ein entsprechender Entwässerungsplan ist vorzulegen. Entsprechend notwendige dingliche Sicherungen sind dem Markt Wolnzach vorzulegen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimme: Guld

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9. Antragsteller/Bauherr: Schreistetter Stefan; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung bei der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 322/17 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 122 für das Gebiet „Wiesenäcker III“ in Gosseltshausen und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt als Dachform gleichgeneigte, symmetrische Satteldächer mit einer Ziegel- oder Dachsteindeckung fest. Die geplante Terrassenüberdachung soll mit einem Flachdach aus Aluminiumlamellen ausgeführt werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Hauptgebäude mit einer Dachneigung von 42 bis 45 Grad bzw. 18 – 25 Grad zu errichten sind. Die geplante Terrassenüberdachung soll mit einem Flachdach ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäudelänge gegenüber der Gebäudebreit überwiegen muss. Da sich die beantragte Überdachung nicht über die gesamte Gebäudelänge erstreckt, kann diese Festsetzung nicht eingehalten werden.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 322/17 der Gemarkung Gosseltshausen.

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung bei der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 322/17 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 13, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Maier hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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10. Antragsteller/Bauherr: Maier Karl; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung bei der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 322/18 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 122 für das Gebiet „Wiesenäcker III“ in Gosseltshausen und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt als Dachform gleichgeneigte, symmetrische Satteldächer mit einer Ziegel- oder Dachsteindeckung fest. Die geplante Terrassenüberdachung soll mit einem Flachdach aus Aluminiumlamellen ausgeführt werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Hauptgebäude mit einer Dachneigung von 42 bis 45 Grad bzw. 18 – 25 Grad zu errichten sind. Die geplante Terrassenüberdachung soll mit einem Flachdach ausgeführt werden.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäudelänge gegenüber der Gebäudebreit überwiegen muss. Da sich die beantragte Überdachung nicht über die gesamte Gebäudelänge erstreckt, kann diese Festsetzung nicht eingehalten werden.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 322/18 der Gemarkung Gosseltshausen.

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung bei der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 322/18 der Gemarkung Gosseltshausen, Hubensteinerstraße 11, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Maier hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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11. Antragsteller/Bauherr: Fischer Franz-Josef; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von Verlade- und Lagersilos an der Lehenmühle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2099/2 der Gemarkung Niederlauterbach, Lehen 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 2099/2 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Neubau von Verlade- und Lagersilos an der Lehenmühle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2099/2 der Gemarkung Niederlauterbach, Lehen 1, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Antragsteller/Bauherr: Kaindl Michael; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg - Erneute Stellungnahme hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung des Baugrundstückes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Für das Bauvorhaben liegt ein durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Bescheid vom 03.12.2018 genehmigter Antrag auf Bauvorbescheid vor. In diesem Bauvorbescheid wurde auf Antrag des Bauwerbers die Erschließung vom Prüfungsumfang des Landratsamtes ausgenommen, so dass dies nun im Bauantragsverfahren zu prüfen ist. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.11.2019 das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben erteilt, hat allerdings der Absicht des Bauherren, die Dachentwässerung über eine bestehende Rigole (errichtet im Zuge der Errichtung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes im Jahre 2007/2008; die Errichtung war gemäß Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt verfahrensfrei möglich) in das benachbarte Regenrückhaltebecken des Marktes Wolnzach vorzunehmen, nicht zugestimmt und beschlossen, dass das Dachflächenwasser auf dem Baugrundstück breitflächig zu versichern ist und die Sickerfähigkeit durch den Bauwerber auf dessen Kosten zu prüfen ist. Ist eine Versickerung nicht möglich und muss eine Ableitung des Dachflächenwassers erfolgen, so ist gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 19.11.2019 über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Der Bauherr hat mitgeteilt, dass eine Versickerung auf seinem Grundstück auf Grund der örtlichen Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Der Bauherr hat des Weiteren geänderte Eingabepläne vorgelegt, welche nunmehr keinen direkten Anschluss an die bestehende Rigole vorsehen, stattdessen wird das Regenwasser nunmehr in eine 8 Kubikmeter große Regenwasserzisterne eingespeist, welche einen Notüberlauf an die Rigole besitzt. Die Rigole ist als Sickerrigole (Wasser in der Rigole sollte ins Erdreich versickern) dimensioniert, allerdings ist die Funktionalität als Sickerrigole auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht gegeben, es findet daher durch diese bereits bestehende Rigole eine faktische Einleitung in das im Nordosten des Baugrundstückes befindliche und im Zuge der Dorferneuerung Eschelbach errichtete Regenrückhaltebecken der Marktgemeinde statt.

Der Bauausschuss sah in seiner Sitzung vom 22.09.2020 nach eingehender Diskussion auf Grund der derzeitigen Sachlage keine Möglichkeit, dem Antrag des Bauwerbers und insbesondere der beabsichtigten Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken zu entsprechen und hat daher das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Der Antragsteller wurde aufgefordert, auf seinem Grundstück geeignete technische Einrichtungen (z. B. Rückhaltungsmaßnahmen, Sickermulden) für die Dachflächenentwässerung zu erstellen und in diese die Entwässerung vorzunehmen. Die Planunterlagen sind entsprechend abzuändern. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Antragsteller dies der Marktgemeinde gegenüber auf eigene Kosten fachlich nachzuweisen.
Sofern der Antragsteller fachlich nachweist, dass eine Versickerung und die Ausführung entsprechender technischer Einrichtungen zur Entwässerung nicht möglich ist und daher die Dachflächenentwässerung mittels Einleitung in das gemeindliche Regenrückhaltebecken erfolgen soll, hat der Bauwerber auf eigene Kosten der Marktgemeinde eine wassertechnische Untersuchung vorzulegen, aus der die anfallende Einleitemenge hervorgeht und welche hinreichend darlegt, dass durch die Einleitung keine Verschlechterung der derzeitigen Situation sowie des Zustandes des Regenrückhaltebeckens entstehen.

Es ist in beiden Fällen nach Vorliegen der entsprechenden geänderten Unterlagen und Nachweise von Seiten des Bauherrn durch den Bauausschuss erneut und gesondert über das Vorhaben zu entscheiden.
Soweit die Beschlusslage des Bauausschusses vom 22.09.2020.

Der Antragsteller/Bauherr und das seinerseits beauftragte Planungsbüro Harrieder, Eschelbach, hat mit Schreiben vom 21.10.2020 sowie 04.11.2020 mitgeteilt, dass die auf seinem Grundstück bestehende Rigole zu 100 Prozent funktionsfähig sei und 15 m³ Oberflächenwasser aktiv aufnehmen können. Der Untergrund bestehe aus sandigem Lehm mit unterirdischen Kiesadern sodass eine Versickerung möglich sei. Eine Einleitung in das Regenrückhaltebecken fände nicht statt. Der Antragsteller hat jedoch keine entsprechenden fachlichen Untersuchungen vorgelegt, welche diese Aussagen bestätigen würden.

Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt hat in Bezug auf den Beschluss des Bauausschusses vom 22.09.2020 mitgeteilt, dass das Vorgehen hinsichtlich der Forderung einer Überprüfung der Sickerfähigkeit des Untergrundes fachlich sinnvoll und notwendig sei. Sofern eine Versickerung nicht möglich sei, empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt, bei einer Einleitung in das Regenrückhaltebecken eine verträgliche Drosselleistung seitens der Marktgemeinde vorzugeben. Eine hierfür geeignete technische Einrichtung wäre laut Wasserwirtschaftsamt beispielsweise eine Speicherlamelle in der vom Antragsteller vorgesehenen Zisterne (Gemäß Antragsunterlagen Zisterne für das Dachflächenwasser mit Notüberlauf in die Rigole), welche den durchaus üblichen Drosselabfluss von 1 Liter/Sekunde sicherstellt, da dieser Abflusswert nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes eine für das Regenrückhaltebecken ggf. verträgliche Menge darstellt und nicht zu negativen Auswirkungen auf das Rückhaltebecken führt.

Die Verwaltung empfiehlt daher folgende Vorgehensweise:

Der Bauausschuss möge das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für das vorgenannte Bauvorhaben in planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht unter der Auflage erteilen, dass der Antragsteller/Bauherr mittels Einbau einer entsprechenden Speicherlamelle in seine geplante Zisterne sicherstellt, dass der durch den Notüberlauf der Zisterne über die Rigole in das Regenrückhaltebecken erfolgende Ablauf nicht mehr als 1 Liter pro Sekunde beträgt.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat nach Rücksprache mit der Bauverwaltung erklärt, eine entsprechende Auflage in den Genehmigungsbescheid aufnehmen zu können.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung mit Unterbringung von zehn Saisonarbeitskräften und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 612 der Gemarkung Eschelbach, Lichtweg, wird nunmehr befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag unter der Auflage, dass der Antragsteller/Bauherr mittels Einbau einer entsprechenden Speicherlamelle in seine geplante Zisterne sicherstellt, dass der durch den Notüberlauf der Zisterne über die Rigole in das Regenrückhaltebecken erfolgende Ablauf nicht mehr als 1 Liter pro Sekunde beträgt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, wie besprochen eine entsprechende Auflage in den etwaigen Genehmigungsbescheid aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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13. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 13

Diskussionsverlauf

1. Bürgermeister Machold gibt bekannt, dass am 18.11.2020 der Gerichtstermin vor dem Landgericht Ingolstadt bezüglich der Immissionen des Hallertauer Volksfestes stattgefunden hat. Der von Seiten des Marktes Wolnzach beauftragte Schall-Sachverständige, Herr Dr. Dr. Neubauer, ist im Zuge dieses Termins von Seiten des vorsitzenden Richters detailliert befragt worden. Sämtliche von Herrn Dr. Dr. Neubauer zur Verbesserung des Schallschutzes vorgeschlagenen Maßnahmen wurden von der Marktgemeinde stets umgehend umgesetzt. Wie die Sachlage seitens des Gerichtes beurteilt werde sei derzeit noch unklar. Ob seitens der Klägerin ein Gegengutachten zu den Untersuchungen von Herrn Dr. Dr. Neubauer beauftragt werde sei ebenfalls derzeit unklar, die Klägerseite habe vor Gericht lediglich ausgeführt, dass am derzeitigen Klageumfang festgehalten wird. Seitens des vorsitzenden Richters wurde auf die Möglichkeit einer Teil-Erledigungs-Erklärung seitens der Klägerin hingewiesen. Für Ende Januar 2021 sei ein weiterer Gerichtstermin vor dem Landgericht angesetzt, in welchem ggf. eine Entscheidung erfolgen könne, so 1. Bürgermeister Machold.

1. Bürgermeister Machold gibt weiterhin bekannt, dass in der nächsten Marktgemeinderatssitzung eine Beschlussfassung über die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr Oberlauterbach erfolgen soll; er dankt in diesem Zuge 3. Bürgermeister Hammerschmid, der in seiner Funktion als Feuerwehrreferent in die diesbezüglichen Beratungen mit der Wehr maßgeblich eingebunden war.

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14. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 24.11.2020 ö beschliessend 14
Datenstand vom 26.11.2020 15:31 Uhr