Datum: 15.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 24.11.2020
2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 30 "An der Josef-Reindl-Straße", 7. Änderung; hier: Zustimmungsbeschluss für den Bebauungsplan
3 Antragsteller/Bauherr: Arcus Wohnbau GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilien-Wohnhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach, Hoholt-Pilgrim-Straße 3
4 Antragsteller/Bauherr: Widmann Johann; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 77/2 der Gemarkung Gebrontshausen, Gebehardstraße 7
5 Antragsteller/Bauherr: Eckl Edmund; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle für Schaustellergut mit Büro, Sozialräumen und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5
6 Antragsteller/Bauherr: Weichenrieder Maximilian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2174/2 der Gemarkung Niederlauterbach, Stadelhof 5a und 5b
7 Antragsteller/Bauherr: Paukner Franz Thomas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/12 der Gemarkung Wolnzach, Schmellerstraße 5
8 Antragsteller/Bauherr: Jensen Olga und Brian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Untergeschosses zur Einliegerwohnung und Errichtung von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 506/7 der Gemarkung Wolnzach, Gartenstraße 7
9 Bekanntgaben
10 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 24.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 24.11.2020 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Hackl hat sich aufgrund der Nichtteilnahme an der Bauauschusssitzung vom 24.11.2020 bei der Abstimmung enthalten.

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2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 30 "An der Josef-Reindl-Straße", 7. Änderung; hier: Zustimmungsbeschluss für den Bebauungsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 2

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem vom Planungsbüro WipflerPLAN, Pfaffenhofen a. d. Ilm, ausgearbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“, 7. Änderung in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB mit Begründung in der Fassung vom 15.12.2020 zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antragsteller/Bauherr: Arcus Wohnbau GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilien-Wohnhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 Tlfl. der Gemarkung Wolnzach, Hoholt-Pilgrim-Straße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach liegt im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

Für das Bauvorhaben liegt ein durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Bescheid vom 28.05.2020 genehmigter Antrag auf Bauvorbescheid vor, für welchen durch den Bau- und Umweltausschuss am 24.09.2019 sowie den Bauausschuss am 19.05.2020 das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung Neubau eines Mehrfamilien-Wohnhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Hoholt-Pilgrim-Straße 3, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antragsteller/Bauherr: Widmann Johann; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 77/2 der Gemarkung Gebrontshausen, Gebehardstraße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 54 für das Gebiet „Gebrontshausen-West“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Gemäß Antragsteller/Bauherr hat das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mitgeteilt, dass das für den vorliegenden Antrag auf Bauvorbescheid gegenständliche Bauvorhaben im Rahmen des Einfügungsgebotes als Bauvorhaben in der Innenentwicklung gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt werden könnte. Allerdings ist hierzu eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Gebrontshausen-West“ gemäß Einschätzung des Landratsamtes erforderlich. Eine entsprechende Teilaufhebung würde der Innenentwicklung Vorrang geben und gleichzeitig dem Gebot des sparsamen Umganges mit Grund und Boden Rechnung tragen. Weiterhin hat der Antragsteller sich bereit erklärt, die Kosten des Teilaufhebungsverfahrens zu übernehmen.

Das Einfamilienhaus soll mit einem Satteldach und der Geschossigkeit E + D ausgeführt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach nimmt den Antrag auf Bauvorbescheid und den Antrag auf Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Gebrontshausen-West“ zur Kenntnis.

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 77/2 der Gemarkung Gebrontshausen, Gebehardstraße 7, wird befürwortet.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag auf Bauvorbescheid.

Gleichzeitig empfiehlt der Bauausschuss dem Marktgemeinderat, dass entsprechende Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 für das Gebiet „Gebrontshausen-West“ mit diesbezüglichen Beschluss einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antragsteller/Bauherr: Eckl Edmund; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle für Schaustellergut mit Büro, Sozialräumen und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall liegt gemäß Stellungnahme des Landratsamtes vom 18.08.2017 im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Das Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall ist im geltenden Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen.

Nach Auffassung des Marktes Wolnzach handelt es sich beim antragsgegenständlichen Bauvorhaben um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, wonach für das Vorhaben keine landwirtschaftliche Privilegierung erforderlich sein dürfte.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle für Schaustellergut mit Büro, Sozialräumen und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 223/2 der Gemarkung Burgstall, Schwaig 5, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

Sollte nach Auffassung des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Realisierung des Bauvorhabens eine Überplanung des Grundstückes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für den vorgenannten Antrag zieht nicht automatisch eine Überplanung des Areals durch die Marktgemeinde nach sich.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antragsteller/Bauherr: Weichenrieder Maximilian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2174/2 der Gemarkung Niederlauterbach, Stadelhof 5a und 5b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr.2174/2 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2174/2 der Gemarkung Niederlauterbach, Stadelhof 5a und 5b, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Paukner Franz Thomas; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/12 der Gemarkung Wolnzach, Schmellerstraße 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ in Wolnzach und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das Bauvorhaben überschreitet auf Grund der Verbeiterung des Gebäudes (mehr Wohnfläche im Obergeschoss) im Nord-Osten des Grundstückes die Baugrenze um ca. 0,5 qm.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass an den seitlichen Grundstücksgrenzen die gesetzlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten sind. Der Ersatzbau wird an gleicher Stelle wie der Altbau errichtet und entspricht daher dieser Festsetzung nicht.
  3. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 22 bis 35 Grad fest. Das Gebäude soll mit einer Dachneigung von 45 Grad ausgeführt werden, was dem bisherigen Bestandsgebäude entspricht.

Des Weiteren widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Auf Grund der Größe der Wohneinheit von über 95 qm gemäß Wohnflächenberechnung sind für das Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe a der Stellplatzsatzung drei Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Der Bauwerber beantragt, den benötigten dritten Stellplatz gemäß § 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung als Ausnahmefall im Stauraum der Garage nachweisen zu dürfen. Dies sei notwendig, da die bestehende Garage und das Nebengebäude erhalten bleiben sollen. Das Baugrundstück weist eine Größe von 350 qm gemäß Katasterdaten auf.

Das Gremium hat daher darüber zu befinden, ob dieser beantragten Ausnahme von der Stellplatzsatzung entsprochen werden kann.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1244/12 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzbau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1244/12 der Gemarkung Wolnzach, Schmellerstraße 5, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Situierung des dritten Kfz-Stellplatzes als gefangener Stellplatz im Stauraum der bestehenden Garage wird auf Grund der geringen Grundstücksgröße und der Innerortslage als Ausnahmefall gemäß § 3 Abs. 4 der Stellplatzsatzung der Marktgemeinde zugestimmt. Die sonstigen für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Weitere Abweichungen von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung werden nicht erteilt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: Jensen Olga und Brian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Untergeschosses zur Einliegerwohnung und Errichtung von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 506/7 der Gemarkung Wolnzach, Gartenstraße 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“ in Wolnzach und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Durch die Anlage zweier neuer Stellplätze wird die Baugrenze im Westen zur Straße/Einfahrt um ca. 4,55 bis 4,81 Meter überschritten.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Höhe von Einfriedungen an Straßen, Fußwegen und öffentlichen Grünflächen 1,10 Meter nicht überschreiten darf. Durch die Errichtung einer verfahrensfreien Stützmauer entlang einer Teilfläche der westlichen Grundstücksgrenze an der Straße wird mit dieser Stützmauer die Gesamthöhe der Einfriedung um bis zu 1,03 Meter überschritten.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 506/7 der Gemarkung Wolnzach.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Ausbau des Untergeschosses zur Einliegerwohnung und Errichtung von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 506/7 der Gemarkung Wolnzach, Gartenstraße 7, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bürgermeister Machold gibt bezüglich des laufenden Umlegungsverfahrens für das Baugebiet Schlachterstraße-Süd in Wolnzach bekannt, dass heute mit dem Vorliegen der entsprechenden Einverständniserklärungen von allen Grundstückseignern die im Zuge der Umlegung stattfindende Grundstückszuteilung abgeschlossen werden konnte. Das Ergebnis wird nun dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Umlegungsstelle zugeleitet. Nach dem für Januar 2021 vorgesehenen Erörterungstermin geht die Marktgemeinde davon aus, dass das Verfahren zeitnah zum Abschluss gebracht werden kann.

An diese Bekanntgabe schließt 1. Bürgermeister Machold kurze Glückwünsche zum Weihnachtsfest und zum Neuen Jahr an die Mitglieder des Bauausschusses stellvertretend für Ihre Fraktionen, an die anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörer stellvertretend für die Bevölkerung und an alle öffentlichen Behörden, Vorstände der Vereine und Organisationen an.

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10. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 15.12.2020 ö beschliessend 10
Datenstand vom 01.03.2021 15:22 Uhr