Datum: 23.03.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 23.02.2021
2 Neubau des Kreisverkehrs an der Schlagenhausermühle; hier: Auftragsvergabe zum Neubau von 12 Straßenbeleuchtungsbrennstellen am Neubaukreisverkehr an der Schlagenhausermühle in Wolnzach
3 Antragsteller/Bauherr: Getränke Hörl GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an die bestehende Halle auf den Grundstücken Fl.Nr. 1017 und 1017/7 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 33
4 Antragsteller/Bauherr: Braun Christian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Holzschuppens mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26
5 Antragsteller/Bauherr: Portner Christian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur profilgleichen Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung Oberlauterbach, Dekan-Hofmeier-Straße 37
6 Antragsteller/Bauherr: Schreck Wolfgang; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/75 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße
7 Antragsteller/Bauherr: Schreck Wolfgang; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/77 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße
8 Antragsteller/Bauherr: Niedermeier Albert; hier: Errichtung eines Pferdestalles mit Reitplatz (Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes) auf den Grundstücken Fl.Nr. 473 und 474/2 der Gemarkung Wolnzach, Nähe Gartenstraße - Stellungnahme zum Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18.02.2021
9 Bekanntgaben
10 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 23.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 23.02.2021 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Koch und Marktgemeinderat Schlicht haben sich aufgrund der Nichtteilnahme an der Bauausschusssitzung vom 23.02.2021 bei der Abstimmung enthalten.

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2. Neubau des Kreisverkehrs an der Schlagenhausermühle; hier: Auftragsvergabe zum Neubau von 12 Straßenbeleuchtungsbrennstellen am Neubaukreisverkehr an der Schlagenhausermühle in Wolnzach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 2

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung erhält die Firma Bayernwerk Netz GmbH, Draht 7, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm im Namen und auf Rechnung des Marktes Wolnzach den Auftrag für den Neubau von 12 Straßenbeleuchtungsbrennstellen am Neubaukreisverkehr an der Schlagenhausermühle in Wolnzach nach Prüfung zum Angebotsreis von 42.225,00 Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Antragsteller/Bauherr: Getränke Hörl GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an die bestehende Halle auf den Grundstücken Fl.Nr. 1017 und 1017/7 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 1017 und 1017/7 der Gemarkung Wolnzach befinden sich im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und sind im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an die bestehende Halle auf den Grundstücken Fl.Nr. 1017 und 1017/7 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 33, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antragsteller/Bauherr: Braun Christian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Holzschuppens mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß Antragsteller/Bauherr. Es wurden keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Holzschuppens mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Sollten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Antragsteller/Bauherr: Portner Christian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur profilgleichen Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung Oberlauterbach, Dekan-Hofmeier-Straße 37

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung Oberlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat dem Bauwerber bereits mitgeteilt, dass die für den vorliegenden Antrag gegenständliche Erweiterung des bestehenden Einfamilienwohnhauses im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zulässig ist, sofern es sich um eine einmalige Erweiterung handelt, diese maximal 5 Meter beträgt und keine zusätzliche Wohneinheit angebaut wird. Der eingereichte Antrag entspricht diesen Maßgaben. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur profilgleichen Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 104 der Gemarkung Oberlauterbach, Dekan-Hofmeier-Straße 37, wird befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Die Zufahrt zum zusätzlichen Stellplatzes auf dem hinterliegenden Teil des Baugrundstückes erfolgt über den südlich angrenzenden öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 31 der Gemarkung Oberlauterbach (sog. Weg ins Hochholz). In der öffentlichen Verkehrsfläche befinden sich auch die bestehenden Kanalanschlüsse des Baugrundstückes. Etwaige zur rechtlichen Sicherung dieser Anschlüsse erforderlichen dinglichen Sicherungen sind auf Kosten des Antragstellers/Grundstückseigentümers vorzunehmen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Antragsteller/Bauherr: Schreck Wolfgang; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/75 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1127/75 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat diese Einschätzung der Marktgemeinde bestätigt. 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Für das Baugrundstück sowie das umgebende Areal fanden bereits Vorabgespräche über die mögliche bauliche Entwicklung zwischen der Marktgemeinde und dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm statt, wobei auf Grund der baulichen Außenbereichslage sowie zur Berücksichtigung der durch die im Nordosten angrenzenden bestehende Schreinerei zu prüfenden immissionsschutzrechtlichen Belange eine Überplanung als zwingend erforderlich gesehen wurde. Weiterhin ist im Zuge dessen auch die Erschließung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes zu betrachten und entsprechend sinnvoll zu regeln. Ob diese Außenbereichsflächen einer baulichen Entwicklung zugeführt werden können und damit den Flächenpotenzialen nicht entgegenstehen, kann jedoch erst nach der Aktivierung der Innenbereichspotentiale im Gemeindebereich und im Ortsteil Niederlauterbach abschließend beurteilt werden. Des Weiteren muss die städtebauliche Erforderlichkeit nachgewiesen werden; der Grundsatzbeschluss des Marktes Wolnzach zur Baulandentwicklung wäre im Übrigen auch anzuwenden. 
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Planungshoheit der Marktgemeinde sich nicht nur darauf erstreckt, Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen zu treffen, sondern schlechthin auch darauf, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Durch das Bauvorhaben wird eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung eingeleitet. 

Die Parzellierung der Grundstücke und Vermessung der Grundstücke erfolgte ohne Zutun der Marktgemeinde auf Veranlassung des Antragstellers/Bauherren. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/75 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße, wird nicht befürwortet. 

Die Marktgemeinde hält an dem festgestellten Planungserfordernis fest. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Schreck Wolfgang; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/77 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1127/77 der Gemarkung Niederlauterbach liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat diese Einschätzung der Marktgemeinde bestätigt. 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Für das Baugrundstück sowie das umgebende Areal fanden bereits Vorabgespräche über die mögliche bauliche Entwicklung zwischen der Marktgemeinde und dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm statt, wobei auf Grund der baulichen Außenbereichslage sowie zur Berücksichtigung der durch die im Nordosten angrenzenden bestehende Schreinerei zu prüfenden immissionsschutzrechtlichen Belange eine Überplanung als zwingend erforderlich gesehen wurde. Weiterhin ist im Zuge dessen auch die Erschließung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes zu betrachten und entsprechend sinnvoll zu regeln. Ob diese Außenbereichsflächen einer baulichen Entwicklung zugeführt werden können und damit den Flächenpotenzialen nicht entgegenstehen, kann jedoch erst nach der Aktivierung der Innenbereichspotentiale im Gemeindebereich und im Ortsteil Niederlauterbach abschließend beurteilt werden. Des Weiteren muss die städtebauliche Erforderlichkeit nachgewiesen werden; der Grundsatzbeschluss des Marktes Wolnzach zur Baulandentwicklung wäre im Übrigen auch anzuwenden. 
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Planungshoheit der Marktgemeinde sich nicht nur darauf erstreckt, Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen zu treffen, sondern schlechthin auch darauf, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Durch das Bauvorhaben wird eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung eingeleitet. 

Die Parzellierung der Grundstücke und Vermessung der Grundstücke erfolgte ohne Zutun der Marktgemeinde auf Veranlassung des Antragstellers/Bauherren. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127/77 der Gemarkung Niederlauterbach, Nähe Pfarrer-Rottler-Straße, wird nicht befürwortet. 

Die Marktgemeinde hält an dem festgestellten Planungserfordernis fest. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: Niedermeier Albert; hier: Errichtung eines Pferdestalles mit Reitplatz (Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes) auf den Grundstücken Fl.Nr. 473 und 474/2 der Gemarkung Wolnzach, Nähe Gartenstraße - Stellungnahme zum Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben wurde bereits im Jahre 2015 durch die vormalige Grundeigentümerin der Flächen Fl.Nr. 473 und 474/2 der Gemarkung Wolnzach ohne Baugenehmigung rechtswidrig errichtet und ist seither Bestand. 

Für das gegenständliche Bauvorhaben wurde mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 15.12.2015 sowie 27.06.2017 das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Mit Beschluss vom 23.07.2019 hat der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach auf ein Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm hinsichtlich der Erschließung und der möglichen Verweigerung des Grundstückanschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen entsprechend beantwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Bescheid vom 20.08.2019 den letztmaligen Bauantrag wegen mangelnder landwirtschaftlicher Privilegierung, nicht gesicherter Erschließung und planungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Hiergegen wurde durch den Antragsteller/Bauherren entsprechend Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat die Marktgemeinde daher mit Schreiben vom 18.02.2021 um die Beantwortung folgender Fragen gebeten (1. Bürgermeister Machold trägt zur besseren Verständlichkeit dem Gremium die einzelne Fragestellung und Herr Kling direkt im Anschluss den jeweiligen Antwortvorschlag aus dem Beschlussvorschlag vor): 

  1. Ist es richtig, dass Herr Albert Niedermeier einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang gestellt hat? Falls ja, können Sie uns den Beschluss hierüber bitte zusenden? Laut Klägervertreter sei ein entsprechender Antrag (…) vollkommen unberücksichtigt geblieben. 
  2. Hat Herr Niedermeier ein Angebot für die Kostenübernahme der Erschließung abgegeben? Fall ja in welchem Rahmen? Wie wurde hierüber entschieden? 
  3. Der Klägervertreter führt zudem aus, dass keine Beeinträchtigung hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung sowie der schutzwürdigen Wohnbebauung vorliege. Die landwirtschaftliche Fläche Fl.Nr. 475/2 und 480 stelle ausweislich der Naturschutzbehörde eine schützenswerte terrassenartige Struktur mit Hecken und Ranken dar., sodass diese ohnehin nicht bebaut werden darf und weiterhin landwirtschaftliche Fläche darstellt. Nach Kenntnis des Klägers war hier ein Baugebiet angedacht, das jedoch wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Belange nicht umgesetzt wurde. Eine städtebauliche Entwicklung würde somit nicht beeinträchtigt. Die angrenzende Wohnbebauung, die im Westen/Südwesten besteht, wird durch das Vorhaben ausweislich der Immissionsschutzstellungnahme mit Begrenzung auf maximal fünf Pferde nicht beeinträchtigt. Auch das neue Baugebiet „Am Kiefernweg“ steht immissionsschutzrechtlich nicht entgegen, da die Entfernung zu diesem Baugebiet noch weiter ist, als zu dem bestehenden Wohngebiet im Westen/Südwesten. 
Wir bitten um Stellungnahme hinsichtlich der Argumente des Klägervertreters im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung. Liegt auch aus Sicht der Gemeinde keine Beeinträchtigung dieser Entwicklung durch das Vorhaben vor? 

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach nimmt zu den Fragen des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm wie folgt Stellung: 

  1. Herr Niedermeier hat mit Schreiben seines Anwaltes vom 10.03.2019 (welches jedoch erst am 04.04.2019 per Fax bei uns eingegangen ist und zuvor nicht vorlag) einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang gestellt, dieser Antrag wurde dem Landratsamt durch die Marktgemeinde per E-Mail am 05.04.2019 zur Kenntnis zugesandt, das Landratsamt hat den Markt um Stellungnahme hierzu gebeten. Der Markt Wolnzach hat mit Schreiben vom 23.05.2019 entsprechend Stellung genommen und erklärt, dass „(…) ob hier eine (ggf. Teil-) Befreiung von § 5 der Entwässerungssatzung (EWS) in Frage kommt, kann aufgrund der vagen Angaben im Bauantrag nicht beurteilt werden.“ 
Der Markt Wolnzach weist daher die Aussage des Klägervertreters, der Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, mit Nachdruck zurück und erklärt, dass einem Antrag gemäß § 5 der Entwässerungssatzung auf Befreiung vom Anschlusszwang seitens der Marktgemeinde keinesfalls zugestimmt wird. Es wird auf die Ausführungen im Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 23.07.2019 verwiesen, wonach die Marktgemeinde des Weiteren in jedem Falle das Recht hat, den Anschluss an die betreffenden Ver- und Entsorgungsanlagen zu verweigern. Die Erschließung des Vorhabens wird daher nach wie vor als nicht gesichert betrachtet. 
  1. Es wurde gegenüber der Marktgemeinde zu keinem Zeitpunkt durch den Antragsteller ein Angebot für die Kostenübernahme der Erschließung seines ohne Baugenehmigung errichteten Vorhabens abgegeben. Der Kostentragung durch den Antragsteller wird durch die Marktgemeinde nicht zugestimmt. 
  2. Der Markt Wolnzach erlaubt sich, hier folgenden Teil des Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 23.07.2019 vollständig wiederzugeben: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 24.5.1984 - 4 CB 2/84) sichert das Zulässigkeitserfordernis einer ausreichend gesicherten Erschließung auch die Planungshoheit der Gemeinde, wie § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB mit der ausdrücklichen Nennung des Interesses der Gemeinde an der Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen u. a. für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung als eines öffentlichen Belangs bestätigt. Wenn im Außenbereich ein – wie hier - nicht ausreichend erschlossenes Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt wird, so leitet dies eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung ein. Die Planungshoheit der Gemeinde erstreckt sich nicht nur darauf, Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen zu treffen, sondern schlechthin darauf, eine geordnete städtebauliche Entwicklung insbesondere durch Bauleitplanung und die Mittel zu ihrer Durchsetzung zu gewährleisten; dazu gehört auch die Sicherung der Erschließung (vgl. § 123 Abs. 1 BauGB) und die Verhinderung solcher nicht erschlossener Vorhaben, für deren Zulässigkeit das Gesetz eine ausreichend gesicherte Erschließung voraussetzt (BVerwG, B. v. 24.5.1984 - 4 CB 2/84).“
Dass die Marktgemeinde hier im Falle einer Genehmigung des ohne Baugenehmigung errichteten Vorhabens hinsichtlich Ihrer geordneten städtebaulichen Entwicklung vor Vollendete Tatsachen gestellt wird und Ihre öffentlichen Belange an einer ungeordneten und städtebaulich nicht vertretbaren Entwicklung auszurichten hätte und auf Kosten der Allgemeinheit die Belange eines einzelnen vorgezogen werden, ist nicht akzeptabel. Dass keine Beeinträchtigung des Westlich/Südwestlich liegenden bestehenden Wohngebietes sowie des künftigen Wohngebietes „Am Kiefernweg“, welches sich derzeit im Verfahren befindet, vorliegt kann anhand der auch dem Landratsamt vorliegenden äußerst zahlreichen Nachbarbeschwerden /-einwendungen wegen erheblicher Geruchsbelästigung verneint werden. 
Es liegt daher eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Marktgemeinde durch das Vorhaben vor. 

Die Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 15.12.2015 sowie 27.06.2017 und 23.07.2019 werden vollumfänglich aufrechterhalten, auf diese wird nochmals mit Nachdruck verwiesen. 
Das Landratsamt wird gebeten, diese und die dem Landratsamt bekannten und vorliegenden äußerst zahlreichen Nachbareinwendungen gegen das Vorhaben in seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht Ihrer hohen Bedeutung gemäß entsprechend zu würdigen. 

Der Markt Wolnzach ist nach wie vor der Ansicht, dass es sich bei dem Vorhaben um die versuchte nachträgliche Legalisierung einer ohne Genehmigung errichteten Reitanlage handelt, die des Weiteren den eindeutigen Versuch der vormaligen Grundstückseigentümerin, welche die Anlage nutzt und betreibt darstellt, sich über den Antragsteller/Bauherren als Mittelsmann eine nachträgliche Baugenehmigung für ihre ohne baurechtliche Genehmigung und irgendwelche Rücksicht auf nachbarliche oder öffentliche Belange errichtete Reitanlage zu erlangen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bürgermeister Machold gibt bekannt, dass derzeit in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Gemeindetag eine Gartenflächengestaltungs- und Gebäudebegrünungssatzung erarbeitet wird. Den Fraktionen soll ein Entwurf zur Diskussion zugeleitet werden.

1. Bürgermeister Machold und Frau Schneider geben weiterhin bekannt, dass hinsichtlich des Verkehrskonzeptes für den Markt Wolnzach nochmals das Gespräch mit dem Verkehrsplaner, Herrn Ulzhöfer gesucht worden ist. Herrn Ulzhöfer wurde dabei vonseiten des Marktes deutlich gemacht, dass der derzeitige Sachstand und dass nach wie vor kein Ergebnis der Untersuchungen vorliegt für die Marktgemeinde unbefriedigend ist. Es wurde hierauf seitens des Verkehrsplaners eine Priorisierung der Fertigstellung des Endergebnisses für die Marktgemeinde zugesichert, ein diesbezüglicher finaler Abstimmungstermin wird baldmöglichst stattfinden. Die Marktgemeinderäte werden über den Fortgang der Angelegenheit entsprechend unterrichtet werden. 

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10. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö beschliessend 10
Datenstand vom 23.12.2021 14:57 Uhr