Datum: 27.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Markt Wolnzach
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 29.06.2021
2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet "Schlagenhausermühle I", 2. Änderung und Erweiterung gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); hier: Zustimmungsbeschluss zum Bebauungsplan
3 Bebauungsplan Nr. 144 für das Gebiet "Am Kiefernweg" in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB); hier: Vorläufige Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 Bau GB und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und erneute Billigung des Bebauungsplanes
4 Maibaum des Gemeindeteiles Larsbach; hier: Vorstellung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung des notwendigen Maibaumfundamentes auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 120 der Gemarkung Larsbach, Gabeswiesen, sowie Zustimmungsbeschluss zu den voraussichtlichen Kosten
5 Antragsteller/Bauherr: Markt Wolnzach; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung der Siegelhalle in eine Mehrzweckhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 993 der Gemarkung Gebrontshausen, Anton-Dost-Straße 2 und 6
6 Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Einbau eines Schwimmbeckens im Garten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36
7 Antragsteller/Bauherr: Schrag Ludwig; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/8 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8 (Siegelhof)
8 Antragsteller/Bauherr: Braun Christian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Holzschuppens mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26
9 Antragsteller/Bauherr: Murr Julia und Weingartner Sebastian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1218/40 der Gemarkung Wolnzach, Gabelsbergerstraße 24
10 Antragsteller/Bauherr: Heigl Maximilian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Lohwindener Straße 9
11 Antragsteller/Bauherr: Brummer Waltraud und Falter Monika; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg
12 Antragsteller/Bauherr: Vogl-Wolf Siegfried; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Hobbyraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1266/37 der Gemarkung Wolnzach, Dr.-Hans-Eisenmann-Straße 1
13 Antragsteller/Bauherr: Schönbrodt Theresa und Arne; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Terrassenüberdachung auf einem Teilbereich der vorhandenen Terrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 1235/6 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Scheibenbogen-Straße 2
14 Antragsteller/Bauherr: Ilmberger Christoph; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Einliegerwohnung sowie Aufstellung einer Glasüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 256/4 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 3a
15 Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zu Umbau und Sanierung sowie Umnutzung einer Gaststätte zu drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/4 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15
16 Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zu Umbau und Sanierung sowie Umnutzung einer Gaststätte zu drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/4 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15
17 Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit externen Kellerersatz-/Technikräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/11 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15
18 Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit externen Kellerersatz-/Technikräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/11 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15
19 Kanalneubau in der Mühlgasse und Kanalsanierung Am Starzenbach in Wolnzach; hier: Auftragsvergabe für Los 1 Regenwasserkanal und Los 2 Straßenneubau Mühlgasse
20 Kanalneubau in der Mühlgasse und Kanalsanierung Am Starzenbach in Wolnzach; hier: Auftragsvergabe für Los 3 Grabenlose Sanierung
21 Bekanntgaben
22 Anfragen nach § 30 GeschO

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1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bauausschusses vom 29.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 1

Beschluss

Die Fassung der Niederschrift über die öffentliche Bauausschusssitzung vom 29.06.2021 wird gem. Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet "Schlagenhausermühle I", 2. Änderung und Erweiterung gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); hier: Zustimmungsbeschluss zum Bebauungsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 2

Beschluss

Der Bauausschuss stimmt dem vom Büro Kunze Seeholzer architektur & stadtplanung, München, ausgearbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. Nr. 72 für das Gebiet „Schlagenhausermühle I“, 2. Änderung und Erweiterung mit Umweltbericht in der Fassung vom 27.07.2021 zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 144 für das Gebiet "Am Kiefernweg" in Wolnzach im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB); hier: Vorläufige Abwägung der Stellungnahmen zu den Äußerungen der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 Bau GB und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und erneute Billigung des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 18.07.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 144 für das Gebiet „Am Kiefernweg“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen. 

Die Unterrichtungs- und Äußerungsmöglichkeit für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 16.09.2019 bis 01.10.2019 durchgeführt. Es wurden hierzu beim Markt Wolnzach zwei Stellungnahmen oder Einwände vorgebracht.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 18.10.2019 bis 28.11.2019 die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 10.10.2019 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Es liegt ein Schreiben mit Bedenken und Anregungen oder Stellungnahmen der Öffentlichkeit vor.

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach stimmt der von Dipl.-Ing. Hans Koch, Wolnzach, ausgearbeiteten vorläufigen Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen in der Fassung vom 27.07.2021 zu. Die vorläufige Abwägung ist dieser Niederschrift als Anlage 1 angefügt. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 144 für das Gebiet „Am Kiefernweg“ mit Begründung in der Fassung vom 27.07.2021 wird erneut gebilligt. 

Die Verwaltung des Marktes Wolnzach wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 144 für das Gebiet „Am Kiefernweg“ mit Begründung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. mit §§ 4a Abs. 3 und 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfes Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen abgegeben werden können

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Maibaum des Gemeindeteiles Larsbach; hier: Vorstellung der voraussichtlichen Kosten der Erstellung des notwendigen Maibaumfundamentes auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 120 der Gemarkung Larsbach, Gabeswiesen, sowie Zustimmungsbeschluss zu den voraussichtlichen Kosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Herr Fehringer wird dem Gremium die voraussichtlichen Kosten und die weitere Vorgehensweise kurz vorstellen. 

Für die notwendige Erstellung des Maibaumfundamentes für den Maibaum der Dorfgemeinschaft des Gemeindeteil Larsbach ergeben sich nach Prüfung derzeit folgende voraussichtlichen/geschätzten Kosten: 

  • Statische Berechnung:                         2.856,00 Euro
  • Bodengutachter und Prüfingenieur:         4.165,00 Euro
  • Materialkosten (aktuelle Schätzung):        7.000,00 Euro
  • Baggerstunden                                1.400,00 Euro

Die derzeitigen geschätzten Kosten der notwendigen vorgenannten Einzelaufträge belaufen sich somit auf ca. 16.000,00 Euro brutto inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Durch die Dorfgemeinschaft sind im Zuge der Ausführung der Arbeiten zur Erstellung des Fundamentes bereits von sich aus Mitarbeit und Mithilfe zugesagt, beispielsweise wird der Burschenverein Larsbach hier mit seinen Mitgliedern unterstützend tätig werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die geplante Vorgehensweise zur Kenntnis und stimmt der Errichtung des notwendigen Maibaumfundamentes und den damit verbundenen vorgenannten voraussichtlichen Gesamtkosten zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Schäch hat während diesem Tagesordnungspunkt den Sitzungssaal verlassen. 2. Bürgermeister Schäch betritt vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal.

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5. Antragsteller/Bauherr: Markt Wolnzach; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung der Siegelhalle in eine Mehrzweckhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 993 der Gemarkung Gebrontshausen, Anton-Dost-Straße 2 und 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 993 der Gemarkung Gebrontshausen befindet sich im baulichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und ist im Flächennutzungsplan des Marktes Wolnzach als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen. 

Der beauftragte Planer, Herr Architekt Talke, wird dem Gremium das Bauvorhaben kurz vorstellen. 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung der Siegelhalle in eine Mehrzweckhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 993 der Gemarkung Gebrontshausen, Anton-Dost-Straße 2 und 6, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Talke hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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6. Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Einbau eines Schwimmbeckens im Garten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet „Am Fuchsberg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das Schwimmbecken soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, da eine Errichtung innerhalb der Baugrenzen auf Grund der Geländeverhältnisse und aus Platzgründen nicht möglich ist. 
  2. Der Bebauungsplan setzt für einen Teilbereich des Grundstückes eine private Grünfläche fest. Eine Errichtung des Schwimmbeckens außerhalb der privaten Grünfläche ist aus Platzgründen und auf Grund der Geländegestaltung nicht möglich. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Fuchsberg“ vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zum Einbau eines Schwimmbeckens im Garten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Antragsteller/Bauherr: Schrag Ludwig; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/8 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8 (Siegelhof)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. 

Das Grundstück ist nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen, die Abwasserbeseitigung erfolgt laut Antragsteller/Bauherr in der auf dem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlage. 

Für das Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid aus dem Jahre 2009 vor. Der Vorbescheid wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zuletzt mit Bescheid vom 24.10.2018 verlängert. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.11.2020 das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für einen gleichlautenden Antrag zum o. g. Bauvorhaben erteilt. Das Bauvorhaben liegt dem Bauausschuss nun zur nochmaligen Beschlussfassung vor, da auf Anforderung des Landratsamtes geringfügige Umplanungen vorgenommen wurden (Anpassung Geländeverhältnisse). 

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Ersatzbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 389/3 der Gemarkung Haushausen, Siegertszell 8 (Siegelhof), wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen, zu beteiligen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

Vor Bauausführung ist ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abzustimmender Entwässerungsplan vorzulegen. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antragsteller/Bauherr: Braun Christian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Holzschuppens mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das geplante Nebengebäude soll an der Grundstücksgrenze errichtet werden und befindet sich somit außerhalb der Baugrenzen. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 „An der Josef-Reindl-Straße“ vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 11234/8 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Holzschuppens mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1234/8 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Reindl-Straße 26, wird befürwortet.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die gesetzlichen Abstandsflächen zu prüfen. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Sollten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Antragsteller/Bauherr: Murr Julia und Weingartner Sebastian; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1218/40 der Gemarkung Wolnzach, Gabelsbergerstraße 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 9

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1218/40 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „An der Josef-Reindl-Straße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden im Bereich der geplanten Doppelgarage um ca. 5,0 m² überschritten. 
  2. Der Bebauungsplan setzt fest, dass für Flachdachgaragen eine maximale Firsthöhe von 2,75 Metern zulässig ist. Die Wandhöhe der geplanten Garage beträgt im Mittel 5,01 Meter, da die vorgeschriebene Firsthöhe auf Grund der bestehenden Geländesituation (Hanglage) nicht eingehalten werden kann. 
  3. Der Bebauungsplan setzt eine maximale talseitige Wandhöhe von 6,00 Metern fest. Die maximaile talseitige Wandhöhe des Bauvorhabens beträgt auf Grund der Geländeverhältnisse auf dem Grundstück jedoch 6,20 Meter. 
  4. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Stützmauern nicht zulässig sind. Es soll auf Grund der Geländeverhältnisse an der Garagenzufahrt eine Stützmauer mit einer Höhe im Mittel von 1,06 Metern und an der Terrasse eine Stützmauer mit einer Höhe im Mittel von ca. 1,19 Metern errichtet werden. 
  5. Der Bebauungsplan setzt fest, dass an den seitlichen Grundstücksgrenzen die gemäß Art. 6 und 7 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten sind. Die Garage ist auf Grund ihrer Höhe Abstandsflächenpflichtig und kann auf Grund Ihrer Situierung an der gemäß Bebauungsplan empfohlenen Stelle die Abstandsflächen nicht einhalten. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1218/40 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1218/40 der Gemarkung Wolnzach, Gabelsbergerstraße 24, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Antragsteller/Bauherr: Heigl Maximilian; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Lohwindener Straße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für das Gebiet „Gosseltshausen-Süd“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt für die Baugrundstücke eine Mindestgröße von 700 m² fest. Da das Baugrundstück auf Grund der vorgesehenen Bebauung geteilt werden soll, ergibt sich eine Grundstücksgröße von ca. 535 m² und ca. 580 m². 
  2. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest, welche im Südöstlichen Teil des geplanten südlichen Grundstückes über eine Länge von ca. 14 Metern in einer Tiefe von maximal 1,5 Metern geringfügig überschritten werden. Die geplante Baugrenzüberschreitung ist vom öffentlichen Raum aus nicht erkennbar. 

Der Bebauungsplan setzt weiterhin fest, dass je ausgewiesenem Bauplatz nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind. Nach Rücksprache der Bauverwaltung des Marktes mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm besteht auf Grund dieser Festsetzung des Bebauungsplanes auch die Möglichkeit wie im vorliegenden Fall beantragt zwei Einfamilienhäuser auf dem Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen zu errichten.  

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 219/1 der Gemarkung Gosseltshausen, Lohwindener Straße 9, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen sowie die vorliegende Nachbareinwendung entsprechend zu würdigen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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11. Antragsteller/Bauherr: Brummer Waltraud und Falter Monika; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 11

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 465/16der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 für das Gebiet „Schöllacker“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Diese werden in beiden vorliegenden Varianten an der Südseite von Wohnhaus 2 um ca. 0,70 Metern auf einer Länge von 13 Metern überschritten. Weiterhin werden die Baugrenzen in Variante 2 an der Ostseite von Wohnhaus 1 um ca. 0,60 Meter auf einer Länge von 4,40 Metern überschritten. 
  2. Der Bebauungsplan setzt talseitig eine maximale Wandhöhe von 6,00 Metern fest, die Wohnhäuser sollen mit einer talseitigen Wandhöhe von 8,00 Metern bzw. 8,20 Metern errichtet werden. 
  3. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Kniestöcke bis zu einer Höhe von 30 cm ausgebildet werden dürfen, die Wohnhäuser sollen mit einem Kniestock von 50 cm Höhe ausgebildet werden. 
  4. Der Bebauungsplan setzt für Garagen eine maximale Traufhöhe von 2,40 Metern fest, die Garagen sollen in Variante 1 mit einer bergseitigen Wandhöhe von 3,00 Metern bzw. 4, 70 Metern und talseitig mit einer Wandhöhe von 3,85 Metern bzw. 5,10 Metern sowie bei Variante 2 mit einer bergseitigen Wandhöhe von 3,00 Metern und talseitigen Wandhöhe von 3,50 Metern bzw. 4,00 Metern ausgeführt werden. 

Der Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ setzt für das Baugrundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach ferner fest, dass Einzelhäuser mit maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Nach Rücksprache der Bauverwaltung des Marktes mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm besteht auf Grund dieser Festsetzung des Bebauungsplanes auch die Möglichkeit, wie im vorliegenden Fall beantragt, zwei Einfamilienhäuser mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach zu errichten.  

Nach Prüfung durch die Bauverwaltung befindet sich das Bauvorhaben ebenfalls im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“. Dieser Bebauungsplan ist bereits vor dem Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ in Kraft getreten und „überlappt“ sich hinsichtlich seines Geltungsbereiches für das Baugrundstück mit dem Bebauungsplan Nr. 36. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständiger Bauaufsichtsbehörde hat dieses der Marktgemeinde mit Schreiben vom 13.07.2021 mitgeteilt, dass für das gegenständliche Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach und das betreffende Bauvorhaben nur der Bebauungsplan Nr. 36 „Schöllacker“ als jüngerer Bebauungsplan anzuwenden ist. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Schöllacker“ nach sich. 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ wurden gemäß Rücksprache mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm durch die Bauherren keine Befreiungen beantragt, da dieser Bebauungsplan hier gemäß Einschätzung des Landratsamtes nicht anzuwenden ist. Es werden daher seitens der Marktgemeinde ebenfalls keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20 für das Gebiet „Gartenstraße-Leitenweg“ erteilt. Sollte sich herausstellen, dass Befreiungen von diesem Bebauungsplan notwendig sind, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das vorgenannte Bauvorhaben zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Gartenstraße-Leitenweg“ nach sich. 


Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 465/16 der Gemarkung Wolnzach, Leitenweg, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderätin Maier hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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12. Antragsteller/Bauherr: Vogl-Wolf Siegfried; hier: Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Hobbyraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1266/37 der Gemarkung Wolnzach, Dr.-Hans-Eisenmann-Straße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 12

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 1266/37 der Gemarkung Wolnzach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 für das Gebiet „An der Wendenstraße“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Der geplante Hobbyraum soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, da durch diese Platzierung ein verbesserter Lärmschutz des Grundstückes zur Wendenstraße hin erreicht werden kann. 
  2. Der Bebauungsplan setzt für einen Teilbereich des Baugrundstückes eine private Grünfläche fest, welche durch den Hobbyraum teilweise überbaut wird. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1266/37 der Gemarkung Wolnzach.

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Hobbyraumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1266/37 der Gemarkung Wolnzach, Dr.-Hans-Eisenmann-Straße 1, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

Vor Bauausführung ist ein mit dem Tiefbauamt des Marktes Wolnzach abgestimmter Entwässerungsplan vorzulegen; die Dachflächenentwässerung des Hobbyraumes muss über die bestehende Regenwasserentwässerung des Grundstückes vorgenommen werden und darf nicht in die angrenzende öffentliche Grünfläche eingeleitet werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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13. Antragsteller/Bauherr: Schönbrodt Theresa und Arne; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Terrassenüberdachung auf einem Teilbereich der vorhandenen Terrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 1235/6 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Scheibenbogen-Straße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 13

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 114 für das Gebiet „Am Strassergrund“ in Wolnzach, 1. Änderung und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die Terrassenüberdachung steht auf Grund des Standortes der bestehenden Terrasse über die Baugrenze hinaus bzw. diese wird überbaut. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1235/6 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zum Bau einer Terrassenüberdachung auf einem Teilbereich der vorhandenen Terrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 1235/6 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Scheibenbogen-Straße 2, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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14. Antragsteller/Bauherr: Ilmberger Christoph; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Einliegerwohnung sowie Aufstellung einer Glasüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 256/4 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 3a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 14

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Der Bauwerber beantragt die sanierungsrechtliche Genehmigung zum Antrag auf Baugenehmigung Errichtung einer Einliegerwohnung sowie Aufstellung einer Glasüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 256/4 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 3a. 

Die vorbereitenden Untersuchung zur Sanierungssatzung aus dem Jahre 1987 legt für das betreffende Grundstück keine besonderen Sanierungsziele fest. 

Beschluss

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 145 BauGB für die Errichtung einer Einliegerwohnung sowie Aufstellung einer Glasüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 256/4 der Gemarkung Wolnzach, Elsenheimerstraße 3a. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Talke hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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15. Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zu Umbau und Sanierung sowie Umnutzung einer Gaststätte zu drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/4 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 15

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Dieser Tagesordnungspunkt entfällt, da der gegenständliche Antrag von den Antragstellern zurückgenommen worden ist. 

Ohne Beschluss. 
 

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16. Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zu Umbau und Sanierung sowie Umnutzung einer Gaststätte zu drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/4 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 16

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Dieser Tagesordnungspunkt entfällt, da der gegenständliche Antrag von den Antragstellern zurückgenommen worden ist. 

Ohne Beschluss. 

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17. Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf Bauvorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit externen Kellerersatz-/Technikräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/11 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 17

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Dieser Tagesordnungspunkt entfällt, da der gegenständliche Antrag von den Antragstellern zurückgenommen worden ist. 

Ohne Beschluss. 

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18. Antragsteller/Bauherr: Axthammer Elisabeth und Hermann; hier: Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit externen Kellerersatz-/Technikräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1041/11 der Gemarkung Wolnzach, Schloßstraße 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 18

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Dieser Tagesordnungspunkt entfällt, da der gegenständliche Antrag von den Antragstellern zurückgenommen worden ist. 

Ohne Beschluss. 

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19. Kanalneubau in der Mühlgasse und Kanalsanierung Am Starzenbach in Wolnzach; hier: Auftragsvergabe für Los 1 Regenwasserkanal und Los 2 Straßenneubau Mühlgasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 19

Beschluss

Nach der durchgeführten beschränkten Ausschreibung erhält die Bietergemeinschaft der Firmen Gebrüder Wörl Grundbau GmbH, Königslachener Weg 36, 86529 Schrobenhausen, und Franz Schelle GmbH & Co. KG, Niederscheyerer Straße 35, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für Los 1 Regenwasserkanal und Los 2 Straßenneubau Mühlgasse zum Angebotspreis von brutto 728.296,23 Euro inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 12.07.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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20. Kanalneubau in der Mühlgasse und Kanalsanierung Am Starzenbach in Wolnzach; hier: Auftragsvergabe für Los 3 Grabenlose Sanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 20

Beschluss

Nach der durchgeführten beschränkten Ausschreibung erhält die Firma AKS Umwelttechnik GmbH, Geislinger Straße 29, 89198 Westerstetten, im Namen und für Rechnung des Marktes Wolnzach, den Auftrag für Los 3 Garbenlosen Sanierung zum Angebotspreis von brutto 82.681,38 Euro inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, laut Angebot vom 08.07.2021. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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21. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 21
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22. Anfragen nach § 30 GeschO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 22
Datenstand vom 23.12.2021 14:52 Uhr