Datum: 29.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 18.05.2021
2 Einbeziehungssatzung Nr. 21 "An der Josef-Schlicht-Straße II" in Geroldshausen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB); hier: Billigungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung
3 Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Kaltwintergartens an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36
4 Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36
5 Antragsteller/Bauherr: Dietenhofer Josef; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartenanbaus an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12
6 Antragsteller/Bauherr: Dinauer Johann; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/7 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 22
7 Antragsteller/Bauherr: Hartung Anton; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Nebengebäudes und Errichtung eines Vordaches beim bestehenden Hauptgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 14
8 Antragsteller/Bauherr: Hartung Anton; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zum Neubau eines Nebengebäudes und Errichtung eines Vordaches beim bestehenden Hauptgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 14
9 Antragsteller/Bauherr: Holzner Alfred; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Wohnung im ehemaligen Kälberstall durch Aufstockung auf dem Grundstück Fl.Nr. 365 der Gemarkung Haushausen, Haunerhof 1a
10 Antragsteller/Bauherr: Holzner Alfred; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Hundehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 364 der Gemarkung Haushausen, Haunerhof 1a
11 Antragsteller/Bauherr: Huber Franziska und Alois; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes für ein Kind auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20
12 Antragsteller/Bauherr: Röder Sarah und Marco; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen, Breitenwiese 23
13 Antragsteller/Bauherr: Buciuman Benjamin; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur generellen Bebauungsmöglichkeit zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 26 der Gemarkung Oberlauterbach, Wendelinstraße
14 Antragsteller/Bauherr: Wildmoser Lydia und Bernhard; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1563 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 3
15 Antragsteller/Bauherr: Siegmund Manfred; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten und zwölf Stellplätzen als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 24
16 Ehemaliges Postgebäude des Marktes Wolnzach; hier: Auftragsvergabe zur Vergabe von Planungsleistungen für die Fachplanung ELT, Elektrotechnik
17 Ehemaliges Postgebäude des Marktes Wolnzach; hier: Auftragsvergabe zur Vergabe von Planungsleistungen für die Fachplanung HLS, Heizung, Lüftung Sanitär.
18 Bekanntgaben
19 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 18.05.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 18.05.2021 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Guld und Marktgemeinderat Röhrich betreten vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

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2. Einbeziehungssatzung Nr. 21 "An der Josef-Schlicht-Straße II" in Geroldshausen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB); hier: Billigungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 2

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach billigt den von Regierungsbaumeister Dipl.-Ing. Georg Fuchs, Wolnzach-Burgstall, ausgearbeiteten Entwurf der Einbeziehungssatzung Nr. 21 „An der Josef-Schlicht-Straße II“ in Geroldshausen mit Begründung in der Fassung vom 29.06.2021. 

Der Satzungsentwurf ist in der Planzeichnung dahingehend zu ändern, dass das bisher festgesetzte verbindliche Maß entfällt, da der Abstand zur Grundstücksgrenze mit der festgesetzten Baugrenze hinreichend geregelt ist. 

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. 

Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung ist der mit den Grundstückseigentümern bereits geschlossene städtebauliche Vertrag dahingehend abzuändern, dass der Grundsatzbeschluss zur Baulandentwicklung des Marktes Wolnzach entsprechend stattfindet und dass die ohnehin vorgesehene Selbstnutzung des Grundstückes der Einbeziehungssatzung durch die Grundstückseigner mit der entsprechenden Bauverpflichtung vertraglich festgeschrieben wird. Die Grundstückseigentümer haben sich gegenüber der Marktgemeinde hierzu bereits mündlich bereit erklärt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Kaltwintergartens an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet „Am Fuchsberg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Baukörper mit einem gleichgeneigten symmetrischen Satteldach zu versehen sind. Der Wintergarten soll zur Belichtung mit einem Glas-Pultdach versehen werden. 
  2. Der Bebauungsplan setzt eine Dachneigung von 40 bis 46 Grad fest. Der Wintergarten soll aus konstruktiven und gestalterischen Gründen eine Dachneigung von 8 Grad erhalten. 
  3. Der Bebauungsplan setzt als Dacheindeckung Ziegelrote bis rotbraune Dachziegel fest. Der Wintergarten soll zur Belichtung ein Glasdach aus Sicherheitsglas erhalten. 

Des Weiteren widerspricht das Bauvorhaben den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Die Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach setzt fest, dass für Einfamilienhäuser bei Wohneinheiten ab 95 m² Wohnfläche drei Stellplätze oder Garagen erforderlich sind. Das bereits bestehende Wohnhaus weist eine Wohnfläche von 273,21 m² auf, bei Errichtung des Wohngebäudes im Jahr 2007 waren gemäß damals geltender Stellplatzsatzung zwei Stellplätze erforderlich. Durch den Wintergarten erhöht sich die Wohnfläche des Einfamilienhauses um 17,69 m² auf 290,90 m². Eine Wohneinheitenmehrung sowie eine signifikante Wohnflächenmehrung findet durch den Anbau des Kaltwintergartens nicht statt. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Kaltwintergartens an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36, wird befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der beantragten Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach von der notwendigen Stellplatzanzahl gemäß § 2 Nr. 3 Buchstabe a der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach wird zugestimmt. Durch den Anbau des Kaltwintergartens wird keine Änderung der Anzahl der Wohneinheiten ausgelöst, weiterhin handelt es sich um keine signifikante Wohnflächenmehrung. Es liegt somit ein begründeter Einzelfall für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung vor. Die beantragte Abweichung von der gemäß § 2 Nr. 3 Buchstabe a der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplatzanzahl wird erteilt. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet „Am Fuchsberg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Baukörper mit einer Dachneigung von 40 bis 46 Grad auszuführen sind. Die Gartenhütte soll in Blockbohlenbauweise mit einer Dachneigung von ca. 12,5 Grad ausgeführt werden. 
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Baukörper mit einer Dachdeckung mit ziegelroten bis rotbraunen Ziegeln auszuführen sind. Die Dacheindeckung soll mit Massivholz mit schwarzen Dachschindeln erfolgen. 
  3. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die Gartenhütte soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, da eine Errichtung innerhalb der Baugrenzen nicht möglich ist. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Fuchsberg vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antragsteller/Bauherr: Dietenhofer Josef; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartenanbaus an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 für das Gebiet „Wolnzach Nord-Ost I“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt für den Gebäudetyp Satteldächer mit einer Dachneigung von max. 27 Grad fest. Der Wintergarten als Wohnraumerweiterung soll mit einem Flachdach errichtet werden um die Fenstertüren im Obergeschoss des Wohnhauses nicht mit einem Dacheinschnitt zu verbauen. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartenanbaus an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 426/28 der Gemarkung Wolnzach, Nelkenweg 12, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antragsteller/Bauherr: Dinauer Johann; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/7 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 69 für das Gebiet „Am Hochweg III“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Dächer der Baukörper mit Ziegeln oder Dachsteinen in der Farbe ziegelrot oder naturrot zu decken sind. Aus statischen Gründen soll die Dachdeckung mit einem Blechdach in Ziegeloptik erfolgen; die festgesetzte Farbgebung wird eingehalten. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69 „Am Hochweg III“ vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 953/7 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 953/7 der Gemarkung Wolnzach, Am Hochweg 22, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Hartung Anton; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Nebengebäudes und Errichtung eines Vordaches beim bestehenden Hauptgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Nebengebäudes und Errichtung eines Vordaches beim bestehend Hauptgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 14, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: Hartung Anton; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zum Neubau eines Nebengebäudes und Errichtung eines Vordaches beim bestehenden Hauptgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Bauwerber beantragt die sanierungsrechtliche Genehmigung zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Nebengebäudes und Errichtung eines Vordaches beim bestehenden Hauptgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 14.

Laut der vorbereitenden Untersuchung zur Sanierungssatzung aus dem Jahre 1987 stellt die vorhandene Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 eine wichtige Raumkante dar. Weiterhin stellt die vorbereitende Untersuchung fest, dass das Bestandsgebäude Herrnstraße 14 gestalterische Mängel aufweist. 

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 145 BauGB für den Neubau eines Nebengebäudes und Errichtung eines Vordaches beim bestehenden Hauptgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 245 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 14. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antragsteller/Bauherr: Holzner Alfred; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Wohnung im ehemaligen Kälberstall durch Aufstockung auf dem Grundstück Fl.Nr. 365 der Gemarkung Haushausen, Haunerhof 1a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 365 der Gemarkung Haushausen befindet sich im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Wohnung im ehemaligen Kälberstall durch Aufstockung auf dem Grundstück Fl.Nr. 365 der Gemarkung Haushausen, Haunerhof 1a, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Schäch hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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10. Antragsteller/Bauherr: Holzner Alfred; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Hundehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 364 der Gemarkung Haushausen, Haunerhof 1a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 364 der Gemarkung Haushausen befindet sich im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Hundehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 364 der Gemarkung Haushausen, Haunerhof 1a, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Schäch hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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11. Antragsteller/Bauherr: Huber Franziska und Alois; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes für ein Kind auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden durch den Anbau geringfügig überschritten. 
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22 bis maximal 35 Grad oder ggf. Walmdächern mit einer Dachneigung von 30 bis maximal 40 Grad auszuführen sind. Der Anbau soll mit einem Flachdach ausgeführt werden, da es sich bei dem Anbau um einen Wohncontainer handelt. 
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 22 bis maximal 35 Grad oder ggf. Walmdächern mit einer Dachneigung von 30 bis maximal 40 Grad auszuführen sind. Der Übergangsbereich soll mit einem Glas-Pultdach mit 14 Grad Dachneigung als Verbindung zwischen Bestandsgebäude und Anbau ausgeführt werden. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/5 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 20, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Antragsteller/Bauherr: Röder Sarah und Marco; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen, Breitenwiese 23

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 für das Gebiet „Breitenwiese“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgendem Punkt gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Gebäude rechteckig und ohne besondere Vor- und Rücksprünge bzw. Versätze zu planen sind. Im Erdgeschoss ist ein Vorsprung geplant, der als Wintergarten zum Wohnbereich genutzt werden soll.

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Anbau eines Wohnraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 879/10 der Gemarkung Geroldshausen, Breitenwiese 23, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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13. Antragsteller/Bauherr: Buciuman Benjamin; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur generellen Bebauungsmöglichkeit zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 26 der Gemarkung Oberlauterbach, Wendelinstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 26 der Gemarkung Oberlauterbach befindet sich im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Die Lage des Grundstückes im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB wurde durch die Bauverwaltung des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm bestätigt. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zur generellen Bebauungsmöglichkeit zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 26 der Gemarkung Oberlauterbach, Wendelinstraße wird nicht befürwortet. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht. 

Das Gremium ist sich jedoch einig, dass für das betroffene Grundstück Fl.Nr. 26 sowie auch die angrenzenden Grundstücke in Richtung Pfarrkirche St. Andreas die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Schaffung von Baurecht grundsätzlich möglich ist, sofern sich die betroffenen Grundstückseigentümer zur Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungs- und Verfahrenskosten sowie Selbstnutzung Ihres jeweiligen Grundstückes mit zeitlicher Bauverpflichtung verpflichten und somit der Grundsatzbeschluss des Marktes Wolnzach zur Baulandentwicklung entsprechende Anwendung findet. 
1. Bürgermeister Machold wird diesbezüglich entsprechende Gespräche mit den Grundeigentümern führen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimme: Röhrich

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14. Antragsteller/Bauherr: Wildmoser Lydia und Bernhard; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1563 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet „Am Fuchsberg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Bei der vorhandenen Planung wird das Baufenster teilweise nicht eingehalten. Die Gebäude wurden ausgerichtet an der nordwestlichen Grenze geplant, da die Garage als Grenzgarage errichtet werden soll und in einer Flucht mit dem Hauptbaukörper abschließen soll. Des Weiteren soll der südwestliche Gartenanteil so groß wie möglich werden. Das Baufenster wird daher im Osten geringfügig überschritten. 
  2. Der Bebauungsplan setz fest, dass nur rechteckige Baukörper ohne besondere Vor- und Rücksprünge zulässig sind. Geplant ist ein Gebäude mit eingeschobenem Querbau, folgend der Geometrie des Grundstückes. Somit entspricht der Hauptbaukörper nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes. 
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäudebreite maximal 11 Meter betragen darf, auf Grund der geplanten Bebauung mit einer Gebäudebreite von 16,95 Metern kann diese Festsetzung nicht eingehalten werden. 
  4. Der Bebauungsplan setzt bergseitig eine maximale Wandhöhe von 3,50 Metern fest. Ausgehend vom geplanten Gelände wird die Wandhöhe um ca. 0,50 Meter überschritten. Ziel der Planung war, das Erdgeschoss mit möglichst wenig Stufen zu erreichen und ebenerdig auf die Terrasse im Süden zu gelangen. 
  5. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Kniestöcke gemessen von der Oberkante Rohdecke bis Unterkante Fußpfette senkrecht an der Außenwand gemessen 40 cm nicht überschreiten dürfen. Durch die geplante Kniestockhöhe von 50 cm wird diese Festsetzung um 10 cm überschritten. Durch den höheren Kniestock lässt sich der erlaubte Vollgeschossausbau des Dachgeschosses besser verwirklichen. 
  6. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Baukörper mit gleichgeneigten symmetrischen Satteldächern auszuführen sind. Die Doppelgarage soll mit einem Flachdach ausgeführt werden. 
  7. Der Bebauungsplan setzt fest, dass nur einzelnstehende Satteldachgauben oder Schleppgauben mit einer maximalen Breite von 1,50 Metern zulässig sind. Die Einzelbreite der geplanten Gauben entspricht nicht dieser Festsetzung, da auf Grund der geplanten Fensterbreite die Gaubenbreite um jeweils 11 cm überschritten wird. 
  8. Der Bebauungsplan setzt als Farbe der Dachziegeleindeckung Ziegelrot bis rotbraune Ziegel fest. Das Bauvorhaben soll mit anthrazitfarbenen Profildachsteinen eingedeckt werden, um ein angenehmes Erscheinungsbild zu schaffen, da zur Heizungsunterstützung Solarpanele auf das Dach aufgebracht werden und diese bei dieser Farbe der Dachdeckung weniger stark in Erscheinung treten. 
  9. Der Bebauungsplan setzt die Höhensituierung der Baukörper mittels Geländeschnitten für die einzelnen Grundstücke verbindlich fest. Das geplante Einfamilienhaus soll mit einer FFB-Höhe von 420,31 Metern üNN ausgeführt werden, während der Geländeschnitt 420,80 Meter üNN vorschreibt. Somit ist die vorhandene Planung 49 cm tiefer. Zum einen begründen wir dies durch das sehr bewegte Gelände im Grundstück, zum anderen könnten die jetzt benötigten Stufen mit einer Rampe überbrückt werden, um somit Barrierefreiheit zu schaffen. 

Für die beantragten Befreiungen unter Punkt 1 bis 8 konnten durch den Bauherrn bzw. den beauftragten Planer entsprechende Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgezeigt werden. Für Punkt 9 liegt auch nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm kein Bezugsfall vor, sodass hier die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes entsprechend berührt sind. 

Weiterhin liegen nach Prüfung durch die Bauverwaltung nicht alle für das Bauvorhaben beauftragten Befreiungen vor. Zudem liegen der gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes erforderliche Freiflächengestaltungsplan mit Pflanzkonzept gemäß Pflanzliste und der erforderliche Entwässerungsplan für das Bauvorhaben nicht vor. 
Der Antragsteller bzw. der beauftragte Planer wurden durch die Bauverwaltung auf diese Umstände mehrfach hingewiesen, die entsprechenden Unterlagen wurden nicht vorgelegt. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von den vorgenannten Punkten 1 – 8 kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1563 der Gemarkung Wolnzach. 

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom vorgenannten Punkt 9 kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. Es liegen keine Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 vor. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1563 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 3, wird nicht befürwortet.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der derzeit nicht vorliegende Freiflächengestaltungsplan, welcher gemäß Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich ist, ist durch den Bauherrn vorzulegen. Der erforderliche Entwässerungsplan für das Bauvorhaben ist in Abstimmung mit dem gemeindlichen Tiefbauamt ebenfalls vorzulegen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Notwendigkeit von ggf. erforderlichen weiteren Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu prüfen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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15. Antragsteller/Bauherr: Siegmund Manfred; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten und zwölf Stellplätzen als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im baulichen Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Das Grundstück weist eine Größe von 716 m² auf. 

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Die Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach setzt in § 2 Nr. 4 der Satzung fest, dass bei Mehrfamilienhäusern bei Neubauten ab fünf Wohneinheiten mindestens zwei Drittel der Stellplätze als Tiefgaragenstellplätze herzustellen sind; bei Umnutzungen können die Stellplätze auch in einem Garagengeschoss nachgewiesen werden. 
Die Stellplätze des Neubaus sollen mit Duplexgaragen errichtet werden und weitere Stellplätze in das Gebäude integriert werden. Der Neubau soll laut Antragsteller/Bauherr aus Grundwasserverhältnisgründen nicht mit Keller errichtet werden, daher ist eine Tiefgarage nicht zu verwirklichen. Auf Grund der Grundstücksgröße ist laut Antragsteller/Bauherr keine Tiefgaragenzufahrt möglich. 

Weiterhin beantragt der Antragsteller/Bauherr eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 

Es fand für das für den vorliegenden Antrag auf Bauvorbescheid gegenständliche Bauvorhaben eine städtebauliche Beratung durch das Büro Hummel Kraus statt. Das Büro kam zum Ergebnis, dass zu prüfen sei, inwieweit ein Umbau des Bestandsgebäudes möglich ist. Weiterhin seien die Anzahl der Wohneinheiten zu hoch und eine Reduzierung der Wohneinheiten ortsverträglicher. Die Stellplätze seien gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes nachzuweisen, die Erteilung einer Abweichung von der Satzung könne nicht empfohlen werden. Die Stellungnahme des Büros Hummel Kraus wurde den Mitgliedern des Bauausschusses mit den Sitzungsunterlagen über das RIS zur Verfügung gestellt und ist dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt. 

Der von der Verwaltung vorgeschlagenen Umplanung unter Berücksichtigung dieser Aspekte der städtebaulichen Beratung wurde seitens des Antragstellers/Bauherren nicht gefolgt. 

Beschluss

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten und zwölf Stellplätzen als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach, Herrnstraße 24, wird nicht befürwortet.

Der beantragten Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach von der notwendigen Stellplatzanzahl gemäß § 2 Nr. 4 der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach wird nicht zugestimmt. Die Erteilung einer Abweichung von dieser Festsetzung hätte äußerst weitreichende Konsequenzen, da auf Grund der damit einhergehenden Bezugsfallwirkung Abweichungen von dieser Festsetzung und damit weitgehende Grundstücksversiegelungen bei Mehrfamilienhausbebauung mit entsprechendem Verlust der Wohnqualität einhergehen würden. Es handelt sich bei der betroffenen Festsetzung um eine der gewichtigsten Festsetzungen der geltenden Stellplatzsatzung der Marktgemeinde. 
Weiterhin bestehen Bedenken gegen die geplanten Duplexgaragen, da diese zum einen von der angestrebten, zu hohen Bebauungs- und Versiegelungsdichte auf dem Grundstück zeugen und zum anderen die Erfahrungen mit anderen Bauvorhaben mit Duplexgaragen im Markt Wolnzach gezeigt haben, dass diese Garagenformen von den späteren Mietern bzw. Wohnungsinhabern nicht genutzt werden und die PKWs entsprechend auf der Straße geparkt werden. Da in diesem Bereich der Herrnstraße immer wieder PKWs auf der Straße geparkt werden, kann dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht akzeptiert werden. Des Weiteren führt die durch die hohe Anzahl an Wohneinheiten und die Art des Stellplatznachweises über Duplexgaragen zu einer nach wie vor zu hohen Versiegelung des Grundstückes. Angesichts der bereits im Bestand vorhandenen sehr hohen Versiegelung des Baugrundstückes sollte eher auf eine Entsiegelung bzw. möglichst geringe Versiegelung bei dem jetzt beantragten Neubau geachtet werden. 
Es liegt somit kein begründeter Einzelfall für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 der Stellplatzsatzung vor. Die beantragte Abweichung von der gemäß § 2 Nr. 4 der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplatzanzahl wird nicht erteilt. 

Es ist durchaus möglich, bei entsprechender Reduzierung der Wohneinheiten auf vier Wohneinheiten sowie Verschlankung des Baukörpers auf 9,00 Meter Breite und Nachweis der Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Wolnzach eine ortsverträgliche Neubebauung und Nachverdichtung des betreffenden Grundstückes Fl.Nr. 233 der Gemarkung Wolnzach zu erreichen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen und die gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag nicht.

2. Bürgermeister Schäch wird mit dem Antragsteller/Bauherrn umgehend ein Gespräch führen und den Bauherren bitten, seinen Antrag zurückzuziehen, damit eine einvernehmliche Lösung für eine verträgliche Bebauung zwischen dem Bauherrn und der Marktgemeinde gefunden werden kann. 2. Bürgermeister Schäch sichert zu, dass die Rücknahmeerklärung am Tag nach der heutigen Sitzung der Verwaltung schriftlich zugehen wird. 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass er Vertrauen in die Erklärung von 2. Bürgermeister Schäch hat, jedoch sofern keine Rücknahme des Bauantrages erfolgt auf Grund drohender Verfristung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und der damit einhergehenden automatischen Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in der jetzigen Sitzung eine Entscheidung zum Antrag getroffen werden muss. 1. Bürgermeister Machold ruft daher die Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt auf. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen: 2. Bürgermeister Schäch, Röhrich Der Bauherr hat mit Schreiben vom 29.06.2021, welches der Verwaltung am 30.06. zugegangen ist, seinen Antrag entsprechend zurückgenommen. Eine Weiterleitung des Antrags an das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm erfolgt daher nicht. Marktgemeinderat Talke hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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16. Ehemaliges Postgebäude des Marktes Wolnzach; hier: Auftragsvergabe zur Vergabe von Planungsleistungen für die Fachplanung ELT, Elektrotechnik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 16

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung erhält das Ingenieurbüro VE plan GmbH, An der Rennbahn 9, 85276 Pfaffenhofen/Ilm im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für die Fachplanung ELT, Elektrotechnik, für die Leistungsphasen 1 – 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) zum Angebotspreis von netto 12.849,91 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 20.04.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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17. Ehemaliges Postgebäude des Marktes Wolnzach; hier: Auftragsvergabe zur Vergabe von Planungsleistungen für die Fachplanung HLS, Heizung, Lüftung Sanitär.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 17

Beschluss

Nach der durchgeführten Angebotseinholung erhält das Ingenieurbüro PSB-Technik GmbH, Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung, Weinbergerstraße 15, 93326 Abensberg, im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für die Fachplanung HLS, Heizung/Lüftung/Sanitär, für die Leistungsphasen 1 – 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) zum Angebotspreis von netto 20.894,58 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 15.04.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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18. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 18

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bürgermeister Machold gibt bekannt, dass am vergangenen Mittwoch, 23.06.2021, bezüglich des Reitstalles Niedermeier betreffend der gegen den Ablehnungsbescheid der Baugenehmigung erhobenen Klage ein Vororttermin des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München mit Inaugenscheinnahme der Reitanlage und mündlicher Verhandlung stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen und seine Entscheidung vor Ort durch die Vorsitzende Richterin damit begründet, dass für das Vorhaben entgegen der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck keine Privilegierung der Reitanlage vorliege, die Erschließung der Anlage nicht gesichert sei und des Weiteren ein Verstoß gegen die gemeindliche Planungshoheit vorliege. Die Rechtsauffassung der Marktgemeinde und des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm ist damit durch das Gericht bestätigt worden. 
1. Bürgermeister Machold ergänzt, dass nicht auszuschließen ist, dass nach Vorlage der derzeit ausstehenden Urteilsbegründung des Gerichtes seitens des Klägers das Berufungsverfahren gegen das Urteil angestrebt wird. 

Weiter gibt 1. Bürgermeister Machold bekannt, dass im Zuge des laufenden Ausbaus der Don-Bosco-Straße sowie des Neubaus der Erschließungsstraße im Neubaugebiet ehemaliges Klostergelände in Eschelbach auf Grund von erforderlichen erhöhtem Bodenaustausch und benötigten Mehrmengen bei der Auffüllung des Baugeländes der Straßenbaumaßnahme Mehrkosten von 11.442,42 Euro inklusive geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden sind, über welche der Marktgemeinderat in seiner nächsten Sitzung entsprechend Beschluss fassen wird. 

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19. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2021 ö beschliessend 19

Diskussionsverlauf

Anfrage 1 – Marktgemeinderat Zimmermann: 
Bei den Starkregenereignissen in der vergangenen Woche in Folge von Unwettern ist es in der Schlachterstraße erneut zu starken Verschmutzungen in Folge des Außenbereichswassers aus der Schlacht gekommen, da dieses nicht vom Regenrückhaltebecken im Neubaugebiet Schlachterstraße-Süd abgefangen wird. Kann hier eine Verbesserung herbeigeführt werden?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass dies derzeit geprüft wird, da es auch im angrenzenden Baugebiet Paulinus-Fröhlich-Straße in Folge dieser Starkregenereignisse ebenfalls zu Problemen kam. 

Anfrage 2 – Marktgemeinderat Guld: 
Wie ist der Sachstand bezüglich des Geh- und Radweges Königsfeld-Burgstall-Bruckbach? 
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass hier derzeit ein Termin seitens des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt mit der Regierung von Oberbayern bezüglich des Grunderwerbes aussteht und seitens des Staatlichen Bauamtes auch die Planung mit der DB Netz AG final abgestimmt werden muss. 

Anfrage 3 – Marktgemeinderat Guld: 
Wie ist der Sachstand bezüglich der geplanten Beschrankung der Bahnübergänge in Burgstall?
► 1. Bürgermeister Machold erklärt, dass das diesbezügliche Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und der Planfeststellungsbeschluss ergangen ist, gegen den jedoch Rechtsmittel eingelegt werden können. 

Datenstand vom 23.12.2021 14:55 Uhr