Datum: 27.04.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 23.03.2021
2 Fortschreibung des Regionalplanes der Region Ingolstadt (10), 29. Änderung; hier: Neufassung des Kapitels 2 (neu) Raumstruktur - Stellungnahme des Marktes Wolnzach im Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) i. V. mit § 9 Raumordnungsgesetz (ROG)
3 Antragsteller/Bauherr: ALW GbR; hier: Tekturantrag zur Sanierung einer bestehenden Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 57 der Gemarkung Gosseltshausen, Wolnzacher Straße 3
4 Antragsteller/Bauherr: Ströer Außenwerbung GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen auf dem Grundstück Fl.Nr. 971 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 55
5 Antragsteller/Bauherr: Reim Jürgen; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zu Errichtung einer Überdachung mit Balkon an der bestehenden Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 61/2 der Gemarkung Burgstall, Bahnstraße 10
6 Antragsteller/Bauherr: Widmann Alois; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teiles des bestehenden Carports zu einem landwirtschaftlichen Aufenthaltsraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 2899 der Gemarkung Gebrontshausen, Hüll 3
7 Antragsteller/Bauherr: Reisinger GmbH & Co. KG; hier: Antrag auf Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung im Trockenabbau von Kies und Sand auf den Grundstücken Fl.Nr. 470, 471, 472, 473, 474 und 475 der Gemarkung Niederlauterbach, Rottenegger Feld
8 Antragsteller/Bauherr: Schäch Cornelia; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses als Mehrgenerationenwohnhaus mit Büro, Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 984/4 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 43
9 Antragsteller/Bauherr: Kreitmeyer Elisabeth und Martin; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit drei Wohnungen, Umbau des bestehenden Anbaus mit einer Garage mit zwei Wohnungen und zwei Außenstellplätzen auf dem Grundstück FL.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1
10 Antragsteller/Bauherr: Kreitmeyer Elisabeth und Martin; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lager- und Maschinenhalle als Schallschutzriegel, Neubau einer Tiefgarage mit 22 PKW-Stellplätzen, einem Krad-Abstellplatz und 15 Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1
11 Bekanntgaben
12 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 23.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 23.03.2021 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Fortschreibung des Regionalplanes der Region Ingolstadt (10), 29. Änderung; hier: Neufassung des Kapitels 2 (neu) Raumstruktur - Stellungnahme des Marktes Wolnzach im Beteiligungsverfahren gemäß Art. 16 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) i. V. mit § 9 Raumordnungsgesetz (ROG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Im Zuge der Fortschreibung des Regionalplanes der Region Ingolstadt (10), 29. Änderung hat der Planungsausschuss des Planungsverbandes der Region Ingolstadt in seiner Sitzung vom 21.01.2021 den Entwurf der Neufassung des Kapitels 2 zur Raumstruktur beschlossen und das entsprechende Beteiligungsverfahren eingeleitet. Der Markt Wolnzach hat im Zuge dessen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Unterlagen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.region-ingolstadt.bayern.de/regionalplan/fortschreibungen/29-aenderung/29-fs-bet/

Beschluss

Der Markt Wolnzach stimmt der Fortschreibung des Regionalplanes der Region Ingolstadt, 29. Änderung, Neufassung des Kapitels 2 (neu) Raumstruktur grundsätzlich zu.

Der Markt Wolnzach regt an, in die Unterlagen zur Fortschreibung des Regionalplanes die überörtlichen Einzugsgebiete der im Markt ansässigen Einkaufsstätten aufzunehmen.

Der Markt Wolnzach regt weiter an, die zulässige Einzelhandelsdichte mehr in die Zuständigkeit der jeweiligen Kommune zu verlagern.

Der Markt Wolnzach regt an, im Bereich ÖPNV und Radwegeausbau regionale und Überregionale Planungen zu fördern und die Kommunen bei der Umsetzung der Maßnahmen finanziell im Rahmen von Förderungen zu unterstützten.

Der Markt Wolnzach regt an, die Voraussetzungen zur Ansiedelung von Fachärzten zu schaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antragsteller/Bauherr: ALW GbR; hier: Tekturantrag zur Sanierung einer bestehenden Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 57 der Gemarkung Gosseltshausen, Wolnzacher Straße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Tekturantrag zur Sanierung einer bestehenden Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 57 der Gemarkung Gosseltshausen, Wolnzacher Straße 3, wurde durch den Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 23.05.2017 zuletzt behandelt, hierbei wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da die mit diesem Änderungsantrag beantragte Situierung der Duplexgarage bereits Bestand war, da diese entgegen dem ursprünglichen, genehmigten Bauantrag errichtet worden ist. Durch Ihre Situierung beeinträchtigt die Duplexgarage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Für ausfahrende Fahrzeuge ist die Sicht nach links stark eingeschränkt, ein Ausfahren ohne Einweiser ist daher sehr gefährlich. Weiterhin können die von links kommenden Fahrzeugführer ausfahrende Fahrzeuge ebenfalls erst sehr spät erkennen, sodass gefährliche Situationen die Folge sind, weiterhin wurde bei den Bauarbeiten zur Errichtung der Garage der angrenzende gemeindliche Gehsteig beschädigt und nicht sachgemäß wiederhergestellt.

Gegen einen durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm erlassen Baubeseitigungsbescheid für die genehmigungsabweichend errichtete Duplexgarage wurde Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München durch die Eigentümergemeinschaft eingereicht. Im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29.07.2020 wurde den Beteiligten durch das Gericht auferlegt, im Rahmen eines Gesprächstermins eine Klärung der Situation mit Abbruch der Garage zu suchen, da das Gericht der Auffassung der Marktgemeinde hinsichtlich der verkehrlichen Problemsituation grundsätzlich zugeneigt war.
Ein entsprechender Gesprächstermin mit den Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Marktgemeinde fand im August 2020 statt, hierbei wurde eine Lösung der Stellplatzsituierung mit Abbruch der Duplexgarage erreicht. Weiterhin hat die Eigentümergemeinschaft zugesichert, im Zuge des Abbruches auf Ihres Kosten den gemeindlichen Gehsteig ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen. Da der Tekturantrag aus dem Jahre 2017 durch das Landratsamt noch nicht abschließend bearbeitet wurde, ist hier noch die vormalige Stellplatzsatzung des Marktes anzuwenden, da die aktuelle Satzung zum Zeitpunkt der Stellung des Tektruantrages noch nicht in Kraft war.

Die entsprechenden Änderungspläne des Tekturantrages, welche die vorgenannte Lösung beinhalten, wurden dem Markt Wolnzach vom Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Schreiben vom 24.03.2021 zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt.

Beschluss

Der Tekturantrag zur Sanierung einer bestehenden Wohnanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 57 der Gemarkung Gosseltshausen, Wolnzacher Straße 3, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß zum Zeitpunkt der Stellung des Tekturantrages im Jahre 2017 geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der beschädigte gemeindliche Gehsteig ist wie vereinbart während der Abbrucharbeiten für die Duplexgarage in Abstimmung mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach fachgerecht wiederherzustellen.
Weiterhin hat die Wohnungseigentümergemeinschaft wie von der DB Netz AG gefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Stellplätze an der Bahnlinie zur Wahrung der dortigen Sichtdreiecken nicht mit höheren Fahrzeugen wie Kastenwägen, Kleinbussen, Wohnmobilen und dergleichen belegt werden dürfen; diese Notwendigkeit entfällt nach der in Zukunft erfolgenden Sanierung des Bahnüberganges Wolnzach Straße.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die vorgenannten beiden Punkte bezüglich der Wiederherstellung des Gehsteiges und den Stellplätzen an der Bahnlinie in den Genehmigungsbescheid des Tekturantrages aufzunehmen.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antragsteller/Bauherr: Ströer Außenwerbung GmbH; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen auf dem Grundstück Fl.Nr. 971 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 55

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 971 der Gemarkung Wolnzach ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen auf dem Grundstück Fl.Nr. 971 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 55, wird nicht befürwortet.

Es liegt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor. Dieses im Baugesetzbuch geregelte und damit dem Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Verunstaltungsgebot erfasst zwar nur solche Verunstaltungen, die bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen in der Lage sind. Solche ergeben sich vorliegend jedoch, da die Sichtbeziehungen weit über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreichen (BVerwG, U.v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 – NVwZ 2000, 1169). Es ist anerkannt, dass grundsätzlich auch Anlagen der Außenwerbung das Ortsbild im Sinne des bauplanungsrechtlichen Verunstaltungsgebots beeinträchtigen können (BVerwG, U.v. 3. 12. 1992 – 4 C 27.91 – NVwZ 1993, 983; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand April 2013, § 34 Rn. 69). Die geplante Werbetafel stellt einen Fremdkörper dar, welche durch ihr Erscheinungsbild aus der vorhandenen Bebauung herausstechen würde.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung der Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Ohne dass es sich hier um einen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt handelt, auf den die Gemeinde Wolnzach die Verweigerung ihres Einvernehmens stützen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Werbeanlage auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig ist. Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. Die Werbeanlage soll im Sichtfeld der Zufahrt des Netto-Supermarktes sowie der Zufahrten hinterliegenden Grundstücke Fl.Nr. 971/1 und 971/3 der Gemarkung Wolnzach an der Hopfenstraße errichtet werden und ist damit geeignet, die Verkehrsteilnehmer an der jeweiligen Einmündung zur Hopfenstraße abzulenken, obwohl an dieser Stelle eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erforderlich ist.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antragsteller/Bauherr: Reim Jürgen; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zu Errichtung einer Überdachung mit Balkon an der bestehenden Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 61/2 der Gemarkung Burgstall, Bahnstraße 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Dieser Tagesordnungspunkt wird auf Grund bestehenden weiteren Klärungsbedarfes auf eine der kommenden Sitzungen des Bauausschusses verwiesen.

Ohne Beschluss.

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6. Antragsteller/Bauherr: Widmann Alois; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teiles des bestehenden Carports zu einem landwirtschaftlichen Aufenthaltsraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 2899 der Gemarkung Gebrontshausen, Hüll 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 2899 der Gemarkung Gebrontshausen, liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teiles des bestehenden Carports zu einem landwirtschaftlichen Aufenthaltsraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 2899 der Gemarkung Gebrontshausen, Hüll 3, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Reisinger GmbH & Co. KG; hier: Antrag auf Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung im Trockenabbau von Kies und Sand auf den Grundstücken Fl.Nr. 470, 471, 472, 473, 474 und 475 der Gemarkung Niederlauterbach, Rottenegger Feld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Abgrabung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 470, 471, 472, 473, 474 und 475 der Gemarkung Niederlauterbach liegen im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung im Trockenabbau von Kies und Sand auf den Grundstücken Fl.Nr. Fl.Nr. 470, 471, 472, 473, 474 und 475 der Gemarkung Niederlauterbach, Rottenegger Feld, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: Schäch Cornelia; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses als Mehrgenerationenwohnhaus mit Büro, Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 984/4 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraße 43

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 984/4 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Die betreffende Teilfläche des Grundstückes grenzt des Weiteren unmittelbar an das Wettbewerbsgebiet des städtebaulichen Wettbewerbes „Wohnen an der Wolnzach“ an. Das für den Antrag auf Bauvorbescheid gegenständliche Wohnhaus soll als Ersatzbau für das auf dem nördlichen Teil des Baugrundstücks im Wettbewerbsgebiet bestehende Wohnhaus des Bauwerbers errichtet und genutzt werden.

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses als Mehrgenerationenwohnhaus mit Büro, Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 984/4 der Gemarkung Wolnzach, Hopfenstraß 43, wird befürwortet, sofern das betreffende Mehrgenerationenwohnhaus durch die Bauwerberin/Grundstückseigentümerin selbst genutzt wird.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Die Verwaltung regt an und hat mit der Bauwerberin/Grundstückseigentümerin besprochen, dass sobald der Wettbewerb „Wohnen an der Wolnzach“ abgeschlossen ist, nach Möglichkeit hinsichtlich der Gestaltung und Situierung des Gebäudes mit dem Siegerbüro die Planung angepasst werden soll.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
(Gegenstimme: Zimmermann) 2. Bürgermeister Schäch hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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9. Antragsteller/Bauherr: Kreitmeyer Elisabeth und Martin; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit drei Wohnungen, Umbau des bestehenden Anbaus mit einer Garage mit zwei Wohnungen und zwei Außenstellplätzen auf dem Grundstück FL.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach befindet sich im baulichen Innenbereich nach § 34 BauGB und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses mit drei Wohnungen, Umbau des bestehenden Anbaus mit einer Garage mit zwei Wohnungen und zwei Außenstellplätzen auf dem Grundstück FL.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen, insbesondere die Untere Immissionsschutzbehörde, zu beteiligen. Auf Grund der Nähe des Baugrundstückes zur Pfarrkirche St. Emmeram und den bestehenden Sichtbeziehungen wird das Landratsamt insbesondere weiter angehalten, die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen. Die entsprechenden Stellungnahmen sind der Marktgemeinde bekannt zu geben.
Weiterhin wird das Landratsamt auf Grund der räumlichen Nähe der geplanten Rampe der Tiefgarage sowie der Zufahrtsrampe ins erste Obergeschoss der Lagerhalle angehalten, das Einfügungsgebot der geplanten Baukörper in die Umgebungsbebauung, insbesondere im Blick auf die Höhenentwicklung, zu prüfen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen und den Wohneinheiten zuzuordnen. Die Zahl der geplanten fünf Wohneinheiten im Genehmigungsbescheid verbindlich festzuhalten. Der genaue Nutzungszweck der geplanten Lagerhalle ist im Genehmigungsbescheid ebenfalls detailliert festzuhalten. Im Zuge des Anliefer- und Abholverkehrs der Lagerhalle dürfen keine LKW auf der Dorfstraße stehend verbleiben.
Der erforderliche Kinderspielplatz ist gemäß der geltenden Kinderspielplatzsatzung des Marktes Wolnzach auf dem Baugrundstück nachzuweisen und im Genehmigungsbescheid als dem Wohngebäude zugehörig zuzuordnen. Der Kinderspielplatz ist gemäß den Bestimmungen der geltenden Kinderspielplatzsatzung herzustellen und zu unterhalten. Der Kinderspielplatz darf weder vorübergehend noch dauerhaft seiner Zweckbestimmung entzogen werden.

Die bestehende Stützmauer zu dem im nördlichen Teil des Baugrundstückes bzw. auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 461/3 der Gemarkung Eschelbach befindlichen Abhang darf nicht entfernt oder verändert werden, es dürfen des weiteren keine Veränderungen oder Abgrabungen an dem betreffenden Abhang durchgeführt werden. Das Landratsamt wird gebeten, dies als Auflage in den Genehmigungsbescheid mitaufzunehmen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Antragsteller/Bauherr: Kreitmeyer Elisabeth und Martin; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lager- und Maschinenhalle als Schallschutzriegel, Neubau einer Tiefgarage mit 22 PKW-Stellplätzen, einem Krad-Abstellplatz und 15 Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach befindet sich im baulichen Innenbereich nach § 34 BauGB und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lager- und Maschinenhalle als Schallschutzriegel, Neubau einer Tiefgarage mit 22 PKW-Stellplätzen, einem Krad-Abstellplatz und 15 Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5 der Gemarkung Eschelbach, Dorfstraße 1, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen, insbesondere die Untere Immissionsschutzbehörde, zu beteiligen. Auf Grund der Nähe des Baugrundstückes zur Pfarrkirche St. Emmeram und den bestehenden Sichtbeziehungen wird das Landratsamt insbesondere weiter angehalten, die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen. Die entsprechenden Stellungnahmen sind der Marktgemeinde bekannt zu geben.
Weiterhin wird das Landratsamt auf Grund der räumlichen Nähe der geplanten Rampe der Tiefgarage sowie der Zufahrtsrampe ins erste Obergeschoss der Lagerhalle angehalten, das Einfügungsgebot der geplanten Baukörper in die Umgebungsbebauung, insbesondere im Blick auf die Höhenentwicklung, zu prüfen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen und den Wohneinheiten zuzuordnen. Die Zahl der geplanten fünf Wohneinheiten im Genehmigungsbescheid verbindlich festzuhalten. Der genaue Nutzungszweck der geplanten Lagerhalle ist im Genehmigungsbescheid ebenfalls detailliert festzuhalten. Im Zuge des Anliefer- und Abholverkehrs der Lagerhalle dürfen keine LKW auf der Dorfstraße stehend verbleiben.
Der erforderliche Kinderspielplatz ist gemäß der geltenden Kinderspielplatzsatzung des Marktes Wolnzach auf dem Baugrundstück nachzuweisen und im Genehmigungsbescheid als dem Wohngebäude zugehörig zuzuordnen. Der Kinderspielplatz ist gemäß den Bestimmungen der geltenden Kinderspielplatzsatzung herzustellen und zu unterhalten. Der Kinderspielplatz darf weder vorübergehend noch dauerhaft seiner Zweckbestimmung entzogen werden.

Die bestehende Stützmauer zu dem im nördlichen Teil des Baugrundstückes bzw. auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 461/3 der Gemarkung Eschelbach befindlichen Abhang darf nicht entfernt oder verändert werden, es dürfen des weiteren keine Veränderungen oder Abgrabungen an dem betreffenden Abhang durchgeführt werden. Das Landratsamt wird gebeten, dies als Auflage in den Genehmigungsbescheid mitaufzunehmen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bürgermeister Machold gibt bekannt, dass bezüglich der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 148 für das Gebiet „Feuerwehrhaus und Reithalle in Königsfeld“ aktuell erneut zahlreiche Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen sind; die vorliegenden Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden gesammelt von der Verwaltung den Fraktionssprechern zugeleitet, mit der Bitte, diese zur Meinungsbildung an die einzelnen Marktgemeinderäte weiter zu verteilen.

Ferner gibt 1. Bürgermeister Machold bekannt, dass für das notwendige Schallschutzgutachten bereits eine Angebotseinholung durchgeführt wurde, das wirtschaftlichste Angebot liegt bei 3.800 Euro zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die entsprechende Vergabe soll auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit in der kommenden Sitzung des Marktgemeinderates erfolgen.
Der Untersuchungsumfang des Schallschutzgutachtens umfasst die Private Nutzung der Reithalle, die geplante Vereinsnutzung, das Feuerwehrgebäude sowie den bestehenden Spielplatz und insbesondere die Auswirkungen auf das gesamte Umfeld des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die Erstellung des Gutachtens soll im Monat Mai 2021 durchgeführt werden.

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12. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.04.2021 ö beschliessend 12
Datenstand vom 03.05.2021 15:35 Uhr