Datum: 23.02.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 15.12.2020
2 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 148 für das Gebiet "Königsfeld Feuerwehrhaus und Reithalle" in Königsfeld; hier: Information durch die Verwaltung zu den im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentl. Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen
3 Bebauungsplan Nr. 144 für das Gebiet "Am Kiefernweg" in Wolnzach - Erschließung des Baugebietes; hier: Bestellung eines Erschließungsträgers
4 Dorferneuerung Oberlauterbach; hier: Erneuerung des Regenwasserkanals in der Weinstraße in Oberlauterbach - Vergabe der Ingenieurleistungen
5 Antragsteller/Bauherr: Steinbach Katharina und Pascal; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/5 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 17
6 Antragsteller/Bauherr: Waldkindergarten Wolnzach e. V.; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Bauwagens für die Unterbringung pädagogischen Materials und Not-Wetterschutzunterkunft für Waldkindergartenkinder auf dem Grundstück Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Niederlauterbach, Schanzbuckl
7 Antragsteller/Bauherr: Huber Franziska und Alois; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20
8 Antragsteller/Bauherr: Gabler Melanie; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg 28
9 Antragsteller/Bauherr: Wagner Christian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Vierfamilienhauses mit acht Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 933/22 der Gemarkung Wolnzach, Kellerstraße 32
10 Antragsteller/Bauherr: Preißle Angelique; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Einliegerwohnung an ein bestehendes Einfamilienhaus und Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 45/6 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 16b
11 Antragsteller/Bauherr: Zirnbauer Monika und Franz; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes als Ersatzbau des abzubrechenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 610 der Gemarkung Königsfeld, Starzhausener Straße 2
12 Bekanntgaben
13 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 15.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 15.12.2020 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 148 für das Gebiet "Königsfeld Feuerwehrhaus und Reithalle" in Königsfeld; hier: Information durch die Verwaltung zu den im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentl. Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 12.04.2018 die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148 „Königsfeld Feuerwehrhaus und Reithalle“ im Parallelverfahren beschlossen.

Dem Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 148 mit Begründung und Umweltbericht der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 18.02.2020 zugestimmt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 148 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 03.12.2020 bis 29.01.2021 sowie gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 25.11.2020 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Es ging im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme der Kanzlei Labbé & Partner, München, in Vertretung der Eigentümer eines anliegenden Grundstückes ein, der sich in den Grundzügen 17 weitere Anliegerhaushalte mit 35 Unterschriften angeschlossen haben.

Die gegenständliche Stellungnahme der Kanzlei Labbé & Partner wurde dem Gremium im Vorfeld der Sitzung über das RIS in datenschutzkonformer Form zur Verfügung gestellt und von Frau Schneider dem Gremium in der Sitzung zusammenfassend vorgetragen.

Beschluss

Nach Diskussion der Sachlage kommt das Gremium dahingehend überein, dass die Angelegenheit von den Fraktionen hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise beraten werden soll. Sobald die Meinungsbildung innerhalb der Fraktionen abgeschlossen ist, wird über die weitere Vorgehensweise durch den Marktgemeinderat entschieden werden. Die Verwaltung wird in der Zwischenzeit die bestehenden rechtlichen Problemsituationen, insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz, mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm besprechen und weiteren juristischen Rat einzuholen. Der Hauptpunkt der Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise ist nach übereinstimmender Auffassung des Gremiums, dass die von der Marktgemeinde angestrebten Nutzungszwecke vor Ort weiter vollumfänglich erreich- und realisierbar sein müssen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Neuber nimmt im weitern Verlauf als Zuhörer an der Sitzung teil; Marktgemeinderat Talke übernimmt im folgenden seine Funktion als Mitglied des Bauausschusses.

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3. Bebauungsplan Nr. 144 für das Gebiet "Am Kiefernweg" in Wolnzach - Erschließung des Baugebietes; hier: Bestellung eines Erschließungsträgers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Am 11.02.2021 fand mit den beteiligten Grundstückseigentümern im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 144 für das Gebiet „Am Kiefernweg“ in Wolnzach ein gemeinsamer Termin statt. In diesem einigten sich die Grundstückseigentümer und die Marktgemeinde, welche im Planungsgebiet ebenfalls ein Grundstück besitzt, dahingehend, das Plangebiet mittels eines Erschließungsträgers zu erschließen. Eine entsprechende Ausschreibung wurde durch die Marktgemeinde bereits durchgeführt; die zu erbringenden Leistungen umfassen die Objektplanung Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sowie die Ingenieurvermessung für die Erschließung des gegenständlichen Baugebietes.

Frau Schneider informiert das Gremium weiterhin darüber, dass mit den Grundstückeigentümern entsprechende städtebauliche Selbstbindungsverträge zur Selbstnutzung Ihres Grundstückes geschlossen wurden. Ein Grundstückseigentümer aus dem ursprünglichen Umgriff des Baugebietes war nicht bereit, diesen Vertrag entsprechend zu unterzeichnen und ist daher aus dem Bebauungsplanverfahren ausgeschieden; das Grundstück ist daher im weiteren Bebauungsplanverfahren nicht mehr enthalten. Eine entsprechend ergänzte Planzeichnung wird mittels Darstellung über den Beamer im Sitzungssaal dem Gremium zur Kenntnis gebracht.

Beschluss

Der Markt Wolnzach überträgt nach der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung die Durchführung der Erschließungsträgerschaft (Planungs- und Koordinationsmaßnahmen sowie das Herstellen der Erschließung) gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) an WipflerPLAN Planungsgesellschaft mbH, Hohenwarter Straße 124, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm.

Der Erschließungsträger schließt mit den jeweiligen Grundstückseigentümern entsprechende Kostenerstattungsvereinbarungen zur Übernahme der Erschließungskosten ab.

Seitens des Marktes Wolnzach ist ein entsprechender Ingenieurvertrag mit dem Erschließungsträger zu schließen. 1. Bürgermeister Machold bzw. sein Vertreter im Amt wird ermächtigt, den Markt Wolnzach im Zuge dieser Amtshandlung zu vertreten und alle erforderlichen und zweckdienlichen Erklärungen abzugeben sowie den Ingenieurvertrag entsprechend zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Dorferneuerung Oberlauterbach; hier: Erneuerung des Regenwasserkanals in der Weinstraße in Oberlauterbach - Vergabe der Ingenieurleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 4

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung erhält das Bauplanungs- und Ingenieurbüro Breitner, Mozartstraße 6, 85283 Wolnzach im Namen und auf Rechnung des Marktes Wolnzach den Auftrag für die Ingenieurleistungen zur Erneuerung des Regenwasserkanals in der Weinstraße zum Angebotspreis von 12.402,00 Euro netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 10.02.2021.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Maier hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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5. Antragsteller/Bauherr: Steinbach Katharina und Pascal; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/5 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 434/10 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gebiet „An der Rosenstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass zur Dachdeckung Ziegel oder Dachsteine in den Farbtönen ziegelrot bis rotbraun zulässig sind. Die Dachdeckung soll mit anthrazitfarbenen Dachziegeln erfolgen. Durch die Installation einer PV-Anlage auf dem Dach ist die Unterbrechung der Farbgebung bereits gegeben, dem soll im Zuge des Umbaus mit anthrazitfarbenen Ziegeln zur Schaffung eines einheitlichen, optisch stimmigen Gesamtbildes entgegengewirkt werden.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass an den seitlichen Grundstücksgrenzen die Abstandsflächen gemäß Art. 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einzuhalten sind. Durch die marginale Anhebung des Dachstuhles der Garage wird zusätzlicher Wohnraum geschaffen und diese Festsetzung nicht eingehalten.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Dachgauben bis 1,50 Meter Einzelbreite zulässig sind. Die zwei neu zu errichtenden Gauben sollen mit einer Breite von jeweils 2,50 Metern ausgeführt werden, um den Wohnraum im Obergeschoss optimal auf die beabsichtigte Nutzung und Bedürfnisse anzupassen.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 434/5 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 434/5 der Gemarkung Wolnzach, Lilienstraße 17, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Antragsteller/Bauherr: Waldkindergarten Wolnzach e. V.; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Bauwagens für die Unterbringung pädagogischen Materials und Not-Wetterschutzunterkunft für Waldkindergartenkinder auf dem Grundstück Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Niederlauterbach, Schanzbuckl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr.2258 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Des Weiteren widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Kindergärten benötigen als Tageseinrichtungen für Kinder gemäß der Stellplatzsatzung mindestens 2 Stellplätze und je einen Stellplatz je 30 Kinder. Auf Grund der Besonderheit, dass es sich um einen Waldkindergarten handelt, wird beantragt, die öffentlichen Stellplätze auf dem öffentlichen Parkplatz an der Staatsstraße abweichend von der Stellplatzsatzung als ausreichend für den Stellplatznachweis anzusehen.

Die Kreisbrandinspektion hat mit Schreiben vom 26.01.2021 mitgeteilt, dass die Zufahrt zum Bauvorhaben von der öffentlichen Straße so anzulegen ist, dass sie mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit ungehindert befahren werden kann.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstellung eines Bauwagens für die Unterbringung pädagogischen Materials und Not-Wetterschutzunterkunft für Waldkindergartenkinder auf dem Grundstück Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Niederlauterbach, Schanzbuckl, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Dem Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach wird zugestimmt; die öffentlichen Stellplätze auf dem öffentlichen Stellplatz an der Staatsstraße werden als ausreichend für den Stellplatznachweis anerkannt. Weitere Abweichungen von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung werden nicht erteilt. Der Antragsteller/Bauherr hat ggf. notwendige Dienstbarkeiten bzw. dingliche Sicherungen der Stellplätze dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als Genehmigungsbehörde entsprechend nachzuweisen. Der öffentliche Parkplatz befindet sich nicht im Eigentum des Marktes Wolnzach.

Hinsichtlich des Schreibens der Kreisbrandinspektion vom 26.01.2021 wird seitens des Marktes Wolnzach darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück Fl.Nr. 2258 der Gemarkung Niederlauterbach nicht im Eigentum des Marktes Wolnzach befindet und die Marktgemeinde auch die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung nicht innehat und dementsprechend keine rechtliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausüben kann. Die Herstellung und Anlage der Zufahrt ist daher ausschließlich vom Antragsteller/Bauherr mit dem Grundstückseigentümer zu klären und vorzunehmen. Dem Markt Wolnzach dürfen keine Erschließungspflichten entstehen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Huber Franziska und Alois; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden durch den Anbau geringfügig überschritten.
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22 bis maximal 35 Grad oder ggf. Walmdächern mit einer Dachneigung von 30 bis maximal 40 Grad auszuführen sind. Der Anbau soll mit einem Flachdach ausgeführt werden, da es sich bei dem Anbau um einen Wohncontainer handelt.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: Gabler Melanie; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg 28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet „Schöllacker“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass maximal zwei Wohneinheiten je Einzelhaus zulässig sind. Es soll durch die Aufstockung eine dritte Wohneinheit entstehen.
  2. Der Bebauungsplan setzt ein Sichtdreieck fest, dieses wird durch die Größe der Garage überschritten.
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass eine maximale talseitige Wandhöhe von 6,00 Metern zulässig ist. Auf Grund der Aufstockung soll die Wandhöhe 8,50 Meter betragen.
  4. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von maximal 35 bis 42 Grad fest. Das Gebäude soll mit einer Dachdeckung von 20 Grad ausgeführt werden.
  5. Der Bebauungsplan setzt eine GFZ von 0,6 fest. Die GFZ wird auf der Aufstockung um 0,08 überschritten.
  6. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude mit gleicher Dachneigung wie die Hauptgebäude auszuführen sind. Die Garage soll abweichend zum Wohnhaus mit 20 Grad Dachneigung eine Dachneigung von 45 Grad erhalten.
  7. Der Bebauungsplan setzt eine Garagenlänge von maximal 6,50 Metern fest. Die Garage soll mit einer Länge von 7,49 Metern ausgeführt werden.
  8. Der Bebauungsplan setzt fest, dass der Stauraum zwischen Garage und Grundstücksgrenze 5,00 Meter zu betragen hat, die Einfahrt soll jedoch seitlich erfolgen und die Garage grenznah errichtet werden, der Stauraum steht in ausreichendem Maße zur Verfügung.
  9. Der Bebauungsplan setzt eine maximale Garagen-Traufhöhe von 2,40 Metern fest. Die Garage soll mit einer Traufhöhe von 3,00 Metern ausgeführt werden.

Das Bauvorhaben wurde bereits durch den Bauausschuss in seiner Sitzung vom 19.05.2020 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt und der Bauantrag durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Bescheid vom 17.08.2020 entsprechend genehmigt. Das Vorhaben wurde auf Grund einer Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss nun erneut als Bauantrag eingereicht. Die Befreiungen entsprechen denen des vorhergehenden Antrages. Die auf Grund der Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss nunmehr zusätzlich gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze konnten entsprechend auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.

Nach Prüfung durch die Bauverwaltung befindet sich das Bauvorhaben ebenfalls im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“. Dieser Bebauungsplan ist bereits vor dem Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ in Kraft getreten und „überlappt“ sich hinsichtlich seines Geltungsbereiches für das Baugrundstück mit dem Bebauungsplan Nr. 36. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde hat dieses der Marktgemeinde mit Schreiben vom 23.03.2020 zum Vorantrag mitgeteilt, dass für das gegenständliche Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach und das betreffende Bauvorhaben nur der Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ als jüngerer Bebauungsplan anzuwenden ist. Diese Einschätzung gilt gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt auch für den aktuellen Antrag.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Für die Befreiung Nr. 2 von dem im Bereich der neu zu errichtenden Garage durch den Bebauungsplan festgesetzten Sichtdreieck liegt nach Überprüfung durch die Bauverwaltung kein Bezugsfall vor. Da durch die Situierung und Größe der Garage das Sichtdreieck eingeschränkt wird beschließt der Bauausschuss, diese Befreiung unter der Maßgabe zu erteilen, dass an geeigneter Stelle auf dem anliegenden öffentlichen Grund ein Verkehrssichtspiegel aufgestellt wird, um die Einschränkung des Sichtdreiecks insoweit zu beheben und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Anschaffung des Verkehrsspiegels erfolgt durch die Marktgemeinde nach Vorliegen der Baugenehmigung für den vorgenannten Antrag bzw. spätestens bei Bauausführung. Die Kosten der Anschaffung und der Aufstellung des Verkehrsspiegels hat die Antragstellerin/Bauherrin zu tragen; diese hat sich im Zuge des Vorantrages hiermit bereits einverstanden erklärt.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ nach sich.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ wurden gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm durch den Bauherrn keine Befreiungen beantragt, da dieser Bebauungsplan hier gemäß Einschätzung des Landratsamtes nicht anzuwenden ist. Es werden daher seitens der Marktgemeinde ebenfalls keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“ erteilt. Sollte sich herausstellen, dass Befreiungen von diesem Bebauungsplan notwendig sind, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das vorgenannte Bauvorhaben zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ nach sich.

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 461/10 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg 28, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Die Stellplätze sind mit sickerfähigen Belägen auszuführen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Auf die gemeindliche Stellungnahme zum Vorantrag wird verwiesen.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Antragsteller/Bauherr: Wagner Christian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Vierfamilienhauses mit acht Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 933/22 der Gemarkung Wolnzach, Kellerstraße 32

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 933/22 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Wolnzach Nord-Ost I“, 1. Änderung (identische Festsetzungen für das Baugrundstück im ebenfalls geltenden Bebauungsplan Nr. 19 „Wolnzach Nord Ost I“) und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt eine maximale Wandhöhe von 6,00 Metern fest. Das Gebäude soll auf Grund des Richtung Kellerstraße abfallenden Geländes mit einer Wandhöhe von 7,875 Metern ausgeführt werden.

Der Bebauungsplan setzt im Süden des Grundstückes zur Kellerstraße hin eine öffentliche Grünfläche sowie eine Zufahrtsverbotszone zum Grundstück fest. Die Zufahrtsverbotszone weißt an der Südöstlichen Grundstücksgrenze einen Einschnitt auf, welcher eine Zufahrt zum Grundstück zulässt.
Die Situierung der Zufahrt der geplanten Tiefgarage befindet sich jedoch nicht an dieser Stelle, sondern in etwa mittig im Grundstück. Bezugsfälle für eine Befreiung von der Festsetzung der Zufahrtsverbotszone und der öffentlichen Grünfläche liegen nicht vor.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 933/22 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Zufahrtsverbotszone sowie der öffentlichen Grünfläche kann nicht erteilt werden; die Zufahrt zur Tiefgarage ist an der im Bebauungsplan vorgesehenen Stelle mit der festgelegten Breite anzulegen.

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses mit acht Tiefgaragenstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 933/22 der Gemarkung Wolnzach, Kellerstraße 32, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Antragsteller/Bauherr: Preißle Angelique; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Einliegerwohnung an ein bestehendes Einfamilienhaus und Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 45/6 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 16b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 34 für das Gebiet „Ebenfeld“ in Larsbach und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die Baugrenzen werden durch das Bauvorhaben überschritten, da bereits das bestehende Einfamilienhaus auf dem Baugrundstück die vorhandene Baugrenze überschreitet.

Für das Bauvorhaben liegt ein mit Bescheid vom 12.06.2020 durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm genehmigter Antrag auf Bauvorbescheid vor.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 45/6 der Gemarkung Larsbach

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Einliegerwohnung an ein bestehendes Einfamilienhaus und Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 45/6 der Gemarkung Larsbach, Schulweberstraße 16b, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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11. Antragsteller/Bauherr: Zirnbauer Monika und Franz; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes als Ersatzbau des abzubrechenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 610 der Gemarkung Königsfeld, Starzhausener Straße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr.610 der Gemarkung Königsfeld liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes als Ersatzbau des abzubrechenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 610 der Gemarkung Königsfeld, Starzhausener Straße 2, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 12
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13. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.02.2021 ö beschliessend 13

Diskussionsverlauf

Anfrage 1 – 3. Bürgermeister Hammerschmid:
Es wurde noch in der vorhergehenden Legislaturperiode durch die CSU-Fraktion ein Antrag auf einen Mehrgenerationenspielplatz gestellt und auch beschlossen. Ist hier ggf. auf dem Grundstück des Kindergartenneubaus die Realisierung einer „Light“-Version dieses Spielplatzes möglich?
► 1. Bürgermeister Machold dankt 3. Bürgermeister Hammerschmid für diesen Hinweis und erklärt, dass dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird.

Anfrage 2 – Marktgemeinderat Röhrich:
Kann im Zuge der bevorstehenden Realisierung des neuen Kreisverkehrs an der Schlagenhausermühle der Glasfaseranschluss für das bestehende Gewerbegebiet hergestellt werden?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass die Verwaltung hierzu bereits in Kontakt steht.

Anfrage 3 – Marktgemeinderat Talke:
Von wem wurde die Bank bei den Gewächshäusern der Gärtnerei Mayer am Gemeindewald gestiftet? Es findet sich hierzu kein Schild auf der Bank.
► 1. Bürgermeister Machold bitte Marktgemeinderat Talke, derartige Anfragen im Rahmen des täglichen Geschäftsganges direkt an die Verwaltung zu richten.

Datenstand vom 01.03.2021 15:19 Uhr